Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.07.2009 – Xa ARZ 167/09

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ARZ 167/09

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2009

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3

Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei- len (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 - LG Mühlhausen AG Nordhausen VG Weimar

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2009 durch die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher

beschlossen:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Nordhausen.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess-

kostenhilfe für eine Klage gegen das Landratsamt … beantragt. Mit

der beabsichtigten Klage will er dem Beklagten gerichtlich verbieten lassen,

sein Grundstück zu betreten, und den Beklagten und dessen Mitarbeiter dazu

verurteilen lassen, bei einem Zutrittserfordernis auf Grundlage hoheitlicher

Rechte bestimmte, im Klageantrag näher bezeichnete Formalien einzuhalten.

2

Das Verwaltungsgericht Weimar hat nach Zustellung des Prozesskosten-

hilfegesuchs und Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den Verwal-

tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht

Nordhausen verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die

beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amts-

gericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuständig sei.

Darüber hinaus sei die beabsichtigte Klage unbegründet. Es gebe zivilrechtlich

keine Anspruchsgrundlage dafür, ein bestimmtes Behördenhandeln zu erzwin-

gen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist er-

folglos geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung ausge-

führt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Ob dem An-

tragsteller Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zustün-

den, könne dahingestellt bleiben; für eine entsprechende Klage sei das Landge-

richt ausschließlich zuständig.

Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim

Landgericht beantragt, die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundes-

gerichtshof vorzulegen. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist zuläs-

sig. Er führt in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Be-

stimmung des Amtsgerichts Nordhausen als zuständiges Gericht für die inhaltli-

che Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch.

1. Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist in entsprechender

Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - ausnahmsweise - zulässig.

a) Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern

zwei Gerichte aus unterschiedlichen Rechtswegen ihre Zuständigkeit verneint

haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten

Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschl. v.

26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschl. v. 27.10.1992

- 5 AS 5/92, NJW 1993, 751).

3

4

5

6

7

b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen

Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-

verfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung

eines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gewährung

von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Ver-

fahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang ge-

8

9

setzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.1994 - XII ARZ 8/94, NJW-RR

1994, 706 m.w.N.).

c) Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht auch nicht entge-

gen, dass es im Streitfall um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht.

Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht

den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein

anderes Gericht verwiesen hat, ist allerdings einer weiteren Überprüfung ent-

zogen, sobald er rechtskräftig geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an

das die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht für ge-

bunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Nr. 6 ZPO

grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es innerhalb

eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen

Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte

bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01,

NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme recht-

fertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß geför-

dert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist

(BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; ebenso

BAG, Beschl. v. 28.02.2006 - 5 AS 19/05, NJW 2006, 1372 Tz. 8).

10

Im vorliegenden Fall haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das

Amtsgericht und das Landgericht eine inhaltliche Befassung mit der Sache ab-

gelehnt. Zwar hat das Amtsgericht formal über das Prozesskostenhilfegesuch

entschieden. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dieses Gesuchs be-

schränkt sich jedoch auf eine Prüfung der bereits vom Verwaltungsgericht - mit

abweichendem Ergebnis - behandelten Zuständigkeitsfrage. Eine Entscheidung

über die sachlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage steht damit

noch aus. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Amtsgericht

das Klagebegehren in einer Hilfserwägung als unbegründet bezeichnet hat. Das

Landgericht hat seine Beschwerdeentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt

gestützt, sondern lediglich über die Frage der Zuständigkeit entschieden.

11

Bliebe es dabei, hätte der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit, eine

12

13

sachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen. Zwar

erwächst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft (BGH,

Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; BVerfG, Beschl. v.

15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, WM 2007, 1170 Tz. 13), so dass der Antragsteller

nicht gehindert ist, einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht oder beim

Amtsgericht zu stellen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs erscheint

es aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Prüfung eines

neuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abrücken würden.

d) Alle vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskräftig und bin-

dend.

Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels recht-

zeitiger Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr anfechtbar und gemäß § 17a

Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die

Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre

(dafür z.B. Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., Vor §§ 17-16b GVG Rdn. 12; Mu-

sielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdn. 3, je m.w.N. auch zur Gegen-

auffassung). Eine Auslegung, nach der die genannte Bestimmung auch im Ver-

fahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist jeden-

falls nicht unvertretbar (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW

2001, 3633; vgl. auch BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751,

752).

14

Der Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe versagt hat, ist nach der Zurückweisung der dagegen eingelegten

Beschwerde ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Eine Verneinung der Zuständig-

keit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein Prozess-

kostenhilfegesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte

Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH,

Beschl. v. 09.02.1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416).

15

2. Als zuständiges Gericht für die inhaltliche Entscheidung über das

Prozesskostenhilfegesuch ist das Amtsgericht Nordhausen zu bestimmen. Dies

ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwal-

tungsgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Diese Bindungswirkung gilt

zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskos-

tenhilfe, nicht auch für ein darauf folgendes Hauptsacheverfahren (vgl. BGH,

Beschl. v. 18.04.1991 - I ARZ 748/90; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92,

NJW 1993, 751, 752). Sie stünde auch einer - nach dem Sach- und Streitstand

kaum in Betracht kommenden - Versagung der Prozesskostenhilfe wegen feh-

lender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004

- VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437). Aufgrund der Bindungswirkung ist es dem

Amtsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Ent-

scheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (BAG,

aaO). Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Er-

folgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzu-

ständigkeit verneinen.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanz:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 T 29/09 -