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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 551/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 551/00

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 21. September 2000 im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch

Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings

erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des

21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet,

soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der

Senat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Ju-

gendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwen-

dung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105

Abs. 1 JGG ausgewirkt haben.

Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht

eine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach

den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der

Tat erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an

den Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an ge-

ständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem

Messer bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmer-

zensgeld zukommen lassen" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Ur-

teil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler

dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen

ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die -

anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögens-

delikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen

Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vor-

schrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu

erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,

läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß

es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen

Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von Ver-

antwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann

nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde

Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen

(BGH StV 2000, 129 m.w.N.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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