Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.09.2001 – 1 StR 317/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 30. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegrün-

det verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "wegen gewerbsmä-

ßigen Computerbetrugs in 10 Fällen" durch die Formulierung

"wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 11 Fällen" ersetzt

werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli

2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt,

daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR

131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in

den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im

Versuchsstadium steckengeblieben sind) lediglich zehn Fälle des Computer-

betrugs aufgenommen worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus den Tat-

schilderungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und den

Ausführungen zur Einzelstrafzumessung.

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