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BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 216/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 216/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : ja

BGHR : ja

Mitwohnzentrale.de

UWG §§ 1, 3

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht

generell wettbewerbswidrig.

b)

Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Do-

main-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 – OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen

aus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung “Verband der Mitwohn-

zentralen e.V.” zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mit-

wohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kläger

und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung “www.HomeCompany.de” zu fin-

den.

Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutsch-

land mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung “Ring Europäi-

scher Mitwohnzentralen e.V.” organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2

unter dem Domain-Namen “www.Mitwohnzentrale.de” auf. Auf der Homepage sind

die Mitglieder des Beklagten zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-

nummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder

verfügen über eine eigene Homepage für ihre örtliche Mitwohnzentrale, die über

Verknüpfungen direkt von der Internetseite des Beklagten zu 2 aufgerufen werden

kann. Der Beklagte zu 1, der in H. “Die Mitwohnzentrale” betreibt, ist Mitglied des

Beklagten zu 2 und zugleich sein Vorsitzender.

Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, unter dem Doma-

in-Namen “Mitwohnzentrale.de” im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und

Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Der Begriff “Mit-

wohnzentrale” habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitver-

mietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Inter-

essenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des

Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen. Die Verwendung des Gat-

tungsbegriffes “Mitwohnzentrale” als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem

sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme

auf die Homepage der Beklagten. Deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sich

unterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich

nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der

gebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagten

seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die

Bezeichnung “Mitwohnzentrale” sei für ihn, den Kläger, ein Namensbestandteil,

den er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen könne.

Schließlich liege in der Verwendung der Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” auch

eine irreführende Alleinstellungswerbung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken unter der alleinigen Domain “www.Mitwohnzentrale.de” oder “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Zu einer wettbewerbswidrigen

Kanalisierung von Kundenströmen komme es nicht. Die Benutzer des Internet be-

dienten sich – jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen

oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele – sogenannter

Suchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschließen. Dabei werde

der Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche

sogar häufiger als sie und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer

wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon

deshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identi-

schen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.B. “.com”)

oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural “Mitwohn-

zentralen”) unter derselben First-Level-Domain registrieren zu lassen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-

gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg CR

1999, 779 = MMR 2000, 40 = K&R 2000, 190 = OLG-Rep 2000, 81).

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag

weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Be-

zeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach

§ 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Un-

terlassung die Beklagten verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungs-

gericht ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer un-

lauteren Absatzbehinderung des Klägers durch ein Abfangen potentieller Kunden,

die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte

Kenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten ge-

langten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der

Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht

werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff “Mitwohnzentrale” be-

schreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Bran-

chenbezeichnung eingeführt. Er stelle – im markenrechtlichen Sinne – eine rein

beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne

Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung

als Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu ei-

ner erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage

der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur

Folge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den

Zugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern

über die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise

durch Eingabe von “Mitwohnzentrale.de” fündig geworden sei, werde im Regelfall

keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen,

selbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband

handele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches

Nutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunut-

ze. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der

Kundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs “Mit-

wohnzentrale” im Internet darauf, daß die Beklagten durch die unlautere Verwen-

dung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfa-

chen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und an-

schließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten,

die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe

machten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativange-

boten zu suchen.

Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch er-

heblich verstärkt, daß direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Ver-

knüpfungen mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zu-

sätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage zur

Kontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch auf

das Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.

Das unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollständi-

gen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur

Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es

vielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterschei-

dungskräftige Zusätze ergänzten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungs-

bezeichnung “Mitwohnzentrale” als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Be-

hinderung nach § 1 UWG gesehen.

a) Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets

eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbe-

werber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß frei-

lich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen

Beeinträchtigung und – eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung

steht im Streitfall nicht zur Debatte – von einer unzulässigen individuellen Behin-

derung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im

allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an sei-

ner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweck-

richtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der be-

einträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung

nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Berg-

mann in Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer Ge-

samtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Inter-

essen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1

Rdn. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickel-

ten Fallgruppen orientieren muß.

b) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere

Absatzbehinderung des Klägers durch ein “Abfangen” potentieller Kunden gese-

hen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im

Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, ge-

langten zufällig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche

nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten

machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Be-

urteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.

aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-

rufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist.

Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senats-

mitglieder angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Infor-

mationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Such-

maschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-

Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annah-

me des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an generi-

schen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Recht-

sprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Da-

bei ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten

Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu

einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996,

325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten

jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung “Mitwohn-

zentrale” als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.

(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name

zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei

Gründe haben: Einerseits ist es denkbar – und hiervon ist das Berufungsgericht

ausgegangen –, daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefun-

denen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach

weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch des-

halb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene

Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Ge-

sichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen kei-

ne Rolle spielen, weil der Verkehr – etwa bei “www.rechtsanwaelte.de” (vgl. LG

München I NJW 2001, 2100), “www.autovermietung.com” (vgl. OLG München CR

2001, 463) oder “www.sauna.de” (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) – von vorn-

herein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte

Angebot repräsentiert (vgl. auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gat-

tungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung erge-

ben.

Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung “Mitwohnzentrale” mag eine

derartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung

des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können

die Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung ent-

gegenwirken – etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf

anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den Kläger als weiteren Verband

von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.).

(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs

als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers ge-

sehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen –

von der Gefahr einer Irreführung abgesehen – nicht des Schutzes gegen die Ver-

wendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtspre-

chung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informier-

ten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit ei-

ner der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v.

20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Ori-

ent-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 =

WRP 2000, 724 – Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000,

193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer – wie es das Berufungsgericht an-

schaulich geschildert hat – die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er

statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im

allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt,

daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne

Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot

findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispiels-

fällen

“www.rechtsanwaelte.de”,

“www.autovermietung.com”

oder

“www.sauna.de”) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese

Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit

dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Ver-

zichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachli-

che Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181,

182).

(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des un-

lauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall

nicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim sogenannten

Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Ver-

halten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf ge-

macht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden seines Mitbewerbers

bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden da-

her nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbe-

werber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlus-

ses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 – I ZR 128/61, GRUR 1963, 197,

200 f. = WRP 1963, 50 – Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 –

I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 – Handzettelwerbung; Urt.

v.

15.1.1987

I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 – Zollabfertigung; Köhler

in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeich-

nung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausge-

gangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen

Vorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden

in unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214; ders.,

K&R 2001, 111, 113). Es geht – wie das Landgericht Hamburg in der Entschei-

dung “lastminute.de” zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) – nicht um ein

Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauter-

keit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeich-

nung “Mitwohnzentrale” begründen (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 =

WRP 1997, 341 – wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB

1997, 1057, 1061; anders Kur, CR 1996, 325, 328).

Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wo-

nach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG),

dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen

Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im Streitfall

besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm

bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff “Mitwohn-

zentrale” zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen

Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschrei-

benden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber

Dritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in

der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG München I NJW 2001, 2100

– rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 – zwangsversteigerungen.de;

Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113), kann den Be-

klagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung

von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber,

Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219).

Auch dem Kläger geht es nicht darum, daß der Begriff “Mitwohnzentrale” in

dem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet

werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs,

daß der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet

werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zer-

stört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen

Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese

Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den

vom Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen

verwiesen (vgl. dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111,

113; ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnun-

gen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).

(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer

abgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbe-

werber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht

nur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für sei-

nen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus

kein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gat-

tungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern

verschafft (vgl. hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen

Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten durch die Registrie-

rung von “Mitwohnzentrale” zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu

mißbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zu

den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619)

kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain

“.de” zuständige Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit

generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung

von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen,

wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt.

Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als

erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht,

kann nicht als unlauter angesehen werden.

2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Ge-

sichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.

Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die

Mitbewerber – hier den Kläger und seine Mitglieder – in ihren wettbewerblichen

Entfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender

einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der Fall-

gruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996,

325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die Beklagten ei-

nen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die

Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der Ver-

wender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine recht-

lichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das

Fehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen

stelle jedoch – so wird zu erwägen gegeben – eine bedauerliche, allein durch die

Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur

Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO).

Der damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Re-

gistrierung von Domain-Namen oder – was ebenfalls denkbar wäre – entspre-

chend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wün-

schenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu

fragen ist allein, ob die – teilweise als solche empfundene – Lücke nachträglich

durch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden

kann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Regi-

strierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe

registrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt,

die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von

Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen ent-

stünden eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal

auch hier zu fragen wäre, ob – entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG – die fehlende

Unterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung

überwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel

gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene

Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen

im Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-

Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entspre-

chenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzei-

chenrecht, in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettin-

ger, CR 2000, 618, 620; vgl. ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6

Rdn. 219; skeptisch äußern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechts-

geschäfte

im

Netz

– Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215 f.; Völ-

ker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997,

1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69;

Hartmann, CR 1999, 782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung eines

Gattungsbegriffs im Einzelfall – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzu-

treffenden Alleinstellungsbehauptung – als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG;

dazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.;

Sosnitza, K&R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325,

329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 718; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1

Rdn. 328; Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Darüber hinaus

kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als

mißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen

Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen

des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier “de”) oder die-

selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.

3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe

Dritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders.

in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es da-

nach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung ei-

ner Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestün-

de, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden

könnte, wäre es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu

verwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf

ihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000,

610 mit Anm. Abel). Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behin-

derung als Streit über das angemessene Entgelt fortsetzt.

4. Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger

durch die Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht be-

einträchtigt wird.

5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem

Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn

es liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im In-

ternet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den

einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und

deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht

hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist

nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der

Kläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Do-

main-Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz

untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot

nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen

“Mitwohnzentrale.de” zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten

darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusam-

mengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem

weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.

III. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts da-

her aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert