Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 181/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Das Telefon-Sparbuch

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3; § 15 Abs. 2

Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beige- fügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 31. Mai 2002 unter

Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. April 2000 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger

ist Autor des 1998

im D. -Verlag erschiene-

nen Buches "Das Telefon Sparbuch". Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung

seiner Titelschutzrechte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Scha-

densersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Beklagte ist Verlegerin des bundesweit erscheinenden Nachrichtenma-

gazins "F. ". Sie fügte den Ausgaben 2/99, 11/99 und 23/99 ihres Magazins je-

weils eine auf der Titelseite aufgeklebte, von dort leicht ablösbare Broschüre bei,

die Informationen über die aktuellen Telefontarife der verschiedenen Anbieter ent-

hielt. Das mit der Ausgabe 2/99 erschienene Extra-Heft war mit der Bezeichnung

"Das Telefon-Sparbuch" versehen, die mit den Ausgaben 11/99 und 23/99 vertrie-

benen Broschüren enthielten auf den Vorderseiten die Bezeichnungen "Das neue

Telefon-Sparbuch" und "Das frische Telefon-Sparbuch". Neben diesen Bezeich-

nungen war auf den Titelseiten der Broschüren jeweils das dem Nachrichtenma-

gazin entsprechende "F. "-Logo abgebildet. Das der Ausgabe 2/99 beigefügte

Extra-Heft konnte auch unabhängig von dem Nachrichtenmagazin gegen Einsen-

dung eines frankierten Rückumschlags von der Beklagten bezogen werden.

Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten als rechtswidrige Verletzung

seiner Titelschutzrechte nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 15 Abs. 2 MarkenG beanstan-

det. Der von der Beklagten für ihre Broschüren verwendete Titel "Das Telefon-

Sparbuch" sei mit demjenigen seines Werkes unmittelbar verwechslungsfähig.

Hieran änderten auch Zusätze wie "neu" oder "frisch" nichts. Zwischen den unter

den verwechslungsfähigen Bezeichnungen herausgegebenen Werken bestünden

eindeutige thematische Überschneidungen.

Der Kläger hat beantragt,

1. es der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnun- gen "Das Telefon-Sparbuch" und/oder "Das neue Telefon-Sparbuch" und/ oder "Das frische Telefon-Sparbuch" für Druckwerke zu benutzen, in denen über das Tarifsystem und die Gebühren der verschiedenen Telefongesell- schaften berichtet wird, insbesondere wenn ein solches Druckwerk in ab- trennbarer Weise auf der Titelseite des durch die Beklagte verlegten Nach- richtenmagazins "F. " wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben be- festigt und vertrieben wird:

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welchem Umfang sie ab 1. Januar 1999 die in Ziffer 1 genannten Hand- lungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Exemplare, aufgeschlüsselt nach Exemplaren, die gemeinsam mit der Zeitschrift "F. " abgegeben wurden, und solchen, die getrennt abgegeben wurden, weiterhin unter Angabe der Gesamtum- sätze, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns sowie weiterhin unter Angabe der betriebenen Werbung, einschließlich der Art der Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und –gebiet sowie

b) in welcher Menge ab 1. Januar 1999 Exemplare der Zeitschrift "F. ", in denen keine Druckwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, im Vergleich zu den Exemplaren der Zeitschrift "F. ", in denen Druck- werke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, hergestellt und/oder ausgeliefert wurden unter Angabe der Gesamtumsätze, sämtlicher Kosten- faktoren und des Gewinns;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation

des Klägers bestritten. Etwaige Titelschutzrechte stünden nicht dem Kläger,

sondern allenfalls dem D. -Verlag zu. Des weiteren hat die

Beklagte geltend gemacht, bei dem Titel "Das Telefon Sparbuch" handele es

sich um eine rein beschreibende und damit nicht schutzfähige Angabe. Die an-

gegriffenen Bezeichnungen würden bei den dem "F. " beigegebenen Bro-

schüren nicht titelmäßig benutzt. Auch scheide eine unmittelbare Verwechs-

lungsgefahr aus, da der Verkehr ein Buch und die Broschüre als Beigabe nicht

verwechsle. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei wegen der zu-

sätzlichen Verwendung des Zeichens "F. " auf den Extra-Heften ebenfalls

nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2001, 154).

Das Berufungsgericht hat ihr bis auf den Teil des geltend gemachten Aus-

kunftsanspruchs stattgegeben, der die Gesamtumsätze, Kostenfaktoren und

den Gewinn sowie die Angabe der betriebenen Werbung einschließlich der Art

der Werbeträger, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und -gebiet betrifft (OLG-Rep

Hamburg 2003, 23).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision sein

Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist. Die

Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch auf Verwendung des Titels "Das Telefon

Sparbuch" - einschließlich der in Rede stehenden Abwandlungen - gemäß § 15

Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zustehe. Der Auskunftsanspruch erge-

be sich in dem zugesprochenen Umfang aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 242

BGB. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei aus

§ 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Kläger sei Inhaber der geltend gemachten Titelschutzrechte, da er

den Titel seines Buchwerkes selbst "erfunden" habe. Den zu seinen Gunsten

entstandenen Titelschutz habe er nicht nachträglich durch die Übertragung der

Verlagsrechte seines Buches "Das Telefon Sparbuch" an den D.

-Verlag wieder verloren.

Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmäßig. Dabei

bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr mit dem Klagetitel, der schon von

Haus aus über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Zwi-

schen dem Klagetitel und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe Zeichen-

ähnlichkeit. Ebenso sei zwischen dem Werk des Klägers und den Werken der

Beklagten eine Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit gegeben. Beide Werke be-

faßten sich konkret mit Aspekten der Kosten für Telekommunikation und sprä-

chen zumindest in Teilbereichen identische Verbrauchergruppen an. Sowohl

das Sachbuch des Klägers als auch die von der Beklagten herausgegebenen

"Tarif-Heftchen" seien derselben Werkkategorie "Buch" zuzuordnen; denn nicht

das Nachrichtenmagazin, sondern die ausdrücklich zur Abtrennung vorgesehe-

nen Broschüren seien mit dem Werk des Klägers zu vergleichen, da diese

durch die Klebeverbindung nicht Bestandteil des Nachrichtenmagazins gewor-

den seien. Die Zeitschrift diene nur als bloßes austauschbares Trägermedium.

Die Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild der Werke stünden der Annah-

me einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen, da ein

Titel ein Sprachwerk in erster Linie in inhaltlicher und nicht in gestalterischer

Hinsicht bezeichne. Der Umstand, daß die mit den angegriffenen Bezeichnun-

gen versehenen Werke der Beklagten einen geringeren Umfang als das Werk

des Klägers aufwiesen, wirke der Gefahr einer Verwechslung nicht entgegen,

weil der Verkehr an den Vertrieb von Auszügen und verkleinerten Sonderaus-

gaben gewöhnt sei. Da es zudem üblich sei, daß Bücher in Kooperation mit

namhaften Markenartikelherstellern auf den Markt gebracht würden, führe auch

weder der Zusatz der bekannten Marke "F. " noch der gemeinsame Vertrieb

mit der Zeitschrift aus der Verwechslungsgefahr heraus.

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung

des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevision des

Klägers ist dagegen unbegründet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-

det davon ausgegangen, daß der Klagetitel "Das Telefon Sparbuch" die für ei-

nen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft

aufweist.

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Klä-

ger als alleiniger Autor und Schöpfer des schutzfähigen Titels seines Buches für

die geltend gemachten Ansprüche im Fall einer Verletzung seiner Titelschutz-

rechte aktivlegitimiert ist. Bei Büchern steht grundsätzlich dem Autor des Wer-

kes Titelschutz zu (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220

= WRP 1989, 91 - Verschenktexte). Die tatrichterliche Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, daß durch die mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger

und der die Veröffentlichung des D. -Verlags betreuenden

Gesellschaft eine Beschränkung der Titelschutzrechte nicht erfolgt sei, ist revi-

sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit ebenfalls kei-

ne Beanstandungen.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmä-

ßig. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Begriff "Das Tele-

fon-Sparbuch" dem Verkehr schon aufgrund seiner optischen Heraushebung

als Titel der aufgeklebten Broschüren entgegentrete. Da die Extra-Hefte zum

Abtrennen und zur gesonderten Verwendung gedacht seien, erwarte der Ver-

kehr zudem eine Bezeichnung, die ihre eigenständige Benennung - unabhängig

von dem Heft des Nachrichtenmagazins als Trägermedium - ermögliche. Hierfür

biete die Beklagte dem Verkehr ausschließlich die griffige und originelle Be-

zeichnung "Das Telefon-Sparbuch" an. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme

des Berufungsgerichts, zwischen dem Klagetitel des Sachbuches "Das Telefon

Sparbuch" und den Broschüren mit den angegriffenen Bezeichnungen "Das

(neue/frische) Telefon-Sparbuch" bestehe eine unmittelbare Verwechslungsge-

fahr i.S. von § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG.

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz

auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht:

Auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die

Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Werktitel (BGHZ 147, 56, 63 - Tagesschau; BGH,

Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 2003, 644

- Winnetous Rückkehr, m.w.N.).

a) Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß dem

Klagetitel eine von Haus aus gegebene durchschnittliche Kennzeichnungskraft

zukommt.

b) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Das Telefon Spar-

buch" auf der einen Seite und "Das (neue/frische) Telefon-Sparbuch" auf der

anderen Seite - weisen in einem Fall Identität und in den beiden anderen Fällen

eine hohe Ähnlichkeit auf.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den angegriffenen Ti-

teln verwendeten Adjektive "neue" und "frische" seien nicht prägend, sondern

stellten lediglich verschiedene Ausgaben unterscheidende Zusätze dar. Glei-

ches gelte für das "F. "-Logo, das zwar die Herkunft bzw. die organisatori-

sche Verbindung offenlege, nicht aber die Bezeichnung des Werkes der Be-

klagten als solches präge.

Die Revision hält dem entgegen, das auf den Extra-Heften vorhandene

Wort-/Bildzeichen "F. " schließe eine Verwechselungsgefahr aus, da es die

Zusammengehörigkeit mit dem Nachrichtenmagazin offenlege. Zudem habe

das Berufungsgericht verkannt, daß die von der Beklagten vertriebene Broschü-

re dem potentiellen Leser regelmäßig in körperlicher Verbindung mit dem Nach-

richtenmagazin gegenübertrete. Selbst wenn isoliert auf die Tarifheftchen der

Beklagten abgestellt werde, ergebe das optische Erscheinungsbild der einander

gegenüberstehenden Druckschriften einen die Verwechslungsgefahr ausschlie-

ßenden anderen Gesamteindruck. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht

zum Erfolg.

bb) Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen

Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr er-

wecken (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP

1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504,

505 = WRP 2000, 533 - FACTS; Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002,

1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Deutsch/Ellerbrock,

Titelschutz, 2. Aufl. Rdn. 158). Bei diesem Eindruck, den der Verkehr regelmä-

ßig nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen,

sondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel

die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl.

BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 f. = WRP 1991, 151

- Pizza & Pasta, m.w.N.). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß

das Berufungsgericht den Abweichungen, nämlich der Verwendung der Adjekti-

ve "neues" und "frisches" sowie des "F. "-Logos, keine für den Gesamtein-

druck im Verkehr wesentliche Bedeutung beigemessen und auf die Überein-

stimmungen abgehoben hat.

Insoweit hat das Berufungsgericht - zutreffend - festgestellt, daß die

Werkbezeichnungen in der Wortfolge "Das Telefon Sparbuch" übereinstimmen.

Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Adjektive "neue" und "frische"

angesichts der übrigen Übereinstimmungen in den Hintergrund treten. Sie ge-

ben dem Leser lediglich einen Hinweis auf eine neue überarbeitete Auflage

desselben Werkes. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-

standen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr sehe in der

Abbildung des Wort-/Bildzeichens "F. " auf den Broschüren kein deren Titel

mitprägendes Zeichen, sondern einen Hinweis auf deren Herkunft als Beigabe

zu dem Nachrichtenmagazin.

c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden,

daß es sich bei dem Sachbuch des Klägers und den von der Beklagten mit den

angegriffenen Titeln herausgegebenen Broschüren um dieselbe Werkkategorie

"Buch" handelt mit der Folge, daß Werknähe und damit eine unmittelbare Ver-

wechslungsgefahr zu bejahen seien. Das Tarifheftchen der Beklagten ist einem

Buch nicht gleichzusetzen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet

daher aus.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel

i.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Wer-

kes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Wer-

kes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind

daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im enge-

ren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; GRUR 2002,

1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Es muß demnach für eine Verletzung der

Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, daß der Verkehr den einen Titel für den

anderen hält (so BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau), daß also ein nicht nur un-

erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähn-

lichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeich-

neten Werke irrt (Kröner in Festschrift Hertin, 2000, S. 565, 591).

Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so schei-

det die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe

regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der

Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Mar-

kengesetz, 7. Aufl., § 15 Rdn. 125; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15

Rdn. 128; kritisch: Kröner aaO S. 597 ff.). Für die Beurteilung der Verwechs-

lungsgefahr zwischen dem Buchtitel "Das Telefon Sparbuch" und den für die

Broschüren der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind die konkreten

Marktverhältnisse maßgeblich. Insbesondere bleiben Gegenstand, Aufma-

chung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehen-

den Werke nicht ohne Einfluß auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr

zwischen den Werktiteln (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975,

604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99,

GRUR 2002, 176 - Auto Magazin).

bb) Die angegriffenen Bezeichnungen werden nicht für Bücher, sondern

für Broschüren benutzt, die jeweils auf einer Zeitschrift aufgeklebt sind. Es be-

steht daher für den Verkehr trotz der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem für

ein Sachbuch verwendeten Klagetitel und den für eine Beigabe zu einer Zeit-

schrift benutzten angegriffenen Bezeichnungen keine Gefahr der unmittelbaren

Verwechslung.

(1) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vertriebenen Bro-

schüren dagegen als "Bücher" angesehen. Es hat angenommen, in beiden Fäl-

len handele es sich um "Schriftstücke" mit einem konkreten, nicht periodisch

veränderbaren Inhalt, die in der Wahrnehmung des Verkehrs - trotz der äußer-

lich unverkennbaren Unterschiede und des unterschiedlichen Anspruchsni-

veaus - in gleicher Weise als individuell gedruckte Sprachwerke aufgefaßt und

im Unterschied zu einer Zeitung/Zeitschrift über ihren konkreten Inhalt identifi-

ziert würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

(2) Für den Verbraucher ist es nicht ohne Bedeutung, daß die Broschüre

der Beklagten einer Zeitschrift beigefügt worden ist. Er betrachtet die Beigabe

als Teil der Zeitschrift, auch wenn sie getrennt von dieser aufbewahrt werden

kann. Das Tarifheftchen ist der Zeitschrift ähnlich wie eine Werbebroschüre

beigefügt worden.

Das Sachbuch des Klägers und die streitige Broschüre stellen nach dem

Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers

unterschiedliche Werke dar, die denselben Titel tragen können, ohne daß die

beiden Werke miteinander verwechselt werden. Es handelt sich in beiden Fäl-

len zwar um Druckwerke. Die einer Zeitschrift zugeordneten Broschüren und

das Sachbuch des Klägers werden jedoch wegen des jedenfalls typischerweise

unterschiedlichen Verwendungszwecks und der unterschiedlichen Vertriebswe-

ge als verschiedene Werke angesehen.

(3) Der Verkehr wird die Broschüre der Beklagten auch nicht für das

Buch des Klägers in anderer Werkform halten. Der Verbraucher ist zwar - wie

das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - daran gewöhnt, daß ihm

das gleiche Werk als gebundene Ausgabe, als Taschenbuch und gegebenen-

falls auch als Buchclub-Ausgabe begegnet. Es kann den konkret angegriffenen

und im Antrag wiedergegebenen Broschüren jedoch keinerlei Hinweis darauf

entnommen werden, daß es sich hierbei um "Auszüge" oder Sonderausgaben

des Werkes des Klägers handelt. Anders als bei Filmen, bei denen häufig Ro-

mane als Vorlage für eine Verfilmung dienen, hat der Verkehr bei einer Zeit-

schrift keinen Anhalt dafür, daß die mit ihr verbundenen Broschüren das Sach-

buch des Klägers darstellen, zumal auf den Broschüren kein Autor genannt ist.

d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht

mit Erfolg auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne stüt-

zen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkehr mit einem Werktitel ausnahms-

weise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft

verbindet (kritisch hierzu: Ingerl/Rohnke aaO, § 15 Rdn. 107). Dies ist von der

Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer

Druckschriften oder auch bei (Fernseh-)Filmserien bejaht worden. Denn die

Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben

Verlag können die Schlußfolgerung nahelegen, daß der Titel im Verkehr jeden-

falls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird

(vgl. BGHZ 68, 132, 140 ff. - Der 7. Sinn; BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels

Magazine; GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; BGH, Urt. v. 12.11.1998

- I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v. 29.4.1999

- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Bei einem

Einzelwerk als Druckwerk kann dagegen nach der allgemeinen Lebenserfah-

rung nicht von einer ausnahmsweise vermittelten Herkunftsvorstellung ausge-

gangen werden (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt;

vgl. auch Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rdn. 143 f.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei

dem Titel "Das Telefon Sparbuch" für das Buch des Klägers bei Erscheinen der

Broschüre der Beklagten nicht um einen bekannten Titel. Ihm kommt daher kei-

ne über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Herkunftsfunktion zu (vgl.

BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt).

III. Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil - soweit

darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist - aufzuheben und das die

Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Da dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zustehen,

bleibt seine auf deren Umfang gerichtete Anschlußrevision ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann