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BGH Beschluß vom 24.02.2000 – III ZB 33/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
------------------------------------
Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie
in
Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3
GVG.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni
1999 - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Regensburg vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben.
Im Umfang der durch den Beschluß der 13. Kammer des Baye-
rischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998
ausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtsweg
zulässig.
Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwie-
sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehal-
ten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-
ben.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwer-
deverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des Haupt-
sachewerts; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996
- III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998,
909 f).
Gründe
I.
Der Kläger erhob gegen den beklagten Zweckverband für Wasserver-
sorgung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum Amtsgericht
Cham mit den Anträgen:
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und gesundes
Leitungswasser zu liefern;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von
6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Den Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagte
das zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzt
habe.
Durch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den ordentli-
chen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwal-
tungsgericht Regensburg. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte der
Kläger seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Ge-
sichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin trennte
das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwand-
freiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzan-
spruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für un-
zulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Regens-
burg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an das
Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschluß
könne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht seinerseits
an die frühere Verweisung durch das Amtsgericht Cham gebunden gewesen
sei.
Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Kläger sofortige Be-
schwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers legte das Ober-
landesgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Be-
stimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom
15. März 1999 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht es ab, eine Ent-
scheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Ent-
scheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zurück.
Dieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des
Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg zurück. Mit der
zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen An-
trag auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regens-
burg weiter.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6
GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für den
Rechtsstreit ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentliche
Rechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts
Regensburg für die ordentlichen Gerichte bindend ist.
1.
Allerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darin
zuzustimmen, daß jener Rückverweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts
gesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits an
den ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden
(§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswe-
gen, weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Scha-
densersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amts-
haftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwal-
tungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts dar-
an, daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in Betracht
kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen eines
Schadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öf-
fentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
2.
Indessen ist der Rückverweisungsbeschluß von keiner der Parteien an-
gefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hat
die Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a
Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird im
wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eine
Rückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesen
werde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem sol-
chen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1
Nr. 6 ZPO statt (Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVG
Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschlie-
ßen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegver-
weisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der
Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung
nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994
- X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten
innerhalb desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereits
zweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten ver-
schiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich die
betreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zu
folgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Ent-
scheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestim-
mung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das
Bayerische Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht ent-
schieden.
3.
Die Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen
(Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier,
ZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO;
jew. m.w.N.). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit
beruht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mit
dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Se-
nats, hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein un-
zulässiges Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzu-
lässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln (Se-
natsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2
Verfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fall
übertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen
Rückverweisungsbeschlusses den Vorrang vor der Bindungswirkung der durch
das Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung hat.
4.
Der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage,
ob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenn
die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen
sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz
des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,
wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-
kommen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte
seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ur-
sprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie den
Anspruch aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. Deswegen
eröffne die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, den
streitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,
einschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der Umfang
der Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des Ver-
waltungsgerichts nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen wer-
den.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke