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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZB 191/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende

Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsbe-

rechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegever-

sicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Be-

messung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem

sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine

Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB

Rechnung getragen werden.

BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle

AG Hannover

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilse-

nats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden ge-

geneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau

(Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag

des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundur-

teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig

seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehe-

zeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versor-

gungsanrechte erworben haben:

- der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften

der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften

auf betriebliche Altersversorgung (P.

)

in Höhe von

- umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM,

- die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der ge-

setzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebli-

che Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H.

in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von

602,79 DM,

jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den

Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Renten-

anwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2

=) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen

Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 =

849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise

durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Eheman-

nes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in

Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehe-

frau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters

aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-

geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem

1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Aus-

gleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf

die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Aus-

künfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen

- der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes,

dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von

März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate

Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober

2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM,

- der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen

Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM.

Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im

Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesge-

richt den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verur-

teilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar

von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli

2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober

2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001

bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich

1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen wei-

teren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet.

Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden

Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz,

die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September

2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab

Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die

der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag an-

gerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im

Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der

gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden

ist.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffent-

lich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen

Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. Sep-

tember 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermit-

teln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberech-

tigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynami-

schen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch

Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den

Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Metho-

de vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass

das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar

geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumin-

dest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertstei-

gerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über

die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit

berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG)

öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzu-

rechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Be-

triebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das

Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1

VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-

cherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuel-

le Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert

stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehen-

den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht

werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige

der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des

Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdy-

namisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten

Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem

deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer

entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis

stand.

Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel

der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September

2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet

hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstan-

dungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch

die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728)

Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ

156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen

unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen

Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1

VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach

§ 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter

der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen

BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die

von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten

auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten

Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder

begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Ent-

scheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 -

FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffent-

licht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten

BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich

im

Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksich-

tigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertra-

genen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-

rung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nomi-

nalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht

wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch

ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen

Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen

aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtli-

che Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für

einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten

Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten

Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO

fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005

und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO).

In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war

der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchge-

führt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisie-

rung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung

anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes

ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobe-

trägen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es

kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter

Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für

Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsren-

tenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine bei-

den Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu ent-

richten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Aus-

gleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter

in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-

träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur

hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig;

weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt sei-

en bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berück-

sichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere,

wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Aus-

gleichsrente erhalte.

Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat

dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht

anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs -

zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubezie-

henden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,

die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der

Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheit-

lichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den

ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung

der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB;

§ 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ

1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der

Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen

dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachtei-

ligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsaus-

gleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt

(Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560,

562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ

1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung

von Beamtenpensionen und Renten).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die

schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in

vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der

Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag heran-

gezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau

zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in unge-

schmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren

Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finan-

ziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip

mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Ver-

sicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ein-

kommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehe-

frau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur ge-

setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung

entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau

gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB)

nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbtei-

lungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Be-

schwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier

keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Aus-

gleichsrente berücksichtigt hat.

2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für

die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchfüh-

rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem

Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt,

diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht einge-

gangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Ok-

tober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,

ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme

nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November

1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem

Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zuge-

sandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichs-

rentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetre-

ten sei.

Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahin-

stehen, ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des

Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über-

haupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn

man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung

selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar ge-

staltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach

§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen

der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung

der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann,

wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso

kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt

einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs dar-

stellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in

jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags

auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem

die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit

dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schrei-

bens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist

unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 -

FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom

2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2

ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung

im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert

- schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die

von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der

Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die

Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist

hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung

des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als not-

wendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999

erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzufüh-

ren.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose