Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 04.07.2001 – IV ZB 7/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 4. Juli 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufen-
klage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des
aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landge-
richt hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und
2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses
und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte
zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung
des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufungs-
streitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche
Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-
standes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des
titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-
tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Aus-
kunftsanspruchs. Denn Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunfts-
verfahren unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu
müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die
mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis
ist Grundlage für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Das etwa da-
neben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des
Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand
der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben
(BGHZ Großer Senat 128, 85, 87).
Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 Satz 1
ZPO) setzt das Gericht bei der Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO fest
(BGHZ aaO; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 -
NJW 1999, 3049; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 511a Rdn. 12). Diese
Ermessensentscheidung unterliegt in der Beschwerdeinstanz einer ein-
geschränkten Kontrolle. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das
Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens über-
schritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-
tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Be-
schluß vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050).
Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Teilurteil über
die Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs
mit Rechtskraft fest, noch entfaltet es Bindungswirkung nach § 318 ZPO
(BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049). In
der Leistungsstufe wird erneut zu prüfen sein, ob die Klägerin Alleinerbin
des im Jahre 1999 verstorbenen Erblassers W. geworden ist. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß im Verfahren über den Hauptanspruch diese Frage
anders als im Teilurteil beurteilt wird (BGHZ 107, 236, 242). Die bloße
Besorgnis der Beklagten, das Landgericht werde hinsichtlich der Aktivle-
gitimation erneut zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es jeden-
falls nicht, die Beschwer höher festzusetzen, als dies durch das Beru-
fungsgericht geschehen ist.
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagten
nicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen durch die
Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluß vom
10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049 m.w.N.); der von den Be-
klagten behauptete schwerwiegende Eingriff in ihre verfassungsmäßig
geschützte Privatsphäre läßt sich nicht nachvollziehen. Daß der Auf-
wand und die Kosten der Auskunftserteilung über dem vom Berufungsge-
richt angenommenen Betrag liegen, haben die Beklagten nicht glaubhaft
gemacht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf