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BGH Urteil vom 02.03.2005 – 5 StR 518/04

5. Strafsenat

5 StR 518/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 1. und 2. März 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Graf

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 2. März 2005 für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2004

werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die

Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staats-

anwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechts-

mittel entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung

zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Ange-

klagten eingelegten Revision gegen diese Strafe. Die Revision des Ange-

klagten, die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet wird, richtet

sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Beide Rechtsmittel

bleiben ohne Erfolg.

I. Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte,

den Zeugen P als Auftragsmörder zur Tötung eines Geschäftspartners zu

dingen. Daß der Zeuge ein nach § 110a StPO vom Bundeskriminalamt ein-

gesetzter Verdeckter Ermittler war, erfuhr der Angeklagte erst nach seiner

Verhaftung.

II. Revision des Angeklagten

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird,

das Landgericht habe es unterlassen aufzuklären, daß der Angeklagte den

Zeugen P nach dem letzten Treffen noch dreimal angerufen und ihm klar

gemacht habe, er halte ihn für einen Polizisten, ist jedenfalls unbegründet.

Nachdem der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen

hatte, er habe den Zeugen nach dem letzten Treffen trotz mehrfacher Versu-

che nicht mehr erreicht (UA S. 15), brauchte sich dem Landgericht eine wei-

tere Auswertung der abgehörten Telefonate nicht aufzudrängen. In den

Überwachungsprotokollen ist für die beiden ersten Anrufe als Inhalt lediglich

„Anwahlversuch“ mitgeteilt, für den letzten Anruf ist keine Inhaltsangabe ent-

halten.

2. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO macht der Be-

schwerdeführer geltend, das Landgericht habe fehlerhaft nicht die Diskre-

panz erörtert, daß der Vernehmungsbeamte zwar in der Hauptverhandlung

ausgesagt habe, der Angeklagte sei bei seiner ersten Befragung angesichts

der Erkenntnis, daß der vermeintliche Auftragsmörder ein Verdeckter Ermitt-

ler war, „sehr überrascht und irritiert“ gewesen, jedoch in seinem Vermerk

über die Befragung keinen Hinweis auf eine solche Überraschung und Irritie-

rung aufgenommen habe.

Gerügt wird hiermit ein (sachlichrechtlicher) Erörterungsmangel oder

eine „Aktenwidrigkeit“ der tatrichterlichen Feststellungen. Der behauptete

Widerspruch kann aber durch die Vernehmung des Zeugen ohne weiteres

ausgeräumt worden sein. Die Rüge ist daher, weil sich aus den Urteilsgrün-

den ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige Rekonstruktion

der Hauptverhandlung durch das Revisionsgericht gerichtet. Ein in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall liegt hier

nicht vor, da der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch Ur-

kundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. BGH, Urt.

vom 10. Juli 2001 – 5 StR 236/01 m.w.N.).

3. Sachrüge

a) Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten

des Angeklagten auf.

Nach den Feststellungen liegt der beendete Versuch einer (Ketten-)

Anstiftung zum Mord vor (§§ 30 Abs. 1, 211, 52 StGB); das Landgericht hat

den Schuldspruch zutreffend gefaßt (vgl. BGH NJW 1996, 2239, 2241, inso-

weit in BGHSt 42, 86 nicht abgedruckt).

Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zu de-

ren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in

der Lage. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdi-

gen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat dessen Entschei-

dung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken,

ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten. Diese sind

namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich

widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze

verstößt. Dabei brauchen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwin-

gend zu sein, es genügt, daß sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen

aber erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, ver-

standesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom

Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder

sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht

zu begründen vermag (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 2; Überzeugungsbildung 26).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Lasten des

Angeklagten nicht. In seinem Vorbringen zu einzelnen Tatkomplexen wendet

sich der Beschwerdeführer überwiegend gegen die Schlußfolgerungen des

Landgerichts, mit denen es die Einlassung des Angeklagten, er habe die Auf-

tragserteilung nicht ernst gemeint, widerlegt. Damit wird der unzulässige Ver-

such unternommen, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene

zu ersetzen.

Der Angeklagte – der den objektiven Sachverhalt weitgehend einge-

räumt hat – erteilte dem Verdeckten Ermittler mündlich den Auftrag zur Tö-

tung seines Geschäftspartners. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt,

weshalb sie einen endgültigen und vorbehaltlosen Auftrag zur Tötung ange-

nommen und die Einlassung des Angeklagten, er habe die Auftragserteilung

subjektiv nicht ernst gemeint und den Verdeckten Ermittler durch falsche An-

gaben auf den Arm genommen, als widerlegt ansieht. Sie hat ihre Überzeu-

gung naheliegend auch darauf gestützt, daß der Angeklagte schriftliche Auf-

zeichnungen und Lichtbilder – in einer äußerst vorsichtigen und Fingerab-

druckspuren auf den Unterlagen vermeidenden Weise – übergab, aus denen

sehr detailliert hervorgeht, daß der Geschäftspartner das Opfer sein sollte,

und die den Verdeckten Ermittler ohne weiteres in die Lage versetzten, des-

sen Tötung durchführen zu können.

Die Annahme der Strafkammer, daß der vermeintliche Auftragsmörder

keinen Vorschuß erhalten, sondern aus den nach dem Tod des Opfers ein-

zuholenden Geldforderungen befriedigt werden sollte, ist – zumal vor dem

Hintergrund der vorangegangenen Bemühungen des Angeklagten, den Zeu-

gen G zu den gleichen Zahlungsbedingungen zu beauftragen (UA S. 8) –

nicht lebensfremd und vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Weiterhin ist es kein Widerspruch, wenn nach den Urteilsgründen der

Angeklagte einerseits wußte, daß ein Auftragsmörder nur gegen Bezahlung

zur Verfügung steht, und andererseits die Entlohnung erst nach Begehung

der Tat erfolgen sollte; als Ausgleich für den späteren Zeitpunkt der Zahlung

wurde eine Gewinnbeteiligung vereinbart.

Auch hat das Landgericht nicht übersehen, daß der Angeklagte zwi-

schenzeitlich an der Authentizität des „Auftragsmörders“ zweifelte. Die Ur-

teilsgründe ergeben aber hinreichend, weshalb es davon überzeugt ist, daß

der Angeklagte seine Zweifel überwand und beim letzten Treffen kein ernst-

haftes Mißtrauen gegenüber dem Verdeckten Ermittler hegte.

Die weiteren den Schuldspruch betreffenden Beanstandungen erwei-

sen sich ebenfalls lediglich als Angriffe gegen die Überzeugungsbildung des

Tatgerichts. Die von der Revision aufgezeigten Besonderheiten sind keine

logischen Brüche. Sie sind in einer vom Revisionsgericht hinzunehmenden

Weise von der Strafkammer aufgelöst worden und hätten auch in einer Ge-

samtwürdigung zu keinem anderen Ergebnis führen müssen.

b) Desgleichen ist die Strafzumessung des Landgerichts rechtsfehler-

frei.

Wegen des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers mußte sich dem

Landgericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Prüfung der Strafmil-

derungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 StGB nicht aufdrängen. § 23 Abs. 3

StGB setzt voraus, daß der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, daß

der Versuch nach der Art des Mittels, mit dem die Tat begangen werden soll-

te, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen konnte. Zwar hat – was die

Strafkammer auch strafmildernd berücksichtigt hat – keine objektive Gefähr-

dungslage bestanden, weil bei dem Verdeckten Ermittler von vornherein kein

Tatentschluß bewirkt werden konnte. Aus grobem Unverstand handelt der

Täter aber nur dann, wenn er trotz ungeeigneten Mittels den Taterfolg für

möglich hält, weil er bei der Tatausführung von völlig abwegigen Vorstellun-

gen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge ausgeht. Dabei

muß der Irrtum nicht nur für fachkundige Personen, sondern für jeden Men-

schen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen offenkundig, ja geradezu

handgreiflich sein (BGHSt 41, 94, 95). Das ist hier nicht der Fall.

Dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers hat das Landgericht auch

sonst ausreichend strafmildernd Rechnung getragen. Es hat berücksichtigt,

daß der Anstoß zum letzten Treffen von diesem ausgegangen ist. Eine dar-

über hinausgehende Strafmilderung war im Hinblick darauf nicht geboten,

daß der Angeklagte bereits zuvor eigene Aktivitäten und Bemühungen entfal-

tet hatte, um die Tat zu verwirklichen, und daß gegen ihn bereits Tatverdacht

bestand (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 67 f.).

III. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Es stellt keinen den Rechtsfolgenausspruch gefährdenden Rechtsfeh-

ler dar, daß das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten

hat, er habe sich dem Strafverfahren gestellt, sich teilgeständig eingelassen

und ursprünglich in geordneten Verhältnissen gelebt.

Auch konnte dem Angeklagten zugute gehalten werden, daß objektiv

keine Gefahr für den Geschäftspartner bestand. Seine weiteren Bemühun-

gen, dessen Tötung auf andere Art und Weise zu erreichen, führten nach

den Urteilsfeststellungen zu keiner konkreten Gefährdung.

Harms Raum Brause

Schaal Graf