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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 228/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 h

Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-

chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die

Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen

Ehegatten.

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart

AG Ulm

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Vézina und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum

Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden:

Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden:

Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom

25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In

der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben

beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung

erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im

Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der

A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.

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Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass

es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-

tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe

von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat.

In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiter-

ten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen

Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amts-

gericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

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Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Ar-

beitslosigkeit; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen,

deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und

mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli

2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.

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Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familienge-

richt - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine

monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde

des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf

monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht

mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli

2003 nur noch 214,40 € betrage.

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Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene

Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren

weiter verfolgt.

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II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht,

soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.

1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der

beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto

519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €.

Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilaus-

gleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Hö-

he von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berück-

sichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steige-

rung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer

Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen sta-

tischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da

der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder

21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003

26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder

37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 €

aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen

Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so

dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche

Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatli-

che Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das

Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr

bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.

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Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht.

Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer

gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen

Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder

die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleich-

gewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der

Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer

Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhal-

ten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschul-

deten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund

1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.

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2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Über-

prüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die

von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetra-

ges, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich aus-

zugleichenden Versorgung abzuziehen ist.

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Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen

Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichs-

berechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1

Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente

mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines

nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und da-

nach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der

schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbe-

schluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Aller-

dings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren

Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Sep-

tember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rück-

rechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung

zum

jetzigen Zeitpunkt nicht mehr

in Betracht kommt. Zwar hat der

Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die No-

vellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen.

Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren

Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolg-

ten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu

zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der al-

ten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Bar-

wert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag

sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der

Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den

Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf-

fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten An-

rechte nicht unmittelbar auswirken.

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Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Ent-

scheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ

2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB

191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, ei-

nen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erwei-

terten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Ver-

sorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende

bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-

gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag

"hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-

chenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich

nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu

Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das

Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker

gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlan-

desgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten

Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an

der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung

anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom

25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Ent-

scheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Gel-

tung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Ober-

landesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertrage-

nen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeiten-

de erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden.

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b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesge-

richt auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung

des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in

Erwägung gezogen hat.

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Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandes-

gerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-

ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-

bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem

Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den

Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen

Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des

Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets

dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsan-

spruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber

hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Be-

tracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weite-

ren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten ge-

fährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Hen-

rich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl.,

§ 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; Münch-

Komm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl.,

§ 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4).

Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Aus-

gleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken

müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberech-

tigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften ge-

deckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt.

Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs-

rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten an-

gemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor,

weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen

höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf

den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann des-

halb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c

BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).

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Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der

Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im

Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar

1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der

Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsren-

ten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-

und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung ei-

ner schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen

Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-

rung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine ge-

samte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der

Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221

ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG

FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrecht-

lichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Kran-

kenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht

zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann

dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS

1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1

SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis-

tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von

Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versiche-

rung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240

SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die

Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein sol-

cher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern

pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ist.

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Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzli-

chen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der bei-

tragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Be-

triebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Aus-

gleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesam-

ten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hin-

nehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung

des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom

26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG

Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt

FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g

Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachan-

walts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich

[2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hop-

penz/Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10;

Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004],

Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des

Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten

Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unter-

halt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver-

hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die

Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pfle-

geversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversi-

cherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt

in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Moderni-

sierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I

S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur

den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Ver-

fassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. Au-

gust 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage

nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.

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c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Ober-

landesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht ange-

brachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von

214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Aus-

gleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB),

nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung

erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der aus-

gleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines

Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst

von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug ge-

raten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten

sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann

die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe

von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines

Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der

Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausge-

henden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Vézina Dose

Vorinstanzen:

AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -