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BGH Urteil vom 29.11.2001 – 5 StR 451/01

5. Strafsenat

5 StR 451/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-

vember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B

Rechtsanwalt K

Justizangestellte

als Verteidiger des Angeklagten L ,

als Verteidiger des Angeklagten Be ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Okto-

ber 2000 werden verworfen.

Der Staatskasse fallen die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen

Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L dane-

ben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Werter-

satz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei

einem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag

von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu

Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt

vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls

und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der

Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachen-

grundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen

Umsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im

Wege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Ange-

klagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist

kein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001

5 StR 300/01).

Ein Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erwei-

terten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte

dafür, daß die Angeklagten über die als verfallen erklärten Beträge hinaus

über weitere Vermögenswerte verfügen, und diese aus anderweitigen

rechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5

f.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von

der Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht aufge-

zeigt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum