BGH Urteil vom 04.07.2001 – IV ZR 307/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Juli 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG §§ 178 a, b, 67
a) Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung aus- zuformen.
b) Eine nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist
Summenversicherung. Die Vorschrift des § 67 VVG ist deshalb nicht anwend- bar.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 - OLG Stuttgart LG Tübingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
4. Juli 2001
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2000
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Krankentagegeldversicherer eines Unfallopfers,
die Beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Klägerin verlangt
von der Beklagten aus übergegangenem Recht die Erstattung von Kran-
kentagegeld in Höhe von 14.030,- DM, das sie ihrem Versicherungsneh-
mer nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen gezahlt hat.
Dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versi-
cherungsnehmer liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeldversicherung zugrunde. Diese enthalten in Teil I die
Rahmenbedingungen 1994 (RB/KT 94).
In § 4 RB/KT 94, der § 4 der Musterbedingungen des Verbandes
der privaten Krankenversicherung für die Krankentagegeldversicherung
aus dem Jahre 1994 (MB/KT 94; abgedruckt bei Prölss/Martin VVG
26. Aufl. S. 1679 ff.) entspricht, heißt es u.a.:
"(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedin- gungen.
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankenta- ge- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkom- mens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor An- tragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Ta- rif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoein- kommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unter- schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabset- zung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine be- reits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. ..."
Nr. 3 des maßgeblichen Tarifs KTN bestimmt u.a. folgendes:
3.1. Allgemeine Leistungsanpassung
"In Abständen von längstens zwei Jahren wird das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung an- gepaßt (allgemeine Leistungsanpassung). ...
Das aufgrund einer allgemeinen Leistungsanpassung angepaßte Krankentagegeld darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen (§ 4 (2) RB/KT 94). Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß aufgrund von allgemeinen Leistungsanpassungen das versicherte Krankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, so werden die allgemeinen Leistungsanpassungen zurückgenommen, die zur Überhöhung des Krankentagegeldes führten, und das versicherte Krankentagegeld insofern entsprechend rückwirkend herabgesetzt. ...
3.2 Individuelle Leistungsanpassung
Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden Monats den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und so- weit
a) durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des ver- einbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorherige pro- zentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zum Nettoeinkommen wiederherzustellen. ..."
Die Klägerin stützt ihren Rückgriff auf § 67 VVG. Sie meint, die
Vorschrift sei über § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG direkt oder zumindest ent-
sprechend anzuwenden, weil die vorliegende Krankentagegeldversiche-
rung in Form einer Schadensversicherung geführt werde. Die Beklagte
geht von einer Summenversicherung aus und hält deshalb § 67 VVG für
nicht anwendbar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelasse-
nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Erstattungsan-
spruch mit folgender Begründung versagt:
Die Krankentagegeldversicherung sei eine Summenversicherung.
Versichert sei nicht der jeweilige konkrete Verdienstausfall, sondern der
abstrakte Bedarf, von dem angenommen werde, daß er bei Arbeitsunfä-
higkeit eintreten könne. Daran habe sich durch § 178 a Abs. 2 Satz 1
VVG, eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungs-
rechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
21. Juli 1994 (BGBl. I 1630), nichts geändert. Diese Vorschrift treffe kei-
ne Aussage darüber, ob eine Versicherung nach den Grundsätzen der
Schadensversicherung betrieben werde, sondern erkläre § 67 VVG le-
diglich für anwendbar, soweit der Versicherungsschutz nach den Grund-
sätzen der Schadensversicherung gewährt werde. Das aber hänge je-
weils von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch aus der amtlichen
Begründung zu § 178 b VVG ergebe sich nichts anderes.
Die Möglichkeit zur Anpassung der Höhe des Tagegeldes gemäß
§ 4 RB/KT 94 rechtfertige ebenfalls keine Einordnung der Tagegeldver-
sicherung als Schadensversicherung. Die Anpassung sei lediglich für die
Zukunft möglich und erfolge nicht automatisch. Nr. 3.1 des vereinbarten
Tarifs KTN sei nur eine Ausgestaltung von § 4 Abs. 2 RB/KT 94.
Schließlich sei es für eine Beurteilung der Tagegeldversicherung
als Schadensversicherung ohne Belang, daß tariflich eine Karenzzeit
vereinbart worden sei.
II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendung des § 67
VVG abgelehnt, weil es sich bei der hier genommenen Krankentagegeld-
versicherung um eine Summenversicherung handelt.
1. Richtig ist sein Ausgangspunkt, daß § 67 VVG grundsätzlich nur
auf eine Schadensversicherung, nicht aber auf eine Summenversiche-
rung anwendbar ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR
171/71 - VersR 1973, 224 unter III; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR
275/78 - VersR 1980, 1072 unter II 1 a; Langheid in Römer/Langheid,
VVG § 67 Rdn. 6, 7, jeweils m.w.N.).
2. a) Über den Charakter der Krankentagegeldversicherung als
Summen- oder Schadensversicherung werden in Rechtsprechung und
Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende Auf-
fassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Lite-
ratur ordnet sie – unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsver-
sprechens - dem Bereich der Summenversicherung zu (vgl. etwa OLG
Hamm VersR 1997, 862, 863; OLG Nürnberg VersR 1986, 588, 589; OLG
Frankfurt VersR 1989, 1290 f.; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1340 unter 2;
OLG Köln VersR 1994, 356 ; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranken-
versicherung, 2. Aufl. § 1 MB/KT 94 Rdn. 4; Neeße, VersR 1976, 704,
706 f; Wriede, r+s 1991, 65; abweichend OLG Zweibrücken VersR 1976,
386; Hof, VersR 1974, 111, 113; Sieg in Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl.
§ 67 Anm. 20; ders., VersR 1994, 249).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Krankentage-
geldversicherung wiederholt als Summenversicherung eingestuft und ei-
nen Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherten auf den
Versicherer gemäß § 67 VVG verneint (Urteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR
51/74 - VersR 1976, 756 unter II 3 m.w.N.; Urteil vom 15. Mai 1984 - VI
ZR 184/82 - VersR 1984, 690 unter II 2 b cc).
b) Der erkennende Senat hat sich zwar zur Anwendbarkeit des
§ 67 VVG auf die Krankentagegeldversicherung noch nicht ausdrücklich
geäußert, diese aber aufgrund der jeweils verwendeten Versicherungs-
bedingungen als Summenversicherung eingeordnet
(Urteile vom
19. Dezember 1973 - IV ZR 130/72 - VersR 1974, 184 unter II; vom
13. März 1974 - IV ZR 36/73 - VersR 1974, 741 unter I 3 c; vom 12. Juli
1989 - IVa ZR 201/88 - VersR 1989, 943 unter 3). Dabei hat er zur Ab-
grenzung darauf abgestellt, ob die genommene Krankentagegeldversi-
cherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist
(Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarf
zu decken verspricht (Summenversicherung). In der Krankentagegeld-
versicherung sind beide Versicherungsformen grundsätzlich möglich
(vgl. schon Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO); welche Ausfor-
mung die Krankentagegeldversicherung hat, hängt damit letztlich von
dem durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgestalteten Lei-
stungsversprechen des Versicherers ab.
3. Diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Versicherer wird
durch die mit dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 in das
VVG eingefügten Vorschriften über die Krankenversicherung nicht be-
rührt.
a) § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG erklärt u.a. § 67 VVG für anwendbar,
"soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadens-
versicherung gewährt wird". Damit hat der Gesetzgeber nicht vorge-
schrieben, daß die Krankentagegeldversicherung als Schadensversiche-
rung betrieben werden muß. Vielmehr hat er den Versicherern ihre schon
vor dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 bestehende Ge-
staltungsfreiheit belassen. Maßgeblich sind unverändert der Versiche-
rungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen. Ebenso we-
nig ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß eine Krankentagegeldversiche-
rung bereits nach den Grundsätzen der Schadensversicherung Versiche-
rungsschutz gewährt, die zur Bestimmung der Versicherungsleistung auf
den Durchschnittsverdienst in zurückliegender Zeit zurückgreift.
b) Etwas anderes läßt sich auch nicht § 178 b Abs. 3 VVG ent-
nehmen. Diese Bestimmung beschreibt - ebenso wie § 1 Abs. 1 Satz 2
MB/KT 94 - Inhalt und Umfang des Vertrages über eine Krankentage-
geldversicherung dahin, daß der Versicherer den als Folge von Krank-
heit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall
durch das “vereinbarte” Krankentagegeld zu ersetzen hat. Dadurch ist
aber nicht der Grundsatz der konkreten Schadensdeckung verankert
worden. Wie das zu vereinbarende Tagegeld zu bemessen ist, schreibt
§ 178 b Abs. 3 VVG gerade nicht vor. Denn er bestimmt nicht, daß die
Höhe der Ersatzleistung an den tatsächlichen Einkommensverlust zu
binden ist.
c) Auch die amtliche Begründung des Entwurfs von § 178 b VVG
(BT-Drucks. 12/6959) rechtfertigt keine andere Bewertung. Dort heißt es:
"Dem Charakter der Tagegeldversicherung als einer nach den Grundsät-
zen der Schadensversicherung betriebenen Summenversicherung ent-
spricht es, daß die Leistungsverpflichtung des Versicherers bis zur Höhe
des versicherten Tagegeldes durch die Höhe des Nettoverdienstausfalls
des Versicherten bestimmt wird und deshalb auch unter der vereinbarten
Summe liegen kann." Daraus wird nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber
von der oben beschriebenen Abgrenzung zwischen Schadens- und
Summenversicherung abgehen und die Krankentagegeldversicherung
generell als Schadensversicherung einordnen wollte (vgl. BK-Hohlfeld
§ 178 b VVG Rdn. 14). Die Entwurfsbegründung gibt, wie schon das Be-
rufungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich eine Erklärung dafür,
daß bei entsprechender vertraglicher Gestaltung des Versicherungsver-
trages die Höhe des Tagegeldes wegen eines geringeren Einkommens
auch unter dem vereinbarten Entschädigungssatz liegen kann.
4. Die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer ab-
geschlossene Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversiche-
rung.
a) Die für diese Versicherungsform charakteristische abstrakte
Bedarfsdeckung ist dann gegeben, wenn der Versicherte im Versiche-
rungsfall eine im voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Ar-
beitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall
er tatsächlich hat. Vielmehr soll pauschal ein Bedarf gedeckt werden,
von dem angenommen wird, daß er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintre-
tendem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankenta-
gegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie
auf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten
zielte und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den
Einkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch
anpaßte (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO, VersR 1974,
184 unter II; Neeße, VersR 1976, 704, 707).
b) Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maß-
gabe des konkreten Verdienstausfalls sehen der Versicherungsvertrag
und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen hier aber nicht vor. Die
Klägerin schuldet dem Versicherten grundsätzlich ein vertraglich von
vornherein vereinbartes Tagegeld von 115,- DM für – von der Karenzzeit
abgesehen – jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es ist also – wie für eine
Summenversicherung typisch – eine pauschale Bedarfsdeckung verein-
bart. Das Regelungsgefüge von § 4 RB/KT 94 und Nr. 3 der vereinbarten
Tarifbedingungen KTN ändert daran nichts.
aa) § 4 Abs. 2 RB/KT 94 enthält - ebenso wie der gleichlautende
§ 4 Abs. 2 MB/KT 94 - eine Bestimmung der oberen Leistungsgrenze, die
sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate
vor Abschluß des Vertrages bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalles er-
rechnet. Die Klausel, die nicht zuletzt der Begrenzung des subjektiven
Risikos dient, beschränkt die Versicherungsleistung bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls indes nicht auf den tatsächlichen Einkommensverlust.
Dieser kann sowohl höher als auch niedriger sein als der Durchschnitts-
verdienst der letzten 12 Monate vor Abschluß des Versicherungsvertra-
ges bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
bb) Eine Angleichung des Krankentagegeldes an den aktuellen
Verdienst des Versicherten ergibt sich ferner nicht aus der dem Versi-
cherer in § 4 Abs. 4 Satz 1 RB/KT eingeräumten Möglichkeit, das Tage-
geld herabzusetzen, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person
gesunken ist. Derartige Herabsetzungen des Tagessatzes werden erst
für die Zukunft wirksam, frühestens zwei Monate nach Kenntnis des Ver-
sicherers von der Einkommensminderung. Selbst bei bereits eingetrete-
ner Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen in der Zeit davor in ungeschmä-
lerter Höhe zu erbringen. Eine ständige und automatisch sofort wirksame
Anpassung an die jeweiligen Einkommensverhältnisse des Versicherten
ist mit der Klausel also gerade nicht vorgesehen.
cc) Das Berufungsgericht hat zudem Nr. 3.1 des Tarifs KTN zu-
treffend als Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 RB/KT 94 gewertet. Die darin
vorgesehene allgemeine Leistungsanpassung führt zwar zu einer auto-
matischen Änderung insoweit, als die Tagegeldsätze in Abständen von
längstens zwei Jahren entsprechend den Bemessungsgrundlagen für die
Rentenversicherung angepaßt werden. Auf diese Weise wird aber nur
die Versicherungsleistung an die Entwicklung der allgemeinen Einkom-
mensverhältnisse angeglichen. Wie sich das Einkommen des Versicher-
ten entwickelt hat, ist unerheblich. Ebensowenig wird die Entschädi-
gungshöhe im Versicherungsfall an den konkreten Bedarf gekoppelt.
Soweit Nr. 3.1 der Tarifbedingungen eine rückwirkende Herabset-
zung des versicherten Krankentagegeldes ermöglicht, soll diese Rück-
stufung nur die frühere Bemessungsgrundlage - das durchschnittliche
Nettoeinkommen der letzten 12 Monate – erhalten, nicht aber den Lei-
stungsumfang im Versicherungsfall an der tatsächlichen Verdiensteinbu-
ße ausrichten.
Ergänzend stellt Nr. 3.2. des Tarifs KTN sicher, daß zeitnahe An-
passungen an die individuellen Einkommensverhältnisse des Versiche-
rungsnehmers möglich bleiben. Diese Veränderungen der Tagegeldhöhe
sind nicht von einem im Krankheitsfall zu erwartenden Schaden abhän-
gig. Vielmehr soll der Versicherer auf Veränderungen der Berechnungs-
grundlage für die Bemessungsgrenze des Tagegeldes gemäß § 4 Abs. 2
RB/KT 94 reagieren können. Danach schuldet er gerade nicht den kon-
kreten Verdienstausfall, sondern einen bestimmten Tagessatz, der nur
das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bzw. vor Eintritt des
Versicherungsfalles erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen nicht
übersteigen darf.
dd) Schließlich bietet die unter Nr. 2 des Tarifs KTN bestimmte, je
nach Tarifgruppe hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedliche Karenzzeit,
ab deren Ablauf der Versicherer das Tagegeld zu leisten hat, für die
Einordnung der Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung
keinen Anhaltspunkt. Sie legt nur den Beginn der Leistungspflicht des
Versicherers fest, besagt aber nichts über die Berechnung der Leistung.
5. Da nach alledem die hier genommene Krankentagegeldversi-
cherung eine Summenversicherung ist, kommt eine Anwendung des
§ 67 VVG nicht in Betracht. Auch für eine entsprechende Anwendung
dieser auf die Schadensversicherung ausgerichteten Vorschrift ist kein
Raum.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf