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BGH Beschluß vom 04.07.2001 – IV ZB 7/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 7/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 4. Juli 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufen-

klage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des

aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landge-

richt hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und

2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses

und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte

zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung

des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufungs-

streitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche

Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur

Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-

standes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des

titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-

tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Aus-

kunftsanspruchs. Denn Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunfts-

verfahren unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu

müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die

mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis

ist Grundlage für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Das etwa da-

neben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des

Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand

der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben

(BGHZ Großer Senat 128, 85, 87).

Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 Satz 1

ZPO) setzt das Gericht bei der Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO fest

(BGHZ aaO; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 -

NJW 1999, 3049; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 511a Rdn. 12). Diese

Ermessensentscheidung unterliegt in der Beschwerdeinstanz einer ein-

geschränkten Kontrolle. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das

Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens über-

schritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-

tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Be-

schluß vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050).

Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Teilurteil über

die Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs

mit Rechtskraft fest, noch entfaltet es Bindungswirkung nach § 318 ZPO

(BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049). In

der Leistungsstufe wird erneut zu prüfen sein, ob die Klägerin Alleinerbin

des im Jahre 1999 verstorbenen Erblassers W. geworden ist. Es ist nicht

ausgeschlossen, daß im Verfahren über den Hauptanspruch diese Frage

anders als im Teilurteil beurteilt wird (BGHZ 107, 236, 242). Die bloße

Besorgnis der Beklagten, das Landgericht werde hinsichtlich der Aktivle-

gitimation erneut zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es jeden-

falls nicht, die Beschwer höher festzusetzen, als dies durch das Beru-

fungsgericht geschehen ist.

Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagten

nicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen durch die

Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluß vom

10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049 m.w.N.); der von den Be-

klagten behauptete schwerwiegende Eingriff in ihre verfassungsmäßig

geschützte Privatsphäre läßt sich nicht nachvollziehen. Daß der Auf-

wand und die Kosten der Auskunftserteilung über dem vom Berufungsge-

richt angenommenen Betrag liegen, haben die Beklagten nicht glaubhaft

gemacht.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf