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BGH Beschluß vom 27.08.2003 – 1 StR 327/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 327/03

BESCHLUSS

vom

27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 14. April 2003 im Maßregelausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum

äußeren Ablauf des Tatgeschehens und zur subjektiven Tatseite

bleiben bestehen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte hatte 1998 bei einem schweren Verkehrsunfall ein Schä-

del-Hirn-Trauma erlitten. In der Folge trat eine hirnorganische Wesensverände-

rung ein, die sich in allgemein schlecht gesteuertem Verhalten, erhöhter Reiz-

barkeit und impulsiver Reaktionsbereitschaft äußert. Er neigt zu emotionalen

anstatt rationalen Reaktionen. Affekte klingen bei ihm nur langsam ab. Zudem

liegt eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sowohl depressiven als auch pa-

ranoiden Elementen vor. "Wegen Eigen- und Fremdgefährdung" war er nach

dem Tatgeschehen vom 18. Oktober 2000 im Anschluß an eine stationäre Be-

handlung im Krankenhaus Albstadt-Ebingen am 20. Oktober 2000 in die Klinik

für Psychiatrie Rottenmünster verlegt worden, wo er sich bis 23. Oktober 2000

aufhielt. Derzeit befindet er sich im Zentrum für Psychiatrie in Bad Schussen-

ried.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-

schlags freigesprochen, wegen des zugrundeliegenden Tatgeschehens jedoch

seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem

hat es ihn wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedens-

bruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung

zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Mit seiner

Revision erstrebt der Angeklagte in erster Linie die Aufhebung der verhängten

Maßregel, insoweit hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Im übrigen

ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der näheren Erörterung bedarf nur der Maßregelausspruch nebst dem

zugrundeliegenden Tatgeschehen:

I.

Nach den dazu getroffenen Feststellungen zog die Ehefrau des Ange-

klagten nach einem heftigen Streit am 15. Oktober 2000 aus der gemeinsamen

Wohnung aus. Sie beabsichtigte, den ihr gehörigen aber gemeinsam genutzten

Pkw Fiat Punto mitzunehmen, was der Angeklagte, der im Besitz eines Fahr-

zeugschlüssels war, verhinderte. An den darauffolgenden Tagen unternomme-

ne Versuche, das Fahrzeug abzuholen, mißlangen, weil der Angeklagte sich

weigerte, den in der Garage befindlichen Pkw herauszugeben. Am 18. Oktober

2000 beschlossen deshalb G. jun. und B. ,

beides Verwandte der Ehefrau des Angeklagten, das Fahrzeug auch gegen

seinen von ihnen erwarteten Widerstand abzuholen. Zu diesem Zweck lauerten

sie ihm auf, als er gegen 21.15 Uhr mit dem Fahrzeug nach Hause kam. Als er

sich nach seiner im Fußraum vor dem Beifahrersitz befindlichen Trainingsta-

sche bückte, trat B. plötzlich an die geöffnete Fahrertür heran, um-

klammerte den Angeklagten mit beiden Händen, nahm ihn "in den Schwitzkas-

ten" und versuchte, ihm den Fahrzeugschlüssel zu entwinden. G. unter-

stützte B. von der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte wehrte sich hef-

tig und fügte B. mit dem Schlüssel zwei stark blutende Verletzungen

im Gesicht zu. B. seinerseits drückte ihm den Finger ins Auge. Der

Angeklagte trug eine Prellung des rechten Auges, Hämatome und eine Jochbo-

genfraktur davon. Infolge der Persönlichkeitsstörung und der hirnorganischen

Wesensveränderung

hatte

er

die Vorstellung, B.

und

G. wollten ihn umbringen. Tatsächlich ging es diesen nur um die Beschaf-

fung des Schlüssels, nicht aber darum, dem Angeklagten eine körperliche Ab-

reibung zu verpassen oder gar ihn zu töten.

Nachdem im Verlauf der einige Minuten dauernden Auseinandersetzung

der Fahrzeugschlüssel abgebrochen war, ließen B. und G.

von dem Angeklagten ab, weil sie erkannten, daß ein weiteres Ringen um den

Besitz des Schlüssels sinnlos geworden war. G. ging nunmehr zum

Heck des Fahrzeuges und begann damit, das Kennzeichen zu entfernen, um

das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abzumelden, damit der Angeklagte

es nicht mehr nutzen konnte. Obwohl B. und G. "ersichtlich

keine Anstalten mehr machten, gegen den Angeklagten tätlich zu werden, be-

fand er sich aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung noch immer in

höchster Erregung und glaubte weiter, er befinde sich in Lebensgefahr und

müsse sich deshalb zur Wehr setzen". Er holte deshalb ein Beil und versuchte

damit auf G. einzuschlagen, der in gebückter Haltung mit der Entfer-

nung des Kennzeichens beschäftigt war. Dieser bemerkte jedoch den Ange-

klagten, richtete sich auf und floh in Richtung Garagentor. Der Angeklagte setz-

te nach und schlug ihm mit der stumpfen Seite des Beils wuchtig auf den Kopf.

Dabei nahm er die Möglichkeit tödlicher Verletzungsfolgen billigend in Kauf.

G. erlitt eine sofort stark blutende Kopfwunde und eine Schädelfraktur.

Gemeinsam mit B. gelang ihm die Flucht, bevor der Angeklagte ihnen

nachzusetzen vermochte. Die Verletzungen G. s waren potentiell le-

bensgefährlich, konkrete Lebensgefahr bestand für ihn aber nicht.

Der Angeklagte war zur Tatzeit fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse-

hen; seine Steuerungsfähigkeit war indessen erheblich vermindert (§ 21 StGB).

II.

Die Strafkammer hat in dem rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehen im

Ergebnis zutreffend eine rechtswidrige Anlaßtat im Sinne von § 63 StGB gese-

hen.

1. Sie hat das Vorliegen einer Notwehrlage sowie ein Überschreiten der-

selben gemäß § 33 StGB verneint, jedoch einen krankheitsbedingt unvermeid-

baren Verbotsirrtum nach § 17 StGB angenommen, weshalb der Angeklagte

schuldlos gehandelt habe.

2. Die Annahme der Strafkammer, es habe für den Angeklagten keine

Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB mehr bestanden, als er mit dem Beil zu-

schlug, trägt nicht.

Die Angriffe B. s und G. s auf die körperliche Unver-

sehrtheit des Angeklagten im Fahrzeug waren rechtswidrig. Sie dauerten so

lange an, wie er eine Wiederholung unmittelbar befürchten mußte (vgl. BGHR

StGB § 32 Abs. 2 Angriff 3). Nachdem der Fahrzeugschlüssel abgebrochen

war, ließen B. und G. zwar von ihm ab. Unbeschadet des

Umstandes, daß der Angeklagte das Ziel ihres Angriffs krankheitsbedingt falsch

einschätzte, liegt aber bereits nahe, daß diese erneut zum körperlichen Angriff

übergegangen wären, wenn er nunmehr versucht hätte, sie am Entfernen der

Kfz-Kennzeichen zu hindern. Dies gilt um so mehr, als sie ihm - zahlenmäßig

überlegen - aufgelauert und ihn ohne Vorwarnung und Aufforderung, den

Schlüssel herauszugeben, in der Dunkelheit angegriffen hatten. Darauf, ob die-

ser Angriff auf die körperliche Unversehrtheit im Zeitpunkt der "Verteidigung"

mit dem Beil beendet war, wie die Kammer annimmt, kommt es aber nicht ent-

scheidend an. Denn jedenfalls der Angriff auf den Besitz am Fahrzeug dauerte

fort. Das Notwehrrecht des Angeklagten gegen diesen Angriff war nicht deshalb

eingeschränkt, weil er sich seinerseits gegen den Willen seiner Ehefrau als Mit-

besitzerin den Alleinbesitz verschafft hatte. Denn die von G. und

B. beabsichtigte völlige Einziehung seines Besitzes, brauchte er

schon deshalb nicht zu dulden, weil diese über die Herstellung des rechtmäßi-

gen Zustandes - Mitbesitz der Ehegatten nach § 866 BGB - hinausging und

damit gleichfalls rechtswidrig war. Auf die Streitfrage, ob sich die in ihrem Mit-

besitz an dem Pkw gestörte Ehefrau des Angeklagten auf die Vorschriften über

den Besitzschutz berufen konnte, oder diese durch die Spezialregelung des

§ 1361a BGB verdrängt werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 62. Aufl. § 861

Rdn. 3; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 939; OLG Köln FamRZ 1997, 1276; zur

Zugehörigkeit eines Pkw zum Hausrat: vgl. Palandt-Brudermüller, BGB 62. Aufl.

§ 1361a Rdn. 5 m.Nachw.), kommt es danach nicht an.

3. Die Verneinung einer Notwehrlage durch die Strafkammer gefährdet

die Annahme einer Anlaßtat im Sinne des § 63 StGB indessen nicht, weil die

Tat zum Nachteil G. s aus anderen Gründen rechtswidrig war. Das

Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verteidigung durch ei-

nen Schlag mit dem Beil auch nicht erforderlich war. Die Erforderlichkeit der

Verteidigungshandlung ist nach der jeweiligen Kampfeslage zu beurteilen

(BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR

StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Erforderlichkeit 13). Selbst wenn der Angeklagte für

den Fall, daß er Widerstand geleistet hätte, mit erneuten körperlichen Attacken

rechnen mußte, hatte der Angriff nach der Auseinandersetzung im Fahrzeug an

Intensität jedenfalls erkennbar nachgelassen und galt nunmehr in erster Linie

seinem Besitz. Unter diesen Umständen war der lebensgefährliche und mit be-

dingtem Tötungsvorsatz geführte sofortige Schlag mit dem Beil - jedenfalls oh-

ne vorherige Drohung - nicht mehr zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. März

2003 - 3 StR 458/02; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), zumal

G. , nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfehlt hatte, bereits die

Flucht ergriff.

Die Überschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung beruhte

auf Furcht, Verwirrung und Schrecken des Angeklagten (§ 33 StGB). Er wähnte

sich in Lebensgefahr, weil er meinte, G. und B. wollten ihn

töten. Er hatte Todesangst. Damit liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB

vor. Eine Strafbefreiung nach § 33 StGB ist auch dann noch möglich, wenn die

Intensität des Angriffs bereits nachgelassen hat (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1).

Das schließt die Unterbringung des Angeklagten aber nicht aus, weil seine

Furcht gerade Folge seines seelischen Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB

war (vgl. BGH NStZ 1991, 528; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 32). Ein geis-

tesgesunder Täter an Stelle des Angeklagten hätte erkannt, daß die Verteidi-

gung durch einen potentiell tödlichen Schlag mit dem Beil die Grenzen des Er-

forderlichen überschritt, nachdem die Intensität des Angriffs nachgelassen und

sich die Kampfeslage geändert hatte. Die falsche Einschätzung durch den An-

geklagten hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre Ursa-

che in der zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Wesensveränderung und

der Persönlichkeitsstörung.

III.

Die andere rechtliche Bewertung der Anlaßtat zieht hier die Aufhebung

des Maßregelausspruchs nach sich.

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlaßtat durch das Revisi-

onsgericht führt zwar dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-

nung, wenn trotzdem noch eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestal-

tung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH,

Beschluß vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 m.Nachw.). Der Senat kann

unter den hier gegebenen Umständen aber nicht sicher ausschließen, daß die

Strafkammer zu einer anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlich-

keit gelangt wäre, wenn sie von einer fortbestehenden Notwehrlage ausgegan-

gen wäre. Eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene Tat ist

grundsätzlich nicht symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit

(vgl. BGH NStZ 1991, 528). Dem entspricht die Einschätzung des Sachverstän-

digen, eine solch schwere Tat wie gegenüber G. lasse sich nur mit der

besonderen Fallkonstellation erklären und sei deshalb in der Zukunft eher un-

wahrscheinlich. Davon abgesehen bestehen aber durchaus gewichtige Anhalts-

punkte, die auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Allgemeinheit

schließen lassen und die Anordnung der Unterbringung auch durch den neuen

Tatrichter rechtfertigen können. Die übrigen abgeurteilten Taten waren zwar

durchweg nicht schwerwiegend. Da der Angeklagte aufgrund seines Krank-

heitszustandes aber schnell in Erregungszustände gerät, die er nicht mehr be-

herrschen kann und auch bei geringfügigen Anlässen stark impulsiv reagiert,

liegt die Annahme nicht fern, daß eine belanglose Konfliktsituation im Alltag es-

kalieren und es infolgedessen zu gewaltsamen Übergriffen durch den Angeklag-

ten kommen kann.

Dies abschließend zu bewerten, bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten.

Dieser wird auch Gelegenheit haben, die Gründe sowohl für die Entlassung des

Angeklagten aus der psychiatrischen Behandlung am 23. Oktober 2000 als

auch für seinen derzeitigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus

näher aufzuklären und dabei gewonnene Erkenntnisse in seine Entscheidung

über die Unterbringung nach § 63 StGB einzubeziehen. Auch die bislang unter-

bliebene Erörterung des § 67b StGB wird nachzuholen sein.

Im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung bedarf eine etwaige

Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Geschehens vom 18. Oktober 2000

bei hier nur eingeschränkter Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 33

StGB in der neuen Hauptverhandlung keiner Erörterung mehr (vgl. BGH,

Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit