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BGH Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 17/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 17/01

URTEIL

vom

23. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2001,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Septem-

ber 2000, soweit es den Angeklagten B.

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand-

stiftung freigesprochen. Ihm war nach der Anklage zur Last gelegt, gemeinsam

mit dem Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. das Gemüsegeschäft des-

sen Onkels, des weiteren Mitangeklagten Mehmet C. , das in einem

Wohnhaus lag, in dem sich zur Tatzeit mehrere Personen aufhielten, in Brand

gesetzt zu haben. Der Onkel soll zu dieser Tat angestiftet haben. Das Landge-

richt hat den Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. wegen schwerer Brand-

stiftung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr

und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten und den Onkel des Mitange-

klagten hat es freigesprochen. Es ist dabei im wesentlichen aufgrund der sei-

ner Ansicht nach nicht zu widerlegenden Einlassung des Mitangeklagten von

folgendem Tatgeschehen ausgegangen:

An dem Tatabend haben der Angeklagte und seine Frau den Mitange-

klagten besucht, nach drei Uhr morgens trennte man sich in der Nähe des Ge-

müsegeschäftes. Der Mitangeklagte ist dann zu dem Geschäft gegangen, hat

in Selbstmordabsicht Benzin ausgeschüttet, sich nach ca. zehn Minuten mit

weiterem Benzin übergossen und den Brennstoff sodann angezündet. Durch

die Explosion wurde er aus dem Laden nach draußen geschleudert. Dort

löschte der gerade dort zufällig anwesende Angeklagte mit Handschuhen, die

möglicherweise ebenfalls durch die Explosion aus dem Geschäft herausge-

schleudert wurden, den Mitangeklagten. Kurze Zeit danach nahm die Ehefrau

des Angeklagten die beiden Schwerverletzten in ihr Fahrzeug auf und übergab

sie später herbeigerufenen Rettungssanitätern.

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft,

mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil schon die Sachrüge zur Auf-

hebung des Urteils führt.

II.

Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand: Die Strafkammer hat sich mit den Einlassungen des

Angeklagten nicht in der erforderlichen Weise befaßt (1), sie hat einige ihn

möglicherweise belastende Umstände überhaupt nicht (2), andere nicht umfas-

send erörtert (3) und einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt (4).

1. Die Kammer mußte im Rahmen der Beweiswürdigung die Einlassun-

gen des Angeklagten mitteilen und sich mit ihnen auseinandersetzen.

Das Urteil erwähnt unter der Überschrift "Die Ermittlungsansätze", daß

der Angeklagte bei der Verkündung des Haftbefehls angegeben habe, daß er

nicht wisse, wer die Tat begangen habe, er nur zufällig an dem Laden vorbei-

gekommen sei und den Mitangeklagten nur kenne, weil ihn jeder dort kenne. Er

habe seinen Wagen vor der Türe abgestellt, weil man dort nicht durchfahren

könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er bei der Haftprüfung sich

gleichartig geäußert, in der Hauptverhandlung habe er geschwiegen. Wie die

"gleichartige" Äußerung ausgesehen hat, teilt das Urteil nicht mit. In der Be-

weiswürdigung kommen die Einlassungen des Angeklagten nicht vor. Eine

Auseinandersetzung schon mit der mitgeteilten Aussage war aber unverzicht-

bar, weil diese in mehreren Punkten nicht in Einklang mit der Einlassung des

Mitangeklagten (Besuch des Angeklagten und seiner Ehefrau bei ihm; der An-

geklagte habe ihm das Leben gerettet) zu bringen ist, die der Tatrichter für

nicht widerlegt hält und seinem Urteil zugrundelegt.

2. Bei der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat das

Landgericht weitere im Urteil an anderer Stelle erwähnte Umstände, die mit der

als unwiderlegbar angesehenen Einlassung des Mitangeklagten nicht bzw.

nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind und deshalb zu einer Erörterung

drängten: der von dem Angeklagten genannte Abstellort seines Fahrzeuges

und die - damit nicht vereinbar - vom Tatort wegführenden Blutspuren; die

Wahrnehmungen der Zeugen, die unmittelbar nach der Explosion auf die Stra-

ße vor dem Gemüselokal blickten und dort keine Personen sahen; die fehlen-

den Brandverletzungen an den Händen des Angeklagten; die unterschiedliche

Schwere der Brandverletzungen bei dem Angeklagten und dem Mitangeklag-

ten.

3. Die Strafkammer hat sich in dem mit "Beweiswürdigung" überschrie-

benen Abschnitt der Urteilsgründe nur mit wenigen, den Angeklagten mögli-

cherweise belastenden Umständen auseinandergesetzt und zudem ihren Be-

weiswert nicht umfassend geprüft.

Daß die Verletzungen des Angeklagten nach Auffassung des Landge-

richts nicht den Schluß zulassen, daß er in irgendeiner Weise an der Tat des

Mitangeklagten mitgewirkt hätte, hätte näherer Erörterung bedurft. Aus dem

mitgeteilten Verletzungsbild und dem Schluß des Sachverständigen, daß der

Angeklagte sehr nahe an der Hitzequelle gewesen sei, kann auch gefolgert

werden, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Explosion in dem Geschäft auf-

gehalten hat.

Der Tatrichter verkennt, daß das Verhalten der Ehefrau gegenüber den

Rettungssanitätern hätte verwertet werden können, obwohl sie in der Haupt-

verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,

weil es sich bei ihrem Zusammentreffen mit den Sanitätern nicht um eine Ver-

nehmungssituation gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 8).

Auch mit dem Umstand, daß auf dem Fluchtweg Handschuhe gefunden

worden sind, die aus dem Gemüsegeschäft, möglicherweise dessen hinterem

Teil, stammen und die der Angeklagte getragen haben muß, wie sich aus den

Spuren des Angeklagten an den Innenseiten der Handschuhe ergibt, hat sich

das Landgericht nur unzulänglich auseinandergesetzt. Die Schlußfolgerung der

Kammer, daß sie der Angeklagte zum Löschen des Mitangeklagten gebraucht

haben könnte, nachdem sie durch die Wucht der Explosion aus dem Geschäft

geflogen waren und dort von dem Angeklagten vorgefunden wurden, ist zwar

rein denktheoretisch nicht ausgeschlossen. Dieser - eher fernliegenden - Mög-

lichkeit kann aber schon die vom Landgericht als wahr unterstellte Behauptung

entgegenstehen, daß es sich bei den Handschuhen um solche gehandelt hat,

die (üblicherweise) zum Transport von Kisten benutzt werden. Da solche

Handschuhe im Lagerraum aufbewahrt zu werden pflegen und nicht im Ver-

kaufsraum, hätte es nahe gelegen, daß das Gericht auch eine solche Möglich-

keit geprüft hätte.

4. Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung darauf be-

schränkt, einzelne Belastungsindizien zu erörtern und sie auf ihren Beweiswert

zu prüfen. Das genügt nicht, denn einzelne Belastungsindizien, die für sich ge-

nommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer

Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters

begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die

Täterschaft sprechenden Umstände (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, un-

zureichende 1; BGH NStZ 1983, 133). Im übrigen läßt die Auffassung des

Tatrichters, daß es bei mehreren Erklärungsmöglichkeiten nicht zulässig sei,

nur die zu Lasten des Angeklagten wirkende Deutung zu wählen, eine Verken-

nung des Zweifelssatzes besorgen. Dieser Grundsatz ist nicht auf einzelne

Beweiselemente, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der Über-

zeugung auf Grund der genannten Beweissituation anzuwenden (vgl. BGH

NStZ 1999, 205, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister Becker