Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 Fa, § 249 Abs. 1 Fa

Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarhei-

zungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage

ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der

Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse-

nen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den

Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei

insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käu-

fer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer

vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,

Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Juli 2006 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklag-

ten auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solar-

heizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der

Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach

des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht

werden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die So-

laranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangrei-

che Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung.

2

Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einlei-

tend folgenden Hinweis:

"Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Monta- geschritte nur dann selber aus, wenn Sie über diese Fachkenntnisse verfügen."

3

Zur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe soge-

nannter Flachdachständer heißt es in der Montageanweisung:

"Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausge- führt werden.

[…]

3.3 Zusätzliche Befestigung

Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennä- he oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer not- wendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzu- führen.

a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen

Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14).

b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen

Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben."

4

Die Beklagten beantragten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-

kontrolle keine Solarförderungsmittel und erklärten gegenüber der Klägerin die

Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründeten

9

dies damit, dass sie entgegen den Angaben der Klägerin als Laien nicht in der

Lage seien, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von

10.942 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanla-

ge sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die

Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschieben-

de Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirt-

schaft und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung

gelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den Förder-

antrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise ver-

hindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen das

Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai

2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten

nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen kön-

nen.

10

Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklag-

ten gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der Klä-

gerin, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine arglistige

Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.

11

Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern ei-

ne Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten

darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen

könne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies

nicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten

müssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie Ge-

währleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.

12

Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine

Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder

Vernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung,

dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen

dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Ver-

kehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem durchschnittlichen

Laien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3

der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe

notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers

durchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der Klägerin behauptet

und unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei.

13

Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver

Hinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei be-

dingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die eigene Monta-

geanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise

erteilen dürfen.

14

Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier

anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der

Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung

erfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus

habe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen

widersprochen hätten.

II.

16

Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht an-

genommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage jeden-

falls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist,

weil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täu-

schung angefochten haben.

17

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert wer-

den, um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anprei-

sung von Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisun-

gen ohne sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich;

sie kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die

Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem Zusam-

menhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen

der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen eine Aufhe-

bung des Berufungsurteils erfordern würde.

18

b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsge-

richts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass

die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.

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aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Erklä-

rung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen

dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Ver-

kehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts we-

gen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit

das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien als Maßstab heran-

gezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der

Senat kann die Auslegung der individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage

könne auch von Laien montiert werden, die ausweislich der von den Parteien

vorgelegten - unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom

25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im

Handel mit Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen

Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl.

Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.).

20

Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Per-

son zu verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem be-

stimmten Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig,

Deutsches Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht

aus, dass auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des

Begriffs "Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis

zum "gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns

gleichstehen können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-

che, 2. Aufl.). Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person be-

zeichnet, die handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber

auch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Beru-

fungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage

einer Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt,

durften die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranla-

ge könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar

gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines Fachman-

nes erforderlich seien.

21

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann

jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der

Mitarbeiter der Klägerin falsch ist.

22

(1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders

als das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in

der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.

23

Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungs-

gerichts nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage

stammt, setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fach-

kenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/

Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann

selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse

verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage könne

von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie

verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse eines Gas- oder Wasserinstal-

lateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.

24

Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der

Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen hät-

te es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, weil die Klägerin die Rich-

tigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung

bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei und Tau-

sende von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei

installiert hätten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts

ist die Behauptung der Klägerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt

unzutreffend, im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin als richtig zu un-

terstellen.

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(2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen

Laien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung

wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten

zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt

gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.

26

Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer

sei dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen

Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung be-

schrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu müssten

gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt werden,

durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht hand-

werksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme

von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flach-

dachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu

überprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies

erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.

27

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es

sich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte Dach-

deckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist.

Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie

die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerk-

lich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines

Bohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese Löcher Dübel zu stecken

und in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht

ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Ge-

fahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungs-

gericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der Flachdachständer ein Gewicht

hat, das eine Überprüfung der Statik der Dachkonstruktion erfordern würde.

Selbst wenn ein Fachmann die Statik des Daches wegen des Gewichts des

Flachdachständers überprüfen müsste, würde dies im Übrigen nicht bedeuten,

dass ein Laie den Flachdachständer nicht auf dem Dach anbringen kann. Die

Behauptung, ein Laie sei zur Montage der Solaranlage in der Lage, besagt

nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich

sind.

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c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht kei-

ne ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen Täu-

schung getroffen hat.

29

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die

arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, son-

dern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil

vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte

Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tat-

sachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom

11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des

Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten deren eigene Montagean-

leitung kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen,

kann daher, wie die Revision zu Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhal-

ten, nicht aber einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.

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2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig

dar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung

haben Erfolg.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den

Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages

- die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen Förder-

antrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach

§ 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger Bedingungseintritt

ausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwe-

bezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag endgültig wir-

kungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974,

1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB

auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. Die Beklagten

befinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in Annahmeverzug.

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Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren

Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und

Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treu-

widrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den

Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und

Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-

dere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. Sep-

tember 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das

Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig angesehen wer-

den, dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das Schreiben des

Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kennt-

nis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von

Fördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag gestellt haben.

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Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklag-

ten nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Ab-

schluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin

vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse

entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung

im Gas-/Wasser-

installationshandwerk voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkennt-

nissen selbst ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im No-

vember 2004 bekannt, dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten,

sie vor Abschluss des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin auf-

merksam zu machen, und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch

von Laien montiert werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage set-

ze Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im

Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war.

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Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden,

dass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den Bedin-

gungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben.

Denn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt -

wegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs-

pflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 311

Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 Abs. 1 BGB auch

die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können (vgl. BGH, Urteil

vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).

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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht

selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Inte-

ressen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über

solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln

können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, so-

fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsur-

teil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer

kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung

eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt

sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass

sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind

(vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter

III 2 b, m.w.N.).

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Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungs-

anlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich darauf hinge-

wiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkli-

ches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht

geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst

und ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem verständigen Käufer

bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm,

Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004

- 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA

OLG Nürnberg aaO).

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Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum

Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanlei-

tung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Be-

rufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass

die Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der Montierende über

derartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für einen Käufer, der

die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den

Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb

darüber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der

Montageanweisung, wie die Revision geltend macht, tatsächlich unzutreffend

und rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist,

die Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den

Käufer auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem

Käufer zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend

ist. Er darf ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch

nicht vorenthalten.

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b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbei-

tern der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste,

haben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige

Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den

Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage erforderlichen

Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener

Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar

erklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden.

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c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis

widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der

Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten

verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtge-

mäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbe-

achtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so

wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR

32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solches - hypotheti-

sches - Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 160/05 -