BGH Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 266/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1
ständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme be-
stimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustim-
mung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als
Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 24. September 2001 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der eine
Autoreparaturwerkstatt betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung we-
gen Vorenthaltens eines ihr gehörenden Pkw.
1997 hatte die Klägerin dem Leasingnehmer O. ein Fahrzeug zur Verfü-
gung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- und
verkehrssicheren Zustand zu halten sowie fällige Wartungsarbeiten pünktlich
und erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller aner-
kannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. Mai
1998 verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des Be-
klagten, um es dort zunächst begutachten zu lassen. Mit einem an den Haft-
pflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998,
das sie auch dem Beklagten übersandte, teilte die Klägerin mit, daß sie mit ei-
ner Weiterleitung von Entschädigungsleistungen des Fahrzeugversicherers an
die Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnung
einverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998
den Beklagten mit der Durchführung der Reparatur und erhielt das Fahrzeug
am 15. Juni 1998 zurück. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten Repa-
ratur- und Mietwagenkosten in Höhe von 10.283,26 DM zahlte die Versicherung
lediglich 8.864,83 DM.
Am 31. August 1998 brachte der Leasingnehmer O. den Pkw erneut
zum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. Für die Feh-
lersuche berechnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Klä-
gerin kurz zuvor erklärt, zahlungsunfähig zu sein und zahlte ab 1. September
1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die Klägerin am 3. September
1998 den Leasingvertrag fristlos kündigte und den Beklagten aufforderte, das
Fahrzeug bis 8. September 1998 zur Abholung bereitzustellen. Dieser verwei-
gerte jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungen
aus den durchgeführten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem die
Klägerin den Betrag von 78,88 DM am 28. September 1998 gezahlt hatte, gab
der Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. März 1999
im Laufe eines Herausgabeprozesses.
Das Landgericht hat der Klage auf Nutzungsentschädigung für die Vor-
enthaltung des Pkw überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten
ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, da der Beklagte sich mit
Erfolg für den fraglichen Zeitraum auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahr-
zeug wegen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen beruft.
1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Verwen-
dungsersatz nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff.
BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt
BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 – V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148,
322 bestimmt) für anwendbar gehalten.
b) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zur
Wiederherstellung des beschädigten Pkw aufgewendete, vermögenswerte Lei-
stungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ
34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von der
Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann,
wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeit-
punkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129). War hingegen
der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz be-
rechtigt, ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem un-
rechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm
getätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann
die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits
zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäßig besessen hat
oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34,
122, 131/132). Entscheidend ist allein, daß Verwendungen vom Besitzer vorge-
nommen worden sind und er zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungs-
ansprüche einem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt ist. Ande-
renfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im
Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34,
122, 132).
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil
und soweit der unrechtmäßige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des
Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkver-
trag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche
Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Ei-
gentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u.
131).
2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für die Repa-
ratur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 BGB stützen.
Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Ver-
wendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden
sind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer
oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ
51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983,
2140).
3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273
Abs. 2 BGB zu. Er hatte einen fälligen Verwendungsersatzanspruch gegen die
Klägerin aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufungs-
gericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. BGB)
der im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch die
Klägerin.
a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an den
Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu dem Er-
gebnis gelangt, daß hiermit ein Einverständnis mit den anstehenden Repara-
turarbeiten erklärt worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur ein-
geschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten
Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin in-
teressengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin
überprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099;
BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).
Danach sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar.
Daß die Klägerin dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausführt - tat-
sächlich nur "versicherungstechnische" Bedeutung beigemessen haben will, ist
unerheblich. Für die Auslegung ihrer Erklärung kommt es allein darauf an, wie
die Mitteilung der Klägerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer,
sondern Werkstattinhaber war, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte zu verstehen war.
b) In der Mitteilung der Klägerin, sie sei einverstanden, daß die Versiche-
rungsleistung zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet würde,
liegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Umstand, daß
das Einverständnis der Erteilung des Reparaturauftrages vorangegangen ist,
steht dem nicht entgegen.
Zwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer "Genehmigung"
spricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB die nach-
trägliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einbe-
ziehung eines bereits vor Verwendungsvornahme erklärten Einverständnisses
in den Anwendungsbereich des § 1001 BGB zu sprechen. Die in den §§ 182 ff.
BGB vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des BGB nicht
konsequent durchgehalten. So wird der Begriff der "Genehmigung" häufig
- etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als
Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.
Ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sind
andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsge-
schichte der Vorschrift des § 1001 BGB, zeigt sich, daß dieser in seiner ur-
sprünglichen Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falle
der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer zur Entstehung kommen
lassen wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum BGB lautete:
"Die dem Besitzer oder Inhaber nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zuste-
henden Ansprüche sind dadurch bedingt, daß der Eigenthümer die Sache wie-
Gedanke hinzu, daß die Verwendungsersatzansprüche nur innerhalb einer kur-
zen Präklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rücknahme unter
dem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsan-
spruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke
beruht dabei auf der Auffassung, daß der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des
Verwendungsersatzanspruchs begründende Umstand das Einigsein der Betei-
ligten darüber ist, daß der Eigentümer dem Besitzer den diesem nach dem Ge-
setz zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche Verein-
barung kann aber auch in anderer Weise als durch nachträgliche Annahme der
Sache unter Vorbehalt der Ersatzansprüche erfolgen, weshalb die Rücknahme
der unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der "Genehmigung" der
Verwendung anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatzan-
spruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den Eigentümer
abhängig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgültige Fassung der
§ 184 Abs. 1 BGB enthaltenen Definition gewählt wurde. Vielmehr steht der Be-
griff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagen
worden war, an dieser Stelle als Synonym für ein Einverständnis zwischen Ei-
gentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen.
Erforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Ver-
wendungen durch den Eigentümer. Ist demnach lediglich ein Gutheißen der
Verwendungen durch den Eigentümer bzw. ein Konsens über die Verwen-
dungsvornahme Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruchs, so
kann ein Einverständnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vor-
nahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB ge-
nügenden Weise erklärt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welche
Maßnahmen im Einzelfall vorgenommen werden sollen.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch Überlegungen zu Sinn und Zweck
der Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 BGB. Diese sind vornehm-
lich darin zu sehen, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem
Ersatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendun-
gen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wußte und die deshalb
auch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; MünchKomm.
BGB/Medicus, 3. Aufl. § 1001 Rdn. 1; Westermann, Sachenrecht 6. Aufl.
§ 33 I 4.).
War dagegen - wie hier - der Eigentümer bereits vorab über die vorzu-
nehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem
Pkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt
der Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen, zumal
häufig vom Zufall abhängen wird, ob die Erklärung des Eigentümers den Emp-
fänger vor oder nach Durchführung der als Verwendung anzusehenden Arbei-
ten erreicht.
Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleich
mit dem bösgläubigen, unrechtmäßigen Besitzer. Jener erhält notwendige Ver-
wendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag er-
setzt (§ 994 Abs. 2 BGB), so daß sich die Ersatzpflicht gemäß § 683 Satz 1
BGB grundsätzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des Geschäftsherrn richtet. Dabei kann der geäußerte wirkliche Wille
- von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstver-
ständlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein.
Wollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994
Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sehen, käme das einer nicht gerechtfertigten
Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremd-
besitzers gegenüber dem unrechtmäßigen, bösgläubigen Besitzer gleich.
Da dem Beklagten mithin aufgrund seines fälligen Verwendungsersatz-
anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustand, war er
bis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3
BGB berechtigt, die Herausgabe des Pkw der Klägerin zu verweigern.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke