Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – VI ZB 52/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2005

aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 802,50 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsge-

richts vom 22. März 2005, das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März

2005 zugestellt worden ist, am Montag, dem 25. April 2005, Berufung eingelegt.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies der Vorsitzende der Berufungskammer

den Kläger darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der am 24. Mai 2005

endenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit einem am

6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben berief sich der Klägervertre-

ter darauf, dass er am 20. Mai 2005 einen Antrag auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt habe. Er beantragte außerdem

vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wie-

dereinsetzungsgesuches trug er unter anwaltlicher Versicherung vor, dass er

am 20. Mai 2005 den Antrag auf Fristverlängerung zusammen mit anderer Ge-

schäftspost zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen

habe. Der Verlängerungsantrag müsse bei der Post oder im Bereich des Ge-

richts abhanden gekommen sein. Einer Rückfrage bei Gericht, ob die Verlänge-

rung bewilligt werde, habe es nicht bedurft, da darauf bei einem begründeten

ersten Antrag ohne weiteres vertraut werden dürfe. Dem Schreiben war in der

Anlage ein Fristverlängerungsantrag vom 20. Mai 2005 beigefügt, in dem der

Klägervertreter wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung infolge einer Häufung

von Gerichtsterminen und Fristsachen die Verlängerung der am 24. Mai 2005

ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt hat. Die

Berufungsbegründungsschrift ging am 8. Juni 2005 beim Landgericht ein.

2

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-

lässig verworfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe, nachdem er

an einem Freitagabend den Schriftsatz zur Post gebracht habe, gewusst, dass

am Montag, dem 23. Mai 2005 eine Sachbearbeitung beim Rechtsmittelgericht

faktisch ausgeschlossen sei. Damit sei der vorletzte Tag der Frist erreicht wor-

den. Da gegen Fristende die Sorgfaltspflichten des Anwalts zunähmen, hätte

der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens am Morgen des 24. Mai

2005 beim Prozessgericht nachfragen müssen, ob sein Antrag vorliege und ob

er bearbeitet werde. Den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-

frist hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2005 als unzulässig

verworfen.

3

Der Beschluss vom 4. Juli 2005 ist dem Klägervertreter am 7. Juli 2005

zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 3. August 2005 Rechtsbe-

schwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um

zwei Monate mit Schriftsatz vom 16. September 2005, eingegangen am

21. September 2005, begründet.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574

Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO).

Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an

das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

5

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf

der Zugang zu den in den Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen nicht in

unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, er-

schwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerich-

te bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der

Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstan-

den ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei

dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschrif-

ten zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerf-

GE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).

6

2. Im vorliegenden Fall durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klä-

gers für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlänge-

rungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlas-

sen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.

Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vor-

sitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermes-

sens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.

Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag

dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Se-

natsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579;

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und

vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003,

858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047). Vorliegend handelte es sich um die

erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des

Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Ar-

beitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu

BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und

vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280). Durfte der Klägerver-

treter hiernach die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend be-

gründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten,

so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des

Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsan-

trag stattgegeben wurde.

7

Auch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungs-

pflicht, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte

und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig

bei Gericht einging

(vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003

- VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354). Über einen rechtzeitig bei Gericht einge-

gangen Fristverlängerungsantrag kann im Übrigen - was auch das Berufungs-

gericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden

(BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letz-

ten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Riedlingen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 C 392/04 -

LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 S 15/05 -