BGH Urteil vom 21.06.2001 – I ZR 27/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Auto Magazin
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2
Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unter- scheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels be- steht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechs- lungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin".
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "Auto Magazin". Sie hat die Titel-
rechte am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwor-
ben. Die Zeitschrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein Logo
in den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet:
Im Verlag der Beklagten, die von ehemaligen Mitarbeitern der in Konkurs
gegangenen A. GmbH gegründet worden ist, erscheint seit September 1996
u.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf rotem
Grund mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) abgebil-
dete Logo trug:
Die Klägerin hält den Titel der Zeitschrift der Beklagten mit dem Titel ih-
res Magazins für verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine Irreführung
des Verkehrs berufen und geltend gemacht, die Beklagte täusche eine Konti-
nuität zwischen den Zeitschriften vor.
Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung,
beantragt,
I.
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zeitschriften unter
Verwendung des Titels
in der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerben
oder zu vertreiben;
II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und die
Werbung bei Lesern und Anzeigenkunden für Zeitschriften unter
Verwendung des vorstehend unter I wiedergegebenen Titels in der
Vergangenheit entstanden ist oder noch entstehen wird;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1. die Anzeigenumsätze, gegliedert nach Titeln, Heftnummer, Heft-
seite in den Zeitschriften, die den unter I wiedergegebenen Titel
aufwiesen und
2. die Absatzzahlen bezüglich dieser Zeitschriften wiederum geglie-
dert nach Titel und Heftnummer und unter Nennung der gedruck-
ten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertre-
ten, "Auto Magazin" sei nicht titelschutzfähig. Jedenfalls sei der Schutzumfang
so gering, daß der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichend
von dem Titel der Klägerin abweiche.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die da-
gegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur
Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung auf die Zeit ab 1. September 1996
beschränkt und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurückgewie-
sen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag wei-
ter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs-, einen Schadenser-
chen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen
Urteils bejaht. Ergänzend hat es ausgeführt:
Zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwechs-
lungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Zeitschriftentitel der Klägerin
sei schutzfähig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der Klägerin bei nor-
maler Kennzeichnungskraft nicht allzu groß sei, reiche er angesichts der W a-
renidentität der Produkte und der großen, insbesondere optischen Ähnlichkeit
der Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begründen.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-
ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, daß dem Zeitschriftentitel "Auto Magazin" grundsätzlich der kennzeichen-
rechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt. An
die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforde-
rungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zei-
tungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeich-
nungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999,
235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; Urt. v. 29.4.1999
- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v.
22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS).
Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt nach den
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel "Auto
Magazin". Er weist ein Mindestmaß an Individualität auf, das dem Verkehr eine
Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Denn auch nach den
Darlegungen der Beklagten sind auf dem Gebiet der Zeitschriften, die sich mit
dem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die neben
dem beschreibenden Begriff "Auto" allenfalls schwach individualisierende
Merkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf Zusätze be-
sonders zu achten.
2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Zeitschriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz
einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbe-
sondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeich-
nungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR
1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992
- I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; GRUR
1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Großkomm./Teplitzky, § 16 UWG
Rdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die
Marktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeit-
schriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform
haben ebenfalls Einfluß auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2000,
504, 505 - FACTS, m.w.N.).
a) Mit Erfolg rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts
zu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin seien wider-
sprüchlich. Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungs-
gericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nur
geringen Unterscheidungskraft des Zeitschriftentitels "Auto Magazin" der Klä-
gerin ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und ist
als Zeitschriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. Auf-
grund der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von ei-
ner auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abwei-
chende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch eine
Stärkung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat es
nicht festgestellt.
b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund der
hohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. Eige-
ne Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das Landgericht, auf dessen
Begründung sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslungs-
gefahr wegen der gleichen Gestaltung der Zeitschriftentitel der Parteien auf-
grund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen weißen Schrift sowie der Größe
und des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbst
hat das Landgericht dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vor-
handenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Ist für die Revisionsinstanz von nur schwacher Kennzeichnungskraft des
Titels der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt der Zeitschriftentitel im Oktober
1996 auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es beste-
he eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft
aufweisen, können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausrei-
chen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v.
6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche
Allgemeine; vgl.
für einen Zeitungstitel: BGH GRUR 1992, 547, 549
- Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,
im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den Zeitschriftentiteln der
Parteien stehen sich aufgrund der Größe der Buchstaben deutlich hervorgeho-
ben die Titel "Auto Magazin" der Klägerin und "auto mobil" der Beklagten ge-
genüber. Demgegenüber tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzen
Buchstaben gehaltene Schriftzug "Magazin" beim Titel der Beklagten zurück.
Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob die-
se Unterschiede nicht in ausreichendem Maße geeignet sind, eine Verwechs-
lungsgefahr in dem Bereich der Automobilzeitschriften auszuschließen. Denn
nach dem Vortrag der Beklagten sind dem Verkehr eine Anzahl von Zeitschrif-
tentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfügigen Abweichungen beim Titel
und der Aufmachung bekannt. Ist der Verkehr aber an eine Vielzahl nebenein-
ander bestehender ähnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfügige Ab-
weichungen beim Titel und der Aufmachung (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549
- Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Großkomm./
Althammer/Klaka aaO Rdn. 67). Dies hat auch das Landgericht, auf dessen
Urteil das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug ge-
nommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt.
3. Das Berufungsgericht wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Kenn-
zeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. Es
wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitels
der Klägerin nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift gestärkt
ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE), was die Revisionserwide-
rung mit einer Gegenrüge geltend macht. Nach Behauptung der Klägerin, auf
die sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die Zeitschrift "Auto Magazin"
mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite von
460.000 Lesern an vierter Stelle der Automobilzeitschriften in Deutschland.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert