Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 132/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf

Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

100 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Herausgabe von Buchbindereimaschinen,

welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hat-

te, und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das

Landgericht hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib

der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verur-

teilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Ge-

setzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den

die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach

§ 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzun-

gen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

4

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-

dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten

(dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03,

NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004,

1217), weil Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären

und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar

erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996,

2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senatsbeschl. v. 23. Oktober

2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

5

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der

für die Ermittlung der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-

che Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsklage nach § 3

ZPO (BGH, Beschl, v. 14. Juli 1999, VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049, 3050;

Beschl. v. 4. Juli 2001, IV ZB 7/01, BGH-Report 2001, 809 [Ls]). Bei einer Ver-

urteilung zur Auskunft ist in diesem Rahmen in erster Linie darauf abzustellen,

welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert

(BGHZ 128, 85, 87). Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Ge-

heimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Werts

zu berücksichtigen sein (BGHZ 128, 85, 87; BGH, Beschl. v. 8. Dezember

1993, IV ZB 14/93, juris; Beschl. v. 10. August 2005, XII ZB 63/05, NJW 2005,

3349, 3350). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, was die

Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, ausgegangen.

6

b) Ein solches Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargelegt.

Sie leitet ihr Geheimhaltungsinteresse nämlich allein daraus ab, dass die Kläge-

rin ihr die herausverlangten Maschinen, würde ihr deren Aufenthaltsort bekannt,

gewaltsam entziehen werde. Diese Gefahr hat die Beklagte zwar, darin ist ihr

Recht zu geben, hinreichend substantiiert dargelegt. Sie vermag aber ein be-

rücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Ein sol-

ches Geheimhaltungsinteresse ist nämlich nichts anderes als das Interesse des

Beklagten daran, die verlangte Auskunft zu verweigern oder zu erschweren.

Dieses Interesse ist aber bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft

verurteilten Beklagten, wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesge-

richtshof entschieden hat, gerade nicht zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85, 87).

Berücksichtigungsfähig ist nur ein jenseits dieses bloßen Abwehrinteresses lie-

gendes Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse hat die Beklagte nicht.

III.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 - 20 O 133/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 U 95/08 -