BGH Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 140/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Versandkosten bei Froogle
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikpro-
dukten.
Die Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments über die
Preissuchmaschine froogle.de. Die zum Kaufpreis hinzukommenden Versand-
kosten nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen Internetseite, die über das Ankli-
cken der Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichne-
ten Produktnamens zu erreichen war.
Nach Ansicht der Klägerin ist der Auftritt der Beklagten in der Preissuch-
maschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie wegen Verstoßes
gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den von der Klägerin auf die
konkrete Verhaltensweise der Beklagten beschränkten Klageanträgen zur Un-
terlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklag-
ten zur Schadensersatzleistung festgestellt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Es hat der Beklagten gemäß dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug im
Wege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung
näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichs- seiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubie- ten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzver- trägen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung
der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1
und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie §§ 242, 259
BGB, § 9 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Da die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei,
dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes
ohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenständliche Werbung, ein
Angebot der Beklagten i.S. von § 1 Abs. 2 PAngV, zumindest aber eine Wer-
bung unter Angabe von Preisen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV dar.
Gemäß dem damit anwendbaren § 1 Abs. 6 PAngV müssten sich der Preis und
seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem
Angebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher
Nähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise
über elektronische Verweise hingeführt werden.
Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenab-
bildung oder des Produktnamens stelle keinen „sprechenden Link“ dar, der dem
Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den
geforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der ange-
sprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformatio-
nen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele
es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der
Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige
und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende
Internetseiten.
Die von der Beklagten begangene unlautere Wettbewerbshandlung sei
auch geeignet, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewer-
ber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zu-
kunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unan-
gegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der Beklagten in
der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen
zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch die anfallenden Versandkosten in einer
den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Weise anzugeben
hatte. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 PAngV nach seinem Wortlaut allein für
Angebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsver-
kehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die Wer-
bung unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05,
GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bean-
standete Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV
nicht genügt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und
den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und
dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deut-
lich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen (Satz 2). Dem steht nicht
entgegen, dass - wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH, Urt. v.
4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 31 = WRP 2008, 98 - Versand-
kosten) - der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich zum
Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher genügt,
wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar
auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Be-
stellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisver-
gleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber ver-
schaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu
erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen
Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschie-
denen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher
darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten
einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zu-
sätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass
der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Nähe-
res nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters
aufgesucht wird.
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich
mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vor-
auswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die Internet-
seite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) auf-
sucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich güns-
tigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entschei-
dung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Ver-
sandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits
getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen
wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter eben-
falls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil
aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch
bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhän-
gig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass
bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätz-
lich zu zahlenden Versandkosten fehlt.
3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6 PAngV stellen Vorschriften
dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25
- Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Es
kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisanga-
benverordnung im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Maßstäbe set-
zen als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Denn die fraglichen
Bestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmun-
gen: § 1 Abs. 2 PAngV entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der Richt-
linie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begrün-
dung des Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 579/02 S. 5), § 1 Abs. 6 PAngV
entspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den
Verbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestim-
mungen sind daher für die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der Richt-
linie über unlautere Geschäftspraktiken maßgebend.
Unabhängig davon lässt sich die Verpflichtung zur Angabe der Versand-
kosten auch unmittelbar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ent-
nehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkma-
le des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung
unter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß
Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung
ist durch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden
(vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 29 f. und 34).
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhal-
tensweise der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004
zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmun-
gen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar erfährt der Nutzer der Preisvergleichsliste - worauf die Revision hin-
weist - alsbald nach Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu
dem zunächst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies
ändert indessen nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes. Die Nichtberücksich-
tigung der Versandkosten führt dazu, dass das Angebot der Beklagten in der
Günstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine
solche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann
eintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzel-
fall gering sein sollte. Der Nutzer der Preisvergleichsliste wird dadurch dazu
verleitet, sich näher mit dem Angebot zu befassen.
Auch der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ordnungsbe-
hörden den in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach pflichtgemäßem Ermes-
sen als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten, führt nicht zu einer anderen Beur-
teilung. Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverstöße,
für die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere Sanktionsmöglich-
keiten vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsmöglichkeiten können
indessen für sich genommen das Fehlen der Spürbarkeit nicht begründen (vgl.
BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146
- Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166,
1169 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise).
III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2007 - 416 O 339/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 10/07 -