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BGH Urteil vom 07.11.2000 – 1 StR 377/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Bundesanwalt und Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 8. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, im
Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte
im
Fall B I der Urteilsgründe der Unterschlagung und im Fall B VIII
der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in
Tateinheit mit Geiselnahme schuldig ist, und im gesamten
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B I der Urteilsgründe
gilt auch für den früheren Mitangeklagten S. .
4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben soweit von der Anordnung von Siche-
rungsverwahrung abgesehen ist und im gesamten Strafaus-
spruch.
II.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte hat am 5. Oktober 1998 nachts zusammen mit dem
früheren Mitangeklagten S. im Einvernehmen mit dem Nachtkassierer
einen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle fingiert, wobei ihm dieser den
Kasseninhalt (mindestens 7.100 DM) sowie dreihundert Telefonkarten im Wert
von insgesamt 3.600 DM aushändigte. Unbeteiligte Dritte waren nicht anwe-
send (Fall B I der Urteilsgründe).
b) Zwischen dem 19. Oktober und dem 28. November 1998 hat der An-
geklagte sieben bewaffnete Überfälle begangen, sechs davon auf Drogerie-
märkte, einen auf einen Lebensmittelmarkt. Einmal war er allein, viermal han-
delte er mit S. zusammen, in den letzten beiden Fällen handelte er zu-
sammen mit dem Mitangeklagten E. (Fälle B II bis B VIII der Urteilsgründe).
c) Als sich der Angeklagte und E. nach der letzten Tat mit der
Beute entfernen wollten, war der Drogeriemarkt von Polizei umstellt. Sie nah-
men daher vier Angestellte des Drogeriemarkts mit Waffengewalt als Geiseln
und forderten in stundenlangen Verhandlungen von der Polizei vergeblich frei-
en Abzug, ehe sie sich, ersichtlich wegen Aussichtslosigkeit ihrer Bemühun-
gen, ergaben (ebenso wie der Überfall Fall B VIII der Urteilsgründe).
2. Den fingierten Überfall auf die Tankstelle hat die Strafkammer wegen
Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl gewertet.
Hierfür hat sie eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Überfälle hat
die Strafkammer je nach dem konkreten Geschehensablauf in drei Fällen als
schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, in drei Fäl-
len als schwere räuberische Erpressung und in einem Fall als schweren Raub
gewertet. Die hierfür jeweils verhängten Einzelstrafen liegen zwischen sechs
und sieben Jahren. Wegen der Geiselnahme hat die Strafkammer eine weitere
Strafe von fünf Jahren verhängt. Aus den genannten Strafen wurde eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren gebildet. Von Maßnahmen der Besserung
und Sicherung hat die Strafkammer abgesehen.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkt eingelegte Revision
des Angeklagten, die auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen
gestützt ist.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-
ten Revision nur dagegen, daß keine Sicherungsverwahrung angeordnet wur-
de.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise, die der Staatsanwaltschaft
in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zugleich
dazu, daß der Strafausspruch zugunsten des Angeklagten aufzuheben war.
II.
Zur Revision des Angeklagten:
1. Im Fall B I der Urteilsgründe liegt nicht Diebstahl sondern Unterschla-
gung (§ 246 StGB) vor.
a) Wie der Generalbundesanwalt vor dem Senat zutreffend ausgeführt
hat, hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren
Inhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Ohne
seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbe-
trägen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll-
und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begrün-
det nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246
Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.).
b) Hinsichtlich der Telefonkarten gilt unter den hier gegebenen Umstän-
den nichts anderes.
c) Einem Schuldspruch gemäß § 246 StGB steht nicht entgegen, daß
der Angeklagte vor der Tat noch nicht im Besitz der Beute war (vgl. Lackner/
Kühl, StGB 23. Aufl. § 246 Rdn. 12 m.w.N.; zur Rechtslage vor der Änderung
von § 246 StGB durch das 6. StrRG vgl. BGHSt 40, 8, 22 f. m.w.N.).
d) Der Senat ändert den Schuldspruch selbst, da keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, daß noch tatsächliche Feststellungen möglich wären, die
eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht nicht entge-
gen, da sich der geständige Angeklagte nicht erfolgversprechender hätte ver-
teidigen können.
2. Im Fall B VIII der Urteilsgründe hat die Strafkammer zu Unrecht Tat-
mehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der Geisel-
nahme angenommen. Es besteht Tateinheit, da die Geiselnahme auch der
endgültigen Beutesicherung diente (BGHSt 26, 24, 27 f.). Der Senat ändert den
Schuldspruch selbst; auch hier hätte sich der geständige Angeklagte nicht er-
folgversprechender verteidigen können.
3. Im übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringen gebotene
Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
4. Die Änderungen des Schuldspruchs führen hier zu einer Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs. Zumal, da von den Änderungen mehrere Taten
betroffen sind und die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe entfällt,
kann der Senat eine Auswirkung der aufgezeigten Änderungen auch auf die
übrigen Fälle nicht völlig ausschließen. Damit erledigen sich zugleich die nicht
auf den Schuldspruch bezogenen Verfahrensrügen des Angeklagten. Die
Grenze der im Fall B VIII neu festzusetzenden Strafe (§ 358 Abs. 2 Satz 1
StPO) ergibt sich aus der Summe der bisher in diesem Zusammenhang ver-
hängten Einzelstrafen (BGH b. Holtz MDR 1980, 988).
5. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B I der Urteilsgründe war
auch auf den früheren Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Der Senat hat jedoch davon abgesehen, die gegen ihn in diesem Fall ver-
hängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aufzuheben. Es ist zur
Überzeugung des Senats ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung für
S. , der noch an vier bewaffneten Überfällen beteiligt war und zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, ein günstigeres Er-
gebnis erbringen würde (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3; Kuckein in KK
4. Aufl. § 357 Rdn. 17 m.w.N.). S. ist häufig vorbestraft, darunter allein
dreimal wegen (einmal auch mehrfachen) schweren Raubes oder schwerer
räuberischer Erpressung und hat deshalb schon insgesamt über acht Jahre
Strafe verbüßt.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Strafkammer bejaht sowohl im Hinblick auf frühere Verurteilungen
des Angeklagten die formalen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 StGB, als auch im Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten die formalen
Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB. § 66 Abs. 3 StGB ist dagegen nicht
angesprochen.
Die bei sämtlichen Alternativen zusätzlich erforderlichen Voraussetzun-
gen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden jedoch verneint: Die Taten gingen nicht
unbedingt auf den dissozialen Charakter des Angeklagten zurück. Sie seien
vielmehr durch eine innere Erregung des Angeklagten ausgelöst worden, die
auf der Verhaftung der Ehefrau des Angeklagten am 21. Mai 1998 wegen Ver-
stoßes gegen Bewährungsauflagen beruhe. Außerdem sei nach sachverstän-
diger Beratung davon auszugehen, "daß durch den natürlichen Alterungspro-
zeß insbesondere bei Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe die Gefährlich-
keit des Angeklagten sich anders darstellen kann". Der Angeklagte werde vor-
aussichtlich erst mit 55 Jahren aus der Strafhaft entlassen. Zumal, da er noch
keine längeren Strafen verbüßt habe, reiche die verhängte Strafe aus, seiner
"Gefährlichkeit ... zu begegnen".
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
2. Allerdings ergeben die Urteilsgründe nicht, daß die formalen Voraus-
setzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.
a) Das Urteil vom 21. Juni 1993 hat in diesem Zusammenhang außer
Betracht zu bleiben. Der Angeklagte war damals unter Freispruch im übrigen in
einer Entziehungsanstalt untergebracht worden, nachdem er am 25. Januar
1991, trunkenheitsbedingt möglicherweise schuldunfähig, seine Lebensgefähr-
tin mit einer Schußwaffe in Tötungsabsicht verletzt hatte. Da der Angeklagte
nicht zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegt insoweit keine Vorverurteilung im
Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB
25. Aufl. § 66 Rdn. 12 m.w.N.).
b) Im übrigen hat der Angeklagte am 4. Juni 1986 vergeblich versucht,
ein Juweliergeschäft zu überfallen; deshalb wurde er am 30. Oktober 1986 zu
zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die er voll verbüßt hat. Außerdem wurde
er am 30. Juli 1990 wegen vier Vergehen des fahrlässigen Vollrauschs (er war
in diesem Zustand zwischen dem 5. Mai und dem 17. August 1988 gegen seine
Lebensgefährtin gewalttätig geworden) und eines Verstoßes gegen das Waf-
fengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
verurteilt. Auch diese Strafe hat er voll verbüßt. Die Einzelstrafen betrugen
einmal ein Jahr, dreimal sechs Monate und einmal vier Monate. Welche Strafe
für welches Delikt verhängt wurde, wird nicht deutlich. Selbst wenn man davon
ausgeht, daß die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Strafe von einem
Jahr wegen einer Vorsatztat für das Waffendelikt verhängt wurde, ist jedenfalls
die Tatzeit des (auch im übrigen nicht näher geschilderten) Waffendelikts nicht
festgestellt. Diese Tat ist aber jedenfalls deutlich länger als fünf Jahre vor den
hier abgeurteilten Taten begangen worden. Ob entgegen § 66 Abs. 4 Satz 3
StGB gemäß § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB gleichwohl keine Rückfallverjährung ein-
getreten ist, ist nicht ersichtlich, da auch der Zeitraum, in dem der Angeklagte
sich in Strafhaft und im Maßregelvollzug befand, (zuletzt von "1991" bis "Au-
gust 1994"), nicht präzise festgestellt ist.
3. Unabhängig davon liegen aber jedenfalls die formalen Voraussetzun-
gen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor.
4. Die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nicht rechts-
fehlerfrei verneint. Die Strafkammer geht für sich genommen rechtsfehlerfrei
davon aus, daß die Taten des Angeklagten dafür sprechen, daß er ein gefähr-
licher Hangtäter ist. Damit ist regelmäßig die bestimmte Gefahr weiterer schwe-
rer Straftaten gegeben (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.w.N.). Die
von der Strafkammer angeführten gegenteiligen Gesichtspunkte können kein
anderes Ergebnis rechtfertigen.
a) Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Urteilszeitpunkt
an, jedoch darf der Tatrichter den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges
Bedeutung beimessen, soweit dieser nach dem Ergebnis der Hauptverhand-
lung mit hoher prognostischer Sicherheit eine Haltungsänderung des Ange-
klagten erwarten läßt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH StV 2000, 615, 616 m.w.N.).
Diese Sicherheit ergibt sich aber nicht aus der Annahme, daß sich die Gefähr-
lichkeit des Angeklagten bei seiner Haftentlassung anders darstellen "kann".
Daß der Angeklagte dann (voraussichtlich) 55 Jahre alt sein wird, kann daran
nichts ändern (BGHR aaO Gefährlichkeit 5); Besonderheiten, die hier eine an-
dere Annahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Bei der Gewichtung der in der hier abgeurteilten Tatserie zum Aus-
druck kommenden Gefährlichkeit des Angeklagten stellt die Strafkammer auch
auf die Festnahme der Ehefrau als auslösendes Moment ab. Dies ist schon
deshalb bedenklich, weil es in der Regel ohne Bedeutung ist, warum sich ein
bereits vorhandener Hang gesteigert hat (Stree aaO Rdn. 33 m.w.N.). Zumin-
dest wäre aber zu erörtern gewesen, daß die Taten erst mehrere Monate nach
der Festnahme begangen wurden. Darüber hinaus ist festgestellt, daß die
Ehefrau im November 1998 einige Zeit entwichen war und sich beim Ange-
klagten aufhielt. Auch in dieser Zeit hat der Angeklagte einen Überfall began-
gen. Damit hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht auseinander gesetzt.
c) Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte längere
Haft noch nicht verbüßt hat, ist dies (jedenfalls im Rahmen einer Ermessen-
sentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB) ein nicht zu beanstandender Ansatz
(BGH StV 1982, 114; NStZ 1985, 261). Die Annahme der Strafkammer ist je-
doch mit der Feststellung, daß der Angeklagte - abgesehen von einer Unter-
bringung im Maßregelvollzug - insgesamt schon mehr als drei Jahre Freiheits-
strafe verbüßt hat, unvereinbar.
Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu
entschieden werden.
5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Anordnung von Si-
cherungsverwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs zugunsten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe
bei Anordnung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH
StV 2000, 615, 617 m.w.N.). Da die Strafkammer ausdrücklich einen Bezug
zwischen der Dauer der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsver-
wahrung hergestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal