Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 268/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 19. März 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem mit der Anklage erhobe-
nen Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die
Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht – wie für die Maßregel nach
§ 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 63 Rdn. 6 m.w.N.) - zweifelsfrei festgestellt sind. Allerdings ist zur Begrün-
dung der Anordnung in den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte "im
Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat" begangen habe. Die
Annahme einer positiv feststehenden Schuldunfähigkeit des Angeklagten steht
aber im Widerspruch zu den Erwägungen der Strafkammer zu § 20 StGB und
findet in ihrer Beweiswürdigung keine Grundlage:
Zu dem Freispruch des Angeklagten hat sich die Strafkammer veranlaßt
gesehen, weil er "zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB)"
gewesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie dem Gutachten des von ihr gehörten
Sachverständigen. Dieser hatte bei dem Angeklagten eine paranoid-
halluzinatorische Schizophrenie festgestellt und seine Stellungnahme dahin
zusammengefaßt, daß es “nicht ausschließbar (sei), daß die Einsichtsfähigkeit
des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war, so daß er schuldun-
fähig im Sinne des § 20 StGB war."
Danach ist nicht festgestellt, daß die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-
geklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war. Daß – wie sich den Urteils-
gründen entnehmen läßt - diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war,
genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit
die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Die Vorschrift ist
nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Verminderung der Ein-
sichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 25). So-
lange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht
ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der
Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).
Die bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsan-
ordnung nicht zu rechtfertigen, so daß die Sache neuer Verhandlung und Ent-
scheidung bedarf.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, sich
mit dem drei Tage nach der Tat verfaßten Brief, in dem der Angeklagte "aus-
führlich schildert, wie er durch Stimmen zu der Tat aufgefordert wurde und sich
ihnen nicht entziehen konnte", eingehender auseinanderzusetzen als in dem
angefochtenen Urteil geschehen. Es liegt nicht von vornherein fern, daß der
mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte sich bei dem Verfassen
dieses Briefs, auf den die Strafkammer ihre entsprechenden Feststellungen
stützt, von der Vorstellung hat leiten lassen, dadurch einer erneuten Verurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe entgehen zu können. Zur Auseinandersetzung mit
dieser Möglichkeit besteht schon deswegen Anlaß, weil sich der Anklagte in
den zahlreichen früheren Verfahren wegen Diebstahls anscheinend noch nie
darauf berufen hatte, die Taten, die mit der jetzt begangenen im übrigen zum
Teil deutliche Übereinstimmungen aufweisen, unter dem Einfluß von "Stimmen"
begangen zu haben.
Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, daß der Angeklagte
bei der Begehung der Tat schuldfähig war, so hätte die gebotene Aufhebung
des Urteils zur Folge, daß seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung
(§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben müßte. Im Hinblick
auf diese Konsequenz wird für die Staatsanwaltschaften in vergleichbaren
Verfahrenskonstellationen regelmäßig Anlaß bestehen, ihrerseits die Einlegung
eines Rechtsmittels (zu Ungunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu zie-
hen.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)
(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:17)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)
(cid:29)