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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 551/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 21. September 2000 im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch
Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings
erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des
21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet,
soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der
Senat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Ju-
gendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwen-
dung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105
Abs. 1 JGG ausgewirkt haben.
Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht
eine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach
den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der
Tat erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an
den Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an ge-
ständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem
Messer bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmer-
zensgeld zukommen lassen" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Ur-
teil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler
dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen
ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die -
anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögens-
delikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen
Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vor-
schrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu
erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,
läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß
es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen
Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von Ver-
antwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde
Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen
(BGH StV 2000, 129 m.w.N.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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