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BGH Urteil vom 09.08.2001 – 1 StR 211/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 211/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

JGG §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3

Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei

einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotio-

naler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren

Entwicklungsfortschritten.

BGH, Urt. vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 - LG München I

wegen Mordes

- -2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

7. August 2001 in der Sitzung am 9. August 2001, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger in der Verhandlung,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

- -3

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts München I vom 3. Januar 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte

Urteil

wird

als

unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern durch dieses Rechtsmittel im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen.

Nachdem der Senat das erste tatrichterliche Urteil auf die Revision der Staats-

anwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht

den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die in

Kroatien erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis eins zu eins auf die

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verhängte Strafe angerechnet. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten, auf Verfahrensrügen und auf die Sach-

rüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten nach Erwachse-

nenstrafrecht. Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und wendet sich gegen

die Nichteinbeziehung einer früheren Jugendstrafe (§ 31 Abs. 3 JGG). Er er-

strebt eine niedrigere Einheitsjugendstrafe. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-

schaft hat Erfolg; die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

A.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts im bezüglich des Schuld-

spruchs rechtskräftig gewordenen Urteil vom 2. März 1999 tötete der Ange-

klagte im Oktober 1993 im “Westpark” in München einen ihm bis dahin völlig

unbekannten Mann mit mehreren Messerstichen. Er wollte sich nach einem

Streit mit dem Vater seiner damaligen Freundin abreagieren und irgendein

Menschenleben vernichten. Die zunächst zur Entscheidung berufene Jugend-

kammer hat angenommen, der Angeklagte habe die Tat aus Mordlust und son-

stigen niedrigen Beweggründen begangen. Sie hat, beraten durch den Sach-

verständigen Prof. Dr. Nedopil, auf den zur Tatzeit achtzehn Jahre und sechs

Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs.

1 Nr. 1, Abs. 3 JGG) und – ausgehend von einer für den Mord an sich zu ver-

hängenden Jugendstrafe von zehn Jahren – im Wege des Härteausgleichs für

eine bereits teilweise verbüßte Jugendstrafe von fünf Jahren wegen früherer

Delikte auf eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten er-

kannt.

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Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der ersten Hauptverhandlung nicht

dagegen gewandt, daß die Strafkammer den Angeklagten nach Jugendstraf-

recht verurteilt hat. Ihre Revision richtete sich allein gegen die Höhe der

Rechtsfolgen und die Bildung der Einheitsjugendstrafe. Sie hatte im wesentli-

chen die Verhängung einer selbständigen Jugendstrafe von zehn Jahren für

den Mord erstrebt.

Der Senat hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 das Urteil des Landge-

richts im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und in

diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine

andere Strafkammer zurückverwiesen. Aufhebungsgrund war, daß das Landge-

richt nicht hinreichend geprüft hat, ob aus erzieherischen Gründen von beson-

derem Gewicht eine weitere Jugendstrafe ohne Einbeziehung der früheren

Verurteilungen verhängt werden konnte (§ 31 Abs. 3 JGG). Da der Senat den

Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben hatte, war auch über die An-

wendung von Jugendstrafrecht neu zu befinden.

II. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat gegen den An-

trag der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten zu lebens-

langer Freiheitsstrafe gefordert hat, auf diesen erneut Jugendstrafrecht ange-

wendet. Aufgrund eigener Gesamtwürdigung - der Angeklagte hatte sich dies-

mal nicht von dem Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil untersuchen lassen -, ist

die Jugendkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Angeklagten zum

Tatzeitpunkt noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam gewesen

waren. Unbehebbare Entwicklungsrückstände, bei deren Vorliegen die Anwen-

dung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) zweifelhaft sein könne,

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hat die Strafkammer nicht feststellen können. Ihm sei eine inzwischen einge-

tretene Nachreifung nicht abzusprechen.

Allerdings sei wegen des noch vorhandenen erheblichen Aggressi-

onspotentials aus erzieherischen Gründen § 31 Abs. 3 JGG anzuwenden. Un-

ter dem Gesichtspunkt des Erziehungszwecks der Strafe lägen Gründe von

ganz besonderem Gewicht vor, die es zweckmäßig erscheinen ließen, die Ju-

gendstrafe von zehn Jahren für den Mord als weitere Jugendstrafe zu verhän-

gen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 JGG sei hier auch auf den in-

zwischen 24 Jahre alten Angeklagten anzuwenden, weil dieser unter Mißach-

tung der Warnwirkung eines ersten gegen ihn ergangenen Urteils vom 20. Ja-

nuar 1992 erneut Straftaten begangen habe und auch jetzt noch erziehungs-

bedürftig sei.

B.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Beschwerdeführerin rügt mit Verfahrensrügen und der Sachrüge, die

Jugendkammer habe nicht alle für die Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1

JGG wesentlichen Umstände aufgeklärt und erwogen. Sie wäre sonst zu dem

Ergebnis gelangt, daß auf den Angeklagten für den begangenen Mord nicht

Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. Das

Rechtsmittel hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO Erfolg. Eines

Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf es nicht.

I. Die Jugendkammer hat für ihre Entscheidung nach § 105 Abs.1 Nr. 1

JGG folgende Feststellungen getroffen:

- -7

1a) Der Angeklagte wurde als Kind in Slowenien überwiegend von sei-

ner Großmutter aufgezogen. Er erfuhr bei seinen Eltern, die in München einen

Spielsalon betrieben und ihn 1978 nachholten, wenig Rückhalt. Er litt unter der

Trennung von der gewohnten Umgebung, konnte sich kaum verständigen und

hatte deshalb geringere soziale Entfaltungsmöglichkeiten als gleichaltrige

deutsche Kinder. Nach Beendigung der Hauptschule im Jahre 1990 schwänzte

er im folgenden Berufsgrundschuljahr den Unterricht und hatte keine Lust mehr

zu arbeiten. Mit 15 Jahren schloß er sich einer Jugendclique an und begann

mit dem Konsum von Drogen, Tabletten und Alkohol. Eine Ausbildung zum

Betonbauer brach er ab. Die Eltern fanden sich schließlich damit ab und gaben

ihm Geld, wann immer er es wollte. Er wurde Mitglied der sogenannten Mari-

enplatz-Clique und beging im Zusammenhang damit eine Reihe von Straftaten.

Während dieser Zeit spritzte er sich regelmäßig Heroin, trank übermäßig Alko-

hol und nahm dazu Tabletten.

b) Der Angeklagte beging seit 1991 mit anderen Jugendlichen Dieb-

stähle; die Gruppe stieg in die Münchner Großmarkthalle ein und stahl Geld

und Waren. Eigentumsdelikte gegenüber anderen Jugendlichen beging der

Angeklagte mehrfach unter Anwendung von Gewalt. So drohten er und sein

Mittäter im Februar 1991 – er war noch 15 Jahre alt - Jugendlichen Schläge an,

wenn sie kein Geld hergaben. Um an eine Daunenjacke zu kommen, packte er

einen Jugendlichen am Hals und zog den Reißverschluß der Jacke zu. Einem

weiteren Opfer gaben der Angeklagte und ein Mittäter Faustschläge ins Ge-

sicht und auf den Kopf sowie einen Tritt in die Nieren. Ein weiteres Opfer

“schubste” der Angeklagte gegen eine Steinmauer und versetzte ihm einen Tritt

in den linken unteren Rippenbereich. Einem Opfer versetzten sie im Dezember

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1991 so heftige Schläge, daß sie zu einer Nasenbeinfraktur führten. Im Jahr

1992 zwangen sie einen Geschädigten auf einer Behindertentoilette mit einer

Gaspistole zur Duldung der Wegnahme. Nach seiner Haftentlassung aus der

ersten Jugendstrafe entwickelte sich im März 1993 zwischen dem Angeklagten

und der 17jährigen W. eine Liebesbeziehung, die zunächst harmonisch

verlief. Nachdem die Freundin nicht bereit war, ihn sofort zu heiraten und der

Angeklagte keine Arbeitserlaubnis erhielt, fiel er wieder in seinen früheren Le-

bensstil zurück. Er genoß seine Führerrolle, ließ sich das Haupthaar kahl sche-

ren und war auffallend tätowiert. In seinen Kreisen war er angesehen, aber

auch gefürchtet, nachdem er bei körperlichen Auseinandersetzungen seine

Aggressionen ausagierte und immer mit Messern bewaffnet war. Zu seinen

Vorlieben zählten damals Horrorfilme, die ihn insbesondere dann faszinierten,

wenn viel Blut floß und Menschen zerstückelt wurden. Gegenüber W.

wurde er zunehmend brutaler. Ohrfeigen und andere Gewalttätigkeiten waren

an der Tagesordnung, ebenso Sexualpraktiken, die sie abstießen. Ohne jeden

Anlaß kam es vor, daß er ihr ein Messer an die Kehle setzte und drohte sie

umzubringen.

c) Im September 1993 wurde der Angeklagte von einem Türsteher nicht

zu einer Party in ein Freizeitheim eingelassen. Er schlug den Mann mit Fäusten

und Füßen und versetzte ihm mit einem Butterfly-Messer auf der Backe einen

oberflächlichen Schnitt. Bei einer Auseinandersetzung im November 1993 zwi-

schen seinem Freund und mehreren Türken stach er mit seinem Butterfly-

Messer mit voller Wucht auf einen Türken ein. Er wollte ihn im Bauch- und

Rückenbereich treffen und nahm hierbei den Tod des Opfers zumindest billi-

gend in Kauf. Da der Geschädigte eine wattierte Jacke trug, gelang es dem

Angeklagten nicht, mit seinem Messer bis zum zentralen Körperbereich durch-

- -9

zudringen. Im Dezember 1993 stellte sich der Angeklagte seiner früheren

Freundin W. in den Weg und gab ihr ohne jeden erkennbaren Anlaß so-

fort mehrere Ohrfeigen. Anschließend würgte er sie mit beiden Händen und

schlug ihren Kopf gegen die Wand. Er forderte sie auf mitzukommen, weil “an-

sonsten etwas passiere”. Am 4. Februar 1994 wurde der Angeklagte verhaftet;

er war in der Zeit vom 3. März 1994 bis 6. Oktober 1994 wegen des Verdachts

einer Psychose, die der Angeklagte allerdings nur vorgetäuscht hatte, im Be-

zirkskrankenhaus Haar. Danach war er bis Oktober 1995 in der JVA Stadel-

heim und bis zu seiner Abschiebung am 24. Januar 1996 in der JVA Ebrach in

Haft.

d) In der JVA Ebrach erwies sich der Angeklagte als aufbrausend und

jähzornig. Am Tag vor seiner Abschiebung wurde er wieder gewalttätig, als er

bei der Essensausgabe einen Hausarbeiter schlug und einen JVA-Beamten

würgte. Nach seiner Abschiebung nach Kroatien lebte der Angeklagte im Hau-

se seines Vaters. Im September 1996 versetzte er dort im alkoholisierten Zu-

stand einem Landsmann, der ihn vorher “geschubst” hatte, einen Faustschlag

ins Gesicht und einen Fußtritt in den Bauch. Er wurde zu einer Geldstrafe ver-

urteilt.

Nachdem er des Westparkmordes verdächtigt, in Kroatien verhaftet und

nach Deutschland eingeliefert worden war, erklärte er im Juli 1998 in der JVA

Stadelheim gegenüber einem früheren Freund, der als Zeuge in der vorliegen-

den Sache gegen ihn ausgesagt hatte, wenn er ihn wieder mal treffe, “fresse er

ihn auf”. Gegenüber dem Anstaltspsychiater der JVA, Dr. S. , der im April

1999 den Versuch unternommen hatte, mit dem Angeklagten ein Untersu-

chungsgespräch zu führen, reagierte der Angeklagte äußerst barsch und wei-

- -10

gerte sich Platz zu nehmen. Als er sich drohend vor Dr. S. aufbaute, mußte

dieser Hilfe rufen. Der Angeklagte schlug auf einen herbeigerufenen Wacht-

meister ein und mußte von fünf Wachtmeistern gebändigt und gefesselt abge-

führt werden. Gegenüber dem Anstaltspsychologen und einer Sozialarbeiterin

der JVA Nürnberg, die zum Angeklagten in den Jahren 1999 und 2000 Kontakt

hatten, zeigte dieser keinerlei Gesprächsbereitschaft; er war aber schnell auf-

gebracht. Im Juli 2000 sägte der Angeklagte in seiner Zelle in der JVA Stadel-

heim ein Rohr aus dem Bettgestell und fertigte mit zwei Putzmittelkanistern ei-

ne Art Hantel zum Krafttraining an. Die Kanister hatte er sich gegen den Wi-

derspruch der Hausarbeiter mit auf die Zelle genommen. Diese getrauten sich

aber nicht, die Kanister herauszuverlangen, weil der Angeklagte äußerst ag-

gressiv war.

2. Wegen des durchgängig gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten

hat die Jugendkammer geprüft, ob die Anwendung von Jugendstrafrecht hier

deshalb ausscheide, weil bei diesem unbehebbare Erziehungsdefizite vorlie-

gen. Sie hat ausgeführt, der Angeklagte habe bis Ende 1993 zahlreiche, mit

gravierender Gewalt verbundene Straftaten begangen. In der Folgezeit sei es

nur noch zu ganz gelegentlichen “Ausreißern” gekommen, aus denen sich zwar

ein noch vorhandenes Gewaltpotential ergebe, die aber den Schluß, der Ange-

klagte habe sein Verhalten “in unverminderter Form fortgesetzt” nicht zuließen.

Die getroffenen Feststellungen zum weiteren Lebenslauf seien nicht geeignet,

das Fehlen jeder Nachreifung anzunehmen. Weder durch das einmalige Fehl-

verhalten in Freiheit noch durch die einzelnen, mehr oder weniger gravieren-

den Fehlverhaltensweisen während der ca. zweieinhalbjährigen Untersu-

chungshaft werde die Nachreifung in Frage gestellt, wobei bezüglich der Vor-

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fälle in der Untersuchungshaft auf die psychische Belastung durch eine länger

andauernde Haft hinzuweisen sei.

a) Im einzelnen spreche für die Nachreifung, daß der Sachverständige

Prof. Dr. Nedopil in seinem Gutachten darauf hingewiesen habe, daß er den

Angeklagten seit einer Untersuchung in einem früheren Verfahren im Oktober

1994 und in der damaligen Hauptverhandlung im Juli 1995 nunmehr besonne-

ner und ausgeglichener und weniger impulsiv als damals erlebt habe. Der An-

geklagte sei zwar nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck

immer noch impulsiv. Aus den Aussagen der Zeugen aus dem Justizvollzug

ergebe sich zwar, daß er bei den drei Vorfällen im Januar 1996, im Juli 1998

und im April 1999 gegenüber anderen aggressiv gewesen sei. Andererseits

ergebe sich aber aus der Aussage der Zeugin W. , daß das Aggressi-

onspotential des Angeklagten stark vermindert sei, daß er besonnener gewor-

den sei und er einsehe, früher anderen Unrecht getan zu haben.

b) Auch habe seine frühere Freundin ausgesagt, sie habe in den zwei

Jahren von der Abschiebung bis zur Einlieferung in regem brieflichen Kontakt

zum Angeklagten gestanden. Sie hätten versucht, ihre Liebesbeziehung aufzu-

arbeiten. Zu irgendwelchen verbalen Aggressionen sei es nicht gekommen.

Auch anläßlich von Telefonaten sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen.

Der Angeklagte habe vielmehr wiederholt erklärt, es tue ihm leid, daß er sich

ihr gegenüber “schandhaft” verhalten habe.

II. Die Beschwerdeführerin hat mit der als Verstoß gegen § 244 Abs. 2

StPO bezeichneten Verfahrensbeschwerde Erfolg, die Strafkammer habe zwar

über einen wesentlichen Vorfall aus dem Jahr 1994 Beweis erhoben, diesen

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Vorfall aber bei ihrer Gesamtwürdigung außer Betracht gelassen. Das Landge-

richt hatte das früher in dieser Sache ergangene Urteil vom 2. März 1999 zum

Zwecke der Beweisaufnahme über darin enthaltene Feststellungen verlesen.

Daraus ergab sich, daß der Angeklagte im Bezirkskrankenhaus Straubing sei-

nen damals 15 jährigen Mitpatienten St. brutal zusammengeschlagen hat.

Dieser Vorfall wird im Urteil nicht gewürdigt, obwohl er angesichts der einge-

schränkten Beurteilungsgrundlage - der Angeklagte befindet sich seit der Tat

im Oktober 1993 lange Zeit in Haft; er hat therapeutische Angebote abgelehnt

und sich vom Sachverständigen nicht untersuchen lassen – bei der Beurteilung

des aggressiven Gesamtverhaltens des Angeklagten nicht außer Betracht blei-

ben durfte. Der Sache nach liegt damit ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, den

das Revisionsgericht feststellen kann, ohne daß es einer im Revisionsverfah-

ren verbotenen Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte (BGH NStZ-RR

2001, 18; BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549; w.Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38a).

Hätten der Verwertung dieses früheren Urteils im Urkundenbeweis

rechtliche Hindernisse entgegengestanden, hätte es im übrigen die Aufklä-

rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten, zu dem der Kammer aus der Verle-

sung bekannten Vorfall hinreichende Feststellungen zu treffen. Daß der frühere

Vorfall sich so wie im früheren Urteil festgestellt auch tatsächlich abgespielt

hatte, wird in diesem früheren Urteil ausführlich begründet.

Der Entscheidung des Senats über die Bedeutung der unterlassenen

Würdigung des Vorfalls aus dem Jahre 1994 liegen folgende Erwägungen zu

Grunde.

- -13

1. Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1

Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage,

wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist

(vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

a) Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades

nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Ent-

wicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 18. bis zum

21. Lebensjahr ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefe-

stigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem

Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Täter da-

gegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung

erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf

ihn ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von

Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Aus-

nahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche

Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach

Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die

Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO S. 40).

b) Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die An-

wendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt

sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits

abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht. Kann

nicht mehr erwartet werden, daß er über die erreichte Entwicklungsstufe hinaus

gelangt und die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen bei ihm nicht

mehr wirksam werden können, ist auf ihn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

- -14

aa) Jener Entscheidung aus dem Jahr 1968 lag die Beurteilung eines im

19. Lebensjahr stehenden Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

zugrunde, der aufgrund eines leichten Schwachsinns und seiner Willens-

schwäche negative jugendtümliche Züge aufwies und der nach Beurteilung

durch einen Sachverständigen über die erreichte Entwicklungsstufe bis zur

Vollendung seines 21. Lebensjahres nicht hinaus kommen konnte. Dabei wur-

de von einem Zustand des Schwachsinns ausgegangen, der als eigenständi-

ges Merkmal nach § 20 StGB als angeborener Intelligenzmangel ohne nach-

weisbare organische Ursache eingestuft wird (Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 18; vgl. zum Unterschied zwischen der

medizinischen und der rein juristischen Terminologie beim Schwachsinn

Specht in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. 191, 193;

Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 20 f.; Rasch, Forensische Psych-

iatrie 3. Aufl. S. 71). Der Senat hat in jener Entscheidung die Nichtanwendung

von Jugendstrafrecht damit begründet, daß nach dem Wortlaut des § 105 JGG

(“nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen

gleichstand..”) und nach dem Zweck der Vorschrift die für Straftaten Jugendli-

cher vorgesehenen Rechtsfolgen nur “auf den noch unfertigen, noch formbaren

Menschen zugeschnitten” seien; bei ihm müßten die auf das Erziehungsbe-

dürfnis abgestellten, nach § 5 JGG auszuwählenden differenzierten jugend-

strafrechtlichen Maßnahmen noch eine Besserung und Abschreckung erwarten

lassen.

bb) Dieser für den angeborenen Schwachsinn entwickelte Maßstab kann

im Fall des Angeklagten nicht unmittelbar gelten. Nach den im Urteil wiederge-

gebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil lag beim An-

geklagten zur Tatzeit im Oktober 1993 auf der Grundlage einer ersten Untersu-

- -15

chung im Oktober 1994 und aufgrund der Eindrücke in der Hauptverhandlung

vom Juli 1995 eine Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und

emotional instabilen Zügen nach ICD-10 F 60.2 und 60.3 vor (vgl. Dil-

ling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störun-

gen 4. Aufl. S. 254 ff.). Diese dissoziale Entwicklung sei spätestens ab dem

Zeitraum erkennbar, zu dem sich der Angeklagte nach dem Schulabschluß

dem Druck seiner Eltern widersetzte. Sie sei so erheblich gewesen, daß sie als

schwere andere seelische Abartigkeit nach § 20 StGB anzusehen sei; eine er-

hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB habe aber

nicht vorgelegen. Die mangelnde Frustrationstoleranz und die unzureichende

Kontrolle bei aggressiver Anspannung hat der Sachverständige vorwiegend auf

die mangelnde Reife zurückgeführt und nicht einer chronischen psychischen

Störung zugeordnet (UA S. 34).

cc) In der psychiatrischen Begutachtungspraxis wird bei jugendlicher

Gewaltdelinquenz insbesondere zwischen zwei Tätertypen unterschieden:

Quantitativ im Vordergrund stehen die Aggressionstäter, deren oft in Gruppen

ausgeführte Delikte als Symptom einer schon im Grundschulalter begonnenen

Sozialverhaltensstörung einzuordnen sind. Defizitäre familiäre Bedingungen,

Traumatisierungen, Leistungsschwächen, Drogen- und Alkoholkonsum können

dazu führen, daß sich im Erwachsenenalter eine dissoziale oder antisoziale

Persönlichkeitsstörung manifestiert (Nedopil aaO S. 217; Specht in Venz-

laff/Foerster aaO S. 275, 290; Nedopil aaO S. 151; Rasch aaO S. 265 f. jeweils

m.w.Nachw.). Bei solchen Heranwachsenden, die aufgrund schlechter Ent-

wicklungsbedingungen keine Normen und Werte verinnerlicht haben, ist bei

der Beurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG jeweils im Einzelfall zu ermitteln,

ob er gegen soziale Normen verstößt, obwohl er sich anders verhalten könnte,

- -16

oder ob er aufgrund eines bereits verfestigten negativen Wertesystems nicht

mehr dazu in der Lage ist (vgl. Venzlaff aaO S. 237). Ein zweiter jugendlicher

Gewalttätertyp begeht solche aggressiven Handlungen, die sich für die Umge-

bung des Täters überraschend ereignen und scheinbar unerklärlich sind. Dies

sind leicht kränkbare Jugendliche, die auch zurückgezogen und einzelgänge-

risch leben. Bei dieser Gruppe kann die Diagnose zu einer möglicherweise

bisher unerkannten psychiatrischen Störung, etwa in Form einer schweren neu-

rotischen Fehlentwicklung, einer Persönlichkeits(entwicklungs)störung oder gar

einer schizophrenen Psychose führen (Nedopil aaO S. 217, 218).

Ergibt die Diagnose, daß die Entwicklung des Täters in der Kindheit früh

gehemmt worden ist und bereits schwere Schäden, etwa in Form frühkindlicher

Deprivationssyndrome vorliegen, kann dies im Ausnahmefall zu schweren Per-

sönlichkeitsstörungen mit tiefgreifender Ich-Kontrolle führen (vgl. Venzlaff aaO

S. 238). In diesen Fällen kann das Vorliegen unbehebbarer Entwicklungsrück-

stände – dem Fall des Schwachsinns nicht unähnlich – erwogen werden.

c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in BGHSt 22, 41 ent-

wickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückstände

entnimmt der Senat, daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende,

pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Le-

bensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusam-

menschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Um-

stände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (allgemein

Schaffstein/Beulke aaO S. 68; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 27; Osten-

dorf aaO; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO). Liegen über das tatgegenständliche

schwere Tötungsdelikt hinaus weitere erhebliche Gewalthandlungen vor und

- -17

stehen – wie im Fall des Angeklagten – Erkenntnisse über den Umgang mit

Aggression und Gewalt auch aus den Entwicklungsphasen als junger Erwach-

sener zur Verfügung, so sind diese Umstände vollständig heranzuziehen und

vertieft zu würdigen, bevor ausnahmsweise die weittragende Diagnose unbe-

hebbarer Entwicklungsrückstände ausgesprochen werden kann.

2. Diese Maßstäbe hat die Jugendkammer nicht in jeder Hinsicht be-

achtet. Sie hat den kurz nach dem kaum erklärbaren Tötungsdelikt im Oktober

1993 geschehenen erneuten Gewaltausbruch im Bezirkskrankenhaus Strau-

bing von 1994 nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Dem Urteil ist auch nicht

zu entnehmen, ob dem Sachverständigen dieser Vorfall bekannt war. Damit ist

nicht erkennbar, ob der Vorfall Einfluß auf die Zuordnung des Angeklagten zu

einem der beiden Tätertypen haben oder bestimmend für die bereits länger

zurückliegende Diagnose aus der Untersuchung von 1994 sein könnte. Die

Jugendkammer hat sich damit der Möglichkeit einer vollständigen Gesamtwür-

digung begeben, die auch zum Ergebnis hätte führen können, daß der Ange-

klagte seit 1991 nicht nur im Zusammenhang mit seiner Jugendclique Dieb-

stahlstaten unter Anwendung von Gewalt begangen hat. Eine vollständige Zu-

sammenschau hätte auch zu dem Schluß führen können, daß der Angeklagte

über den Mord von Oktober 1993 hinaus bis heute weiter aggressiv und ge-

walttätig gegen Personen war und dies auf Störungen beruht, die bereits in der

Entwicklungsphase eines Heranwachsenden unbehebbar waren.

Die Annahme der Jugendkammer, beim Angeklagten hätten nur im Zeit-

raum seines Straffälligwerdens von 1990 bis Ende 1993 noch Entwicklungs-

kräfte in größerem Umfang gewirkt, trägt dann nicht, wenn er bereits 1994 und

in den Folgejahren bis 2000 ohne wesentliche Unterbrechungen nicht uner-

- -18

hebliche Gewalt gegen andere Personen ausgeübt hat. Daß eine solche Mög-

lichkeit nicht fernliegend ist, ergibt sich aus der zweiten, der Jugendkammer an

die Hand gegebenen beiden Perspektiven des Sachverständigen Prof. Dr. Ne-

dopil: Sei beim Angeklagten das inkriminierte Verhalten nicht mehr zu erwar-

ten, weil er bei weiterer Reifung andere Einstellungen und Verhaltensweisen

übernommen habe, sei das Fehlverhalten auf die mangelnde Reife zurückzu-

führen. Gelange die Kammer aber aufgrund der Beweiswürdigung zu dem

Schluß, der Zustand des Angeklagten habe sich seit dem 1994 erstellten Gut-

achten nicht verändert, dann “bestehe sehr wohl die Möglichkeit, die gegen-

ständliche Tat des Angeklagten als nicht im Zusammenhang mit der noch feh-

lenden Reife zu sehen”. Insofern müsse unter Berücksichtigung dieses Aspekts

rückblickend beim Angeklagten geprüft werden, ob der Mord eher in das Fehl-

verhaltensmuster des Erwachsenen paßt, als in das Verhaltensmuster des

gleichen Menschen als Jugendlicher.

d) Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird – beraten

durch den Sachverständigen - die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des

Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung seines Umgangs mit seiner

Aggression nach dem Mord im Oktober 1993 und seines Verhaltens im Straf-

vollzug neu zu bewerten haben. Gelangt die Jugendkammer wiederum zur An-

wendung des Jugendstrafrechts, wird sie wiederum die Anwendung der Aus-

nahmevorschrift § 31 Abs. 3 JGG zu überprüfen haben.

- -19

C.

Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Behandlung sei-

ner Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 2 StPO rügt, blei-

ben aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ange-

führt hat, ohne Erfolg.

II. Die Sachrüge ist nicht begründet. Es stellt keinen den Angeklagten

belastenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht nach § 31 Abs. 3 JGG aus

erzieherischen Gründen von besonderem Gewicht davon abgesehen hat, in die

Verurteilung des Angeklagten zu zehn Jahren Jugendstrafe wegen des Mordes

vom Oktober 1993 die frühere, teilweise verbüßte Einheitsjugendstrafe einzu-

beziehen.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben

einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3

JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Wal-

ter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263). Beim Widerstreit zweier gesetz-

licher Prinzipien des Jugendgerichtsgesetzes - hier Begrenzung der Jugend-

strafe (§ 105 Abs. 3 JGG), dort Absehen von der üblichen Einheitsstrafe aus

erzieherischen Gründen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) - kann nicht von vornherein

generell gesagt werden, die eine Maxime habe grundsätzlich Vorrang vor der

anderen. Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke als Basis aller Rege-

lungen des Jugendstrafrechts. Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für

den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22,

- -20

21, 23). Andererseits ist zu bedenken, daß sich aus den Vorschriften in § 18

Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 3 JGG zu ergeben scheint, der

Gesetzgeber habe auch bei schwersten Straftaten die Möglichkeit der erziehe-

rischen Einwirkung im Strafvollzug auf zehn Jahre begrenzt. Nähere Betrach-

tung zeigt aber einen grundlegenden Unterschied zu der hier zu beurteilenden

Verfahrenslage auf. Während in jenen Vorschriften bestimmt wird, welche

Höchstgrenzen der Richter bei der Entscheidung über das Reaktionsmittel auf

die in einem bestimmten Verfahren zu beurteilenden Straftaten zu beachten

hat, regelt § 31 JGG in seinen Absätzen 2 und 3 den Fall, daß im Augenblick

der Entscheidung bereits ein rechtskräftiges, noch nicht erledigtes Erkenntnis

wegen früherer Straftaten gegen den Täter vorliegt. Auch insoweit soll es nach

§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (»in gleicher Weise«) bei der Regel des Absatzes 1

verbleiben, wonach unter Beachtung der Höchstgrenzen einheitlich über alle

Straftaten zu entscheiden ist. Nach dem Wortlaut von Absatz 3 können aber

erzieherische Gründe ein Ausklammern des früheren Urteils rechtfertigen. Die

in § 105 Abs. 3 JGG für erforderlich gehaltene ausdrückliche Bindung an die

Höchstgrenze der Jugendstrafe kehrt in der einen besonderen Fall betreffen-

den Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG nicht wieder (dies räumen auch Wal-

ter/Pieplow aaO S. 577 ein). Daraus schließt der Senat weiterhin, daß die

Höchstgrenzen hier nicht gelten sollen. Das Jugendgerichtsgesetz bietet kei-

nen Anhalt dafür, die nach der Systematik der Vorschriften als zulässig er-

kannte Überschreitung des Höchstmaßes durch Kumulierung zweier Strafen

auf die Fälle zu beschränken, in denen die frühere Strafe den Rahmen bereits

(weitgehend) ausgeschöpft hat. Die möglichen Unterschiede in der Fallgestal-

tung haben vielmehr bei der Prüfung der Frage Berücksichtigung zu finden, ob

erzieherische Gründe das Absehen von der Einbeziehung der früheren Taten

rechtfertigen.

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2. Dem Vorrang des Erziehungsgedankens kann nicht entgegen gehal-

ten werden, der Angeklagte sei bei seiner Verurteilung wegen Mordes am

14. Dezember 1999 bereits 24 Jahre alt gewesen. Eisenberg hat zwar unter

Berufung auf die für die Jugendstrafe nicht einschlägige Entscheidung

BVerfGE 22, 180, 219f. (diese befaßt sich mit der Unterbringung in einer Erzie-

hungsanstalt nach dem BSHG) eingewandt, es verbiete sich, beim Angeklagten

noch auf erzieherische Gründe abzuheben. Dem Staat stehe gegenüber einem

Erwachsenen, dem spätestens mit Überschreiten der Grenze von 21 Jahren

die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zustehe,

kein Erziehungsanspruch mehr zu (Anm. zum Senatsurteil vom 14. Dezember

1999 in NStZ 2000, 484). Dem Grundgesetz ist aber für den besonderen Be-

reich des Jugendstrafrechts keine absolute Grenze für die Verhängung einer

Jugendstrafe zu entnehmen. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,

daß unter strafrechtlichen Gesichtspunkten der Reifegrad Jugendlicher und

Heranwachsender - unabhängig von den sonstigen Gründen, die für die Re-

gelung des Volljährigkeitsalters allgemein gelten - unterschiedlich sein kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung über die

vom Jugendrichter anzuordnenden Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1

Satz 3 Nr. 4 JGG eine Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Her-

anwachsende angenommen, obschon der Gesetzgeber durch das Neurege-

lungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S.1713) das Volljährigkeitsalter auf 18

Jahre festgesetzt hat und das elterliche Erziehungsrecht zu diesem Zeitpunkt

erlischt (BVerfGE 74, 102, 125). Es hat den Gesetzgeber nicht gehindert gese-

hen, in dem gegenständlich begrenzten Umfang die Erziehungshilfe als ju-

gendgerichtliche Maßregel fortwirken zu lassen. Nur als Anhaltspunkt für die

zeitliche Begrenzung des staatlichen Erziehungsrechts für eine gegenüber der

Jugendstrafe weniger einschneidende Maßregel hat das Bundesverfassungs-

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gericht die Vollendung des 21. Lebensjahres herangezogen, was der Rechtsla-

ge beim Inkrafttreten des Grundgesetzes entspricht.

Dem entnimmt der Senat, daß für die Jugendstrafe der Widerstreit zwi-

schen den Prinzipien des § 105 Abs. 3 JGG und denen des § 31 Abs. 3 JGG

unverändert bestehen geblieben ist, auch nachdem der Gesetzgeber die Vor-

schriften des § 105 und des § 31 JGG nach der Herabsetzung des Volljährig-

keitsalters nicht geändert hat. Da es den Jugendlichen und den Erwachsenen

nicht gibt, mit dem ein Heranwachsender verglichen werden kann, muß das

Gericht entsprechend § 105 JGG den Reifegrad eines jungen Straftäters mit

Hilfe des Sachverständigen individuell feststellen. Neuere psychiatrische Stu-

dien weisen im übrigen darauf hin, daß heute zwar einschneidende Entwick-

lungsfortschritte um die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zu erwarten

sind, daß aber die Folgejahre bis zum 24. Lebensjahr durch fließende Über-

gänge zum Erwachsenenstatus geprägt sind (Nedopil aaO S. 63).

3. Allerdings müssen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG im Ein-

zelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines

jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ

1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumes-

sungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen not-

wendig erscheinen lassen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Einbezie-

hung der früheren Verurteilung würde dem Angeklagten die Bedeutung seiner

Mordtat nicht ausreichend bewußt machen. Angesichts der Ablehnung jeden

therapeutischen Gesprächs mit dem Anstaltspsychiater oder Anstaltspsycholo-

gen und seines nach wie vor vorhandenen Gewaltpotentials ist es revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer ausgeführt hat, beim

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Angeklagten müsse die erzieherisch nachteilige Annahme unterbunden wer-

den, durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe auch für den abgeurteilten

Mord würden die Rechtsfolgen der früheren Taten untergehen oder es würde

auf sie verzichtet. Der erzieherische Zweck der verhängten Jugendstrafe von

zehn Jahren für einen Mord kann somit beim Angeklagten durch die Konfronta-

tion mit seiner Tat als Mittel der Nacherziehung und Nachreife auch noch im

Erwachsenenalter durchaus erreicht werden.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Herr RiBGH Hebenstreit ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer