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BGH Urteil vom 17.07.2001 – X ZR 59/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung im übri-

gen wird das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des

2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilwei-

se abgeändert.

Das Patent DD 282 861 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt,

daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-

zenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,

Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-

ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst

anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;

wobei

b)

jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-

zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare

aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben

wird und

e) zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und

zweite Ausmahlung durch je eine Doppelvermahlung ohne

Zwischensichtung geführt wird,

insbesondere wenn

das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird,

wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder

Einfachmahlpassage gesichtet wird, oder

das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne

Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und

anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, oder

insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Ver-

mahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und

zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen

zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichter-

förmige Produktzuführung verwendet wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die

Beklagte ¾.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Oktober 1988 unter

Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom

6. Oktober 1987 beim Amt für Erfindungswesen der ehemaligen DDR ange-

meldeten und als Ausschließungspatent erteilten Patents DD 282 861 (Streit-

patent). In der nach § 12 Abs. 3 ErstrG beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

betrifft das Streitpatent Verfahren und Getreidemühle zur Herstellung von Ge-

treidemahlprodukten. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur einge-

schränkt.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in einge-

schränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegen-

stand, abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in na-

heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das

Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten

danach:

1. Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B.

Mehl, Grieß, Dunst usw., wobei mit dem System der Hochmülle-

rei das Gut vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) walzenvermahlen und danach gesiebt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut wenig-

stens zweimal über einander nachgeordnete Doppelmahlpassa-

gen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen (B1, B2,

..., C1, C2, ...) einer Doppelmahlpassage geführt wird, und an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassa-

gen (C1, C2, ...) besteht.

6. Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie

z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., mit dem System der Hochmüllerei,

welches eine Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ...,

C1, C2, ...) mit Walzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') und je an-

schließenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabtei-

len aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens

zwei nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen mit je

zwei nacheinander angeordneten Mahlwalzenpaaren (4, 5, 4', 5',

7, 8, 7', 8') ohne Sichtung zwischen den zwei Walzenpaaren

aufweist, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei

Ausmahlpassagen (C1, C2, ...) besteht.

Wegen der ferner aufrechterhaltenen Unteransprüche 2 bis 5 (unmittelbar

und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 1) und 7 bis 18 (unmittelbar

und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 6) wird auf das Urteil des Bun-

despatentgerichts verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, der sich die

Beklagte angeschlossen hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des

Streitpatents folgende Fassung erhalten:

1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-

demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,

Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-

nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut

nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage

gesichtet wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-

ste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung

durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung ge-

führt wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis

sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen

den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-

de Doppelmahlpassage gesichtet wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für

die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je

einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B1,

B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden

Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen

(73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne

dazwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige

Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Über-

gabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.

7. Getreidemühle nach Anspruch 6,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-

mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,

ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden Mahl-

Walzenpaaren.

8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer

Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-

mahlpassage verwendet.

9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.

10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens

zwei Achtwalzenstühle aufweist.

11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-

Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.

12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-

zenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine

einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Walzenpaar

Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur

Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.

14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-

seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum

des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator

angeschlossen sind.

15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t

,

daß

jedes Mahl-

Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-

wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-

des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-

digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-

den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-

richtung aufweisen.

16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-

treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen

Großplansichter aufweist.

17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-

passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-

pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-

flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der

Einfachmahlpassagen.

18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-

zenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,

Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit

den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2

bis 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

19. Verfahren nach Anspruch 18,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und

zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen

zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichter-

förmige Produktzuführung verwendet wird.

20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B1,

B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden

Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen

(73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den

kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis

17,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne da-

zwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwi-

schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem oben-

liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar

ausgelegt ist.

21. Weizenmühle nach Anspruch 20,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwi-

schensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben lie-

genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine

trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.

Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende

Fassung des Streitpatents:

Hilfsantrag 1:

1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-

demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,

Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

a) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird, und

e) sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie

der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle

aspiriert werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-

nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut

nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage

gesichtet wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-

ste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung

durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung ge-

führt wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis

sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen

den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-

de Doppelmahlpassage gesichtet wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für

die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je

einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B1,

B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden

Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen

(73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne

dazwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige

Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Über-

gabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist,

und

e) sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie

der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle

an einen Aspirator angeschlossen sind.

7. Getreidemühle nach Anspruch 6,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-

mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,

ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden Mahl-

Walzenpaaren.

8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer

Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-

mahlpassage verwendet.

9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.

10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens

zwei Achtwalzenstühle aufweist.

11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-

Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.

12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-

zenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine

einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-

Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine

Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-

ordnet ist.

14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t

,

daß

jedes Mahl-

Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-

wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-

des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-

digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-

den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-

richtung aufweisen.

15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-

treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen

Großplansichter aufweist.

16. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 15,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-

passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-

pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-

flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der

Einfachmahlpassagen.

17. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-

zenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,

C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,

Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit

den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2

bis 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

18. Verfahren nach Anspruch 17,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und

zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen

zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichter-

förmige Produktzuführung verwendet wird und sowohl der Spei-

seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum

des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden.

19. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B1,

B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden

Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen

(73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den

kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis

17,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne da-

zwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwi-

schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem oben-

liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar

ausgelegt ist.

20. Weizenmühle nach Anspruch 19,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwi-

schensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben lie-

genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine

trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist und

sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der

Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an

einen Aspirator angeschlossen sind.

Hilfsantrag 2:

1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-

demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,

..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß

eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-

len, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-

nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut

nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage

gesichtet wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-

ste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung

durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung ge-

führt wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis

sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen

den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-

de Doppelmahlpassage gesichtet wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für

die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je

einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig von B- und C-Mahlpassagen

(B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließen-

den Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterab-

teilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne

dazwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige

Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Über-

gabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.

7. Getreidemühle nach Anspruch 6,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-

mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,

ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden Mahl-

Walzenpaaren.

8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer

Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-

mahlpassage verwendet.

9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.

10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens

zwei Achtwalzenstühle aufweist.

11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-

Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.

12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-

zenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine

einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Walzenpaar

Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur

Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.

14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-

seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum

des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator

angeschlossen sind.

15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t

,

daß

jedes Mahl-

Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-

wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-

des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-

digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-

den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-

richtung aufweisen.

16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-

treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen

Großplansichter aufweist.

17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-

passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-

pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-

flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der

Einfachmahlpassagen.

18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-

zenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,

..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß

eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-

len, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere

mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprü-

che 2 bis 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare auf-

weist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,

...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

19. Verfahren nach Anspruch 18,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und

zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen

zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichter-

förmige Produktzuführung verwendet wird.

20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig von B- und C-Mahlpassagen

(B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließen-

den Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterab-

teilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im

hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-

ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den

kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis

17,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzen-

stuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne da-

zwischenliegende Sichtung aufweist und

jedes Mahl-

Walzenpaar eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2, ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwi-

schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem oben-

liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar

ausgelegt ist.

21. Weizenmühle nach Anspruch 20,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwi-

schensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben lie-

genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine

trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.

Hilfsantrag 3:

1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-

demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,

als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...

-Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt wird,

daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen

Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung

unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1)

übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-

Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-

nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut

nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage

gesichtet wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-

ste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung

durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung ge-

führt wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis

sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen

den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-

de Doppelmahlpassage gesichtet wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für

die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je

einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,

als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...

-Mahlpassagen und anschließenden Siebpassagen mit Plan-

sichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so

walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne ho-

he Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität

gewonnen wird,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung

unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1)

übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-

Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige

Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Über-

gabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.

7. Getreidemühle nach Anspruch 6,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-

mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,

ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden Mahl-

Walzenpaaren.

8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer

Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-

mahlpassage verwendet.

9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination

sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.

10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens

zwei Achtwalzenstühle aufweist.

11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-

Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.

12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-

zenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine

einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-

Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine

Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-

ordnet ist.

14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-

seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum

des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator

angeschlossen sind.

15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t

,

daß

jedes Mahl-

Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-

wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-

des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-

digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-

den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-

richtung aufweisen.

16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-

treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen

Großplansichter aufweist.

17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-

passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-

pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-

flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der

Einfachmahlpassagen.

18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-

zenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem

Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,

als Mahl-Walzenpaar ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...

-Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt wird,

daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen

Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbeson-

dere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der An-

sprüche 2 bis 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinan-

der angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst an-

schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung

unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1)

übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-

Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt

und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-

Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

19. Verfahren nach Anspruch 18,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und

zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen

zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichter-

förmige Produktzuführung verwendet wird.

20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von

Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach

dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem

Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,

als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3,

...-Mahlpassagen und anschließenden Siebpassagen mit Plan-

sichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so

walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne ho-

he Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität

gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merk-

malen nach einem der Ansprüche 7 bis 17,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete

Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten

Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung

unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl über-

einander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-

Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-

Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwi-

schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem oben-

liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar

ausgelegt ist.

21. Weizenmühle nach Anspruch 20,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwi-

schensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben lie-

genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine

trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-

Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.

Die Klägerin beantragt,

das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachver-

ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel sind zulässig; Berufung und Anschlußberufung haben

jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei das

Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weite-

re Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996

- X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N., insoweit nicht

abgedruckt in BGHZ 133, 57).

I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Be-

reich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer

oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen niedergemahlen oder auf eine be-

stimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem

Korn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unter-

schiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und

aus dem Keim besteht, sollen unterschiedliche spezifische Produkte

- möglichst isoliert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Des-

halb durchläuft das Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahl-

passagen immer wieder Passagen, in denen es beispielsweise durch Siebe,

Plansichter, Sichterabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile ge-

trennt wird. An Passagen, die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus

ihm bereits gewonnener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der

Verschrotung dienenden B-Passagen und die C-Passagen, die - wie der hinzu-

gezogene Sachverständige unwidersprochen erläutert hat - nach dem schwei-

zerischen Sprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren

Ausmahlen von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens

und Sichtens war in der Vergangenheit oft 15- bis 20-mal wiederholt worden.

Wie die Beschreibung weiter angibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung

eine 12- bis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß

nach jeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl

von Mahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen be-

rührte die Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen

Aufwandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die

hohe Anzahl von Mahl- und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit

der Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des

Mahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe

Ausbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..

Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der

Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem

Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahl-

produkte, machen muß.

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in

der das Streitpatent von der Beklagten hauptsächlich verteidigt wird, folgendes

Verfahren vor:

1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-

produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c)

in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so

walzenvermahlen und danach gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-

len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;

2. dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem

es

b)

jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere

Mahl-Walzenpaar übergeben wird,

und zwar

c) mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

d) direkt und ohne Zwischensichtung,

wobei

3. die Doppelmahlpassagen

a)

im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

b)

jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

c)

jeweils eine Mahlpassage bilden, und

4. die Walzenpaare

a) in einem Walzenstuhl

b) übereinander angeordnet sind und

c) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben;

5. bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt eine Sichtung anschlie-

ßend an diese.

Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen

Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für

den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-

wenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbe-

triebes, insbesondere einer Arbeitskonzentration, weil gegenüber der aus dem

Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart wer-

den können, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift

gibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert

sei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahl-

passage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung

zeige deutlich schlechtere Ergebnisse.

II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten

Fassung ist nicht schutzfähig.

1. § 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung

seines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, daß

die bisher für es geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit

es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer han-

delt. Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist deshalb nach § 5 und § 6 des

Gesetzes über den Rechtsschutz

für Erfindungen - Patentgesetz - vom

27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284, 286; auszugsweise abgedr. z.B. bei Benkard,

PatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, Anh. 10, S. 1552) zu beurteilen. Denn das Streit-

patent wurde am 5. Oktober 1988 angemeldet und am 26. September 1990

erteilt. Das in der ehemaligen DDR am 29. Juni 1990 erlassene Gesetz zur Än-

derung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I

S. 571), das gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (abgedr.

z.B. bei Benkard, aaO, Anh. 9, S. 1548), findet hingegen keine Anwendung.

Die Übergangsvorschriften des Art. 3 enthalten keine Bestimmung dazu, wel-

che Fassung des Patentgesetzes für die Prüfung der Schutzfähigkeit der vor

dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung angemeldeten Ausschließungspa-

tente gilt. Deshalb ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß im

Nichtigkeitsverfahren dasjenige Recht anzuwenden ist, das für die Erteilung

des Patents maßgebend gewesen ist (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 105/94,

Urt.Umdr. S. 10 f. m.w.N., bei Bausch, Bd. 1 S. 394 ff.; v. 13.04.1999

- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 107 - Extrusionskopf).

2. Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten ist im

Sinne der danach maßgeblichen Vorschrift (§ 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR)

neu; es kann nicht festgestellt werden, daß ein Verfahren, das als vorbeschrie-

ben oder vorbenutzt entgegengehalten worden ist, sämtliche Merkmale dieses

Patentanspruchs aufweist.

a) Das Mahlverfahren einer Hochmühle, das in dem "Lehrbuch der Mül-

lerei" von Pappenheim aus dem Jahre 1903 auf den S. 532 f. beschrieben ist

(Anl. E 23), arbeitet nach dem Prinzip der Hochmüllerei mit dem aus Merk-

mal 1 d ersichtlichen Ziel, weil die dort vorbeschriebene Maisvermahlung über

ein Schrotsystem, ein Grießputzsystem, ein Grießmahlsystem und ein Aus-

mahlsystem geschieht. Dabei wird das Mahlgut vielfach geschrotet, im Grieß-

mahlsystem ausgemahlen und nach Mahlpassagen wiederholt gesiebt. Dazu

wird es jeweils über vier einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen ge-

führt, die durch ein oberes und unteres Mahlwalzenpaar in einem Ganz'schen

Flachmahlstuhl Nr. 21 gebildet werden. Eine Zwischensichtung erfolgt nicht,

wenn das Mahlgut im Mahlstuhl vom obenliegenden an das untere Mahlwal-

zenpaar übergeben wird. Danach war zum nach § 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR

maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund dieses Standes der Technik ein hochmülleri-

sches Verfahren bekannt, das - was seinen Ablauf und seine gerätetechnische

Seite anlangt - die meisten der Merkmale des hauptsächlich verteidigten Pa-

tentanspruchs 1 aufweist; insbesondere die Merkmale, welche die wiederholte

Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung in einem Walzenstuhl mit

zwei Mahlwalzenpaaren betreffen (2 a, b, d, 3 b, c, 4 a, b, 5), sind durch diese

Entgegenhaltung als vorbekannt ausgewiesen. Da das vorbekannte Verfahren

in einer Rückschüttmühle erfolgt, fehlte es allerdings an der industriellen Her-

stellung im Produktfluß (Merkmale 1 a, c, 3 a). Außerdem erwähnt das Lehr-

buch gem. Anl. E 23 die Verwirklichung der Merkmale 2 c und 4 c nicht.

b) Die anderen Entgegenhaltungen betreffen Verfahren, die lediglich

einzelne Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung nutzen. Sie liegen dem

hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 damit ferner als das aus Anl. E 23

ersichtliche Verfahren; auch diese Entgegenhaltungen können deshalb die

Neuheit nicht in Frage stellen.

Das trifft auch für das Verfahren zu, das nach der Behauptung der Kläge-

rin seit 1985/86 in F., I. (Anl. K 28), bei der Weizenvermahlung offenkundig

vorbenutzt und auch vorbeschrieben sein soll. Diese Entgegenhaltung soll die

Doppelvermahlung in den Schrotpassagen B1 und B2 ohne Zwischensichtung

einschließen; außerdem sollen dort die Passagen C1 und C2 jeweils durch ein

Walzenpaar und eine sogenannte Stiftmühle bewerkstelligt werden, bevor das

Gut auf Plansichter gelangt. Das ist aber eine Verfahrensweise, die sich erheb-

lich von einer wiederholten Walzendoppelvermahlung durch zwei Walzenpaare

ohne Zwischensichtung unterscheidet. Die Stiftmühlen arbeiten, wie die Be-

klagte unbestritten vorgetragen hat, mit Hilfe von Sieben. Die Darstellung in der

Anl. K 28 spricht ferner dafür, daß die Stiftmühlen in F. tatsächlich auch als

Mittel der Sichtung eingesetzt worden sind. Denn in dem vorgelegten Dia-

gramm sind sie selbst nicht als Ausmahlpassagen mit eigener Bezeichnung

ausgewiesen. Das Diagramm ordnet die Stiftmühlen einzelnen Walzenpassa-

gen zu und weist zwischen den Passagen C1 und C2 - wie aus dem Stand der

Technik bekannt - Vorrichtungen zum Sichten des in der Passage C1 vermah-

lenen Gutes auf. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf diese

Technik dann auch ebenso wenig wie auf die anderen von ihr behaupteten

Vorbenutzungen zurückgekommen.

Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß das u.a. von

Baumgartner Anfang des 20. Jahrhunderts herausgegebene "Handbuch des

Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7, 7 a, 7 b sowie Anl. P 1, 2 zur Parallel-

sache X ZR 61/97) eine wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwi-

schensichtung behandelt habe. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar ge-

meint, dem darin enthaltenen Diagramm Figur 126 entnehmen zu können, daß

die schematisch dargestellten Drei-Walzenglattstühle denselben Mahlgutstrom

zwischensichtungsfrei ausmahlten. Der Sachverständige hat dabei jedoch nicht

berücksichtigt, daß der "Mechwart"-Drei-Walzenglattstuhl, der nach seiner

Meinung in dem Diagramm Figur 126 dargestellt ist, ausweislich des Kapitels

über die Müllerei-Maschinen in der u.a. von Baumgartner herausgegebenen

Publikation (Anl. P 1, S. 297 ff.) lediglich eine einfache Vermahlung eines zuvor

geteilten Mahlgutstromes ausführt. Da diese Charakterisierung in demselben

Werk wie das Diagramm Figur 126 enthalten ist, kann angenommen werden,

daß der maßgebliche Fachmann zunächst hierauf zurückgreift, wenn er die

Arbeitsweise der im Diagramm Figur 126 gezeigten Mühle zu erfassen sucht.

Jedenfalls besteht für ihn kein Anlaß, auf ein anderes Werk, das wesentlich

älter ist, als Auslegungshilfe zurückzugreifen. Ob eine aus dem Jahre 1883

stammende Veröffentlichung von Pappenheim einen Drei-Walzenstuhl von

Mechwart ohne den Mahlgutstrom teilende Bleche zeigt, wie der Sachverstän-

dige in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seiner Einschätzung an-

gegeben hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Denn es verbleiben

jedenfalls durchgreifende Zweifel, daß das Diagramm Figur 126 ein Beispiel für

eine wiederholte Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung wiedergibt.

3. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Lehre nach An-

spruch 1 beinhaltet keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche

Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen das

patentgemäße Verfahren durch wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne

Zwischensichtung arbeiten soll. In dieser weiten Form wird das Patentbegehren

der Beklagten nicht von einer erfinderischen Leistung getragen. Jedenfalls für

die Maisvermahlung ist die durch den mit dem Hauptantrag der Beklagten ver-

teidigten Patenanspruch 1 definierte Lehre zum technischen Handeln offen-

sichtlich aus dem bekannten Stand der Technik herleitbar gewesen (§ 5 Abs. 5

PatG 1983 der DDR); das Streitpatent kann deshalb mit diesem Anspruch nicht

aufrechterhalten werden, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die technische

Lösung nach dieser Lehre industriell anwendbar und fortschrittlich ist.

Für einen Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-

ten war es zum maßgeblichen Zeitpunkt naheliegend, das in dem Lehrbuch

gem. Anl. E 23 vorbeschriebene Verfahren um die nur wenigen dort nicht er-

wähnten Merkmale zu ergänzen. Da es bei der Lehre nach dem mit dem

Hauptantrag der Beklagten verteidigten Anspruch 1 um die verfahrensmäßige

Gestaltung des Mühlenbetriebs geht, richtet sich dieser Patentanspruch haupt-

sächlich an in der Müllerei-Praxis tätige Fachleute. Der insoweit maßgebliche

Fachmann ist deshalb ein Müllermeister oder - bei Mühlenkonzernen - ein Mit-

arbeiter in der für die Müllerei technisch zuständigen Abteilung, der eine Hoch-

schulausbildung oder Technikerausbildung genossen hat und eine langjährige

Berufserfahrung besitzt. Diese Erfahrung schließt ein, bei der verfahrensmäßi-

gen Gestaltung den Sachverstand nicht ungenutzt zu lassen, der durch die

hierzu verwendeten oder benötigten Müllereimaschinen verkörpert wird. Es

kann deshalb angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann bei der

Erfassung technischer Sachverhalte auch auf Wissen zurückgreifen konnte,

das bei der Konstruktion und Herstellung vor allem von Walzenstühlen erfor-

derlich ist, für die innerhalb eines Mühlenbauunternehmens regelmäßig Di-

plomingenieure verantwortlich sind.

An einen solchermaßen qualifizierten Fachmann stellte das Komplettie-

ren des bekannten Verfahrens durch die Merkmale 2 c und 4 c keine besonde-

ren Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Leistung erfordert

hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem bereits erwähn-

ten, Müllerei-Maschinen betreffenden Werk angegeben ist, ist die horizontale

Anbringung der Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie

ergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt

wird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle der an-

sonsten häufig schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches

Können. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) die horizon-

tale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als

alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch

der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl"

aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).

Da diese Abbildung schräge zu den jeweils unteren Mahlspalten wei-

sende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch

an, das den oberen Spalt verlassende Mahlgut in geeigneter Weise dem unte-

ren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach

dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen.

Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies be-

stätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare

Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus

dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er

darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Of-

fenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann

eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen

Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Dop-

pelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch

geradezu vorgegeben.

Schwierigkeiten, die von einem Fachmann mit durchschnittlichen Kennt-

nissen und Fähigkeiten nicht zu meistern gewesen wären, ergaben sich

schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß der in Anl. E 23 beschriebene

Vier-Walzenstuhl im Rahmen des vorbekannten Verfahrens in einer Rück-

schüttmühle und noch nicht in einer Mühle eingesetzt war, die das Mahlgut im

Produktfluß industriell bearbeitet. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bau-

artbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die

Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der "Deut-

schen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Dort ist nämlich auf S. 632 erläutert, daß

sich mit Maschinen einer Rückschüttmühle ohne weiteres Vollautomatik erzie-

len läßt.

Der Senat vermag schließlich auch keinen Grund zu erkennen, der den

mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann

hätte abhalten können, die leicht zu bewerkstelligenden Maßnahmen auch tat-

sächlich durchzuführen. Die von der Beklagten als hauptsächliches Argument

ins Feld geführte Befürchtung, eine im Sinne des Merkmals 1 d zu geringe

Ausbeute zu erreichen, kann kein Hinderungsgrund gewesen sein. Da das

durch Anl. E 23 vorgegebene Vorbild der Hochmüllerei zuzuordnen ist, wie der

gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal dar-

gelegt hat, hatte der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur Anlaß,

sondern brauchte er auch nur probeweise das durch bloß handwerkliche Maß-

nahmen veränderte Verfahren anzuwenden, um sich von dessen Tauglichkeit

auch in dieser Hinsicht zu überzeugen. Ergänzend wird insoweit auf die nach-

folgenden Ausführungen zu den die wiederholte doppelte Weizenvermahlung

ohne Zwischensichtung betreffenden Ansprüchen 18 und 19 in der hauptsäch-

lich verteidigten Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Die vorstehende Bewertung wird von den Ausführungen des gerichtli-

chen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem allgemein gehaltenen

Vorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, die in

einem Walzenstuhl stattfindende Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung

wiederholt zu nutzen, nichts erkennen können, das dem Fachmann nicht nahe-

gelegen hat. Außerdem steht dies im Einklang mit den Feststellungen des

Bundespatentgerichts, das dabei auf den technischen Sachverstand seiner

technischen Richter zurückgreifen konnte.

Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruch-

ten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn

man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichti-

ge, den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß

die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit

dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, daß

diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich

ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist, sowie daß die Mühlen

und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben, so daß

die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering

ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts

bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal

wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesse-

rung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkennbar die Wirt-

schaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in

Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das

12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann

erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne

bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch

der eingeschlagene Weg kann nicht als eigenartig angesehen werden. Nach-

dem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot

es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes, der für die einzel-

ne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlich-

keitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer

wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete

Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie

die naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.

III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentan-

spruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 5. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrer-

seits nichts Erfinderisches aufweisen. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch

nicht geltend gemacht.

IV. Das Streitpatent kann auch nicht mit dem hauptsächlich verteidigten

Anspruch 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten aufrechterhalten

werden.

Dieser Anspruch läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:

1. Getreidemühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-

produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b)

nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von B-

und C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und anschlie-

ßenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabteilen

so walzenvermahlen wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-

len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.

2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die

b)

im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

a)

jeweils zwei Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende

Sichtung aufweisen, die

b)

jeweils eine Mahlpassage bilden,

e)

in einem Walzenstuhl

f)

übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h)

in jeder Doppelmahlpassage eine trichterförmige Produkt-

zuführung zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenlie-

genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar

angeordnet ist, die

i)

direkt, zwischensichtungsfrei erfolgt.

3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der

zweiten Mahlpassage.

Dieser Lösungsvorschlag enthält die dem bereits abgehandelten An-

spruch 1 entsprechenden Anweisungen für eine Hochmühle, die das wieder-

holte Vermahlen ohne Zwischensichtung in Doppelmahlpassagen ausführt.

Seiner Patentierung steht ebenfalls die Anl. E 23 entgegen, die dem Fachmann

neben dem bereits abgehandelten Verfahren auch die nach diesem Verfahren

arbeitende Maishochmühle offenbart hat, die Sichterabteile in Form von Gitter-

drähten und Sieben hat. Die im Hinblick auf den verteidigten Anspruch 1 erör-

terten Gründe gelten deshalb für Anspruch 6 in gleicher Weise. Die Schaffung

einer Getreidemühle liegt zwar vornehmlich in den Händen eines Mühlenbau-

unternehmens, weshalb der maßgebliche Fachmann insoweit ein dort tätiger

Diplomingenieur mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet der Technik ist. Bei

der Schaffung einer Getreidemühle ist dieser Fachmann jedoch jeweils auf die

Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Mühlenunternehmen angewiesen.

Dies führt dazu, daß er auch Kenntnisse nutzen kann, die der Müller oder der

in der technischen Abteilung eines Mühlenbetriebes tätige Mitarbeiter hat, so

daß sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverstands keine Unterschiede

feststellen lassen, die eine unterschiedliche Beurteilung der erfinderischen Lei-

stung bei dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentan-

spruch 1 einerseits und dem Anspruch 6 andererseits rechtfertigen könnten.

V. Das Schicksal des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hauptan-

trages der Beklagten teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbe-

zogenen Unteransprüche 7 bis 17. Sie beinhalten wiederum vorteilhafte Aus-

gestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das trifft insbe-

sondere auch auf die mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 14

zu.

Was den Unteranspruch 7 betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederho-

lungen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Parallelverfahren

X ZR 63/97 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil verwiesen.

Hinsichtlich der Aspiration, durch welche die Lehre für eine Getreide-

mühle durch Unteranspruch 14 weiter konkretisiert wird, haben die Erörterun-

gen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in

der industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeit-

punkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung

gekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Trans-

port des Mahlgutes durch über Kanäle geführte Saugluft zu fördern. Das ließ

es selbstverständlich sein, eine solche Förderung auch in den Speiseräumen

zu haben, die in dem jeweils zum Einsatz kommenden Walzenstuhl vorhanden

sind. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten

des maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner

mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der

Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von Zwei-

Walzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen, hat der

Sachverständige keine Schwierigkeiten gesehen, deren Überwindung eine er-

finderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher be-

gründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachver-

ständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entge-

genhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausfüh-

rungsbeispiels des Streitpatents zeigt.

VI. Was die mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 18 und

19 an sich - also ohne in den Ansprüchen 2 bis 5 genannte Merkmale - an-

langt, muß ebenfalls festgestellt werden, daß ihnen die erforderliche erfinderi-

sche Leistung nicht zu Grunde liegt.

Der verteidigte Anspruch 18 lehrt folgendes Verfahren:

1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-

produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c)

in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so

walzenvermahlen und danach gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-

len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;

2. dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem

es

b)

jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere

Mahl-Walzenpaar übergeben wird,

und zwar

c) direkt und ohne Zwischensichtung,

wobei

3. die Doppelmahlpassagen

a)

im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

a)

jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

b)

jeweils eine Mahlpassage bilden, und

4. die Walzenpaare

a)

in einem Walzenstuhl

b) übereinander angeordnet sind und

c)

jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben.

5. Bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend

an diese.

Der verteidigte Anspruch 19 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-

mal:

2 d) durch Verwendung einer trichterförmigen Produktzuführung

zwischen den Mahl-Walzenpaaren.

Der sachliche Unterschied der Ansprüche 18 und 19 zu dem Anspruch 1

in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten besteht danach - sieht man

von dem Fehlen des Merkmals 2 d bei Anspruch 18 ab - in der Beschränkung

auf die Vermahlung von Weizen. Auch die Ansprüche 18 und 19 legen jedoch

bestimmte Mahlpassagen nicht fest, in denen eine Doppelvermahlung ohne

Zwischensichtung stattfinden muß; es reicht aus, wenn - wo auch immer inner-

halb von B- und/oder C-Mahlpassagen - eine zwischensichtungslose Doppel-

vermahlung im Produktfluß wiederholt geschieht. Diese Lehre war unter Be-

rücksichtigung des bereits Ausgeführten dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.

Die Weizenvermahlung unterscheidet sich - wie der gerichtliche Sach-

verständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat - allerdings

wesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von

Pappenheim 1903 (Anl. E 23) beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen

von Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls

Nr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach

den mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 18 und 19 aufzufin-

den. Die durch Walzen bewirkte zwischensichtungslose Vermahlung von Wei-

zen als solche war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine in der Hochmüllerei

nicht unbekannte Maßnahme, und zwar sowohl für die Schrotung von Weizen

als auch in der Weizenausmahlstufe.

So war in der "Deutschen Müller-Zeitung", Jahrgang 1957, auf den

S. 635 f. (Anl. K 19) in dem dort abgebildeten Diagramm einer Weizenmühle

eine durch zwei direkt einander nachgeordnete Zwei-Walzenstühle gebildete

Doppelmahlpassage B1/B2 ohne Zwischensichtung dargestellt, wobei aus-

drücklich ausgeführt war, mit diesem Diagramm ließen sich bei richtiger Vorbe-

reitung des Weizens und sorgfältiger Führung der Vermahlung ganz gute Re-

sultate erzielen. Ferner hatten 1928 zwei Abhandlungen in der Zeitschrift "Die

Mühle" (Anl. K 1, K 6) Vermahlungspläne für Weizen gezeigt, bei denen das

erste Schrot ebenfalls ohne Absichtung unmittelbar weiter vermahlen werden

sollte, wobei in einem der Artikel in der Erläuterung hierauf auch nochmals

ausdrücklich hingewiesen war. Schließlich ist auf die Schrift der Ganz & Comp.

aus dem Jahre 1904 gem. Anl. E 24 zu verweisen, obwohl darin nicht gesagt

ist, der dort beschriebene Vier-Walzenstuhl Nr. 21 sei gleichermaßen für die

Mais- wie die Weizenvermahlung geeignet. Denn eine die Bearbeitung des

Weizens betreffende Einschränkung ist dort nur für den Einsatz des Walzen-

stuhles in Ausmahlpassagen gemacht. Allgemein ist hingegen die Rede davon,

daß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für

Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich er-

wähnt ist, fehlt allerdings eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Die-

se Schrift konnte der Fachmann deshalb jedenfalls als Bestätigung werten, daß

auch ein Vier-Walzenstuhl ohne Zwischensichtungsmittel sich immerhin zur

Schrotung in B-Passagen im Rahmen der hochmüllerischen Herstellung von

Weizenmahlprodukten eigne.

Für die Ausmahlstufe hingegen konnte der Fachmann dem 1939 be-

kanntgemachten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) die Doppelvermahlung

ohne Zwischensichtung entnehmen. Diese Schrift betrifft Walzenstuhleinheiten,

die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten Paaren aufweisen, in de-

ren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, wobei die Walzen des

unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der

Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fach-

mann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen

werden soll. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und un-

teren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927

geht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer ande-

ren mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paa-

res eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht ange-

zweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleich-

gesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter.

Ihre Angabe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden

zwei Kalibrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erken-

nen, daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2

Z. 56 f. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch aus-

drücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindig-

keit anzutreiben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen des-

halb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend

der Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Wal-

zenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede

Walze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden, erfuhr der

Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischen-

sichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der

Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden

kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei des

Weizens. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen ent-

spricht, konnte dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327

(Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nachein-

ander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine

Sichtungseinrichtungen befinden. Als Einsatzbereich dieser Vorrichtung war

ebenfalls die Hochmüllerei des Weizens ausgewiesen, weil in der Beschrei-

bung angegeben war, sie solle zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt

werden. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein Beispiel für eine zwi-

schensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austre-

tenden Weizenmahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt.

Die danach festzustellende Existenz von Vorschlägen (Vermahlungsplan

und Vorrichtungen), die erkennen lassen, daß man sowohl in B-Passagen als

auch in C-Passagen auch bei der Weizenvermahlung durchaus ohne Zwi-

schensichtung doppelt vermahlen kann, eröffnete ohne weiteres die Möglich-

keit, eine zwischensichtungsfreie Doppelmahlpassage jeweils in jeder der bei-

den Vermahlungsstufen einzusetzen. Auch die wiederholte Doppelvermahlung

des Weizens ohne Zwischensichtung war damit vorgegeben. Da - wie hinsicht-

lich des mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ausgeführt - auch die

sonstigen Anweisungen der Ansprüche 18 und 19 nahe liegen, läßt sich auch

aus diesem Vorschlag nicht die Feststellung ableiten, welche die Aufrechter-

haltung des Streitpatents mit den verteidigten Ansprüchen 18 und 19 rechtfer-

tigte.

Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-

ten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstel-

ligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu

erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften ent-

nommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum

Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach

jeder Mahlpassage zu sichten. Daß die zwischensichtungslose Doppelver-

mahlung als alternative Vorgehensweise der Hochmüllerei nicht zum damali-

gen Fachwissen gehörte, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhal-

tungen widerlegt. Da sie die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch

Zwei-, Drei- und Vier-Walzenstühle offenbaren, belegen sie überdies, daß für

diese Alternative geschaffene oder zumindest geeignete Vorrichtungen zum

maßgeblichen Zeitpunkt in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachli-

cherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in

Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck in der Weizenvermahlung zu

überprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung

die Erwägung war, bei einem Verfahren, das nach einzelnen Mahlpassagen

ohne Sichtung auszukommen sucht, müsse man eine geringere Ausbeute als

den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-

fürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß

bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich

sei. Die Existenz insbesondere verschiedener Vorrichtungen für die doppelte

Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand

der Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil ent-

gegen, etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht

möglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres

einsichtig ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung

des Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines

Mühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen

werden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz dieser Maßnahme

in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kri-

tisch erschienen, die erzielbare Ausbeute bei der Weizenvermahlung in Erfah-

rung zu bringen. Das war auch ohne jeden hinderlichen Aufwand durchzufüh-

ren. Da der Sache nach nur auf Sichtungseinrichtungen verzichtet werden

mußte, war die Feststellung sogar bei einer hiermit ausgestatteten Mühle leicht

möglich; denn es war lediglich nötig, diese Einrichtungen aus dem Mahlguts-

trom zu nehmen oder das Mahlgut anders zu führen. Damit war die dem Streit-

patent zugrundeliegende Erkenntnis dem Fachmann ohne weiteres eröffnet.

Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Aus-

beute, die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anl. K 6 in der Zeitschrift

"Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten

zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-

beute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und

Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die zwischensich-

tungslose Verschrotung in den Mahlpassagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits

kamen hierfür mehrere Gründe in Betracht, nämlich neben dem Fehlen von

Sieben für das erste Schrot die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen

Vermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort

vorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der

Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-

lung außerdem erläutert hat - aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt

fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die

Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukom-

men glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veran-

lassung, die soeben angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Pa-

rametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbe-

schriebenen Ausbeute keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Lehre nach dem

Anspruch 18 in der Fassung des Hauptantrages durch im Können des Fach-

manns mit durchschnittlichen Fähigkeiten liegende, ohne weiteres zu bewerk-

stelligende Maßnahmen zu erschließen.

Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen

des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als

die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur mög-

lichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift

673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der

gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen

Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu fol-

gen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem

Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, wie-

derholte Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung im Produktfluß bei der

Weizenvermahlung zu realisieren.

VII. 1. Die Ansprüche 18 und 19 in der Fassung des Hauptantrages der

Beklagten können auch nicht mit Erfolg bei Berücksichtigung der kennzeich-

nenden Merkmale der Ansprüche 2, 4 und/oder 5 verteidigt werden. Die inso-

weit beanspruchten Konkretisierungen betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen,

die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen.

2. Mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 3 als zusätzliches

Merkmal verteidigt die Beklagte die Ansprüche 18 und 19 mit ihrem Hauptan-

trag hingegen in einer Form, in der die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt

sind, weil - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - die Merkmal 2 a und

Merkmal 2 c ergänzende Anweisung,

zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite

Ausmahlung werden durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwi-

schensichtung geführt,

im Stand der Technik für die Weizenvermahlung ohne Vorbild ist, was die zwi-

schensichtungsfreie doppelte Walzenvermahlung in den genannten vorderen

Ausmahlpassagen (C1 und C2) anlangt.

a) Die Merkmale der in dieser Form verteidigten Ansprüche sind als zur

Erfindung gehörend offenbart. Auf Figur 5 der Streitpatentschrift wird verwie-

sen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt, weil insoweit die Frage

der Offenbarung kein Streitpunkt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

b) In dieser verteidigten Form sind die Ansprüche 18 und 19 nach dem

Hauptantrag der Beklagten neu. Auf die Ausführungen zur Neuheit des haupt-

sächlich verteidigten Patentanspruchs 1 kann verwiesen werden.

c) Die Lösung ist industriell anwendbar und fortschrittlich, weil sie er-

laubt, (auch) in den ersten Ausmahlpassagen apparativen Aufwand und die

damit verbundenen Kosten zu ersparen.

d) Die Lehre ist schließlich auch nicht offensichtlich aus dem bekannten

Stand der Technik herleitbar gewesen. Das entnimmt der Senat den Ausfüh-

rungen des gerichtlichen Sachverständigen.

Danach fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt jegliche Hinweise, daß ei-

ne Vermahlung, die zwischen der ersten und zweiten Ausmahlung auf eine

Zwischensichtung verzichtet, auch bei Weizen gewünschte Ergebnisse bringen

könnte. In der Schrift gemäß Anl. E 24, die aus dem Jahre 1904 stammt und

den damaligen Ganz'schen Flachmahlstuhl mit der Nr. 21 betrifft, ist - wie be-

reits erwähnt - nur allgemein davon die Rede, daß der Walzenstuhl sich sehr

gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem

Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt eine solche Eig-

nungsangabe

für sonstiges Korn. Der deutschen Patentschrift 673 927

(Anl. E 25) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eignung des dort be-

schriebenen Vier-Walzenstuhls sich auch auf das erste und zweite Ausmahlen

von Weizen ohne Zwischensichtung erstrecke. Etwas anderes kann auch für

den Drei-Walzenstuhl nach der deutschen Patentschrift 3327 (Anl. E 22) nicht

festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige

zwar zunächst gemeint, der das Grießauflösen betreffenden Textstelle in der

Beschreibung könne entnommen werden, daß dieser Walzenstuhl zur Aus-

mahlung in C1/C2-Passagen verwendet werden könne. Diese Meinung hat der

Sachverständige in der anschließenden Erörterung jedoch revidiert, weil die

Beschreibung des deutschen Patents 3327 das Grießauflösen nur im Zusam-

menhang mit einem Quetschvorgang erwähnt, zu dem es kommt, wenn die

Walzen dieses Stuhles nicht mit verschiedener, sondern mit gleicher Umfangs-

geschwindigkeit angetrieben werden. Der Senat kann deshalb nur davon aus-

gehen, daß das in dem deutschen Patent 3327 beschriebene Ausmahlen – wie

der gerichtliche Sachverständige bei seiner berichtigenden Darstellung ange-

geben hat – erst in späteren Mahlpassagen, etwa in den Passagen C6/C7 er-

folgt. Schließlich kann auch das "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei"

(Anl. K 7) kein Vorbild für die Walzendoppelvermahlung von Weizen ohne Zwi-

schensichtung in den Passagen C1/C2 bieten; wie der Sachverständige schon

in seinem schriftlichen Gutachten näher ausgeführt hat und zwischen den Par-

teien auch nicht umstritten ist, kann der jeweils vier Walzen betreffenden Dar-

stellung in dem Diagramm Figur 126 schon nicht entnommen werden, daß das

Mahlgut eine zwischensichtungslose Doppelmahlpassage durchläuft.

Die Doppelwalzenvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung au-

ßerhalb der Verschrotungsstufe erstmals in einer der C2-Mahlpassage nachfol-

genden späteren Verarbeitungsstufe einzusetzen, mußte dem Fachmann auch

aus der Erkenntnis heraus richtig erscheinen, daß das Unterlassen einer

Sichtung schon nach der C1-Passage von vornherein im Ausmahlgut Schale-

und Keimlingsteilchen belasse. Da die Ausmahlpassagen C1/C2 bestimmungs-

gemäß der Gewinnung der weißen Mehle aus den durch Schrotung gewonne-

nen Grießen erster Qualität dienen, mußte angenommen werden, daß sich hier

der notwendig engere Spalt der nachfolgenden Mahlpassage nur nachteilig

auswirken könne, wenn auf eine Sichtung verzichtet würde. Das entsprach –

wie der Sachverständige ebenfalls schon in seinem schriftlichen Gutachten

ausgeführt hat – der zum Prioritätstag gültigen Lehrmeinung. Die hierdurch

bedingte Erwartung, bei Verzicht auf die Sichtung des Weizenmahlgutes zwi-

schen den Passagen C1 und C2 müsse in besonderer Weise mit negativen

Auswirkungen auf Mehlausbeute und Mehlqualität gerechnet werden, läßt es

auch ausgeschlossen erscheinen, daß ein Fachmann mit durchschnittlichen

Kenntnissen und Fähigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur in Erwä-

gung zog, auch insoweit Versuche anzustellen. Die durch das Streitpatent of-

fenbarte Erkenntnis, daß die Doppelvermahlung von Weizen ohne Zwischen-

sichtung nicht nur bei der Schrotung, sondern gerade auch in den Ausmahl-

passagen C1/C2 ohne Gefahr für die hohe Ausbeute an hellen Mehlen nutzbar

ist, war dem Fachmann, der nicht erfinderisch tätig wird, mithin verschlossen.

Dieser Überzeugung steht der Prospekt über einen Mahlautomat Quadromat

Senior (Anl. K 15) nicht entgegen. Denn in dieser aus dem Jahre 1980 stam-

menden Unterlage ist lediglich eine Versuchsmühle beschrieben, deren Aufga-

be es ist, "duplizierbare" Resultate zu erhalten. Die dort gezeigte Dreifachver-

mahlung in C1-, C2- und C3-Passage ohne Zwischensichtung soll dazu beitra-

gen, daß sich in labormäßigen Untersuchungen bei einfachster Bedienung ein

Maximum an Ergebnissen und Aussagen bei hoher Gleichmäßigkeit gewinnen

läßt. Die nächstliegende Deutung ist deshalb, daß dieser Zweck den Entfall

von Sieben zwischen der C1- und der C2-Passage auch dann verlangt oder je-

denfalls rechtfertigt, wenn Weizen vermahlen wird. Das läßt es in Fällen, in

denen dieser Zweck nicht verfolgt wird, nicht naheliegend sein, auch hier auf

die Zwischensichtung nach der ersten Ausmahlpassage zu verzichten. Die

Überzeugung, daß die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patent-

ansprüche 18 und 19 in der hier erörterten eingeschränkten Fassung auf erfin-

derischer Leistung beruhen, wird schließlich auch nicht in Frage gestellt durch

die tatsächlichen Behauptungen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit

einer angeblich 1985/1986 in F., I., errichteten Mühle (Anl. K 28) aufgestellt

hat. Wie oben ausgeführt geben auch diese Unterlagen bzw. die behauptete

Vorbenutzung dem Fachmann keinen Hinweis,

in der gewerbsmäßigen

Hochmüllerei von Weizen könnte die sonst übliche Sichtung nach der

C1-Passage ohne Gefahr für Mehlausbeute und Mehlqualität unterbleiben. Die-

ses Ergebnis ist nach allem vielmehr - wie in der Patentschrift auch, allerdings

einschränkungslos für alle Passagen angegeben - überraschend, so daß inso-

weit der Lehre die erforderliche erfinderische Qualität nicht abgesprochen wer-

den kann.

VIII. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 20

und 21 sind wiederum mangels erfinderischer Leistung nicht schutzfähig.

Anspruch 20 betrifft - sieht man von einer zusätzlichen Ausgestaltung mit

Merkmalen der durch den Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 7

bis 17 ab - eine

1. Weizenmühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-

produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von B-

und C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und anschlie-

ßenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabteilen

so walzenvermahlen wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-

len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.

2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die

b)

im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

c)

jeweils zwei Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende

Sichtung aufweisen, die

d)

jeweils eine Mahlpassage bilden,

e)

in einem Walzenstuhl

f)

übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h)

jede Doppelmahlpassage für eine zur Übergabe des Mahl-

gutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das

untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist, die

i)

direkt zwischensichtungsfrei erfolgt.

3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der

zweiten Mahlpassage.

Der verteidigte Anspruch 21 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-

mal:

2. j) durch Anordnung einer trichterförmigen Produktzuführung

zwischen den Mahl-Walzenpaaren.

Diese Ansprüche greifen die Merkmale der mit dem Hauptantrag der Be-

klagten verteidigten Ansprüche 18 und 19 in vergleichbarer Weise auf, wie es

bei Anspruch 6 im Vergleich zum Anspruch 1 der Fall ist. Auch ihre Schutzfä-

higkeit beurteilt sich deshalb nicht anders, als es für die Ansprüche 18 und 19

als solche festgestellt ist. Auch soweit die Ansprüche 20 und 21 mit den kenn-

zeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 17 verteidigt werden, ändert sich

aus den bereits genannten Gründen am Fehlen einer erfinderischen Leistung

nichts.

IX. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpa-

tents zuletzt gestellt hat, können das Streitpatent nicht in einem Umfange tra-

gen, der weiter reicht, als es nach den bisher gemachten Ausführungen ge-

rechtfertigt ist.

1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch

die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß

sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der

Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert

werden (Ansprüche 1 bis 5 und 18) bzw. an einen Aspirator ange-

schlossen werden (Ansprüche 6 bis 16 und 20).

Es kann dahinstehen, ob ein die erste Alternative einschließender Pa-

tentanspruch gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und/oder dem erteilten

Patent unzulässig erweitert wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhand-

lung geltend gemacht hat. Denn beide Kennzeichnungen enthalten ihrerseits

nichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der vertei-

digten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im

Rahmen des Unteranspruchs 14 des Hauptantrages der Beklagten wird zur

Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten konkretisiert den Anspruchssatz

nach dem Hauptantrag dadurch, daß die Walzenvermahlung

in zwölf bis zwanzig

B- und C-Mahlpassagen erfolgen soll.

Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum

technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war

- wie bereits ausgeführt - gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde

die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging,

sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben.

3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag be-

anspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte

Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte

Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede der beiden Doppelmahlpassagen

zwei

in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende

Mahl-Walzenpaare aufweist.

Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grun-

de. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-

hin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese

Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich

auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem

Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.

An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der

Beklagten ändert nichts die zusätzliche Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare

bzw. Doppelmahlpassagen durch die Bezeichnung

B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ... .

Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil

die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise

eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise

verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem

dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte

entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche

Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten

(Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2) durch die dort gewählte Angabe "B-

und C-Mahlpassagen" bestimmt wird.

X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 110

PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck