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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 302/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 302/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

6. September 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-

gung von Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 6. April 2001 gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfah-

rensrügen zu gewähren, da das ursprünglich zurückgesandte Empfangsbe-

kenntnis über die Urteilszustellung nicht von der bevollmächtigten Verteidigerin

unterzeichnet war und der weitere Verteidiger Rechtsanwalt F. von dem

später nachgereichten Empfangsbekenntnis für den 8. Mai 2001 erst am

20. Juli 2001 Kenntnis erhalten hatte.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die

Bedeutungslosigkeit der beantragten Vernehmung des Zeugen S.

offensichtlich auf der Hand lag und es deshalb einer weitergehenden Begrün-

dung der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung nicht bedurfte. Jeden-

falls beruht hierauf nichts, da die Strafkammer ein finanzielles Tatmotiv ohne-

hin nicht feststellen konnte und dies zu Gunsten des Angeklagten berücksich-

tigt hatte. Die auf die erneute Vernehmung der Zeugen W. , R. und

Wu.

gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich aus dem

Urteil entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung kein Widerspruch

ergibt, der die mangelhafte Ausschöpfung der Beweismittel belegen würde.

Denn weder wurde festgestellt, daß der Zeuge Wu. ununterbrochen den

möglichen Fluchtweg beobachtet hatte und deshalb "zwingend" einen zweiten

Täter hätte fliehen sehen müssen, noch wurde festgestellt, daß der Angeklagte

den gleichen Fluchtweg benutzt hatte.

Allerdings ist die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht unbedenklich,

als sie zur Widerlegung des Alibis des Angeklagten, der in der Hauptverhand-

lung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, "zunächst" darauf

abhebt, dieser habe den Antrag ohne einsichtigen Grund erst etwa acht Mo-

nate nach Beginn der Untersuchungshaft gestellt (UA S. 38). Ebensowenig wie

zum Nachteil eines Angeklagten nicht dessen anfängliches Schweigen ver-

wertet werden darf (vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261

Aussageverhalten 11), darf auch aus der sonstigen Wahrnehmung prozessua-

ler Rechte durch einen Angeklagten grundsätzlich kein ihm nachteiliger Schluß

gezogen werden (BGHSt 45, 367). Daher durfte hier bei dem zur Sache

schweigenden Angeklagten nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,

daß er einen Alibibeweisantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht

hatte. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß bei der Würdigung des daraufhin

erhobenen Beweises durchaus in Rechnung gestellt werden durfte, daß die

entlastende Aussage der Freundin des Angeklagten auf diese Weise erst wäh-

rend des Laufs der Hauptverhandlung zustande gekommen war und es der

Zeugin ermöglichte, ihre Aussage auf das bisherige Beweisergebnis abzu-

stimmen (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).

Der Senat schließt jedoch angesichts der sonstigen rechtsfehlerfreien

Würdigung des Alibibeweisergebnisses aus, daß die Strafkammer ohne diese

rechtlich bedenkliche Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Becker Sost-Scheible