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BGH Beschluss vom 26.07.2001 – X ARZ 69/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

X ARZ 69/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen

Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen

Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36

ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum

angegangen wird.

b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig

erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an

ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bin-

dend, wenn er in Rechtskraft erwächst.

BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - AG München

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe:

I. Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der er rund

13.000,-- DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnis

beanspruchte. Das Arbeitsgericht München gab in der ersten mündlichen Ver-

handlung dem Kläger auf, "zum beanspruchten Arbeitsrechtsweg im einzelnen

... vorzutragen" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam der

Kläger nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage zurücknehmen

und "das Arbeitsverhältnis nicht einklagen" wolle; zugleich reichte er eine neue

Klageschrift ein und bat, da danach das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig

sei, die Unterlagen an das Amtsgericht Rosenheim weiterzuleiten.

Mit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daß

das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum

30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den Monat

Juni 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.

Das Arbeitsgericht entschied durch Beschluß vom 18. Mai 2000, der Ar-

beitsrechtsweg sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eine

Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeits-

verhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den Rechts-

weg dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oder

als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnen

sei. Könne die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit

erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, so

reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung

der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das Arbeitsgericht bewilligte dem

Kläger zugleich Prozeßkostenhilfe.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte der

Kläger unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zur

Zahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowie

von 2.000,-- DM Provision, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar,

daß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, und

beantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amts-

gericht München. Das Arbeitsgericht erklärte daraufhin mit Beschluß vom sel-

ben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gege-

ben und verwies den Rechtsstreit an das "rechtswegrichtige" Amtsgericht Mün-

chen. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteien

übereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen

hätte, sei der Beschluß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärten

übereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluß.

In der daraufhin beim Amtsgericht München anberaumten mündlichen

Verhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das Arbeitsgericht

zurückzugeben, damit das Arbeitsgericht seinen Verweisungsbeschluß über-

prüfen könne. Dieses hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 an seinem

Standpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durch

den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12. September 2000 bindend an das

Amtsgericht München verwiesen worden. Dieser Beschluß sei selbst dann für

das Amtsgericht München bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesen

sein sollte. Das Arbeitsgericht sei an den Beschluß vom 18. Mai 2000 im übri-

gen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß die-

ses Beschlusses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeits-

gerichten unzulässig geworden sei.

Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht Mün-

chen für unzuständig, weil das Arbeitsgericht München an seinem rechtskräfti-

gen Beschluß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zu

den Arbeitsgerichten positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem den

Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem

Beschluß vom 20. März 2000 nichts geändert.

II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.

1. Der Antrag ist statthaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-

desarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflik-

ten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwend-

bar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).

Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundes-

gerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverwei-

sung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v.

24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß

die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwei-

sen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit

Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmit-

tel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6

ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollstän-

dig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln

über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt

und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu

bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende

Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit

über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-

ständig.

a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des

Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v.

06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983

- 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesver-

waltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4

SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993,

3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur

Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember

1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso

BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1;

BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.;

MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO,

2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper,

NJW 1998, 3551, 3552).

Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeits-

bestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung

an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesge-

richtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszwei-

gen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwend-

bar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so

auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78;

Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).

Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt,

daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlan-

desgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht ent-

scheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den überge-

ordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforder-

lich noch zweckmäßig.

Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesge-

richtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung

waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig

gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine ver-

gleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Ge-

richtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der

Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der

obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.

c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ände-

rung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des

Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Ge-

richt gehört.

Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen

gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl

des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches

Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem all-

gemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen.

Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander

über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168,

170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden

(BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur

einer der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die an-

deren beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestim-

mung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen

Gründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.

Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung

der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden An-

wendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei

welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.

3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts

entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht und das

Amtsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen be-

schrittene Rechtsweg unzulässig sei.

III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Mai 2000, in wel-

chem dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, war

allerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für

das Arbeitsgericht selbst bindend. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit

deshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.

Die Bindungswirkung dieses Beschlusses wurde aber durch den eben-

falls rechtskräftig gewordenen Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits

an das Amtsgericht München aufgehoben. Dieser Beschluß ist für das Amtsge-

richt nach § 17a Abs. 2 GVG bindend. Er führt zwar inhaltlich zum entgegenge-

setzten Ergebnis wie der vorhergehende Beschluß. Das Arbeitsgericht hat dies

jedoch gesehen und in den Gründen des Beschlusses dargelegt, weshalb es

sich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründung

inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.

Die Erwägungen des Arbeitsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß

der Beschluß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksam

anzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den Verweisungsbe-

schluß gebunden.

Im Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechen-

den und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen aller-

dings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl.

BGH, Beschl. v. 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, Sen.Beschl.

v. 28.03.1995 - X ARZ 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch Greger/ Heine-

mann, EWiR 2000, 529, 530). Für Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG hat der

Bundesgerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrige

Rückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschl.

v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Entsprechendes muß für

den Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine Rechtswegzuständigkeit

zunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen

verneint.

Dies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts

für das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeit

folglich nicht mehr verneinen.

Rogge

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens