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BGH Beschluss vom 26.07.2001 – X ARZ 69/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2
a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen
Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36
ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum
angegangen wird.
b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig
erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an
ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bin-
dend, wenn er in Rechtskraft erwächst.
BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - AG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe:
I. Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der er rund
13.000,-- DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnis
beanspruchte. Das Arbeitsgericht München gab in der ersten mündlichen Ver-
handlung dem Kläger auf, "zum beanspruchten Arbeitsrechtsweg im einzelnen
... vorzutragen" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam der
Kläger nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage zurücknehmen
und "das Arbeitsverhältnis nicht einklagen" wolle; zugleich reichte er eine neue
Klageschrift ein und bat, da danach das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig
sei, die Unterlagen an das Amtsgericht Rosenheim weiterzuleiten.
Mit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daß
das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum
30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den Monat
Juni 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.
Das Arbeitsgericht entschied durch Beschluß vom 18. Mai 2000, der Ar-
beitsrechtsweg sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eine
Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeits-
verhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den Rechts-
weg dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oder
als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnen
sei. Könne die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit
erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, so
reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung
der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das Arbeitsgericht bewilligte dem
Kläger zugleich Prozeßkostenhilfe.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte der
Kläger unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zur
Zahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowie
von 2.000,-- DM Provision, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar,
daß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, und
beantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amts-
gericht München. Das Arbeitsgericht erklärte daraufhin mit Beschluß vom sel-
ben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gege-
ben und verwies den Rechtsstreit an das "rechtswegrichtige" Amtsgericht Mün-
chen. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteien
übereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen
hätte, sei der Beschluß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärten
übereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluß.
In der daraufhin beim Amtsgericht München anberaumten mündlichen
Verhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das Arbeitsgericht
zurückzugeben, damit das Arbeitsgericht seinen Verweisungsbeschluß über-
prüfen könne. Dieses hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 an seinem
Standpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durch
den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12. September 2000 bindend an das
Amtsgericht München verwiesen worden. Dieser Beschluß sei selbst dann für
das Amtsgericht München bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesen
sein sollte. Das Arbeitsgericht sei an den Beschluß vom 18. Mai 2000 im übri-
gen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß die-
ses Beschlusses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeits-
gerichten unzulässig geworden sei.
Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht Mün-
chen für unzuständig, weil das Arbeitsgericht München an seinem rechtskräfti-
gen Beschluß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem den
Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem
Beschluß vom 20. März 2000 nichts geändert.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-
desarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflik-
ten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwend-
bar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundes-
gerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverwei-
sung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v.
24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß
die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwei-
sen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit
Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmit-
tel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollstän-
dig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln
über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt
und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu
bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende
Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit
über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-
ständig.
a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des
Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v.
06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983
- 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesver-
waltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4
SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993,
3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).
b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso
BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1;
BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.;
MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO,
2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper,
NJW 1998, 3551, 3552).
Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeits-
bestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung
an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesge-
richtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszwei-
gen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwend-
bar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so
auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78;
Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt,
daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlan-
desgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht ent-
scheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den überge-
ordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforder-
lich noch zweckmäßig.
Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesge-
richtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung
waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig
gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine ver-
gleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Ge-
richtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der
Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der
obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.
c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ände-
rung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des
Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Ge-
richt gehört.
Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen
gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl
des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches
Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem all-
gemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen.
Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander
über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168,
170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden
(BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur
einer der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die an-
deren beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestim-
mung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen
Gründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.
Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung
der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden An-
wendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei
welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht und das
Amtsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen be-
schrittene Rechtsweg unzulässig sei.
III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Mai 2000, in wel-
chem dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, war
allerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für
das Arbeitsgericht selbst bindend. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit
deshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.
Die Bindungswirkung dieses Beschlusses wurde aber durch den eben-
falls rechtskräftig gewordenen Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits
an das Amtsgericht München aufgehoben. Dieser Beschluß ist für das Amtsge-
richt nach § 17a Abs. 2 GVG bindend. Er führt zwar inhaltlich zum entgegenge-
setzten Ergebnis wie der vorhergehende Beschluß. Das Arbeitsgericht hat dies
jedoch gesehen und in den Gründen des Beschlusses dargelegt, weshalb es
sich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründung
inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Die Erwägungen des Arbeitsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß
der Beschluß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksam
anzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den Verweisungsbe-
schluß gebunden.
Im Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechen-
den und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen aller-
dings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl.
BGH, Beschl. v. 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, Sen.Beschl.
v. 28.03.1995 - X ARZ 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch Greger/ Heine-
mann, EWiR 2000, 529, 530). Für Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG hat der
Bundesgerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrige
Rückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschl.
v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Entsprechendes muß für
den Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine Rechtswegzuständigkeit
zunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen
verneint.
Dies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts
für das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeit
folglich nicht mehr verneinen.
Rogge
Melullis
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens