BGH Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 132/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf
Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
100 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Herausgabe von Buchbindereimaschinen,
welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hat-
te, und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das
Landgericht hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib
der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verur-
teilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als
unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
setzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den
die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach
§ 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzun-
gen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-
dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten
(dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03,
NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004,
1217), weil Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären
und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar
erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996,
2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senatsbeschl. v. 23. Oktober
2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der
für die Ermittlung der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-
che Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsklage nach § 3
ZPO (BGH, Beschl, v. 14. Juli 1999, VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049, 3050;
Beschl. v. 4. Juli 2001, IV ZB 7/01, BGH-Report 2001, 809 [Ls]). Bei einer Ver-
urteilung zur Auskunft ist in diesem Rahmen in erster Linie darauf abzustellen,
welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert
(BGHZ 128, 85, 87). Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Ge-
heimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Werts
zu berücksichtigen sein (BGHZ 128, 85, 87; BGH, Beschl. v. 8. Dezember
1993, IV ZB 14/93, juris; Beschl. v. 10. August 2005, XII ZB 63/05, NJW 2005,
3349, 3350). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, was die
Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, ausgegangen.
b) Ein solches Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargelegt.
Sie leitet ihr Geheimhaltungsinteresse nämlich allein daraus ab, dass die Kläge-
rin ihr die herausverlangten Maschinen, würde ihr deren Aufenthaltsort bekannt,
gewaltsam entziehen werde. Diese Gefahr hat die Beklagte zwar, darin ist ihr
Recht zu geben, hinreichend substantiiert dargelegt. Sie vermag aber ein be-
rücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Ein sol-
ches Geheimhaltungsinteresse ist nämlich nichts anderes als das Interesse des
Beklagten daran, die verlangte Auskunft zu verweigern oder zu erschweren.
Dieses Interesse ist aber bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft
verurteilten Beklagten, wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesge-
richtshof entschieden hat, gerade nicht zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85, 87).
Berücksichtigungsfähig ist nur ein jenseits dieses bloßen Abwehrinteresses lie-
gendes Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse hat die Beklagte nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 - 20 O 133/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 U 95/08 -