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BGH Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 17/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Septem-
ber 2000, soweit es den Angeklagten B.
betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand-
stiftung freigesprochen. Ihm war nach der Anklage zur Last gelegt, gemeinsam
mit dem Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. das Gemüsegeschäft des-
sen Onkels, des weiteren Mitangeklagten Mehmet C. , das in einem
Wohnhaus lag, in dem sich zur Tatzeit mehrere Personen aufhielten, in Brand
gesetzt zu haben. Der Onkel soll zu dieser Tat angestiftet haben. Das Landge-
richt hat den Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. wegen schwerer Brand-
stiftung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr
und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten und den Onkel des Mitange-
klagten hat es freigesprochen. Es ist dabei im wesentlichen aufgrund der sei-
ner Ansicht nach nicht zu widerlegenden Einlassung des Mitangeklagten von
folgendem Tatgeschehen ausgegangen:
An dem Tatabend haben der Angeklagte und seine Frau den Mitange-
klagten besucht, nach drei Uhr morgens trennte man sich in der Nähe des Ge-
müsegeschäftes. Der Mitangeklagte ist dann zu dem Geschäft gegangen, hat
in Selbstmordabsicht Benzin ausgeschüttet, sich nach ca. zehn Minuten mit
weiterem Benzin übergossen und den Brennstoff sodann angezündet. Durch
die Explosion wurde er aus dem Laden nach draußen geschleudert. Dort
löschte der gerade dort zufällig anwesende Angeklagte mit Handschuhen, die
möglicherweise ebenfalls durch die Explosion aus dem Geschäft herausge-
schleudert wurden, den Mitangeklagten. Kurze Zeit danach nahm die Ehefrau
des Angeklagten die beiden Schwerverletzten in ihr Fahrzeug auf und übergab
sie später herbeigerufenen Rettungssanitätern.
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft,
mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil schon die Sachrüge zur Auf-
hebung des Urteils führt.
II.
Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand: Die Strafkammer hat sich mit den Einlassungen des
Angeklagten nicht in der erforderlichen Weise befaßt (1), sie hat einige ihn
möglicherweise belastende Umstände überhaupt nicht (2), andere nicht umfas-
send erörtert (3) und einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angelegt (4).
1. Die Kammer mußte im Rahmen der Beweiswürdigung die Einlassun-
gen des Angeklagten mitteilen und sich mit ihnen auseinandersetzen.
Das Urteil erwähnt unter der Überschrift "Die Ermittlungsansätze", daß
der Angeklagte bei der Verkündung des Haftbefehls angegeben habe, daß er
nicht wisse, wer die Tat begangen habe, er nur zufällig an dem Laden vorbei-
gekommen sei und den Mitangeklagten nur kenne, weil ihn jeder dort kenne. Er
habe seinen Wagen vor der Türe abgestellt, weil man dort nicht durchfahren
könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er bei der Haftprüfung sich
gleichartig geäußert, in der Hauptverhandlung habe er geschwiegen. Wie die
"gleichartige" Äußerung ausgesehen hat, teilt das Urteil nicht mit. In der Be-
weiswürdigung kommen die Einlassungen des Angeklagten nicht vor. Eine
Auseinandersetzung schon mit der mitgeteilten Aussage war aber unverzicht-
bar, weil diese in mehreren Punkten nicht in Einklang mit der Einlassung des
Mitangeklagten (Besuch des Angeklagten und seiner Ehefrau bei ihm; der An-
geklagte habe ihm das Leben gerettet) zu bringen ist, die der Tatrichter für
nicht widerlegt hält und seinem Urteil zugrundelegt.
2. Bei der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat das
Landgericht weitere im Urteil an anderer Stelle erwähnte Umstände, die mit der
als unwiderlegbar angesehenen Einlassung des Mitangeklagten nicht bzw.
nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind und deshalb zu einer Erörterung
drängten: der von dem Angeklagten genannte Abstellort seines Fahrzeuges
und die - damit nicht vereinbar - vom Tatort wegführenden Blutspuren; die
Wahrnehmungen der Zeugen, die unmittelbar nach der Explosion auf die Stra-
ße vor dem Gemüselokal blickten und dort keine Personen sahen; die fehlen-
den Brandverletzungen an den Händen des Angeklagten; die unterschiedliche
Schwere der Brandverletzungen bei dem Angeklagten und dem Mitangeklag-
ten.
3. Die Strafkammer hat sich in dem mit "Beweiswürdigung" überschrie-
benen Abschnitt der Urteilsgründe nur mit wenigen, den Angeklagten mögli-
cherweise belastenden Umständen auseinandergesetzt und zudem ihren Be-
weiswert nicht umfassend geprüft.
Daß die Verletzungen des Angeklagten nach Auffassung des Landge-
richts nicht den Schluß zulassen, daß er in irgendeiner Weise an der Tat des
Mitangeklagten mitgewirkt hätte, hätte näherer Erörterung bedurft. Aus dem
mitgeteilten Verletzungsbild und dem Schluß des Sachverständigen, daß der
Angeklagte sehr nahe an der Hitzequelle gewesen sei, kann auch gefolgert
werden, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Explosion in dem Geschäft auf-
gehalten hat.
Der Tatrichter verkennt, daß das Verhalten der Ehefrau gegenüber den
Rettungssanitätern hätte verwertet werden können, obwohl sie in der Haupt-
verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,
weil es sich bei ihrem Zusammentreffen mit den Sanitätern nicht um eine Ver-
nehmungssituation gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 8).
Auch mit dem Umstand, daß auf dem Fluchtweg Handschuhe gefunden
worden sind, die aus dem Gemüsegeschäft, möglicherweise dessen hinterem
Teil, stammen und die der Angeklagte getragen haben muß, wie sich aus den
Spuren des Angeklagten an den Innenseiten der Handschuhe ergibt, hat sich
das Landgericht nur unzulänglich auseinandergesetzt. Die Schlußfolgerung der
Kammer, daß sie der Angeklagte zum Löschen des Mitangeklagten gebraucht
haben könnte, nachdem sie durch die Wucht der Explosion aus dem Geschäft
geflogen waren und dort von dem Angeklagten vorgefunden wurden, ist zwar
rein denktheoretisch nicht ausgeschlossen. Dieser - eher fernliegenden - Mög-
lichkeit kann aber schon die vom Landgericht als wahr unterstellte Behauptung
entgegenstehen, daß es sich bei den Handschuhen um solche gehandelt hat,
die (üblicherweise) zum Transport von Kisten benutzt werden. Da solche
Handschuhe im Lagerraum aufbewahrt zu werden pflegen und nicht im Ver-
kaufsraum, hätte es nahe gelegen, daß das Gericht auch eine solche Möglich-
keit geprüft hätte.
4. Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung darauf be-
schränkt, einzelne Belastungsindizien zu erörtern und sie auf ihren Beweiswert
zu prüfen. Das genügt nicht, denn einzelne Belastungsindizien, die für sich ge-
nommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer
Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters
begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die
Täterschaft sprechenden Umstände (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, un-
zureichende 1; BGH NStZ 1983, 133). Im übrigen läßt die Auffassung des
Tatrichters, daß es bei mehreren Erklärungsmöglichkeiten nicht zulässig sei,
nur die zu Lasten des Angeklagten wirkende Deutung zu wählen, eine Verken-
nung des Zweifelssatzes besorgen. Dieser Grundsatz ist nicht auf einzelne
Beweiselemente, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der Über-
zeugung auf Grund der genannten Beweissituation anzuwenden (vgl. BGH
NStZ 1999, 205, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker