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BGH Urteil vom 10.07.2001 – 5 StR 236/01

5. Strafsenat

5 StR 236/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-

li 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Okto-

ber 2000 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hier-

durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-

gen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen

gerichteten, jeweils mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründeten Re-

visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – letztere wird vom

Generalbundesanwalt nicht vertreten – bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte – Mitinhaber einer Gaststätte – hatte am

28. März 2000 mit der Zeugin H ein Beschäftigungsverhältnis als Kü-

chenhilfe begründet. Am Ende des ersten Arbeitstages gegen 22.00 Uhr

tranken beide “Brüderschaft”. Der Angeklagte zog sich sodann im hinteren

Teil der Gaststätte um. Als er zurückkehrte, stellte er sich vor die auf einem

Barhocker sitzende Zeugin und faßte ihr unter der Kleidung an die Brust. Er

drückte die Knie der Zeugin mit den Händen auseinander, stellte sich zwi-

schen ihre Beine und küßte sie ins Gesicht, am Hals und an der Brust.

Nachdem die Zeugin den Angeklagten vergeblich aufgefordert hatte aufzu-

hören, versuchte sie ihn wegzudrücken. Dies gelang ihr nicht, weil der An-

geklagte sie an den Armen festhielt. Trotz ihrer wiederholten Aufforderung

aufzuhören, drückte der Angeklagte die Zeugin zu Boden. Mit einer Hand

auf Hals und Brust hielt er die Zeugin, die sich aufzurichten versuchte, am

Boden und drang – auf der Zeugin liegend – mit einem Finger in ihre Schei-

de ein. Um der Situation zu entkommen, erklärte die Zeugin, sie sei an Aids

erkrankt. Der Angeklagte ließ daraufhin kurz von ihr ab, so daß sie sich zu-

nächst zum Ausgang der Gaststätte begeben konnte. Hier hielt der Ange-

klagte sie erneut an der Hüfte fest und versuchte nun mit seinem steifen

Glied in ihren After einzudringen. Schließlich ließ er von der Geschädigten

ab.

II.

Die Revisionen decken weder zum Nachteil noch zum Vorteil des An-

geklagten Rechtsfehler auf.

1. Soweit der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts rügt,

genügt sein Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge weist

keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch die Einwen-

dungen gegen die Strafzumessung erweisen sich als unbegründet. Das

Landgericht ist vom zutreffenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

StGB ausgegangen. Manipulationen in der Scheide, gefolgt von dem Ver-

such des Analverkehrs stellen ein die Geschädigte besonders erniedrigen-

des Verhalten dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. des 6. StrRG] –

Straf-rahmenwahl 12; BGH NStZ 2001, 369), das keiner ins einzelne gehen-

den Erörterung durch das Landgericht bedurfte.

2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

a) Mit der Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, das

Landgericht habe entweder seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den

Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin hinsichtlich eines vollen-

deten Analverkehrs nicht in die Hauptverhandlung eingeführt habe, oder

aber fehlerhaft die sich daraus ergebenden Widersprüche nicht erörtert (§

261 StPO).

Die Rüge ist unzulässig. Sie erfaßt keine essentiellen, unerklärlichen

Widersprüche zwischen Urteil und Akteninhalt (vgl. BGHSt 43, 212, 216),

sondern setzt voraus, daß ein in die Hauptverhandlung eingeführtes Be-

weismittel – die Aussage der Zeugin H – nicht ausgeschöpft worden ist.

Es liegt überaus nahe, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre frühe-

ren Angaben weiter relativiert hat, so daß das Landgericht sich nicht von

einem vollendeten Analverkehr überzeugen konnte. Damit handelt es sich

um eine unzulässige Rüge der “Aktenwidrigkeit” (vgl. BGH NStZ 2000, 156).

b) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Aus-

sage der Belastungszeugin in jeder Hinsicht einer ausreichenden Glaubwür-

digkeitsprüfung unterzogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.); es hat auf die inne-

re Stimmigkeit der Aussage, auf die damit einhergehende emotionale Be-

wegtheit der Geschädigten und auf die Übereinstimmung ihrer Angaben mit

objektiv überprüfbaren Umständen und den Aussagen anderer Zeugen ab-

gestellt. Dabei bedurfte es einer noch detaillierteren Wiedergabe ihrer Aus-

sage

nicht, weil das Landgericht die Feststellungen auf die Schilderung der Ge-

schädigten gestützt hat. Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher

Prüfung stand.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause