Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.07.2001 – III ZR 235/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

Zum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines Haus-

grundstücks gegen den (damaligen) Eigentümer, der die nach dem Ende

der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfü-

gungsbefugnis über das Grundstück wieder verliert, weil dem Restituti-

onsantrag eines NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des

22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juli 2000 aufge-

hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Durch Verwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. Fe-

bruar 1953 wurde das im Eigentum von E. M. stehende, mit einem Mietshaus

bebaute Grundstück M.-Straße in Berlin-P. gemäß § 2 der Verordnung zur Si-

cherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) unter

staatliche Verwaltung gestellt. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung mit

Ablauf des 31. Dezember 1992 gab die klagende Wohnungsbaugesellschaft

das Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Beklagte heraus, die

mittlerweile im Wege der Erbfolge Grundstückseigentümerin geworden war.

E. M. hatte das Grundstück 1938 von E. S. erworben, die es ihrerseits

1934 von einem jüdischen Voreigentümer gekauft hatte. Mit Schreiben vom

8. April 1992 hatte die Streithelferin der Beklagten die Rückübertragung der

Eigentumsrechte an dem Grundstück beantragt. Mit bestandskräftig geworde-

nem Bescheid vom 7. Oktober 1997 übertrug das zuständige Amt zur Regelung

offener Vermögensfragen das Grundstückseigentum an die Streithelferin der

Beklagten. Zur Begründung führte das Amt aus, daß gemäß § 1 Abs. 6 des

Vermögensgesetzes die Veräußerung des Grundstücks durch den jüdischen

Voreigentümer im Jahre 1934 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu

vermuten sei.

Die Klägerin vereinnahmte bis zum Ende der staatlichen Verwaltung die

Mieten und bestritt die Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten. Die von

ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 erstellten

Abrechnungen ergaben unter Einschluß eines aus den vorangegangenen

Wirtschaftsjahren bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Negativsaldos von

34,88 DM einen Fehlbetrag von 464.941,77 DM. Die Klägerin verlangt von der

Beklagten Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Kammergericht das angefochtene Urteil im wesentlichen dahin ab-

geändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Nur hin-

sichtlich des Fehlbetrags aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 hat es die Berufung

zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll-

ständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die - als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde (BGH, Beschluß

vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Urteil vom 26. März 1982 -

V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin

hat Erfolg.

1.

Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Institut der staatlichen

Verwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen

zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirt-

schaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, ab dem 1. Juli 1990 einen in den

Bestimmungen des Vermögensgesetzes sinnfällig zum Ausdruck gekommenen

Funktionswandel dahin erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im Verhältnis

zum Eigentümer eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist. Diese

Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur

des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen

allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für

nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile

BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f). Dieser Anspruch umfaßt

auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des

§ 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

(BGHZ 140, 355, 358 ff).

Demgegenüber verwehrt das Vermögensgesetz in den Fällen, in denen

die Schädigungsmaßnahme zum vollständigen Verlust des Eigentums geführt

hat und die Korrektur des Teilungs- bzw. Diskriminierungsunrechts durch eine

Rückübertragung des Vermögenswerts vorzunehmen ist, dem Verfügungsbe-

rechtigten einen "allgemeinen" Erstattungsanspruch für Aufwendungen, die er

vor der Rückübertragung auf den der Restitution unterliegenden Vermögens-

gegenstand gemacht hat. § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gewährt dem Verfügungs-

berechtigten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für Instandsetzungs-

maßnahmen, die den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete berechtigen, so-

weit diese Kosten nicht bereits durch eine Mieterhöhung ausgeglichen worden

sind. Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung

nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG

geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß

der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten

selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff

und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese

Kosten kann der Verfügungsberechtigte nur dann im Aufrechnungswege gel-

tend machen, wenn und soweit der Berechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG

Herausgabe der dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem

Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte ver-

langt.

2.

Vorliegend bestand zwischen den Parteien bis zum Ablauf des 31. De-

zember 1992 (vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) ein "Verwalterverhältnis". Da-

neben wurde spätestens ab Stellung des Restitutionsantrags durch die Streit-

helferin der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 1992 ein "Restitutionsver-

hältnis" begründet, an dem zum einen die Streithelferin der Beklagten als Be-

rechtigte und zum anderen - jedenfalls ab dem 1. Januar 1993 - die Beklagte

und - jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 - die Klägerin als Ver-

fügungsberechtigte beteiligt waren. Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende

der staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden:

Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße

Verwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2

VermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG un-

terworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus

§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 191).

Daraus ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zu schließen, daß

dem früheren staatlichen Verwalter auch die "doppelten" Rechte zustehen: Für

die von ihm während der staatlichen Verwaltung getätigten Aufwendungen

könne er, wenn und soweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vor-

liegen, nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vom Restitutionsberechtigten Kostener-

stattung verlangen, während er gegenüber dem früheren Eigentümer den un-

geschmälerten "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB ent-

sprechend habe. Der Umstand, daß der frühere Eigentümer die gerade erst mit

Ablauf der staatlichen Verwaltung zurückgewonnenen vollen Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnisse über den betreffenden Vermögenswert mit Bestands-

kraft des Rückgabebescheids wieder - und zwar endgültig - verloren hat, ist

nach Meinung des Berufungsgerichts nur im Rahmen des zwischen diesen

beiden Berechtigten vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426

BGB zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

3.

Zwar endete die staatliche Verwaltung spätestens mit Ablauf des

31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG), so daß vom jeweiligen Ei-

gentümer im Regelfalle Verwaltungsdefizite über lediglich einen Zeitraum von

2½ Jahren auszugleichen sind. Gleichwohl konnten angesichts der niedrigen,

nicht sofort auf das in den westlichen Bundesländern bestehende Niveau an-

hebbaren DDR-Mieten einerseits und des vielfach weit überdurchschnittlichen

Umfangs an Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die angesichts des

schlechten baulichen Zustands der der staatlichen Wohnraumbewirtschaftung

unterliegenden Gebäude gerade in den ersten Jahren nach Herstellung der

Wirtschafts- und Währungsunion und der deutschen Einheit ergriffen werden

mußten, andererseits Fehlbeträge in beträchtlicher Höhe entstehen. Wie dem

Senat aus vielen bei ihm anhängig gemachten Verfahren bekannt ist, sind

Verwaltungsdefizite - wie hier - in Höhe von mehreren 100.000 DM keine Sel-

tenheit. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) ist dem

Senat, nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auch

als Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000

- II ZR 218/00 - NJW 2001, 1270, 1272 m.N.).

Die Belastung des Eigentümers mit diesen Kosten ist nicht unbillig, da er

im allgemeinen bei Rückgabe des Grundstücks eine deutlich bessere Ertrags-

lage vorgefunden hat und zudem nicht ernsthaft zu befürchten ist, daß die zu

erstattenden Kosten eine Höhe erreichen, die die Bewirtschaftung des Grund-

stücks auf Dauer unrentabel machen oder gar den Wert des Grundstücks

übersteigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Gesetzgeber - anders als

in den Restitutionsfällen - auch in der Hand gehabt hätte, die staatliche Ver-

waltung mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes übergangslos aufzuheben

und den Vermögenswert sofort dem Eigentümer oder einem zu bestellenden

gesetzlichen Vertreter desselben (vgl. § 11 b VermG) mit der Folge zurückzu-

geben, daß diese im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermö-

genswerts erforderlichen (vgl. § 15 Abs. 1 VermG) Aufwendungen der Eigen-

tümer oder sein Vertreter hätten tätigen müssen.

Diese Bewertung der Interessenlage trifft aber nur für den den gesetzli-

chen Bestimmungen des Vermögensgesetzes zugrundeliegenden Normalfall

zu, daß die mit dem Ende der staatlichen Verwaltung einhergehende Wieder-

herstellung der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers auf

Dauer angelegt ist, also das Grundstückseigentum nur entweder aufgrund ei-

gener Dispositionen des Vermögensinhabers (Verkauf, Schenkung etc.) oder

deshalb verloren geht, weil sich allgemeine Risiken (wirtschaftliche Schwierig-

keiten, Insolvenz etc.) verwirklichen, denen jede am Wirtschaftsleben teilneh-

mende Person ausgesetzt ist.

Verliert aber - wie hier - der von der Anordnung der staatlichen Verwal-

tung betroffene Berechtigte sein Eigentum deshalb wieder, weil sich ein ande-

rer, ebenfalls von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht Betroffener nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes als der noch besser Berechtigte erweist, so

stellt sich die wirtschaftliche Lage des Eigentümers in einem völlig anderen

Licht dar: Infolge des durchgreifenden Restitutionsantrags konnte er das

Grundstück nur zeitweise nutzen. Aufgrund dessen bestand keine realistische

Chance, ein in der Zeit der staatlichen Verwaltung aufgelaufenes Verwaltungs-

defizit, das auch nur annähernd den vorliegend geltend gemachten Betrag

ausmacht, aus den ihm zufließenden Einnahmen des Grundstücks zu bestrei-

ten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann,

wenn der Restitutionsbescheid kurze Zeit nach Ablauf des 31. Dezember 1992

bestandskräftig wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Eigentumsver-

lust erst nach mehreren (fast fünf) Jahren eintritt. Denn bei der rechtlichen Be-

urteilung darf, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht unberücksichtigt

bleiben, daß der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die

Möglichkeit hat, die vom Eigentümer ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-,

Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis vereinnahmten Entgelte herauszu-

verlangen. Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in

Rechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis

mit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut,

stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in

den Restitutionsfällen der Berechtigte einem "allgemeinen" Erstattungsan-

spruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ

137, 183, 187 f). Diese vom Vermögensgesetz gewollte Besserstellung des

Restitutionsgläubigers ist auch dann zu beachten, wenn neben dem "Restituti-

onsverhältnis" noch ein "Verwalterverhältnis" besteht (Senatsurteil aaO

S. 192), und setzt daher auch einem etwaigen Gesamtschuldnerausgleich

Grenzen. Darüber hinaus ist es, wie die Revision zutreffend geltend macht,

dem Eigentümer nicht zuzumuten, unter Umständen langwierige Auseinander-

setzungen mit dem Restitutionsgläubiger führen zu müssen und insoweit auch

das Insolvenzrisiko zu tragen.

Diese Ausführungen machen deutlich, daß bei einer Konstellation wie

der vorliegenden aufgrund der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Lö-

sung in der Person des durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung ge-

schädigten Eigentümers nicht nur das Ziel des Vermögensgesetzes, das ge-

schehene Teilungs- und Diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzuma-

chen, verfehlt würde; vielmehr würde dieser Eigentümer in einer nicht zu ver-

nachlässigenden Zahl von Fällen aufgrund von im Vermögensgesetz selbst

angelegter, dem Eigentümer nicht zurechenbarer und von ihm nicht be-

herrschbarer Umstände

(Vorhandensein eines weiteren

[Restitutions-

]Berechtigten) im Ergebnis schlechter gestellt als er stehen würde, wenn es bei

der "wirtschaftlichen Enteignung" geblieben und der Gesetzgeber von einer

Korrektur des Teilungsunrechts Abstand genommen hätte. Dieses Ergebnis

stünde in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes.

a) Dieses sinnwidrige Ergebnis hätte aufgrund der ursprünglichen Kon-

zeption des Vermögensgesetzes nicht eintreten können:

Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1

VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der

Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögens-

werts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB

nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses

kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).

Nach der ursprünglichen Fassung des Vermögensgesetzes war die Auf-

hebung der staatlichen Verwaltung nur auf Antrag des Berechtigten durch Ver-

waltungsakt der zuständigen Behörde möglich. Diesem stand nach § 11 Abs. 1

Satz 1 VermG ein öffentlich-rechtlicher Aufhebungsanspruch zu. Im Aufhe-

bungsverfahren hatte die Behörde den staatlichen Verwalter und Dritte, deren

rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden kön-

nen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2

VermG), die im Falle einer nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen

und gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen konnten

(§§ 36, 37 VermG; BGHZ 140, 355, 361).

Daraus folgt, daß die Behörde, wenn diese Bestimmung maßgeblich ge-

blieben wäre, im Aufhebungsverfahren zu prüfen gehabt hätte, ob der von der

Streithelferin der Beklagten gestellte Restitutionsantrag begründet war. Beja-

hendenfalls hätte entsprechend dem in § 3 Abs. 2 VermG verankerten Priori-

tätsgrundsatz nur der Restitutionsantrag Erfolg haben können. Dem steht nicht

entgegen, daß diese Regelung aufgrund ihrer - freilich unsystematischen, weil

es der Sache nach um eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG geht

(vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-

haus, VermG, § 3 [Stand August 1997] Rn. 173) - Stellung im Gesetz nur das

Konkurrenzverhältnis mehrerer Restitutionsgläubiger betrifft (Redeker/Hirt-

schulz/Tank aaO Rn. 174). Da nämlich die aus dem Eigentum sowie aus den in

bezug auf den betreffenden Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnissen

sich ergebenden Rechte und Pflichten nur entweder durch denjenigen, der die

Rückübertragung beantragt hat, oder durch denjenigen, der die Aufhebung der

staatlichen Verwaltung begehrt, wahrgenommen werden können, nicht aber

durch beide gleichzeitig, wäre die "Prioritätsfrage" auch in dieser "Konkurrenz-

situation" zu beantworten gewesen.

Wenn es aber wegen des Vorrangs des nach § 1 Abs. 6 VermG Restitu-

tionsberechtigten zu einer "Abwicklung" der staatlichen Verwaltung gar nicht

gekommen wäre, so hätte sich auch die Frage einer Kostenerstattungspflicht

desjenigen, der durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung beeinträchtigt

worden war, von vornherein nicht gestellt.

b) Dadurch, daß im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -be-

schleunigung mit der Einfügung der §§ 11 a bis 11 c VermG durch das Zweite

Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) die

noch bestehenden Verwalterverhältnisse mit Ablauf des 31. Dezember 1992

von Gesetzes wegen beendet wurden, konnte eine abschließende Klärung der

Eigentumsfrage an dem betreffenden Vermögenswert im Aufhebungsverfahren

nicht mehr erreicht werden. Vielmehr war diese Frage in dem anhängig blei-

benden Restitutionsverfahren zu beantworten, wobei der Eigentümer und - wie

sich später herausstellt, nur - "Zwischen-Berechtigte" anstelle des Verwalters in

die (alleinige) Position des Verfügungsberechtigten einrückte. Dabei hat der

Gesetzgeber die sich für den Eigentümer daraus ergebenden Gefahren und

Risiken, daß sich die durch die Beendigung der staatlichen Verwaltung mit

Ablauf des 31. Dezember 1992 wiedererlangte "vollwertige" Eigentümerstellung

je nach Ausgang des Restitutionsverfahrens als nur vorläufig und daher wirt-

schaftlich weitgehend wertlos erweisen könnte, nicht bedacht. Dem ist dadurch

Rechnung zu tragen, daß der Eigentümer, der das Grundstück später aufgrund

eines positiv verbeschiedenen Restitutionsantrags wieder verliert, dem staatli-

chen Verwalter jedenfalls nicht mehr Kosten nach § 670 BGB entsprechend zu

erstatten hat als der Wert der Gebrauchsvorteile ausmacht, die dem Eigentü-

mer im Zeitraum der Grundstücksnutzungsmöglichkeit vom Ende der staatli-

chen Verwaltung bzw. der Herausgabe des Grundstücks bis zur Bestandskraft

des Rückgabebescheids zugeflossen sind und ihm auch im Verhältnis zum Re-

stitutionsberechtigten verbleiben (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). Abzuziehen

sind die vom Eigentümer in diesem Zeitraum auf das Grundstück gemachten

eigenen Aufwendungen. Dabei haben allerdings nach der dem § 3 Abs. 3

VermG zugrundeliegenden Interessenbewertung und Risikoverteilung solche

Aufwendungen außer Betracht zu bleiben, die der Eigentümer unter Verletzung

der auch ihm gegenüber dem Restitutionsberechtigten obliegenden Unterlas-

sungspflicht getätigt hat (vgl. BGHZ 126, 1, 4 ff) oder derentwegen ihm ein ei-

gener Aufwendungsersatzanspruch gegen den Restitutionsberechtigten nach

c) Diese Lösung benachteiligt den staatlichen Verwalter nicht unbillig.

Die für ihn hiermit verbundenen Nachteile und Schwierigkeiten sind angesichts

der überwiegenden schützenswerten Eigentümerinteressen hinzunehmen.

aa) Da Rückübertragungsansprüche für Grundstücke nach dem 31. De-

zember 1992 nicht mehr angemeldet werden können (§ 30 a Abs. 1 Satz 1

VermG), hatte der Verwalter regelmäßig vor dem Ende der staatlichen Verwal-

tung von der Stellung eines Restitutionsantrags Kenntnis erlangt und konnte

sein Verhalten danach ausrichten. Insbesondere konnte er sich mit dem Eigen-

tümer dahin verständigen (pactum de non petendo), daß vor Abschluß des Re-

stitutionsverfahrens Kostenerstattungsansprüche nicht geltend gemacht wer-

den. Allerdings ist zuzugeben, daß angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch

völlig ungeklärten Rechtslage ein dahingehendes Einvernehmen nicht ohne

weiteres zu erzielen war und sich der staatliche Verwalter daher möglicherwei-

se doch gezwungen sah, noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens recht-

zeitig (vor Ablauf des 31. Dezember 1995) gegen den Eigentümer Klage zu

erheben, um die Verjährung seiner Kostenerstattungsansprüche zu verhindern

(vgl. BGHZ 140, 355, 362).

bb) Wenn und soweit gegen den Restitutionsgläubiger Aufwendungser-

satzansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehen sollten, können diese

selbstverständlich immer noch geltend gemacht werden, da der staatliche Ver-

walter zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Aufwendungen gemacht hat, auch im

Verhältnis zum Restitutionsgläubiger der Verfügungsberechtigte war. Daß er

diese Stellung noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens mit Ablauf des

31. Dezember 1992 wieder verloren hatte, führt nicht zu einem Anspruchsver-

lust. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die kurze Verjährung des

§ 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, der der Kostenerstattungsanspruch des staatli-

chen Verwalters nach § 670 BGB entsprechend unterliegt (BGHZ 140, 355,

357 ff), für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach

§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gilt. Insoweit bleibt es mangels Eingreifens einer

speziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren

4.

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu

seiner bisherigen Rechtsprechung.

a) Daß bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe dem

staatlichen Verwalter Kostenerstattungsansprüche zustehen, auch - aber nicht

nur - auf ein Ereignis - hier: Verbescheidung des Restitutionsantrags - abge-

stellt werden kann, das nach dem Ende der staatlichen Verwaltung eingetreten

ist, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 27. Juli 2000 ausgesprochen (III ZR

359/99 - WM 2000, 2052 bezüglich der Frage, ob der frühere Eigentümer oder

der Käufer, dem das Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits

übergeben worden war, der aber erst nach Aufhebung der staatlichen Verwal-

tung das Grundstückseigentum erlangt hatte, erstattungspflichtig ist).

b) Mit Beschluß vom 30. Juli 1998 (III ZR 102/97) hat der Senat die Re-

vision gegen ein Berufungsurteil nicht angenommen, in dem der staatliche

Verwalter zur Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse ver-

urteilt worden war, obwohl der Kläger das Grundstückseigentum später eben-

falls an einen besser berechtigen Restitutionsgläubiger verloren hatte. Der Fall,

daß der Verwalter einen Überschuß erzielt hat, ist indes mit der hier vorliegen-

den "Defizit-Konstellation" nicht vergleichbar. Bei Herausgabe eines Über-

schusses trotz anschließender Restitution kann der vom Vermögensgesetz be-

zweckte Wiedergutmachungseffekt wenigstens teilweise erreicht werden, wäh-

rend dann, wenn ein solcher Eigentümer auch ein den Wert der ihm zugekom-

menen Gebrauchsvorteile übersteigendes Defizit ausgleichen müßte, dieser

Zweck - wie ausgeführt - verfehlt würde.

5.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-

scheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht, von

seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen

hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte in der Zeit vom

1. Januar 1993 bis zur Bestandskraft des am 7. Oktober 1997 ergangenen

Rückgabebescheids einen Überschuß erzielt hat und ob ihr dieser Überschuß

verblieben oder dadurch wieder (teilweise) entzogen worden ist, daß ihre

Streithelferin rechtzeitig und formgemäß (schriftlich) den Herausgabeanspruch

nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 8 Satz 2

VermG

in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom

20. Oktober 1998, BGBl. I S. 3180). Die Parteien haben insoweit Gelegenheit

zu weiterem Sachvortrag.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr