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BGH Beschluß vom 22.08.2001 – 1 StR 333/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 333/01

BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Waldshut-Tiengen vom 23. März 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, davon in ei-

nem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-

befohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen in weiteren 22 Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 44 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von

Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zu

einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen (Fallgruppen II B.1 bis II B.3

der Urteilsgründe; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weil

hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfolgungsverjährung einge-

treten ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervor-

hebt, hat der Angeklagte die insoweit festgestellten Taten (II B.1 bis II B.3 der

Urteilsgründe) in der Zeit von Herbst 1992 bis Sommer 1995 begangen. Die

Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf

Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung

geeignete Handlung lag in dem richterlichen Durchsuchungsbeschluß vom

24. Januar 2000 (Bd. I Bl. 53 der Strafakte). Die nach dem 24. Januar 1995

beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt wer-

den. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen

Verjährung (st.Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann danach lediglich

für eine Tat des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den genannten

Tatkomplexen davon ausgegangen werden, daß sie in unverjährter Zeit be-

gangen wurde. Das Landgericht hat festgestellt (Fallgruppe II B.2), daß es ab

Herbst 1992 bis zum Sommer 1995 in mindestens 20 Fällen zu sexuellen

Handlungen des Angeklagten an seiner von ihm adoptierten Stieftochter kam.

Diese seien in einem Abstand von jeweils höchstens drei Wochen erfolgt (UA

S. 7). Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 20) hat die Strafkammer jedoch

für die Berechnung der Gesamtzahl einen "großzügigen Sicherheitsabschlag"

vorgenommen. Nachdem sie zunächst eine Tat pro Monat zugrunde gelegt und

36 Einzelfälle errechnet hat, ist sie dann - um sicher zu gehen, daß der Ange-

klagte durch die summarische Feststellung nicht beschwert wird - von lediglich

20 Fällen ausgegangen, ohne diese zeitlich genauer zu konkretisieren (vgl.

dazu BGH NStZ 1994, 502). Bei dieser Sachlage kann aufgrund der Begren-

zung des Tatzeitraumes bis zum Sommer 1995 lediglich sicher davon ausge-

gangen werden, daß in der unverjährten Zeit, also nach dem 24. Januar 1995,

wenigstens eine Tat begangen wurde. Da der Senat ausschließt, daß in die-

sem Punkte eine weitere Klärung des Sachverhalts erfolgen kann, vermag er

den Schuldspruch selbst zu ändern.

2. Schon die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung muß

zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen in

den Fallgruppen II B.1 bis 3 führen. Das Landgericht hat bei der Zumessung

der Strafen für diese Taten (Fallgruppen II B.1 bis 3) aus dem Strafrahmen des

§ 176 Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei

Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 28). Der Senat kann daher nicht sicher

ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.

Darüber hinaus unterliegen auch die Einzelstrafen in den Fallgruppen II

B.4 bis 6 der Aufhebung, weil die Überprüfung der Ablehnung einer Strafrah-

menverschiebung nach den Grundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs durch-

greifenden rechtlichen Bedenken begegnet (UA S. 30). Zu Recht weist der Ge-

neralbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht vom Vorliegen der Voraus-

setzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem die

Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen Folgen

einer Straftat bezieht (BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschluß vom

25. Mai 2001 - 2 StR 78/01). Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte

Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rah-

menbedingung fordert, daß das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen

Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammer-

zusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" stichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift

setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf

einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen ge-

richtet sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Ver-

such der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. Durch die engen Vorausset-

zungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher Täter verhindert

werden, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohne

weiteres - auch ohne Berücksichtigung der Opferinteressen - "freikaufen"

könnten. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutmachungser-

folg". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem

Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutge-

macht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft er-

strebt (st.Rspr.; BGH NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar

2001 - 4 StR 551/00 - und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).

Das Landgericht geht zwar davon aus, daß die Voraussetzungen des

§ 46a (Nr. 2) StGB gegeben sind, erläutert dies aber nicht näher. Es hebt le-

diglich hervor, der Angeklagte habe mit seiner Verpflichtung zur Leistung von

Schmerzensgeld auf einen Teil seiner Alterssicherung verzichtet. Demgegen-

über wögen die zu Lasten des Angeklagten wirkenden Gesichtspunkte derart

schwer, daß eine Schadenswiedergutmachung sie "nicht aufwiegen" könne

(UA S. 30 unten). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht zu hohe Anforde-

rungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat,

zumal Feststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschädigte zu den Bemühun-

gen des Angeklagten stellt und welche Folgen die Schmerzensgeldverpflich-

tung für den Angeklagten hat, aber auch wie sicher deren Erfüllung ist.

3. Die getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, da lediglich

Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffe-

nen nicht widersprechen, sind zulässig. Dies wird in der neuen Hauptverhand-

lung namentlich hinsichtlich des Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht zu ziehen

sein.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Schaal