BGH Urteil vom 17.07.2001 – X ZR 63/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Be-
rufung der Klägerin das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil
des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts
teilweise abgeändert.
Das Patent DD 275 406 wird insgesamt für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Oktober 1988 unter
Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom
6. Oktober 1987 beim Amt für Erfindungswesen der ehemaligen DDR ange-
meldeten und als Ausschließungspatent erteilten Patents DD 275 406 (Streit-
patent). In der erteilten Fassung betrifft das Streitpatent Verfahren und Wal-
zenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlprodukten. Die Beklagte verteidigt
das Streitpatent nur eingeschränkt.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in einge-
schränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegen-
stand, abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in na-
heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das
Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Patentanspruch 1 lautet danach:
"Hochmüllerei-Walzenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlpro-
dukten, wie Mehl, Grieß, Dunst usw., durch wiederholtes Walzen-
vermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeord-
neten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist,
derart, daß wenigstens zwei der übereinander angeordneten Mahl-
Walzenpaare als C-Mahlpassagen (C1, C2, ...) ausgebildet sind und
das Gut ohne Zwischensichtung direkt vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares
gelangt."
Wegen der weiteren aufrechterhaltenen Patentansprüche 2 bis 9 wird
auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des
Streitpatents folgende Fassung erhalten:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer
Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren
(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-
Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie
c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-
mige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes
an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-
net ist, so daß
d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-
paares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-
ren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-
net ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung
(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des
Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-
tabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-
spalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-
nahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes
oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung
angeordnet ist.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume
des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-
Walzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-
geschlossen sind.
9. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2, ..., C1, C2,
...) ausgebildet ist.
10. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in
einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt
von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2
bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausge-
bildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
jedes
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,
c) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2,
..., C1, C2, ...) bildet und
d) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-
langt.
11. Walzenstuhl nach Anspruch 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-
paares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des
oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende
Fassung des Streitpatents:
Hilfsantrag 1:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer
Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren
(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-
Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,
c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-
mige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes
an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-
net ist, und
d) die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung
durch die trichterförmige Produktabführung verbunden ist, so
daß
e) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-
paares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-
ren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-
net ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung
(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-
spalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-
nahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
6. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes
oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung
angeordnet ist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume
des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-
Walzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-
geschlossen sind.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t
,
daß
jedes
Mahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2, ...,
C1, C2, ...) ausgebildet ist.
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in
einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt
von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine
im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2
bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausge-
bildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
jedes
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,
c) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B1, B2,
..., C1, C2, ...) bildet und
d) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-
langt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-
paares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des
oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist und die Aspiration
des Speiseraumes mit der Produktabführung durch die trich-
terförmige Produktführung verbunden ist.
Hilfsantrag 2:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer
Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig
nacheinander angeordneten B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,
B3, ..., C1, C2, C3) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-
nen in einem Produktfluß - derart, daß eine im hochmülleri-
schen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw.
hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten B- oder C-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3)
in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1])
ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-
Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie
c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-
mige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes
an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-
net ist, so daß
d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-
paares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-
ren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-
net ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung
(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des
Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-
tabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-
spalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-
nahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes
oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung
angeordnet ist.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume
des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-
Walzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-
geschlossen sind.
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in
einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt
von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig
nacheinander angeordneten B- oder C-Mahlpassagen (B1, B2,
B3, ..., C1, C2, C3) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-
nen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen
Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher
Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnen-
den Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander ange-
ordneten B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3)
in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1])
ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-
Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen, und
c) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-
langt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-
paares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des
oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Hilfsantrag 3:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer
Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig
nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebil-
deten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahlpassagen und Aussich-
ten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß - der-
art, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an
hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar
aufeinander folgenden und direkt übereinander angeordne-
ten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-Walzenpaaren
(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
jedes
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie
c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterför-
mige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes
an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeord-
net ist, so daß
d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-
paares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unte-
ren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeord-
net ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung
(17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des
Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produk-
tabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-
Walzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-
spalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterent-
nahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes
oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung
angeordnet ist.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume
des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-
Walzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration an-
geschlossen sind.
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in
einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt
von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.,
durch wiederholtes Walzenvermahlen in nacheinander ange-
ordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ...,
C1, C2, C3, ...-Mahlpassagen und Aussichten spezifischer Pro-
duktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,
Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2
bis 8,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar
aufeinander folgenden und direkt übereinander angeordne-
ten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-Mahl-Walzenpaaren
(Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
jedes
Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,
c) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares ge-
langt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzen-
paar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzen-
paares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des
oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig; Erfolg hat jedoch nur das Rechtsmittel der
Klägerin, wobei das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird,
bereits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v.
04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N.,
insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).
I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Be-
reich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer
oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen vermahlen oder auf eine bestimmte
mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem Korn,
das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unterschiedliche
Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und aus dem
Keim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst isoliert und in
möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft das Mahlgut
wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer wieder Pas-
sagen, in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sichterabteile o.ä.
gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Passagen, die für
das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewonnener Fraktionen
sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung dienenden B-Passagen
und die C-Passagen, die - wie der hinzugezogene Sachverständige unwider-
sprochen erläutert hat - nach dem schweizerischen Sprachgebrauch, den das
Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmahlen von Grießen und Dun-
sten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sichtens war in der Vergan-
genheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die Beschreibung weiter an-
gibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12- bis 15-malige Vermah-
lung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach jeder Mahlpassage ein
Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von Mahlpassagen und die
gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte die Wirtschaftlichkeit ei-
ner Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Aufwandes für die techni-
schen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die hohe Anzahl von Mahl-
und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit der Mühle an die jewei-
lige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des Mahlprozesses und die
erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe Ausbeute an hellem
Mehl, Grieß, Dunst usw..
Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der
Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem
Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahl-
produkte, machen muß.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in
der das Streitpatent von der Beklagten hauptsächlich verteidigt wird, folgendes
vor:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, der
a) für den Einsatz in einer Getreidemühle
b) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.
c) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß
derart ausgelegt ist,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen
Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.
3. Jede Einheit hat zwei Mahlpassagen.
4. Die Mahlpassagen sind
a) direkt übereinander angeordnet,
b) in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet,
- Acht-Walzenstuhl -
c) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.
5. a) Eine trichterförmige Produktführung ist
b) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares
c) zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darun-
terliegende Mahl-Walzenpaar
so angeordnet,
d) daß das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzen-
paares gelangt.
Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen
Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für
den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-
wenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbe-
triebes, weil - im Vergleich etwa zu Vier-Walzenstühlen - weniger Walzenstühle
erforderlich sind, und weil gegenüber der aus dem Stand der Technik bekann-
ten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart werden, die zur Zwischensich-
tung benötigt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, daß trotzdem bei gleicher
Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert sei, weil sich überraschend ge-
zeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahlpassage entbehrlich sei; erst
eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung zeige deutlich schlechtere
Ergebnisse.
II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten
Fassung ist nicht schutzfähig.
1. § 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung
seines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, daß
die bisher für es geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit
es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer han-
delt. Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist deshalb nach § 5 und § 6 des
Gesetzes über den Rechtsschutz
für Erfindungen - Patentgesetz - vom
27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284, 286; auszugsweise abgedr. z.B. bei Benkard,
PatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, Anh. 10, S. 1552) zu beurteilen. Denn das Streit-
patent wurde am 5. Oktober 1988 angemeldet und am 24. Januar 1990 erteilt.
Das in der ehemaligen DDR am 29. Juni 1990 erlassene Gesetz zur Änderung
des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I S. 571),
das gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (abgedr. z.B. bei
Benkard, aaO, Anh. 9, S. 1548), findet hingegen keine Anwendung. Die Über-
gangsvorschriften des Art. 3 enthalten keine Bestimmung dazu, welche Fas-
sung des Patentgesetzes für die Prüfung der Schutzfähigkeit der vor dem In-
krafttreten der Gesetzesänderung angemeldeten Ausschließungspatente gilt.
Deshalb ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß im Nichtigkeits-
verfahren dasjenige Recht anzuwenden ist, das für die Erteilung des Patents
maßgebend gewesen ist (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 105/94, Urt.Umdr.
S. 10 f. m.w.N., bei Bausch Bl. 1 S. 394 ff.; v. 13.04.1999 - X ZR 23/97,
Mitt. 2000, 105, 107 - Extrusionskopf).
2. Es kann dahinstehen, ob der mit dem Hauptantrag der Beklagten
verteidigte Anspruch 1 im Sinne der danach maßgeblichen Vorschrift (§ 5
Abs. 2 PatG 1983 der DDR) neu sowie ob diese technische Lösung industriell
anwendbar und fortschrittlich ist. Sie ist nämlich offensichtlich aus dem be-
kannten Stand der Technik herleitbar gewesen und beruht deshalb nicht auf
einer erfinderischen Leistung (§ 5 Abs. 5 PatG 1983 der DDR).
a) Zu dem bekannten Stand der Technik gehörten zu dem nach § 5
Abs. 2 PatG 1983 der DDR maßgeblichen Zeitpunkt Acht-Walzenstühle, wie
sie von Henry Simon Anfang des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sind.
Nach der britischen Patentschrift 6993 (Anl. P 1) handelt es sich hierbei um
Walzenstühle für den Einsatz in einer Getreidemühle, die - wie unstreitig ist -
hochmüllerisch betrieben wird (Merkmal 1, 1a). Der Walzenstuhl ist als Dop-
peleinheit mit jeweils vier Walzen ausgebildet (Merkmal 2). Da er ausweislich
der Beschreibung Siebe zur Abtrennung von Mehl, Dunst oder sonstigen Be-
standteilen aufweist, hat er die gemäß Merkmal 1 b geforderte Auslegung
ebenso wie zwei Mahlpassagen in jeder Einheit (Merkmal 3). Diese sind ihrer-
seits in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet (Merkmal in 4 b). Auch
Merkmal 4 a ist erfüllt. Die Kennzeichnung "direkt" könnte zwar auch dahin ver-
standen werden, daß zwischen den Walzenpaaren sich andere Vorrichtungs-
teile, etwa Siebe, Rutschen oder ähnliches schlechthin nicht befinden dürfen.
Eine solche Sicht verbietet sich für den Fachmann jedoch angesichts der durch
Merkmal 5 gegebenen Anweisung, zwischen den übereinander angeordneten
Walzenpaaren einen Produktabführtrichter anzuordnen. Da es bei Anspruch 1
in der verteidigten Fassung vornehmlich um die Konstruktion und Herstellung
eines Walzenstuhls geht, ist der maßgebliche Fachmann ein bei einem Müh-
lenbauunternehmen tätiger Diplomingenieur, der über Berufserfahrung verfügt,
welche die Zusammenarbeit mit Mühlenunternehmen und deren technischen
Abteilungen einschließt. Für Personen, die mit den durchschnittlichen Kennt-
nissen und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns ausgestattet sind, steht bei
der Lektüre der britischen Patentschrift ferner außer Frage, daß der dort vor-
geschlagene Walzenstuhl zum wiederholten Walzenvermahlen und Aussichten
spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß eingesetzt werden kann
(Merkmal 1 c) und hierzu so ausgelegt ist, daß mit seiner Hilfe eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher
Qualität gewonnen wird (Merkmal 1 d).
Die britische Patentschrift offenbart dagegen weder das Merkmal 4 c
noch die in der obigen Zusammenstellung unter 5. aufgeführten Merkmale. Das
Mahlgut gelangt bei diesem Acht-Walzenstuhl insbesondere nicht ohne Zwi-
schensichtung von dem Mahlspalt zwischen den diagonal angeordneten obe-
ren Walzen in den unteren Mahlspalt, weil zwischen den Walzenpaaren jeweils
ein Sieb vorhanden ist, um Mehl, Dunst oder - falls gewünscht - auch andere
feine Komponenten aus der Mahlung durch die oberen Walzen zu gewinnen.
b) Sieht man zunächst einmal von den Gestaltungsmerkmalen 4 c und
5 a bis c ab, mußte der Fachmann, wenn er von der durch die britische Patent-
schrift offenbarten Vorrichtung ausging, demnach nur noch erkennen, daß sich
nach diesem Vorbild ein Walzenstuhl herstellen lasse, der ohne Zwischen-
sichtung auskommt, und daß sich auch ein solcher Walzenstuhl in dem durch
Merkmal 1 d vorgegebenen Rahmen einsetzen lasse. Denn die verteidigte Leh-
re nach Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten beinhal-
tet keine weitere Festlegung, insbesondere keine Festlegung, für welches Ge-
treide und/oder welche Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeich-
nenden Mahlpassagen der patentgemäße Walzenstuhl durch Walzendoppel-
vermahlung ohne Zwischensichtung arbeiten soll.
Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht den insoweit nötigen
Entwicklungsschritt als naheliegend angesehen. Der beanspruchte Acht-
Walzenstuhl kombiniert lediglich zwei Einheiten mit jeweils vier Walzen. Für
Walzenstuhleinheiten, die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten
Paaren aufweisen, in deren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird,
war die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung aber bekannt.
So befaßt sich das 1939 bekanntgemachte deutsche Patent 673 927
(Anl. E 25) mit den Möglichkeiten, die ein Vier-Walzenstuhl dieser Art bietet.
Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und unteren Wal-
zenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927 geht zwar
davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer anderen mitge-
nommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paares eine
Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht angezweifelten
Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleichgesetzt
werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter. Ihre Anga-
be, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden zwei Kali-
brier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erkennen, daß
damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2 Z. 56 ff. der
Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch ausdrücklich ange-
sprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindigkeit anzutrei-
ben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen deshalb das Ver-
ständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend der Erfindung
gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Walzenspalt echte
Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede Walze könne
der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden (Sp. 2 Z. 53 f.), erfuhr der
Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischen-
sichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der
Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden
kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei. Als
Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, konnte
dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327 (Anl. E 22) dienen, das
einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nacheinander zu durchlaufenden
Mahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine Sichtungseinrichtungen befin-
den. Diese Vorrichtung ist ebenfalls für die Hochmüllerei bestimmt, weil sie
zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt werden soll. Auch dieser Vor-
schlag beinhaltete damit ein verwertbares Beispiel für eine zwischensich-
tungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austretenden
Mahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt. Vor allem aber hatte Pappenheim
in seinem "Lehrbuch der Müllerei" aus dem Jahre 1903 (Anl. E 23) eine
Hochmühle beschrieben, die mit Vier-Walzenstühlen arbeitet, in welchen Mais
zwischen zwei Paar übereinander angeordneten Walzen unter direkter Gutfüh-
rung vom oberen zum unteren Mahlspalt sogar wiederholt ohne Zwischensich-
tung doppelt vermahlen wird.
Die danach für verschiedene und zu unterschiedlichen Zeiten entwik-
kelte Vier-Walzenstühle vorbekannte, zu einer doppelten Vermahlung ohne
Zwischensichtung innerhalb des Walzenstuhls führende Gestaltung war auch
in den Simon-Acht-Walzenstühlen durch eine einfache handwerkliche Ab-
wandlung zu erreichen; es reichte aus, die jeweiligen Zwischensiebe zu entfer-
nen und für die sieblose Führung des Mahlgutstromes in den jeweils unteren
Mahlspalt zu sorgen. Die Vorbilder brauchten insoweit nur aufgegriffen zu wer-
den. Daran ändert der Umstand nichts, daß das letztgenannte Vorbild einer
Rückschüttmühle entstammt, während die patentgemäße Lehre auf eine indu-
strielle Bearbeitung im Produktfluß abstellt. Denn Walzenstühle sind grund-
sätzlich bauartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht
verweist die Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in
der "Deutschen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Denn dort ist auf Seite 632 erläu-
tert, daß mit Maschinen einer Rückschüttmühle sich ohne weiteres Vollautoma-
tik erzielen läßt.
Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-
ten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstel-
ligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu
erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften ent-
nommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum
Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach
jeder Mahlpassage zu sichten. Daß für zwischensichtungslose Doppelvermah-
lung geschaffene oder jedenfalls geeignete Walzenstühle als alternative Mög-
lichkeit in der Hochmüllerei nicht zum damaligen Fachwissen gehörten, wird
jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhaltungen widerlegt. Zu verweisen
ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Aufsatz in der "Deutschen Müller-
Zeitung" aus dem Jahre 1957 (Anl. K 19). Denn nach der Darstellung auf den
Seiten 635 f. gehörte danach zum Stand der Technik in der Hochmüllerei auch
die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung, die durch zwei hin-
tereinander geschaltete Zwei-Walzenstühle bewirkt wird. Damit war die zwi-
schensichtungslose Doppelvermahlung durch Zwei-, Drei- und Vier-
Walzenstühle bekannt. Das bedeutet, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt für
diese Alternative Vorrichtungen in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es
fachlicherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf
den in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck zu überprüfen. Es mag
zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung die Erwägung war,
bei Einsatz eines Walzenstuhls, der das Mahlgut nach einzelnen Mahlpassa-
gen ohne Sichtung weiter bearbeitet, müsse man eine geringere Ausbeute als
den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-
fürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß
bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich
sei. Die Existenz verschiedener Vorrichtungen für die doppelte Walzenver-
mahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand der Tech-
nik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil entgegen, et-
was anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht möglich. Da
die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres einsichtig
ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Ver-
mahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines Mühlenbe-
triebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß
Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz zwischensichtungslos arbeiten-
der Walzenstuhleinheiten in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wis-
sensstand als eher wenig kritisch erschienen, die erzielbare Ausbeute in Erfah-
rung zu bringen. Dies eröffnete ohne weiteres die Erkenntnis, durch die das
Streitpatent geprägt ist.
Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen
des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als
die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur mög-
lichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift
673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der
gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen
Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu fol-
gen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem
Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, Dop-
pelmahlpassagen ohne Zwischensichtung in dem bekannten Acht-Walzenstuhl
zu realisieren. Er hat dabei auch auf die Vorbilder abgestellt, die der Fachmann
Vermahlungsplänen für eine Weizenmühle mit acht Mahlpassagen bzw. für
eine Weizen- und Roggenmühle entnehmen konnte, die 1928 in der Zeitschrift
"Die Mühle" abgedruckt und behandelt waren (Anl. K 1, K 6), wobei ausdrück-
lich angegeben war, daß erst nach zweimaligen Vermahlen gesichtet werde.
c) Zur vollständigen Befolgung des mit dem Hauptantrag der Beklagten
verteidigten Patentanspruchs 1 war dann nur noch die Anbringung der Walzen
eines Paares auf horizontaler Höhe (Merkmal 4 c) und das Hinzufügen der
trichterförmigen Produktführung nach Maßgabe der Merkmale 5 a bis c erfor-
derlich. Auch diese Notwendigkeiten stellten zum maßgeblichen Zeitpunkt an
den Fachmann keine besonderen Anforderungen, deren Bewältigung eine er-
finderische Leistung erfordert hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten
Auszug aus dem Müllerei-Maschinen betreffenden u.a. von Baumgartner her-
ausgegebenen Handbuch angegeben ist, ist die horizontale Anbringung der
Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie ergibt - was je-
dem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt wird - einen
einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle von schräg ange-
brachten Walzen erfordert nur handwerkliches Können. So ist in der deutschen
Patentschrift 673 927 die horizontale Anbringung der Walzen ohne nähere
Ausführungsanleitung einfach als alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vor-
bild konnte beispielsweise aber auch der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in
der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl" aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl.
K 6 a).
Da diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten wei-
sende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch
an, das den oberen Spalt verlassende Mahlgut in geeigneter Weise dem unte-
ren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach
dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen.
Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies be-
stätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare
Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus
dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er
darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Of-
fenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann
eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen
Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Dop-
pelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch
geradezu vorgegeben.
d) Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der bean-
spruchten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich,
wenn man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berück-
sichtige, den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist
aus, daß die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörte-
rungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben er-
geben, daß diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß
hier lediglich ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß
die Mühlen und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer ha-
ben, so daß die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichs-
weise gering ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen
Jahrhunderts bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem
15- bis 20-mal wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei
eine Verbesserung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkenn-
bar die Wirtschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging
dabei in Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als
sich das 12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte
dann erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeit-
spanne bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise
kurz. Auch der eingeschlagene Weg kann nicht als nicht naheliegend angese-
hen werden. Nachdem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verrin-
gert worden war, bot es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwan-
des, der für die einzelne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neu-
erliche Wirtschaftlichkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Be-
dürfnisses nach immer wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Um-
ständen der behauptete Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres da-
durch erklärt werden, daß sie die naheliegende Lösung in marktfähiger Form
anzubieten in der Lage war.
III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentan-
spruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits
nichts Erfinderisches aufweisen. Das hat, was die Unteransprüche 2 bis 4 so-
wie 6 und 7 betrifft, auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, trifft aber auch
für die Ansprüche 5, 8 und 9 zu.
1. Anspruch 5 ist durch die zusätzliche Anweisung gekennzeichnet, wo-
nach
die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch
den Produktabführtrichter verbunden ist,
während nach Anspruch 8
die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren
Mahl-Walzenpaares jeweils über Kanäle an eine Aspiration ange-
schlossen sind.
Die Vorrichtung muß danach an eine externe Aspiration angeschlossen
sein oder eine eigene Aspiration haben, die so beschaffen ist, daß die Saug-
luft, mit der eine solche Einrichtung arbeitet, in jedem Fall durch den Trichter
zwischen den Mahlwalzenpaaren, nach Anspruch 5 auch durch den unterhalb
des unteren Mahl-Walzenpaares angeordneten Produktabführtrichter bis in den
oberhalb des oberen Mahl-Walzenpaares befindlichen Speiseraum wirken
kann. Insoweit haben die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung ergeben, daß in der industriellen Hochmüllerei ein
Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch immer unter Einsatz
einer an die pneumatische Mahlgutführung gekoppelten Aspiration betrieben
wurde. Es war danach bekannt, den Transport des Mahlgutes durch Saugluft
zu fördern. Das ließ es selbstverständlich sein, eine solche Förderung nicht nur
in einzelnen Bereichen eines Walzenstuhls zu haben, sondern überall dort, wo
Mahlgut zu- und abgeführt werden muß. Auch das zur Verwirklichung Erforder-
liche überstieg nicht die Fähigkeiten des maßgeblichen Fachmannes. Das hat
der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls
bestätigt. Insbesondere in der Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit
und Betriebsweise von Zwei-Walzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier
Walzen zu übertragen und eine geeignete Verbindung zwischen Speiseraum
und Produktabführtrichter zu schaffen, hat der Sachverständige keine Schwie-
rigkeiten gesehen, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert
hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher begründeten - gegenteiligen Mei-
nung im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zunächst nur deshalb
gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entgegenhaltung vorgelegt worden war,
die bereits alle Einzelheiten des Ausführungsbeispiels des Streitpatents zeigt.
2. Anspruch 9 konkretisiert Merkmal 4 b dahin, daß
jedes Mahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage ausgebil-
det ist.
Die Bedeutung dieser Kennzeichnung erschließt sich aus der Beschrei-
bung des Streitpatents. Ausweislich der Fig. 1 und der Erläuterung auf S. 3
besteht ein patentgemäßer Walzenstuhl aus zwei Hälften, deren eine mit
B-(Schrot-)Passagen und deren andere mit C-Passagen arbeitet. Bei großen
Mühlenleistungen soll es, wie es weiter heißt, jedoch vorteilhaft sein, beide
Walzenstuhlhälften identisch auszuführen. Das greift Anspruch 9 auf und weist
den Fachmann an, den Walzenstuhl bevorzugt so auszugestalten, daß er so-
wohl beim Aufschroten des Korns als auch beim anschließenden Ausmahlen
eingesetzt werden kann.
Zum Auffinden dieser Lehre war über das bereits Erörterte hinaus nur zu
erkennen, daß sich nach dem durch Simon gegebenen Vorbild ein Walzenstuhl
herstellen lasse, dessen Ausstattung überhaupt erlaubt, die Walzenpaare als
zwei B- und C-Mahlpassagen einzusetzen. Dies berührt die unterschiedliche
Gestaltung der Walzen, die für die Schrotung eine andere Oberfläche als für
das Ausmahlen haben müssen. Anregungen insoweit konnte der Fachmann
wiederum aus bekannten,
für Doppelvermahlung bestimmten Vier-
Walzenstühlen der Hochmüllerei entnehmen, weil die Simon-Stühle solche
Vorrichtungen lediglich als Doppeleinheit zusammenfassen. Für solche Wal-
zenstühle war es aber bekannt, die jeweiligen Walzenpakete als austauschba-
re Einheiten zu gestalten. Das belegt die 1978 offengelegte deutsche Offenle-
gungsschrift 27 30 166 (Anl. K 4), die gemäß Anspruch 11 unter anderem ei-
nen Walzenstuhl mit vier Mahlwalzen betrifft, der nach seiner durch An-
spruch 38 beanspruchten bevorzugten Ausgestaltung als Einheit montierbare
bzw. demontierbare Walzenpakete hat. Eine entsprechende Ausstattung mit
unterschiedlichen Walzen auch bei einem Acht-Walzenstuhl mit Doppelver-
mahlung zu verwirklichen, übertrifft den handwerklichen Bereich nicht. Die Lö-
sung nach dem verteidigten Unteranspruch 9 lag deshalb ebenfalls im Fach-
können des Fachmanns.
Das kann auch nicht deshalb durchgreifenden Zweifeln unterliegen, weil
für die Ausmahlstufe die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung etwas als
solches Neues gewesen wäre. Zu seiner gegenteiligen Meinung ist das Bun-
despatentgericht gelangt, weil es nicht aufgrund des Standes der Technik ge-
urteilt hat, der dem Senat nunmehr vorliegt. Danach war neben der Doppel-
vermahlung ohne Zwischensichtung in B-Mahlpassagen auch das doppelte
zwischensichtungslose Walzenvermahlen in C-Mahlpassagen nicht ohne Vor-
bild.
Abgesehen davon, daß es schon in dem "Lehrbuch der Müllerei" (Anl.
E 23) für die Maisvermahlung vorgeschrieben war, war es auch aus dem 1937
erteilten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) bekannt. Dort ist - wie bereits
ausgeführt - ein Vier-Walzenstuhl beschrieben, dessen Walzen, die paarweise
übereinander angebracht sind, als Auflösewalzen und Kalibrier- oder Mahlwal-
zen dienen und deshalb dann, wenn die Walzen im jeweiligen Paar - wie in der
Patentschrift 673 927 als Möglichkeit vorgeschlagen - mit verschiedener Um-
fangsgeschwindigkeit laufen, Grieße und Dunste über eine Walzendoppel-
mahlpassage ausmahlen, zwischen deren Walzen eine Zwischensichtung we-
der in der Schrift erwähnt noch in den diese Erfindung erläuternden Figuren
dargestellt ist.
IV. Aus den bereits erörterten Gründen kann das Streitpatent auch nicht
mit den Ansprüchen 9 und 10 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten vertei-
digten Fassung Bestand haben.
1. Sieht man von den hiermit ebenfalls beanspruchten kennzeichnenden
Merkmalen nach einem der verteidigten Ansprüche 2 bis 8 ab, die - wie aus-
geführt - ihrerseits Erfinderisches nicht aufweisen, läßt sich der verteidigte An-
spruch 10 wie folgt gliedern:
1. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, der
a) für den Einsatz in einer Weizenmühle
b) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-
produkten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.
c) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifi-
scher Produktfraktionen in einem Produktfluß
derart ausgelegt ist,
d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen
Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.
3. Jede Einheit hat zwei Mahl-Walzenpaare, die
a) direkt übereinander angeordnet sind und
- Acht-Walzenstuhl -
b) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.
4. Jedes Mahl-Walzenpaar bildet eine B- oder C-Mahlpassage.
5. Das Mahlgut gelangt ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-
Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares.
Der verteidigte Anspruch 11 konkretisiert Merkmal 5 in der insoweit be-
reits durch Anspruch 1 (Merkmal 5 a-c) beanspruchten Weise.
2. Der sachliche Unterschied der verteidigten Ansprüche 10 und 11 zu
den zuvor abgehandelten Ansprüchen besteht danach in der Beschränkung auf
die Vermahlung von Weizen. Auch für die Weizenvermahlung waren die bean-
spruchten Anweisungen aber nahegelegt.
Die Weizenvermahlung unterscheidet sich allerdings wesentlich von der
Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von Pappenheim (Anl.
E 23) 1903 beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen von Mais ohne Zwi-
schensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls Nr. 21 war deshalb
für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach den verteidigten Pa-
tentansprüchen 10 und 11 aufzufinden. Die anderen zuvor bereits abgehan-
delten Entgegenhaltungen betreffen aber (auch) die Weizenmüllerei. Dies gilt
insbesondere angesichts entsprechender Angabe in dem Zeitschriftenartikel für
die in Anl. K 19 beschriebene Mühle, aber auch für die Patentschrift 673 927,
weil die Walzen des unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was
nach den auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sach-
verständigen den Fachmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit
der Weizen ausgemahlen werden soll. Damit war auch die doppelte Walzen-
vermahlung ohne Zwischensichtung sowohl für die Schrotung von Weizen als
auch in der Weizenausmahlstufe im Stand der Technik offenbart. Jedenfalls
dieser Stand der Technik setzte den Fachmann in die Lage, die Lehre nach
den Ansprüchen 10 und 11 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung
aufzufinden.
Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Aus-
beute, die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anlage K 6 in der Zeitschrift
"Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten
zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-
beute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und
Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die auch für diese
Mühle vorgeschlagene zwischensichtungslose Verschrotung in den Mahlpas-
sagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits kamen hierfür mehrere Gründe in Be-
tracht, nämlich - neben dem Fehlen von Sieben für das erste Schrot - die Kürze
des in dem Artikel vorgeschlagenen Vermahlungsplanes und die Art der Riffe-
lung der Walzen. Vor allem die dort vorgeschlagene Oberflächengestaltung der
geriffelten Walzen mußte der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige
in der mündlichen Verhandlung außerdem erläutert hat - aufgrund der bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich
erkennen. Aber auch die Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser
des Artikels auszukommen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann
hatte deshalb Veranlassung, die bereits angesprochene Überprüfung mit inso-
weit angepaßten Parametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die An-
gaben zur vorbeschriebenen Ausbeute an Weizenmehl keinen Hinderungs-
grund mehr, sich die Doppelvermahlung des Weizens ohne Zwischensichtung,
durch welche die Lehre nach den Ansprüchen 10 und 11 in der Fassung des
Hauptantrages geprägt wird, durch Weglassen des Siebes zwischen oberem
und unterem Walzenpaar eines Simon-Acht-Walzenstuhls ohne weiteres zu
erschließen.
Die vorstehende Bewertung wird ebenfalls von den Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem Vorschlag, bei
der hochmüllerischen Behandlung des Weizens die Doppelvermahlung ohne
Zwischensichtung zu nutzen, nichts erkennen können, was dem Fachmann
nicht nahegelegen hat. Der Umstand, daß der gerichtliche Sachverständige
gemeint hat, zu einer Verwendung zur Doppel-Grießmahlung C1/C2 ohne Sie-
bung nach der C1-Passage habe der Fachmann aber nicht gelangen können,
kann die Patentfähigkeit der verteidigten Patentansprüche 10 und 11 nicht be-
gründen, weil deren Fassung den Schutz nicht auf solche Verwendungen be-
schränkt. Die in Klammer gesetzte Angabe B1, B2, ..., C1, C2, ... weist den
Fachmann auf die Kennzeichnungen in Fig. 2 des Streitpatents hin, hat des-
halb nur die Bedeutung von Bezugszeichen und beschränkt die Lehre des
Streitpatents nicht auf eine Vorrichtung, die zur zwischensichtungslosen Dop-
pelvermahlung in bestimmten B- oder C-Mahlpassagen geschaffen ist.
V. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpa-
tents zuletzt gestellt hat, können ebenfalls nicht zu einer Aufrechterhaltung des
Streitpatents führen.
1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch
die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß
die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung
durch die trichterförmige Produktführung verbunden ist.
Diese Kennzeichnung enthält ihrerseits nichts, das für sich oder im Zu-
sammenhang mit dem übrigen Inhalt der verteidigten Ansprüche etwas Erfinde-
risches aufwiese. Auf die Ausführungen im Rahmen des Unteranspruchs 5 des
Hauptantrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen.
2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten greift die Lehre nach Anspruch 9
des Hauptantrages auf und konkretisiert sie weiter dadurch, daß die Walzen-
vermahlung
in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- und C-
Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3) [Ansprüche 1 bis 8]
bzw. in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- oder
C-Mahlpassagen (B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3) [Ansprüche 9 und
10]
erfolgen soll.
Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum
technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war
- wie bereits ausgeführt - gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde
die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging,
sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben. Die
Aufführung weiterer Mahlpassagen in dem Klammerzusatz ändert an dessen
bereits erörterter Bedeutung nichts.
3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag be-
anspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte
Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte
Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede Doppelmahlpassage als zwei
in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende
Mahl-Walzenpaare ausgebildet ist.
Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grun-
de. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-
hin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese
Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich
auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem
Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.
An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der
Beklagten ändert nichts die zusätzliche - nun nicht mehr in Klammern gesetz-
te - Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare bzw. Mahlpassagen durch die Be-
zeichnung
B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ... .
Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil
die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise
eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise
verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem
dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte
entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche
Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten (An-
sprüche 9 bis 11 gemäß Hauptantrag, Ansprüche 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,
alle Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2) durch die dort allgemeiner gewählte Be-
zeichnung der Mahlpassagen (B oder C) bestimmt wird.
PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck