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BGH Urteil vom 05.07.2001 – I ZR 104/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Fernflugpreise

Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.

BGH, Urt. v. 5. Juli 2001 - I ZR 104/99 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und

Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1999 unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner -

auf Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen

das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssa-

chen, vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß

das Urteil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Be-

klagten zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung von

Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder

sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 7

für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "Alle

Preise zzgl. Steuer" zu werben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu

49 % der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der "S.

Zeitung" für Linienflüge nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und

Harare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige (Anlage

K 1) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlich

sichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitend

hieß: "Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren

von 20 bis 71,50 Mark".

In einem am 11. Juli 1997 in Me. verteilten Prospekt (Anlage K 7)

warb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von Fernzielen - wie

nachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für den

Flug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, her-

vorgehobenen Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist

der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen die

Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wett-

bewerbsverstoß, der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt we-

sentlich zu beeinträchtigen.

Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Ei-

nigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handels-

kammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von

476,15 DM entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-

mittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich

für

Flugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu

werben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in ei-

ner Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM,

und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig

in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten

für Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, und

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu be-

zahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht ver-

pflichtet, neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuern

und Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Ge-

bühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Start-

und Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und

Wechselkurs verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungen

unterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einen

bestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbe-

werb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin

hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,

daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftli-

chen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder

sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 1 für

Flugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweili-

gen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu wer-

ben, daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer

Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, oder

wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des

Zusatzes "alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die

Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 221).

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte

beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für

den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.

Die Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der An-

zeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteilten

Prospekt gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil sie nicht jeweils den für die

Flüge zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichen

Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflug-

hafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus dem

Ausland ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren ver-

langt würden (bei 27 deutschen Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwi-

schen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis,

ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.

Der Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen kein

Unterlassungsanspruch zu, weil der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht

geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu be-

rücksichtigen, daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfang

üblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-

sondere der Europäischen Union, zulässig sei, sowie darin, daß die Angabe

des Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohne

nähere Bestimmung des Datums und des Flugablaufs - stattfinden sollten, er-

hebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unter-

scheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden - erst

bei der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.

Die mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise sei-

en bei einer Werbung wie in Anlage K 1 in der Lage zu erkennen, daß der

Endpreis um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreis

liegen werde und innerhalb dieser Marge weder mit einem niedrigen noch mit

einem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht ge-

eignet, der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaf-

fen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaft

beeinträchtigt.

Für die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt (Anlage K 7), in dem

auf hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz

"Preise zzgl. Steuer" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.

II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch

aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur insoweit

geltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997

verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) wendet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte,

auch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangaben-

recht, 1996, § 1 PAngV Rdn. 28 m.w.N.), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ver-

stoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospekt

für Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zah-

lenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1

Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und son-

stiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen

sind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher

Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich

verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht

vergleichbarer Preise gewinnen muß

(vgl. BGHZ 108, 39, 40 f.

-

Stundungsangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274,

275

=

WRP

1995,

392

- Dollar-Preisangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 7, je-

weils m.w.N.). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für

Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitli-

ches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses

erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt bezie-

hender Endpreis anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR

1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten, m.w.N.). Die Werbung der

Beklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsan-

gebote, die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichung

derjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen

werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei der

Flugreise anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. -

BGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23

- Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte

auch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsent-

gelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug als

solchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1

Abs. 3 PAngV in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Dritten Ver-

ordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 22.7.1997 (BGBl. I

S. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.

Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe

der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer be-

stimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbe-

standteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flug-

hafengebühr), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der

Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittli-

chen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999

- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-

verkaufspreise; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 39). Die Pflicht der Beklagten,

Endpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu be-

stimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und

der Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Die

Beklagte bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistun-

gen, sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, den

Flugdaten usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können.

Jeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestand-

teile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen

mit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichten-

den Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - insbesonde-

re verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen BGH, Urt. v. 8.10.1998

- I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 262 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis, m.w.N.).

Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß sie im Ergebnis

auf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. So

kann sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben,

daß sie Flüge "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung er-

läutert, warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung zur

Endpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den be-

grenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde,

Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern

will (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP

1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993,

127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 -

Dollar-Preisangaben).

b) Die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind

auch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der Ordnungs-

vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist allerdings nicht ohne weiteres wett-

bewerbswidrig, auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl.

BGH, Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 9/91, GRUR 1993, 62, 63 = WRP 1992, 693 -

Kilopreise III; Urt. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 = WRP

1994, 177 - Finanzkaufpreis "ohne Mehrkosten"). Die Beklagte hat jedoch nicht

nur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen die

Preisangabenverordnung geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kunden

den Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert,

sondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinen

lassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in der

Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1), in der die Preisangabe durch

den Text einer Sternchen-Fußnote ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war

geeignet, der Beklagten einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nur

geringen - Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.

c) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoß

gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom

4. März 1997 (Anlage K 1) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbe-

werb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen

Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beein-

trächtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von

Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbe-

werbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung

von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für

einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unter-

binden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Änderungsgesetzes, BT-

Drucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ

133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse

gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle be-

schränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf

das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch

wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch

des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der

Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für

die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ge-

nügen, daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Ge-

oder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen ge-

ringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -

I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis-

angaben; Melullis aaO Rdn. 384, 388).

Der beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in der

Zeitungsanzeige ist zwar geeignet, der Beklagten einen gewissen Wettbe-

werbsvorsprung zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfol-

gung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebe-

fugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit

liegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Be-

klagte allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewer-

ber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei der

Zeitungsanzeige vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an die

vorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstan-

deten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung um so mehr beeinträchtigt,

je häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden auf

den ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr daran

gewöhnt ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist.

Dieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art der

Preisangabe wie in Anlage K 1 jedoch nicht so erheblich, daß von einer we-

sentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen zu

sprechen wäre.

Die beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durch-

schnittsverbraucher, der die Entscheidung für das Angebot eines Fernfluges

erst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der Anzeige

wird zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, der

Anmerkungsstern verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote,

aus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von

20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügen

interessiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch im

Hinblick auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Text

der Sternchen-Fußnote aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß der

letztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt um

so mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des Beru-

fungsgerichts weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem "reinen" Flugpreis

und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein Inter-

essent hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigen

Anlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühren

eher im unteren Bereich der Marge liegen wird.

Das von der Preisangabenverordnung ebenfalls geschützte Interesse

der Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH

GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von einem

Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden,

soweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wird

hier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage K 1 die

Spanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichts

des Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen Gesetzesverstoß

handelt, kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungs-

gefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die beanstandete

Art und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt

wesentlich zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in die-

sem Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbe-

werbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbe-

werber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil

sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG

Karlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Rede

sein.

Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfol-

gung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand

des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen

Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenver-

ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungs-

widrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV n.F.; BGH GRUR 2001,

258, 259 - Immobilienpreisangaben).

d) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch

bei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 verteil-

ten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) eine wesentliche Beeinträchtigung

des Wettbewerbs verneint hat.

In diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preis

deutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen,

daß die genannten Preise "zuzüglich Steuer" gelten. Trotz dieses Zusatzes ist

die Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstiger

erscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz "Alle Preise

zuzüglich Steuer" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der An-

zeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keine

weiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, so

daß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und eines

Höchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1

Abs. 1 Satz 1 PAngV stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wett-

bewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist

zwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangaben-

verordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicher

Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762,

763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend

gemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt in-

soweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl.

BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 -

I ZR 171/97, WRP 2000, 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in GRUR

2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.N.) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnung

vom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der Beklagten in der Zei-

tungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) gerichtet hat. Da ihr - wie darge-

legt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsan-

spruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenen

Abmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung mit

Schreiben vom 15. Juli 1997 - betreffend die Prospektwerbung der Beklagten

(Anlage K 7) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.

3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die

ihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle für Wett-

bewerbsstreitigkeiten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwen-

dungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB)

steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfah-

rens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr

dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sondern ein Versuch der

Klägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG

Hamm GRUR 1988, 715 f.; vgl. weiter Großkomm/Köhler, § 27a UWG

Rdn. 119; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG

Rdn. 555; Melullis aaO Rdn. 84 f.; Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im

gewerblichen Rechtsschutz, 1998, S. 80 f.).

III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-

stenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landge-

richtlichen Urteils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage K 7 be-

zogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Beklagten gegen das

landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Ko-

stenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung

entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag der

Klägerin neu gefaßt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Pokrant