BGH Urteil vom 17.07.2001 – X ZR 61/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufungen der Parteien im übrigen wird
das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-
tigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das europäische Patent 0 335 925 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhal-
ten:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-
zenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-
ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt
und
ohne
Zwischensichtung
vom
obenliegenden
Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar überge-
ben wird und
e) zumindest der erste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die
erste und zweite Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine
Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird,
insbesondere wenn
das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird,
wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder
Einfachmahlpassage gesichtet wird, oder
das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne
Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, oder
insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Ver-
mahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung
verwendet wird,
die
zwischen
den
beiden
Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelvermahlung angeordnet ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die
Beklagte ¾.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 1988 unter
Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom
6. Oktober 1987 angemeldeten europäischen Patents 0 335 925 (Streitpatent).
Das in deutscher Sprache erteilte Streitpatent betrifft Verfahren zur Herstel-
lung von Getreidemahlprodukten und Getreidemühlenanlage. Die Beklagte
verteidigt das Streitpatent nur eingeschränkt.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in einge-
schränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegen-
stand, abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in na-
heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das
Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten danach:
1. Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B.
Mehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei
dem das Mahlgut vielfach, vorzugsweise zwölf- bis zwanzigmal,
in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) walzenver-
mahlen und wiederholt gesiebt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mahlgut we-
nigstens zweimal über einander nachgeordnete Doppelmahlpas-
sagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) einer Doppelmahlpassage geführt wird, und
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei
mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassa-
gen (C1, C2, ...) besteht.
6. Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie
z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmülle-
rei, mit
(insbesondere
zwölf bis
zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Walzenpaaren (4, 5,
4', 5', 7, 8, 7', 8') und einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahl-
passage angeordneten Siebpassagen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß wenigstens zwei
nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen mit je zwei
nacheinander angeordneten Mahlwalzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8,
7', 8') ohne Sichtung zwischen den zwei Walzenpaaren vorge-
sehen sind, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus
zwei Ausmahlpassagen (C1, C2, ...) besteht.
Wegen der ferner aufrechterhaltenen Unteransprüche 2 bis 5 (unmittelbar
und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 1) und 7 bis 19 (unmittelbar
und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 6) wird auf das Urteil des Bun-
despatentgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des
Streitpatents folgende Fassung erhalten:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-
demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem
Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-
duktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2,
...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über
eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-
schensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das
untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-
nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut
nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage
gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-
ste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite
Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis
sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen
den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-
de Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für
die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je
einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß
in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren
(4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl
von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassa-
gen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe
Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität ge-
wonnen wird,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-
ge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-
mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,
ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-
Walzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer
Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-
mahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens
zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-
Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-
zenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine
einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-
Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine
Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-
ordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-
seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum
des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration
angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t
,
daß
jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-
wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-
des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-
digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-
den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-
richtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-
treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen
Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-
passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-
pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-
flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der
Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-
stelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und
Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede
Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller
übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-
zenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-
ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2
bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt
und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben
wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung
verwendet wird,
die
zwischen
den
beiden
Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,
nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in
einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren
so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer
Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß
eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-
len, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere
mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprü-
che 7 bis 18,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-
schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar
ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-
pelmahlpassage angeordnet ist.
Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende
Fassung des Streitpatents:
Hilfsantrag 1:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-
demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem
Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-
duktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2,
...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über
eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-
schensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das
untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird und
e) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der
Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspi-
riert werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-
nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut
nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage
gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-
ste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite
Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis
sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen
den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-
de Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für
die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je
einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß
in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren
(4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl
von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassa-
gen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe
Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität ge-
wonnen wird,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,
d)
in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-
ge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist
und
e) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der
Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle an eine
Aspiration angeschlossen sind.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-
mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,
ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-
Walzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer
Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-
mahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens
zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-
Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-
zenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine
einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-
Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine
Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-
ordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t
,
daß
jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-
wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-
des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-
digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-
den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-
richtung aufweisen.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-
treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen
Großplansichter aufweist.
16. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-
passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-
pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-
flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der
Einfachmahlpassagen.
17. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 16,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-
stelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und
Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede
Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller
übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-
zenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-
ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2
bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt
und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben
wird.
19. Verfahren nach Anspruch 18,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung
verwendet wird,
die
zwischen
den
beiden
Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist
und sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der
Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspiriert
werden.
20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,
nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in
einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren
so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer
Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß
eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-
len, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere
mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprü-
che 7 bis 18,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-
schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar
ausgelegt ist.
21. Weizenmühle nach Anspruch 20,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-
pelmahlpassage angeordnet ist und sowohl der Speiseraum des
oberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzen-
paares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
Hilfsantrag 2:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-
demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem
Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-
duktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,
..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird,
daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen
Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ...,C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über
eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-
schensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das
untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-
nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut
nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage
gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-
ste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite
Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis
sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen
den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-
de Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für
die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je
einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer
Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß
eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-
len, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-
ge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-
mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,
ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-
Walzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer
Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-
mahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens
zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-
Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-
zenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine
einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-
Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine
Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-
ordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-
seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum
des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration
angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t
,
daß
jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-
wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-
des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-
digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-
den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-
richtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-
treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen
Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-
passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-
pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-
flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der
Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-
stelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und
Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede
Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller
übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-
zenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt
wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an
hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem
der Ansprüche 2 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,
C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt
und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-
Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben
wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung
verwendet wird,
die
zwischen
den
beiden
Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,
nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in
einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen
(B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren so walzenver-
mahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassa-
ge angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-
ßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den
kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis
18,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-
zenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,
B2, ..., C1, C2, ...) bildet,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-
schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar
ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-
pelmahlpassage angeordnet ist.
Hilfsantrag 3:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-
demahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem
Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-
duktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als
Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-
Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt
wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an
hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung
unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)
übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-
Mahl-Walzenpaare aufweist,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über
eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-
schensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das
untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-
nation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut
nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage
gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-
ste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite
Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis
sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen
den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-
de Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für
die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je
einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,
als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3,
...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von
jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen
gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-
beute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen
wird,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung
unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)
übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-
Mahl-Walzenpaare aufweist,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-
ge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien
Übergabe
des
Mahlgutes
vom
obenliegenden
Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeord-
net ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-
mahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,
ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-
Walzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer
Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-
mahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination
sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens
zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-
Walzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-
zenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine
einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-
Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine
Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-
ordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-
seraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum
des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration
angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t
,
daß
jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-
wie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-
des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-
digkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-
den Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-
richtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-
treinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen
Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-
passagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-
pelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-
flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der
Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-
stelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und
Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede
Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller
übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-
zenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach
dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,
als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3,
...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt
wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an
hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem
der Ansprüche 2 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-
ander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;
wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung
unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)
übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-
Mahl-Walzenpaare aufweist,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen
Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt
und
ohne
Zwischensichtung
vom
obenliegenden
Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar überge-
ben wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung
verwendet wird,
die
zwischen
den
beiden
Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,
nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in
einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeord-
neten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1,
C2, C3, ...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Viel-
zahl von
jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten
Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen
Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher
Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden
Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete
Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten
Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b)
jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung
unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)
übereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-
Mahl-Walzenpaare aufweist,
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d)
jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-
schensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar
ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und
zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen
zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-
pelmahlpassage angeordnet ist.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Beide Berufungen sind zulässig; die Rechtsmittel haben jedoch nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei das Streitpatent in dem
Umfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weitere Sachprüfung für
nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996,
857, 858 – Rauchgasklappe – m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133,
57).
I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Be-
reich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer
oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen niedergemahlen oder auf eine be-
stimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem
Korn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unter-
schiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und
aus dem Keim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst iso-
liert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft
das Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer
wieder Passagen, in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sich-
terabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Pas-
sagen, die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewon-
nener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung die-
nenden B-Passagen und die C-Passagen, die – wie der hinzugezogene Sach-
verständige unwidersprochen erläutert hat – nach dem schweizerischen
Sprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmah-
len von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sich-
tens war in der Vergangenheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die
Beschreibung weiter angibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12-
bis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach
jeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von
Mahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte
die Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Auf-
wandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die
hohe Anzahl von Mahl- und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit
der Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des
Mahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe
Ausbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..
Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der
Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem
Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahl-
produkte, machen muß.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in
der das Streitpatent von der Beklagten verteidigt wird, folgendes Verfahren vor:
1. Das Mahlgut wird
a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.
b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei
c)
in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so
walzenvermahlen und wiederholt gesiebt,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-
len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Dabei wird das Mahlgut
a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem
es
b)
jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere
Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar
c) mittels einer trichterförmigen Produktzuführung
d) direkt und ohne Zwischensichtung,
wobei
3. die Doppelmahlpassagen
a)
im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,
b)
jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die
c)
jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare
a)
in einem Walzenstuhl
b) übereinander angeordnet sind und
c)
jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben;
5. bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend
an diese.
Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen
Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für
den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-
wenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbe-
triebes, insbesondere einer Arbeitskonzentration, weil gegenüber der aus dem
Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart wer-
den können, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift
gibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert
sei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahl-
passage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung
zeige deutlich schlechtere Ergebnisse.
II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten
Fassung ist nicht schutzfähig.
1. Diese Lehre zum technischen Handeln ist allerdings neu (Art. 52
Abs. 1, 54 EPÜ); es kann nicht festgestellt werden, daß ein Verfahren, das als
vorbeschrieben oder vorbenutzt entgegengehalten worden ist, sämtliche
Merkmale dieses Anspruchs aufweist.
a) Das Mahlverfahren einer Hochmühle, das in dem ”Lehrbuch der Mül-
lerei” von Pappenheim aus dem Jahre 1903 auf den S. 532 f. beschrieben ist
(Anl. E 23) arbeitet nach dem Prinzip der Hochmüllerei mit dem aus Merk-
mal 1 d ersichtlichen Ziel, weil die dort vorbeschriebene Maisvermahlung über
ein Schrotsystem, ein Grießputzsystem, ein Grießmahlsystem und ein Aus-
mahlsystem geschieht. Dabei wird das Mahlgut vielfach geschrotet, im Grieß-
mahlsystem ausgemahlen und nach Mahlpassagen wiederholt gesiebt. Dazu
wird es jeweils über vier einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen ge-
führt, die durch ein oberes und unteres Mahlwalzenpaar in einem Ganz'schen
Flachmahlstuhl Nr. 21 gebildet werden. Eine Zwischensichtung erfolgt nicht,
wenn das Mahlgut vom obenliegenden an das untere Mahlwalzenpaar überge-
ben wird. Danach war zum nach Art. 54 EPÜ maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund
dieses Standes der Technik ein hochmüllerisches Verfahren bekannt, das
– was seinen Ablauf und seine gerätetechnische Seite anlangt – die meisten
der Merkmale des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 aufweist; ins-
besondere die Merkmale, welche die wiederholte Walzendoppelvermahlung
ohne Zwischensichtung in einem Walzenstuhl mit zwei Mahlwalzenpaaren be-
treffen (2 a, b, d, 3 b, c, 4 a, b, 5), sind durch diese Entgegenhaltung als vorbe-
kannt ausgewiesen. Da das vorbekannte Verfahren in einer Rückschüttmühle
erfolgt, fehlte es allerdings an der industriellen Herstellung im Produktfluß
(Merkmale 1 a, c, 3 a). Außerdem erwähnt das Lehrbuch gem. Anl. E 23 die
Verwirklichung der Merkmale 2 c und 4 c nicht.
b) Die anderen Entgegenhaltungen betreffen Verfahren, die lediglich
einzelne Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung nutzen. Sie liegen dem
hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 damit ferner als das aus Anl. E 23
ersichtliche Verfahren; auch diese Entgegenhaltungen können deshalb die
Neuheit nicht in Frage stellen.
Das trifft auch für das Verfahren zu, das nach der Behauptung der Kläge-
rin seit 1985/86 in F., I. (Anl. K 28), bei der Weizenvermahlung offenkundig
vorbenutzt und auch vorbeschrieben sein soll. Diese Entgegenhaltung soll die
Doppelvermahlung in den Schrotpassagen B1 und B2 ohne Zwischensichtung
einschließen; außerdem sollen dort die Passagen C1 und C2 jeweils durch ein
Walzenpaar und eine sogenannte Stiftmühle bewerkstelligt werden, bevor das
Gut auf Plansichter gelangt. Das ist aber eine Verfahrensweise, die sich erheb-
lich von einer wiederholten Walzendoppelvermahlung durch zwei Walzenpaare
ohne Zwischensichtung unterscheidet. Die Stiftmühlen arbeiten, wie die Be-
klagte unbestritten vorgetragen hat, mit Hilfe von Sieben. Die Darstellung in der
Anl. K 28 spricht ferner dafür, daß die Stiftmühlen in F. tatsächlich auch als
Mittel der Sichtung eingesetzt worden sind. Denn in dem vorgelegten Dia-
gramm sind sie selbst nicht als Ausmahlpassagen mit eigener Bezeichnung
ausgewiesen. Das Diagramm ordnet die Stiftmühlen einzelnen Walzenpassa-
gen zu und weist zwischen den Passagen C1 und C2 - wie aus dem Stand der
Technik bekannt - Vorrichtungen zum Sichten des in der Passage C1 vermah-
lenen Gutes auf. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf diese
Technik dann auch ebenso wenig wie auf die anderen von ihr behaupteten
Vorbenutzungen zurückgekommen.
Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß das u.a. von
Baumgartner Anfang des 20. Jahrhunderts herausgegebene "Handbuch des
Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7, 7 a, 7 b sowie Anl. P 1, 2) eine wie-
derholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung behandelt habe.
Der gerichtliche Sachverständige hat zwar gemeint, dem darin enthaltenen
Diagramm Figur 126 entnehmen zu können, daß die schematisch dargestellten
Drei-Walzenglattstühle denselben Mahlgutstrom zwischensichtungsfrei aus-
mahlten. Der Sachverständige hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß der
"Mechwart"-Drei-Walzenglattstuhl, der nach seiner Meinung in dem Diagramm
Figur 126 dargestellt ist, ausweislich des Kapitels über die Müllerei-Maschinen
in der u.a. von Baumgartner herausgegebenen Publikation (Anl. P 1, S. 297 ff.)
lediglich eine einfache Vermahlung eines zuvor geteilten Mahlgutstromes aus-
führt. Da diese Charakterisierung in demselben Werk wie das Diagramm Fi-
gur 126 enthalten ist, kann angenommen werden, daß der maßgebliche Fach-
mann zunächst hierauf zurückgreift, wenn er die Arbeitsweise der im Diagramm
Figur 126 gezeigten Mühle zu erfassen sucht. Jedenfalls besteht für ihn kein
Anlaß, auf ein anderes Werk, das wesentlich älter ist, als Auslegungshilfe zu-
rückzugreifen. Ob eine aus dem Jahre 1883 stammende Veröffentlichung von
Pappenheim einen Drei-Walzenstuhl von Mechwart ohne den Mahlgutstrom
teilende Bleche zeigt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
zur Erläuterung seiner Einschätzung angegeben hat, kann unter diesen Um-
ständen dahinstehen. Denn es verbleiben jedenfalls durchgreifende Zweifel,
daß das Diagramm Figur 126 ein Beispiel für eine wiederholte Doppelvermah-
lung ohne Zwischensichtung wiedergibt.
2. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Lehre nach An-
spruch 1 beinhaltet keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche
Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen das
patentgemäße Verfahren durch wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne
Zwischensichtung arbeiten soll. In dieser weiten Form wird das Patentbegehren
der Beklagten nicht von einer erfinderischen Leistung getragen. Jedenfalls was
die Maisvermahlung anlangt, brauchte es zum Auffinden des durch den mit
dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patenanspruch 1 definierten Ver-
fahrens keiner erfinderischen Tätigkeit.
Für einen Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-
ten war es zum maßgeblichen Zeitpunkt naheliegend, das in dem Lehrbuch
gem. Anl. E 23 vorbeschriebene Verfahren um die nur wenigen dort nicht er-
wähnten Merkmale zu ergänzen. Da es bei der Lehre nach dem mit dem
Hauptantrag der Beklagten verteidigten Anspruch 1 um die verfahrensmäßige
Gestaltung des Mühlenbetriebs geht, richtet sich dieser Patentanspruch haupt-
sächlich an in der Müllerei-Praxis tätige Fachleute. Der insoweit maßgebliche
Fachmann ist deshalb ein Müllermeister oder - bei Mühlenkonzernen - ein Mit-
arbeiter in der für die Müllerei technisch zuständigen Abteilung, der eine Hoch-
schulausbildung oder Technikerausbildung genossen hat und eine langjährige
Berufserfahrung besitzt. Diese Erfahrung schließt ein, bei der verfahrensmäßi-
gen Gestaltung den Sachverstand nicht ungenutzt zu lassen, der durch die
hierzu verwendeten oder benötigten Müllereimaschinen verkörpert wird. Es
kann deshalb angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann bei der
Erfassung technischer Sachverhalte auch auf Wissen zurückgreifen konnte,
das bei der Konstruktion und Herstellung vor allem von Walzenstühlen erfor-
derlich ist, für die innerhalb eines Mühlenbauunternehmens regelmäßig Di-
plomingenieure verantwortlich sind.
An einen solchermaßen qualifizierten Fachmann stellte das Komplettie-
ren des bekannten Verfahrens durch die Merkmale 2 c und 4 c keine besonde-
ren Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Tätigkeit erfordert
hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem bereits erwähn-
ten, Müllerei-Maschinen betreffenden Werk angegeben ist, ist die horizontale
Anbringung der Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie
ergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt
wird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle der an-
sonsten häufig schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches
Können. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) die horizon-
tale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als
alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch
der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl"
aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).
Da diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten wei-
sende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch
an, das den oberen Mahlspalt verlassende Gut in geeigneter Weise dem unte-
ren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach
dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen.
Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies be-
stätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare
Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus
dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er
darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Of-
fenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann
eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen
Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Dop-
pelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch
geradezu vorgegeben.
Schwierigkeiten, die von einem Fachmann mit durchschnittlichen Kennt-
nissen und Fähigkeiten nicht zu meistern gewesen wären, ergaben sich
schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß der in Anl. E 23 beschriebene
Vier-Walzenstuhl im Rahmen des vorbekannten Verfahrens in einer Rück-
schüttmühle und noch nicht in einer Mühle eingesetzt war, die das Mahlgut im
Produktfluß industriell bearbeitet. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bau-
artbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die
Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der "Deut-
schen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Dort ist nämlich auf S. 632 erläutert, daß
sich mit Maschinen einer Rückschüttmühle ohne weiteres Vollautomatik erzie-
len läßt.
Der Senat vermag schließlich auch keinen Grund zu erkennen, der den
mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann
hätte abhalten können, die leicht zu bewerkstelligenden Maßnahmen auch tat-
sächlich durchzuführen. Die von der Beklagten als hauptsächliches Argument
ins Feld geführte Befürchtung, eine im Sinne des Merkmals 1 d zu geringe
Ausbeute zu erreichen, kann kein Hinderungsgrund gewesen sein. Da das
durch Anl. E 23 vorgegebene Vorbild der Hochmüllerei zuzuordnen ist, wie der
gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal dar-
gelegt hat, hatte der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur Anlaß,
sondern brauchte er auch nur probeweise das durch bloß handwerkliche Maß-
nahmen veränderte Verfahren anzuwenden, um sich von dessen Tauglichkeit
auch in dieser Hinsicht zu überzeugen. Ergänzend wird insoweit auf die nach-
folgenden Ausführungen zu den die wiederholte doppelte Weizenvermahlung
ohne Zwischensichtung betreffenden Ansprüchen 19 und 20 in der hauptsäch-
lich verteidigten Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Die vorstehende Bewertung wird von den Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem allgemein gehaltenen
Vorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, die in
einem Walzenstuhl stattfindende Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung
wiederholt zu nutzen, nichts erkennen können, das dem Fachmann nicht nahe-
gelegen hat. Außerdem steht dies im Einklang mit den Feststellungen des
Bundespatentgerichts, das dabei auf den technischen Sachverstand seiner
technischen Richter zurückgreifen konnte.
Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruch-
ten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn
man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichti-
ge, den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß
die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit
dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, daß
diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich
ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß die Mühlen
und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben, so daß
die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering
ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts
bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal
wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesse-
rung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkennbar die Wirt-
schaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in
Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das
12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann
erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne
bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch
der eingeschlagene Weg kann nicht als eigenartig angesehen werden. Nach-
dem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot
es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes, der für die einzel-
ne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlich-
keitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer
wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete
Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie
die naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.
III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentan-
spruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 5. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrer-
seits nichts Erfinderisches aufweisen. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch
nicht geltend gemacht.
IV. Das Streitpatent kann auch nicht mit dem hauptsächlich verteidigten
Anspruch 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten aufrechterhalten
werden.
Dieser Anspruch läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:
1. Getreidemühle
a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.
b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher
c) das Mahlgut
in einem Produktfluß
in B- und
C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl
von einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so
walzenvermahlen bzw. gesichtet wird,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-
len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Hierzu sind
a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die
b)
im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,
c)
jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die
d)
jeweils eine Mahlpassage bilden,
e)
in einem Walzenstuhl
f)
übereinander angeordnet sind, und
g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei
h)
in jeder Doppelmahlpassage eine trichterförmige Produkt-
zuführung zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenlie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar
angeordnet ist, die
i)
direkt, zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der
zweiten Mahlpassage.
Dieser Lösungsvorschlag enthält die dem bereits abgehandelten An-
spruch 1 entsprechenden Anweisungen für eine Hochmühle, die das wieder-
holte Vermahlen ohne Zwischensichtung in Doppelmahlpassagen ausführt.
Seiner Patentierung steht ebenfalls die Anl. E 23 entgegen, die dem Fachmann
neben dem bereits abgehandelten Verfahren auch die nach diesem Verfahren
arbeitende Maishochmühle offenbart hat. Die im Hinblick auf den verteidigten
Anspruch 1 erörterten Gründe gelten deshalb für Anspruch 6 in gleicher Weise.
Die Schaffung einer Getreidemühle liegt zwar vornehmlich in den Händen ei-
nes Mühlenbauunternehmens, weshalb der maßgebliche Fachmann insoweit
ein dort tätiger Diplomingenieur mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet der
Technik ist. Bei der Schaffung einer Getreidemühle ist dieser Fachmann jedoch
jeweils auf die Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Mühlenunternehmen
angewiesen. Dies führt dazu, daß er auch Kenntnisse nutzen kann, die der
Müller oder der in der technischen Abteilung eines Mühlenbetriebes tätige Mit-
arbeiter hat, so daß sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverstands keine
Unterschiede feststellen lassen, die eine unterschiedliche Beurteilung der er-
finderischen Leistung bei dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten
Patentanspruch 1 einerseits und dem Anspruch 6 andererseits rechtfertigen
könnten.
V. Das Schicksal des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hauptan-
trages der Beklagten teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbe-
zogenen Unteransprüche 7 bis 18. Sie beinhalten wiederum vorteilhafte Aus-
gestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das trifft insbe-
sondere auch auf die mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 14
zu.
Was den Unteranspruch 7 betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Parallelverfahren
X ZR 63/97 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil verwiesen.
Hinsichtlich der Aspiration, durch welche die Lehre für eine Getreide-
mühle durch Unteranspruch 14 weiter konkretisiert wird, haben die Erörterun-
gen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in
der industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeit-
punkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung
gekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Trans-
port des Mahlgutes durch über Kanäle geführte Saugluft zu fördern. Das ließ
es selbstverständlich sein, eine solche Förderung auch in den Speiseräumen
zu haben, die in dem jeweils zum Einsatz kommenden Walzenstuhl vorhanden
sind. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten
des maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner
mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der
Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von Zwei-
Walzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen, hat der
Sachverständige keine Schwierigkeiten gesehen, deren Überwindung eine er-
finderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher be-
gründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachver-
ständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entge-
genhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausfüh-
rungsbeispiels des Streitpatents zeigt.
VI. Was die mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 19 und
20 an sich - also ohne in den Ansprüchen 2 bis 5 genannte Merkmale - an-
langt, muß ebenfalls festgestellt werden, daß ihnen die erforderliche erfinderi-
sche Tätigkeit nicht zu Grunde liegt.
Der verteidigte Anspruch 19 lehrt folgendes Verfahren:
1. Das Mahlgut wird
a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.
b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei
c)
in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so
walzenvermahlen und danach gesiebt,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-
len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;
2. dabei wird das Mahlgut
a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem
es
b)
jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere
Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar
c) direkt und ohne Zwischensichtung,
wobei
3. die Doppelmahlpassagen
a)
im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,
b)
jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die
c)
jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare
a) in einem Walzenstuhl
a) übereinander angeordnet sind und
a) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben.
5. Bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend
an diese.
Der verteidigte Anspruch 20 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-
mal:
2 d) durch Verwendung einer trichterförmigen Produktzuführung zwi-
schen den Mahl-Walzenpaaren.
Der sachliche Unterschied der Ansprüche 19 und 20 zu dem Anspruch 1
in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten besteht danach - sieht man
von dem Fehlen des Merkmals 2 d bei Anspruch 19 ab - in der Beschränkung
auf die Vermahlung von Weizen. Auch die Ansprüche 19 und 20 legen jedoch
bestimmte Mahlpassagen nicht fest, in denen eine Doppelvermahlung ohne
Zwischensichtung stattfinden muß; es reicht aus, wenn - wo auch immer inner-
halb von B- und/oder C-Mahlpassagen - eine zwischensichtungslose Doppel-
vermahlung im Produktfluß wiederholt geschieht. Diese Lehre war unter Be-
rücksichtigung des bereits Ausgeführten dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.
Die Weizenvermahlung unterscheidet sich - wie der gerichtliche Sach-
verständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat - allerdings
wesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von
Pappenheim 1903 (Anl. E 23) beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen
von Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls
Nr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach
den mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 18 und 19 aufzufin-
den. Die durch Walzen bewirkte zwischensichtungslose Vermahlung von Wei-
zen als solche war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine in der Hochmüllerei
nicht unbekannte Maßnahme, und zwar sowohl für die Schrotung von Weizen
als auch in der Weizenausmahlstufe.
So war in der "Deutschen Müller-Zeitung", Jahrgang 1957, auf den
S. 635 f. (Anl. K 19) in dem dort abgebildeten Diagramm einer Weizenmühle
eine durch zwei direkt einander nachgeordnete Zwei-Walzenstühle gebildete
Doppelmahlpassage B1/B2 ohne Zwischensichtung dargestellt, wobei aus-
drücklich ausgeführt war, mit diesem Diagramm ließen sich bei richtiger Vorbe-
reitung des Weizens und sorgfältiger Führung der Vermahlung ganz gute Re-
sultate erzielen. Ferner hatten 1928 zwei Abhandlungen in der Zeitschrift "Die
Mühle" (Anl. K 1, K 6) Vermahlungspläne für Weizen gezeigt, bei denen das
erste Schrot ebenfalls ohne Absichtung unmittelbar weiter vermahlen werden
sollte, wobei in einem der Artikel in der Erläuterung hierauf auch nochmals
ausdrücklich hingewiesen war. Schließlich ist auf die Schrift der Ganz & Comp.
aus dem Jahre 1904 gem. Anl. E 24 zu verweisen, obwohl darin nicht gesagt
ist, der dort beschriebene Vier-Walzenstuhl Nr. 21 sei gleichermaßen für die
Mais- wie die Weizenvermahlung geeignet. Denn eine die Bearbeitung des
Weizens betreffende Einschränkung ist dort nur für den Einsatz des Walzen-
stuhles in Ausmahlpassagen gemacht. Allgemein ist hingegen die Rede davon,
daß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für
Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich er-
wähnt ist, fehlt allerdings eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Die-
se Schrift konnte der Fachmann deshalb jedenfalls als Bestätigung werten, daß
auch ein Vier-Walzenstuhl ohne Zwischensichtungsmittel sich immerhin zur
Schrotung in B-Passagen im Rahmen der hochmüllerischen Herstellung von
Weizenmahlprodukten eigne.
Für die Ausmahlstufe hingegen konnte der Fachmann dem 1939 be-
kanntgemachten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) die Doppelvermahlung
ohne Zwischensichtung entnehmen. Diese Schrift betrifft Walzenstuhleinheiten,
die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten Paaren aufweisen, in de-
ren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, wobei die Walzen des
unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der
Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fach-
mann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen
werden soll. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und un-
teren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927
geht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer ande-
ren mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paa-
res eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht ange-
zweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleich-
gesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter.
Ihre Angabe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden
zwei Kalibrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erken-
nen, daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2
Z. 56 f. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch aus-
drücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindig-
keit anzutreiben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen des-
halb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend
der Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Wal-
zenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede
Walze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden, erfuhr der
Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischen-
sichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der
Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden
kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei des
Weizens. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen ent-
spricht, konnte dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327
(Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nachein-
ander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine
Sichtungseinrichtungen befinden. Als Einsatzbereich dieser Vorrichtung war
ebenfalls die Hochmüllerei des Weizens ausgewiesen, weil in der Beschrei-
bung angegeben war, sie solle zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt
werden. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein Beispiel für eine zwi-
schensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austre-
tenden Weizenmahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt.
Die danach festzustellende Existenz von Vorschlägen (Vermahlungsplan
und Vorrichtungen), die erkennen lassen, daß man sowohl in B-Passagen als
auch in C-Passagen auch bei der Weizenvermahlung durchaus ohne Zwi-
schensichtung doppelt vermahlen kann, eröffnete ohne weiteres die Möglich-
keit, eine zwischensichtungsfreie Doppelmahlpassage jeweils in jeder der bei-
den Vermahlungsstufen einzusetzen. Auch die wiederholte Doppelvermahlung
des Weizens ohne Zwischensichtung war damit vorgegeben. Da - wie hinsicht-
lich des mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ausgeführt - auch die
sonstigen Anweisungen der Ansprüche 19 und 20 nahe liegen, läßt sich auch
aus diesem Vorschlag nicht die Feststellung ableiten, welche die Aufrechter-
haltung des Streitpatents mit den verteidigten Ansprüchen 19 und 20 rechtfer-
tigte.
Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-
ten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstel-
ligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu
erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften ent-
nommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum
Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach
jeder Mahlpassage zu sichten. Daß die zwischensichtungslose Doppelver-
mahlung als alternative Vorgehensweise der Hochmüllerei nicht zum damali-
gen Fachwissen gehörte, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhal-
tungen widerlegt. Da sie die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch
Zwei-, Drei- und Vier-Walzenstühle offenbaren, belegen sie überdies, daß für
diese Alternative geschaffene oder zumindest geeignete Vorrichtungen zum
maßgeblichen Zeitpunkt in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachli-
cherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in
Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck in der Weizenvermahlung zu
überprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung
die Erwägung war, bei einem Verfahren, das nach einzelnen Mahlpassagen
ohne Sichtung auszukommen sucht, müsse man eine geringere Ausbeute als
den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-
fürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß
bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich
sei. Die Existenz insbesondere verschiedener Vorrichtungen für die doppelte
Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand
der Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil ent-
gegen, etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht
möglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres
einsichtig ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung
des Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines
Mühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen
werden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz dieser Maßnahme
in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kri-
tisch erschienen, die erzielbare Ausbeute bei der Weizenvermahlung in Erfah-
rung zu bringen. Das war auch ohne jeden hinderlichen Aufwand durchzufüh-
ren. Da der Sache nach nur auf Sichtungseinrichtungen verzichtet werden
mußte, war die Feststellung sogar bei einer hiermit ausgestatteten Mühle
leicht möglich; denn es war lediglich nötig, diese Einrichtungen aus dem Mahl-
gutstrom zu nehmen oder das Mahlgut anders zu führen. Damit war die dem
Streitpatent zugrundeliegende Erkenntnis dem Fachmann ohne weiteres eröff-
net.
Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Aus-
beute, die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anl. K 6 in der Zeitschrift
"Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten
zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-
beute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und
Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die zwischensich-
tungslose Verschrotung in den Mahlpassagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits
kamen hierfür mehrere Gründe in Betracht, nämlich neben dem Fehlen von
Sieben für das erste Schrot die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen
Vermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort
vorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der
Fachmann – wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-
lung außerdem erläutert hat – aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt
fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die
Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukom-
men glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veran-
lassung, die soeben angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Pa-
rametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbe-
schriebenen Ausbeute keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Lehre nach dem
Anspruch 19 in der Fassung des Hauptantrages durch im Können des Fach-
manns mit durchschnittlichen Fähigkeiten liegende, ohne weiteres zu bewerk-
stelligende Maßnahmen zu erschließen.
Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen
des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als
die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur mög-
lichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift
673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der
gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen
Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu fol-
gen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem
Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, wie-
derholte Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung im Produktfluß bei der
Weizenvermahlung zu realisieren.
VII. 1. Die Ansprüche 19 und 20 in der Fassung des Hauptantrages der
Beklagten können auch nicht mit Erfolg bei Berücksichtigung der kennzeich-
nenden Merkmale der Ansprüche 2, 4 und/oder 5 verteidigt werden. Die inso-
weit beanspruchten Konkretisierungen betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen,
die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen.
2. Mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 3 als zusätzliches
Merkmal verteidigt die Beklagte die Ansprüche 19 und 20 mit ihrem Hauptan-
trag hingegen in einer Form, in der die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt
sind, weil - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - die Merkmal 2 a und
Merkmal 2 c ergänzende Anweisung,
zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite
Ausmahlung werden durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwi-
schensichtung geführt,
im Stand der Technik für die Weizenvermahlung ohne Vorbild ist, was die zwi-
schensichtungsfreie doppelte Walzenvermahlung in den genannten vorderen
Ausmahlpassagen (C1 und C2) anlangt.
a) Die Merkmale der in dieser Form verteidigten Ansprüche sind als zur
Erfindung gehörend offenbart. Auf Figur 5 der Streitpatentschrift wird verwie-
sen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt, weil insoweit die Frage
der Offenbarung kein Streitpunkt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
b) In dieser verteidigten Form sind die Ansprüche 19 und 20 nach dem
Hauptantrag der Beklagten neu. Auf die Ausführungen zur Neuheit des haupt-
sächlich verteidigten Patentanspruchs 1 kann verwiesen werden.
c) Die Lehre war auch nicht durch den bekannten Stand der Technik na-
he gelegt. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sach-
verständigen.
Danach fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt jegliche Hinweise, daß ei-
ne Vermahlung, die zwischen der ersten und zweiten Ausmahlung auf eine
Zwischensichtung verzichtet, auch bei Weizen gewünschte Ergebnisse bringen
könnte. In der Schrift gemäß Anl. E 24, die aus dem Jahre 1904 stammt und
den damaligen Ganz'schen Flachmahlstuhl mit der Nr. 21 betrifft, ist - wie be-
reits erwähnt - nur allgemein davon die Rede, daß der Walzenstuhl sich sehr
gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem
Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt eine solche Eig-
nungsangabe
für sonstiges Korn. Der deutschen Patentschrift 673 927
(Anl. E 25) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eignung des dort be-
schriebenen Vier-Walzenstuhls sich auch auf das erste und zweite Ausmahlen
von Weizen ohne Zwischensichtung erstrecke. Etwas anderes kann auch für
den Drei-Walzenstuhl nach der deutschen Patentschrift 3327 (Anl. E 22) nicht
festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige
zwar zunächst gemeint, der das Grießauflösen betreffenden Textstelle in der
Beschreibung könne entnommen werden, daß dieser Walzenstuhl zur Aus-
mahlung in C1/C2-Passagen verwendet werden könne. Diese Meinung hat der
Sachverständige in der anschließenden Erörterung jedoch revidiert, weil die
Beschreibung des deutschen Patents 3327 das Grießauflösen nur im Zusam-
menhang mit einem Quetschvorgang erwähnt, zu dem es kommt, wenn die
Walzen dieses Stuhles nicht mit verschiedener, sondern mit gleicher Umfangs-
geschwindigkeit angetrieben werden. Der Senat kann deshalb nur davon aus-
gehen, daß das in dem deutschen Patent 3327 beschriebene Ausmahlen – wie
der gerichtliche Sachverständige bei seiner berichtigenden Darstellung ange-
geben hat – erst in späteren Mahlpassagen, etwa in den Passagen C6/C7 er-
folgt. Schließlich kann auch das "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei"
(Anl. K 7) kein Vorbild für die Walzendoppelvermahlung von Weizen ohne Zwi-
schensichtung in den Passagen C1/C2 bieten; wie der Sachverständige schon
in seinem schriftlichen Gutachten näher ausgeführt hat und zwischen den Par-
teien auch nicht umstritten ist, kann der jeweils vier Walzen betreffenden Dar-
stellung in dem Diagramm Figur 126 schon nicht entnommen werden, daß das
Mahlgut eine zwischensichtungslose Doppelmahlpassage durchläuft.
Die Doppelwalzenvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung au-
ßerhalb der Verschrotungsstufe erstmals in einer der C2-Mahlpassage nachfol-
genden späteren Verarbeitungsstufe einzusetzen, mußte dem Fachmann auch
aus der Erkenntnis heraus richtig erscheinen, daß das Unterlassen einer
Sichtung schon nach der C1-Passage von vornherein im Ausmahlgut Schale-
und Keimlingsteilchen belasse. Da die Ausmahlpassagen C1/C2 bestimmungs-
gemäß der Gewinnung der weißen Mehle aus den durch Schrotung gewonne-
nen Grießen erster Qualität dienen, mußte angenommen werden, daß sich hier
der notwendig engere Spalt der nachfolgenden Mahlpassage nur nachteilig
auswirken könne, wenn auf eine Sichtung verzichtet würde. Das entsprach –
wie der Sachverständige ebenfalls schon in seinem schriftlichen Gutachten
ausgeführt hat – der zum Prioritätstag gültigen Lehrmeinung. Die hierdurch
bedingte Erwartung, bei Verzicht auf die Sichtung des Weizenmahlgutes zwi-
schen den Passagen C1 und C2 müsse in besonderer Weise mit negativen
Auswirkungen auf Mehlausbeute und Mehlqualität gerechnet werden, läßt es
auch ausgeschlossen erscheinen, daß ein Fachmann mit durchschnittlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur in Erwä-
gung zog, auch insoweit Versuche anzustellen. Die durch das Streitpatent of-
fenbarte Erkenntnis, daß die Doppelvermahlung von Weizen ohne Zwischen-
sichtung nicht nur bei der Schrotung, sondern gerade auch in den Ausmahl-
passagen C1/C2 ohne Gefahr für die hohe Ausbeute an hellen Mehlen nutzbar
ist, war dem Fachmann, der nicht erfinderisch tätig wird, mithin verschlossen.
Dieser Überzeugung steht der Prospekt über einen Mahlautomat Qua-
dromat Senior (Anl. K 15) nicht entgegen. Denn in dieser aus dem Jahre 1980
stammenden Unterlage ist lediglich eine Versuchsmühle beschrieben, deren
Aufgabe es ist, "duplizierbare" Resultate zu erhalten. Die dort gezeigte Drei-
fachvermahlung in C1-, C2- und C3-Passage ohne Zwischensichtung soll dazu
beitragen, daß sich in labormäßigen Untersuchungen bei einfachster Bedie-
nung ein Maximum an Ergebnissen und Aussagen bei hoher Gleichmäßigkeit
gewinnen läßt. Die nächstliegende Deutung ist deshalb, daß dieser Zweck den
Entfall von Sieben zwischen der C1- und der C2-Passage auch dann verlangt
oder jedenfalls rechtfertigt, wenn Weizen vermahlen wird. Das läßt es in Fällen,
in denen dieser Zweck nicht verfolgt wird, nicht naheliegend sein, auch hier auf
die Zwischensichtung nach der ersten Ausmahlpassage zu verzichten. Die
Überzeugung, daß die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patent-
ansprüche 19 und 20 in der hier erörterten eingeschränkten Fassung auf erfin-
derischer Tätigkeit beruhen, wird schließlich auch nicht in Frage gestellt durch
die tatsächlichen Behauptungen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit
einer angeblich 1985/1986 in F., I., errichteten Mühle (Anl. K 28) aufgestellt
hat. Wie oben ausgeführt geben auch diese Unterlagen bzw. die behauptete
Vorbenutzung dem Fachmann keinen Hinweis,
in der gewerbsmäßigen
Hochmüllerei von Weizen könnte die sonst übliche Sichtung nach der
C1-Passage ohne Gefahr für Mehlausbeute und Mehlqualität unterbleiben. Die-
ses Ergebnis ist nach allem vielmehr - wie in der Patentschrift auch, allerdings
einschränkungslos für alle Passagen angegeben - überraschend, so daß inso-
weit der Lehre die erforderliche erfinderische Qualität nicht abgesprochen wer-
den kann.
VIII. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 21
und 22 sind wiederum mangels erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig.
Anspruch 21 betrifft – sieht man von einer zusätzlichen Ausgestaltung mit
Merkmalen der durch den Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 7
bis 18 ab – eine
1. Weizenmühle
a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.
b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher
c) das Mahlgut
in einem Produktfluß
in B- und
C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl
von einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so
walzenvermahlen bzw. gesichtet wird,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-
len Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Hierzu sind
a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die
b)
im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,
c)
jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die
d)
jeweils eine Mahlpassage bilden,
e)
in einem Walzenstuhl
f)
übereinander angeordnet sind, und
g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei
h)
jede Doppelmahlpassage für eine Übergabe des Mahlgutes
von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere
Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist, die
i)
direkt zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der
zweiten Mahlpassage.
Der verteidigte Anspruch 22 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-
mal:
2. j) durch Anordnung einer trichterförmigen Produktzuführung zwi-
schen den Mahl-Walzenpaaren.
Diese Ansprüche greifen die Merkmale der mit dem Hauptantrag der Be-
klagten verteidigten Ansprüche 19 und 20 in vergleichbarer Weise auf, wie es
bei Anspruch 6 im Vergleich zum Anspruch 1 der Fall ist. Auch ihre Schutzfä-
higkeit beurteilt sich deshalb nicht anders, als es für die Ansprüche 19 und 20
als solche festgestellt ist. Auch soweit die Ansprüche 21 und 22 mit den kenn-
zeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 18 verteidigt werden, ändert sich
aus den bereits genannten Gründen am Fehlen einer erfinderischen Leistung
nichts.
IX. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpa-
tents zuletzt gestellt hat, tragen das Streitpatent nicht in einem Umfange, der
weiter reicht, als es nach den bisher gemachten Ausführungen gerechtfertigt
ist.
1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch
die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß
sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der
Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert
werden (Ansprüche 1 bis 5 und 19) bzw. an einen Aspirator ange-
schlossen werden (Ansprüche 6 bis 17 und 21).
Es kann dahinstehen, ob ein die erste Alternative einschließender Pa-
tentanspruch gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und/oder dem erteilten
Patent unzulässig erweitert wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung geltend gemacht hat. Denn beide Kennzeichnungen enthalten ihrerseits
nichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der vertei-
digten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im
Rahmen des Unteranspruchs 14 des Hauptantrages der Beklagten wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten konkretisiert den Anspruchssatz
nach dem Hauptantrag dadurch, daß die Walzenvermahlung
in zwölf bis zwanzig
B- und C-Mahlpassagen erfolgen soll.
Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum
technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war
– wie bereits ausgeführt – gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde
die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging,
sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben.
3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag be-
anspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte
Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte
Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede der beiden Doppelmahlpassagen
zwei
in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende
Mahl-Walzenpaare aufweist.
Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grun-
de. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-
hin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese
Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich
auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem
Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.
An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der
Beklagten ändert nichts die zusätzliche Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare
bzw. Doppelmahlpassagen durch die Bezeichnung
B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ... .
Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil
die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise
eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise
verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem
dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte
entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche
Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten
(Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2) durch die dort gewählte Angabe "B-
und C-Mahlpassagen" bestimmt wird.
PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck