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BGH Urteil vom 25.10.2001 – 1 StR 200/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. Oktober 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 14. Dezember 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach – wegen fehlerhafter Beweiswürdigung erfolgter – Aufhebung einer

früheren Verurteilung durch Senatsbeschluß vom 26. Januar 2000 (1 StR

649/99) und Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklag-

ten erneut wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu

lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld

festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und

eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am

Vormittag des 7. November 1997 – möglicherweise zusammen mit einem un-

bekannten Mittäter – die ihm bekannte B. M. in deren Wohnung in

Ga. auf, mit der er sich unter dem Vorwand einer Reise nach D.

verabredet hatte. In der Wohnung tötete der Angeklagte (oder sein Mittäter) –

vorgefaßtem Tatentschluß entsprechend – B. M. , indem er (oder

sein Mittäter) sie mit einem Küchenmesser erstach, um Geld und andere Ge-

genstände an sich zu bringen. Da das Opfer laut schrie und die Entdeckung

der Tat drohte, sah der Angeklagte von der Durchsuchung der Wohnung ab.

Lediglich der Schlüssel zur Wohnung der Eltern der Getöteten in Ga. -

wurde – wie beabsichtigt – mitgenommen, um auch dort Gegen-

stände zu entwenden. Am Nachmittag des Tattages reiste der Angeklagte nach

Kroatien.

2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Insbesondere zwei Umstände

sprechen für die Täterschaft des Angeklagten: Spurenbefunde, die auf seine

Anwesenheit am Tatort hinweisen, und seine Verabredung mit dem Opfer zur

Tatzeit unter einem Vorwand.

a) An einer drei Tage vor der Tat gekauften Mineralwasserflasche auf

dem Wohnzimmertisch fanden sich Fingerabdrücke des Angeklagten. An Fin-

gernagelschnitten des Opfers sowie an einem Handtuch im Bad wurde

Zellmaterial gefunden, das mittels der DNA-Analyse dem Angeklagten zuge-

ordnet werden konnte (Merkmalshäufigkeit 1:24, 1:454 und 1:909). Diese Spu-

ren hat der Angeklagte damit erklärt, daß er am Vorabend der Tat mit dem

Opfer in dessen Wohnung den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe.

Andere Tatortspuren stammen nicht vom Angeklagten. Mineralwasser-

flaschen auf dem Wohnzimmertisch enthielten Speichelabriebe einer unbe-

kannten Person. Gleichfalls von einer unbekannten – wahrscheinlich derselben

– Person stammte eine Blutanhaftung an einem sichergestellten Küchenmes-

ser. Deswegen geht das Landgericht wahlweise von Mittäterschaft aus.

b) Für den Vormittag des Tattages hatte der Angeklagte mit dem Opfer

eine Autofahrt zu seinem Bekannten nach D. verabredet; dazu wollte

er das Opfer in dessen Wohnung abholen. Tatsächlich hatte er die Reise indes

nicht vor.

Diese Verabredung hat der Zeuge I. – ein Bekannter des Op-

fers – bekundet. Das Opfer hatte ihm bei einem Treffen kurz vor Mitternacht

des Vortages berichtet, es werde am frühen Vormittag des Tattages mit dem

Angeklagten nach D. fahren. Ferner hat der Zeuge angegeben, das

Opfer habe ihn am Tattag um 9:35 Uhr angerufen und dabei erwähnt, daß sich

die Fahrt nach D. verzögern würde. Die Angaben dieses Zeugen hält

das Landgericht für glaubhaft, unter anderem aufgrund der Verbindungsdaten

des Anrufs und weil das Opfer reisefertig gewesen sei. Zudem habe auch der

Angeklagte (später) eingeräumt, die Reise nach D. verabredet zu ha-

ben. Er habe dem Opfer in einem Anruf gegen 9:00 Uhr aus einer Telefonzelle

sein verspätetes Kommen angekündigt. Er habe sich zur Wohnung des Opfers

begeben, allerdings sei er unverrichteter Dinge wieder gegangen, nachdem

ihm auf sein Klingeln nicht geöffnet worden sei.

3. Das Landgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten (entweder

als Allein- oder als Mittäter) überzeugt. Neben den Spuren, die eine Anwesen-

heit des Angeklagten am Tatort belegen, und der Verabredung zur Tatzeit un-

ter einem Vorwand hat das Landgericht als zusätzlich belastende Indizien auch

die wechselnden und erlogenen Einlassungen des Angeklagten zur Erklärung

dieser beiden Belastungsindizien und ein vorab zurechtgelegtes Alibi gewertet.

Zwar könne auch ein Unschuldiger Zuflucht zu einer Lüge suchen. Das sei hier

jedoch auszuschließen; vielmehr sei der Angeklagte bemüht gewesen, seine

Einlassung der jeweiligen Beweislage anzupassen. Zudem seien Einzelheiten

seiner letzten Einlassung widerlegt. Andere Personen seien als Täter auszu-

schließen.

II.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Ein besonders gewichtiger – weil tatnaher – Umstand ist die Blutspur

eines Unbekannten an einem sichergestellten Küchenmesser. Zu den Spuren

des Unbekannten hat das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – aus-

geführt:

Auf den auf dem Wohnzimmertisch gefundenen Mineralwasserflaschen

– eine verschlossene (Spur 1) und eine offene (Spur 2) Flasche – wurden

Speichelabriebe gesichert, die nach DNA-Merkmalen untersucht wurden. Die

Spur an der offenen Flasche sei eine Mischspur von der Toten und einer unbe-

kannten Person, die aber sehr wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der ver-

schlossenen Flasche und (nur) wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der Blutan-

haftung an dem sichergestellten Küchenmesser mit schwarzem Plastikgriff. An

letzterem seien Blutanhaftungen am Griff und am Übergang zwischen Klinge

und Griff gewesen. “Diese Spuren hätten Merkmale derselben Person wie bei

den Mineralwasserflaschen und das Merkmal der Toten gehabt, seien also eine

Mischspur. Auf dem Messer seien vom Angeklagten keine DNA-Spuren gefun-

den worden.”

Diese Tatortspur hat das Landgericht nur unzureichend – auch nicht im

Hinblick auf eine möglicherweise andere Art der Tatbeteiligung des Angeklag-

ten – der hier gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV 1996, 367; NStZ-RR

2000, 45; BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 – 3 StR 17/01) unterzogen, wie der

Aufbau der Beweiswürdigung zeigt.

a) Zunächst wird aus den wechselhaften und erlogenen Einlassungen

des Angeklagten, insbesondere zur Erklärung seiner Tatortspuren, gefolgert,

daß er bemüht gewesen sei, seine Angaben der jeweiligen Beweislage anzu-

passen.

Bei einer

telefonischen Befragung als Zeuge

in Kroatien am

26. November 1997 und bei einer Zeugenvernehmung im Rahmen eines

Rechtshilfeersuchens vom 15. April 1998 hatte der Angeklagte noch angege-

ben, nur einmal, im Mai 1997 (ein halbes Jahr vor der am 7. November 1997

begangenen Tat) in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein. Eine sexuelle

Beziehung zum Opfer hatte er bestritten.

Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 6. und 7. Oktober 1998 –

der Angeklagte war im September 1998 wieder nach Deutschland gekommen –

wurde ihm zunächst sein Fingerabdruck vorgehalten. Für dessen Zustande-

kommen hatte er keine Erklärung. Er bestritt sowohl eine Verabredung mit dem

Opfer für den Tattag als auch sexuelle Kontakte in der Tatwoche. Auch nach

Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Analyse blieb er dabei, nicht in der Woh-

nung des Opfers gewesen zu sein.

Im Dezember 1998 erklärte er die Fingerabdrücke seinem Verteidiger

gegenüber mit der “gedanklichen Vorstellung”, er habe das Opfer in der Woh-

nung mit einem Messer oder einer Schere in der Brust steckend aufgefunden

und ihm Mineralwasser bringen wollen.

Erstmals in der früheren Hauptverhandlung erklärte er die Spuren mit

dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Vorabend des Tattages. Diesen

habe er bisher verschwiegen, weil er die sexuellen Beziehungen gegenüber

seiner Ehefrau und Familie verheimlichen wollte.

b) Sodann kommt das Landgericht zu dem Schluß, der vom Angeklagten

behauptete Geschlechtsverkehr am Vorabend (nach 20:50 Uhr) – mit dem er

seine Tatortspuren erklärt – sei zwar “theoretisch möglich gewesen, in Anbe-

tracht der Gesamtumstände erscheint er jedoch der Kammer nicht glaubhaft”.

Dazu führt das Landgericht insbesondere zwei Gründe an:

aa) Die Zeit für den Geschlechtsverkehr sei knapp gewesen; dafür hät-

ten nur 20 bis 35 Minuten zur Verfügung gestanden.

Am Abend des Tages vor der Tat war der Angeklagte mit dem Opfer in

der Wohnung der Eltern des Opfers, wo dieses von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr an

zwei Männer einen Computer für 3.000 DM verkaufte. Um 20:30 Uhr fuhren

beide im PKW des Opfers in Richtung F. . Das Opfer wollte in der

Werkstatt seines Bekannten Lu. nach dem Auto sehen lassen. Unterwegs

überholten sie auf der Autobahn um 20:40 Uhr die beiden Computerkäufer. In

der Werkstatt kamen sie – vom Zeugen Lu. zuverlässig bekundet – zwischen

21:30 Uhr und 21:45 Uhr an und blieben dort bis 22:00 Uhr.

Allerdings wäre die restliche Fahrstrecke (nach dem Überholen der

Computerkäufer) in zehn Minuten zurückzulegen gewesen, so daß sie um

20:50 Uhr bei der Werkstatt ankommen konnten. Diese Zeitlücke zwischen

40 Minuten (Ankunft um 21:30 Uhr) und 55 Minuten (Ankunft um 21:45 Uhr)

konnte das Landgericht nicht aufklären. Möglicherweise sei langsamer gefah-

ren oder ein Umweg benutzt worden; die Zeit könne auch auf sonst nicht be-

kannte Weise verbracht worden sein.

Der Angeklagte hat diese Zeitlücke damit erklärt, in diesem Zeitraum

habe der Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Opfers stattgefunden. Nach

dem Überholen der Computerkäufer sei dieses auf seinen Vorschlag einge-

gangen, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Man sei von der Autobahn ab-

gefahren und habe sich in die Wohnung des Opfers (Fahrtzeit zehn Minuten)

begeben. Nachdem man sich in der Wohnung ca. 45 bis 60 Minuten aufgehal-

ten habe – dort habe er Mineralwasser getrunken und sich im Bad die Hände

abgetrocknet –, sei man in die Werkstatt nach F. gefahren.

bb) Ein Geschlechtsverkehr – so führt das Landgericht weiter aus – sei

zudem aufgrund der Gesamtsituation und der Person des Opfers “nicht sehr

wahrscheinlich”. Ein spontaner Entschluß während der Autofahrt mit der um-

ständlichen Rückfahrt wäre nicht situationsgerecht gewesen. Auch habe es

keinen Grund für eine Bereitschaft des Opfers zum Geschlechtsverkehr mit

dem Angeklagten gegeben. Das wird unter anderem damit begründet, daß das

Opfer die Nacht zuvor mit dem Zeugen R. Geschlechtsverkehr gehabt und

im übrigen eine neue Beziehung zu I. angebahnt habe.

c) Danach begründet das Landgericht, weshalb die für den Tattag verab-

redete Reise nur ein Vorwand gewesen sei. So habe der Angeklagte sicher-

stellen können, daß das Opfer alleine zu Hause war und bei seinem Eintreffen

nicht mehr geschlafen habe.

Auch dazu habe der Angeklagte wechselhafte und erlogene Einlassun-

gen vorgebracht. Bei der Rechtshilfevernehmung als Zeuge in Kroatien hat der

Angeklagte die Verabredung nicht erwähnt; er habe das Opfer lediglich ange-

rufen, um dieses zu wecken. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung hat er die

Verabredung bestritten. In der früheren Hauptverhandlung gab er erstmals die

Verabredung zu. Er habe mit dem Opfer zu seinem Bekannten bei D.

fahren wollen, um dort Werkzeug für einen Bauauftrag der Firma des Opfers zu

besorgen. Das habe er bisher verschwiegen, da es sich bei diesem Auftrag um

Schwarzarbeit gehandelt habe.

Zudem sei für das Landgericht nicht plausibel, weshalb der Angeklagte

ohne weitere Erkundigungen wieder gegangen sein will, nachdem ihm auf sein

Klingeln nicht geöffnet worden sein soll.

d) Auch die Einlassungen des Angeklagten zum Ablauf des Vormittags

des Tattages in der Wohnung seines Bekannten Fo. – dort hatte er übernach-

tet – seien widerlegt. Daraus ergebe sich vor allem, daß er sich schon vor der

Tat ein Alibi zurechtgelegt habe.

Er habe Fo. und dessen Mutter die Verabredung mit dem Opfer ver-

schwiegen, obwohl er dies ohne weiteres hätte erzählen können. Am Vormittag

des Tattages sei er unbeobachtet von seinen Gastgebern aus der Wohnung

geschlichen. Wenn – wie der Angeklagte bei seiner Planung angenommen ha-

be – der noch schlafende Fo. und dessen Mutter, die üblicherweise früh zur

Arbeit ging, weder seinen Weggang noch seine Rückkunft bemerkt hätten,

hätte er als Alibi vorbringen können, er habe die Wohnung am Vormittag nicht

verlassen. Diese Alibiplanung folgert das Landgericht unter anderem daraus,

daß der Angeklagte wahrheitswidrig ein heimliches Verlassen der Wohnung

bestritten habe.

e) Im Anschluß daran würdigt das Landgericht die Tatortspuren.

aa) Aufgrund der Tatortspuren des Angeklagten “steht fest, daß der An-

geklagte diese Spuren ... hinterließ”. Das Landgericht ist somit ersichtlich be-

reits an dieser Stelle davon überzeugt, daß er die Spuren nicht anläßlich des

behaupteten Geschlechtsverkehrs, sondern anläßlich der Tat gesetzt habe.

bb) Nachdem das Landgericht weitere namentlich bekannte Männer

(Fo., I. , R. , den Freund einer Bekannten des Opfers, den Ehemann

des Opfers) und Personen aus dem Umkreis des Opfers als Täter und Spu-

renleger ausgeschlossen hat, befaßt sich das Landgericht damit, die Tatortspu-

ren (Mineralwasserflaschen und Küchenmesser) des Unbekannten zu erklären.

Die Zeitpunkte, zu denen diese Spuren gesetzt wurden, seien nicht al-

lein auf den Tatzeitpunkt eingrenzbar. Die Spur am Küchenmesser könne bei

der Tat, müsse aber “nicht zwingend” dabei gesetzt worden sein. Wohl deshalb

hat das Landgericht – was gleichwohl angezeigt gewesen wäre – nicht erörtert,

ob dieses Küchenmesser das Tatmesser gewesen ist. Die Spuren an den Mi-

neralwasserflaschen seien zwar nach dem 4. November 1997 (dem Kauftag,

drei Tage vor dem Tattag) gesetzt worden, sie könnten von einem harmlosen

Besucher stammen, aber auch im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ver-

ursacht worden sein.

Zwar habe der Angeklagte die Tat auch alleine begehen können, auf-

grund der genannten Spuren (des Unbekannten) könne aber nicht ausge-

schlossen werden, daß bei der Tat auch ein Mittäter beteiligt gewesen sei.

Nachdem der Angeklagte im Verlauf des Vorabends des Tattages den Tatent-

schluß gefaßt habe, habe er auch eine gewisse Zeit gehabt, einen anderen als

Mittäter zu gewinnen.

2. Aufgrund des Aufbaus der Beweiswürdigung besorgt der Senat, daß

das Landgericht sich die Überzeugung von der Täterschaft (als Alleintäter oder

Mittäter) des Angeklagten gebildet hat, bevor es das wichtige Indiz “Tatortspu-

ren des Unbekannten” gewürdigt hat. Es hat dabei aus – durchaus signifikan-

ten – einzelnen Indizien jeweils abschließend auf die Täterschaft des Ange-

klagten geschlossen, ohne diesen Schluß – was hier geboten war – erst im

Rahmen der Gesamtwürdigung aller Indizien zu ziehen. Dies gilt ungeachtet

der knappen “Gesamtwürdigung” am Ende der Beweiswürdigung (UA S. 52).

Das Revisionsgericht kann aber eine unzureichende Gesamtwürdigung des

Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen.

a) So hat sich das Landgericht von der Verursachung der Spuren des

Angeklagten anläßlich der Tatbegehung überzeugt, ohne dabei die Tatortspu-

ren des Unbekannten in die Würdigung einzubeziehen (UA S. 39/40). Da das

Landgericht es aber für möglich hält, daß der Angeklagte die Tat alleine bege-

hen konnte, wäre auch – was unterblieben ist – zu erörtern gewesen, ob der

unbekannte Spurenleger nicht ebensogut Alleintäter war oder die Tat jedenfalls

(mit oder ohne Wissen des Angeklagten) in der Wohnung des Opfers allein

ausgeführt hat. Allein der Umstand, daß andere (namentlich bekannte) Perso-

nen aus dem Umfeld des Opfers als Täter ausschieden, schließt die Möglich-

keit eines unbekannten Alternativtäters nicht aus.

b) Entsprechendes gilt für den vom Angeklagten behaupteten, “theore-

tisch zeitlich möglichen” Geschlechtsverkehr, den das Landgericht aufgrund

des Zeitablaufs und der Situation nicht für glaubhaft hält (UA S. 26).

Es spricht zwar manches dafür – insbesondere auch die wechselhaften

und erlogenen Einlassungen des Angeklagten –, daß der behauptete Ge-

schlechtsverkehr eine an die Spurenlage angepaßte Schutzbehauptung ist.

War dem so, so konnte dieses erlogene Einlassungsverhalten hier durchaus

als belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGHSt 41, 153, 156; BGH StV

1985, 356, 357; NStZ 1986, 325; NStZ 2000, 549; BGHR StPO § 261 Beweis-

kraft 3). Eine abschließende Beurteilung darüber, ob die Erklärung des Ange-

klagten erlogen war, mußte jedoch der Gesamtwürdigung – einschließlich der

Tatortspuren des Unbekannten – vorbehalten bleiben.

Dabei kann offen bleiben, ob die Begründung des Landgerichts tragfähig

ist, ein spontaner Entschluß zum Geschlechtsverkehr während der Fahrt sei

nicht situationsgerecht gewesen, weil das Opfer die Nacht zuvor mit R.

Geschlechtsverkehr gehabt und sich im übrigen eine neue Beziehung zu

I. angebahnt habe. Jedenfalls aber wäre die nicht aufgeklärte Zeitlücke

von 40 bzw. 55 Minuten, die sich dann ergeben hätte, wenn die Fahrt zur

Werkstätte ohne Unterbrechung durch den Geschlechtsverkehr fortgesetzt

worden wäre, in die Gesamtwürdigung einzustellen gewesen.

c) Hinzu kommt, daß das Belastungsindiz eines vorab zurecht gelegten

Alibis (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 49; zum erlogenen Alibi vgl. BGH NStZ-RR

1998, 303; NStZ 1999, 423; StV 2001, 439) zusätzlicher Erörterung bedurfte.

Ob eine solche Planung überhaupt vorlag und ob der vom Landgericht ange-

nommene Alibiplan hier als Belastungsindiz gewertet werden konnte, wird nicht

hinreichend deutlich. Immerhin hatte der Angeklagte bei seinen Befragungen

von dem so geplanten Alibi keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hat er in

wechselnden Angaben im Ergebnis vorgebracht, am Vormittag mit Fo. bzw.

dessen Mutter zusammengewesen zu sein, was seine Gastgeber allerdings

zuverlässig ausgeschlossen haben.

Der Umstand, daß der Alibi-Plan des Angeklagten danach eigentlich

aufgegangen wäre, wenn er sich später wie geplant eingelassen hätte, hätte

der Erörterung bedurft. Zwar mag es sein, daß sich sein späteres Vorbringen

dadurch erklärt, daß er sich – möglicherweise auch, nachdem sein Telefonat

aus der Telefonzelle feststand – nachträglich dafür entschieden hat, die ge-

plante schwache Alibi-Behauptung (niemand hat gesehen, daß er die Woh-

nung verlassen hat), durch eine stärkere Alibi-Behauptung zu ersetzen (die

Gastgeber bestätigen seine Anwesenheit). Das zu erwägen ist aber Sache des

Tatrichters.

3. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, die

Verabredung des Angeklagten mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwand

sei ein erheblich belastendes Indiz. Dieses Indiz wird noch dadurch verstärkt,

daß – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – der Angeklagte

auch insoweit gelogen und seine Einlassung dem Ermittlungsstand angepaßt

hat.

Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb ihm das Motiv

für das Verschweigen der Verabredung “nicht verständlich erscheint”. Gleiches

gilt für die auf zuverlässig festgestellte Tatsachen gegründeten Schlußfolge-

rungen, der Angeklagte habe die Reise tatsächlich nicht durchführen wollen,

und die Beschaffung von Werkzeugen habe das Opfer zur Verabredung der

Reise nicht veranlassen können. Anlaß für die Verabredung sei vielmehr ge-

wesen, daß der Angeklagte dem Opfer finanzielle Hilfe durch seinen Bekann-

ten in Aussicht gestellt und dieses so zur Verabredung bewegt habe.

Schon diese Umstände sprechen jedenfalls für eine Beteiligung des An-

geklagten an der Tat. Sollte der neue Tatrichter insoweit zu demselben Bewei-

sergebnis gelangen, so wird er unter Berücksichtigung der sonstigen Be-

weisumstände zu erwägen haben, ob er jedenfalls eine nach dem Zweifels-

grundsatz denkbar mildeste Variante der Tatbeteiligung des Angeklagten fest-

stellen kann (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2000, 171).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz