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BGH Beschluss vom 24.07.2001 – 4 StR 268/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 268/01

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 19. März 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem mit der Anklage erhobe-

nen Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die

Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht – wie für die Maßregel nach

§ 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.

§ 63 Rdn. 6 m.w.N.) - zweifelsfrei festgestellt sind. Allerdings ist zur Begrün-

dung der Anordnung in den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte "im

Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat" begangen habe. Die

Annahme einer positiv feststehenden Schuldunfähigkeit des Angeklagten steht

aber im Widerspruch zu den Erwägungen der Strafkammer zu § 20 StGB und

findet in ihrer Beweiswürdigung keine Grundlage:

Zu dem Freispruch des Angeklagten hat sich die Strafkammer veranlaßt

gesehen, weil er "zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB)"

gewesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie dem Gutachten des von ihr gehörten

Sachverständigen. Dieser hatte bei dem Angeklagten eine paranoid-

halluzinatorische Schizophrenie festgestellt und seine Stellungnahme dahin

zusammengefaßt, daß es “nicht ausschließbar (sei), daß die Einsichtsfähigkeit

des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war, so daß er schuldun-

fähig im Sinne des § 20 StGB war."

Danach ist nicht festgestellt, daß die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-

geklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war. Daß – wie sich den Urteils-

gründen entnehmen läßt - diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war,

genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit

die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Die Vorschrift ist

nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Verminderung der Ein-

sichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 25). So-

lange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht

ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der

Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).

Die bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsan-

ordnung nicht zu rechtfertigen, so daß die Sache neuer Verhandlung und Ent-

scheidung bedarf.

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, sich

mit dem drei Tage nach der Tat verfaßten Brief, in dem der Angeklagte "aus-

führlich schildert, wie er durch Stimmen zu der Tat aufgefordert wurde und sich

ihnen nicht entziehen konnte", eingehender auseinanderzusetzen als in dem

angefochtenen Urteil geschehen. Es liegt nicht von vornherein fern, daß der

mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte sich bei dem Verfassen

dieses Briefs, auf den die Strafkammer ihre entsprechenden Feststellungen

stützt, von der Vorstellung hat leiten lassen, dadurch einer erneuten Verurtei-

lung zu einer Freiheitsstrafe entgehen zu können. Zur Auseinandersetzung mit

dieser Möglichkeit besteht schon deswegen Anlaß, weil sich der Anklagte in

den zahlreichen früheren Verfahren wegen Diebstahls anscheinend noch nie

darauf berufen hatte, die Taten, die mit der jetzt begangenen im übrigen zum

Teil deutliche Übereinstimmungen aufweisen, unter dem Einfluß von "Stimmen"

begangen zu haben.

Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, daß der Angeklagte

bei der Begehung der Tat schuldfähig war, so hätte die gebotene Aufhebung

des Urteils zur Folge, daß seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung

(§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben müßte. Im Hinblick

auf diese Konsequenz wird für die Staatsanwaltschaften in vergleichbaren

Verfahrenskonstellationen regelmäßig Anlaß bestehen, ihrerseits die Einlegung

eines Rechtsmittels (zu Ungunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu zie-

hen.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

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