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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 415/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 415/01

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 31. Mai 2001 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 33 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die

Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der

verheiratete Angeklagte seine 1973 geborene Tochter zwischen dem 1. Juli

1984 bis zu deren 14. Geburtstag am 14. Januar 1987 in wenigstens 33 Fällen

sexuell. Zeitlich früher und auch nach dem Tatzeitraum liegende Delikte waren

verjährt (wegen der kürzeren Verjährungsfrist für den sexuellen Mißbrauch

Schutzbefohlener). Mit dem 15. Lebensjahr der Tochter hörte der Mißbrauch

auf. In den folgenden Jahren wies die Tochter in ihrem Freundes- und Ver-

wandtenkreis auf den sexuellen Mißbrauch durch den Vater hin, bat sich je-

doch teilweise ausdrücklich Schweigen aus. Da sie wiederholt Probleme in ih-

ren Beziehungen zu Männern hatte, unterzog sie sich schließlich einer Thera-

pie. Ende 1999 kam es sodann zur Anzeigeerstattung.

Das Landgericht hält die nur pauschal bestreitende Einlassung des zur

Sache im übrigen schweigenden Angeklagten für widerlegt. Dabei stützt es

sich im wesentlichen auf die für glaubhaft erachtete Aussage der mittlerweile -

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 28jährigen Tochter, die es durch die

Angaben von Zeugen aus dem Freundes- und Verwandtenkreis zu entspre-

chenden früheren Äußerungen der Tochter bestätigt sieht.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts weist rechtlich erhebliche Mängel auf (§ 337 StPO). Die

Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht hat

sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Beweiswür-

digung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, oder gegen die

Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt. Zumal in Fällen, in

denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es in besonderem Maße einer

Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände

(vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 14, 17; Beweiswürdigung, un-

zureichende 1). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landge-

richts nicht in jeder Hinsicht gerecht.

1. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der

Glaubhaftigkeit ihrer Angaben würdigt die Strafkammer auch die Aussage der

Mutter des Angeklagten zu einer bedeutsamen Einzelheit, nämlich zu dem

Zeitpunkt eines Telefonanrufes dieser Zeugin beim Angeklagten am Tage des

Todes von dessen Vater. Dieser Anruf sollte den Angeklagten der Aussage der

Geschädigten zufolge während der Ausführung einer der Taten erreicht haben.

Nach Auffassung der Verteidigung war dies wegen des behaupteten späten

Zeitpunkts des Anrufs im Verlaufe des Vormittags und des Schulbesuchs der

Geschädigten nicht möglich. Die Kammer führt dazu bewertend aus, der ent-

sprechende Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin, die im Hinblick auf ihr

im Ermittlungsverfahren geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht und

ihre aktenkundige Gebrechlichkeit von der Kammer nicht geladen worden war,

sei erst am ursprünglich vorgesehenen Ende der Beweisaufnahme gestellt

worden, obwohl sich dieser Entlastungsbeweis bereits seit Kenntnis der Ankla-

geschrift aufgedrängt habe (UA S. 25).

Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten

ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45,

367, 369/370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21). Das begegnet hier

deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte die Tat mit einer allgemei-

nen Erklärung in Abrede gestellt hatte. Mangels Mitwirkung des Angeklagten

an der Aufklärung des Sachverhalts konnte das nicht als nur teilweises

Schweigen gewertet werden, das einer Würdigung zugänglich gewesen wäre

(vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 14). Der Angeklagte darf aber nicht

nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises ver-

zichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu müssen, daß dieses Verhalten als

belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht

(BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, Überzeugungsbildung 8). Es ist

grundsätzlich seine Entscheidung, wann er einen Beweisantrag stellt (Rechts-

gedanke des § 246 Abs. 1 StPO). Allerdings darf durchaus bei der Würdigung

eines solchen, spät angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daß

eine etwa entlastende Aussage erst während des Verlaufs der Hauptverhand-

lung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin möglich war, seine

Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261

Aussageverhalten 21; BGH, Beschl. vom 6. September 2001 - 3 StR 302/01).

Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer

Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat,

BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45,

367, 369/370), ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos

und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für

den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden. Zu Recht weist die

Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunächst gute

Gründe haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwähnt (UA S. 25) - ge-

brechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren

Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA

S. 26/27). Zudem hatte die Mutter sich im Ermittlungsverfahren auf ihr Zeug-

nisverweigerungsrecht berufen, was letztlich ihre eigene Entschließung war.

Unter diesen Umständen erweist es sich als rechtlicher Mangel der Beweis-

würdigung, daß das Landgericht - wenn auch nur neben anderen Umständen -

auf den erst späten Zeitpunkt der Beweisantragstellung abhebt, ohne nahelie-

gende Erklärungsmöglichkeiten dafür in den Blick zu nehmen.

2. Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht hinreichend erkennen,

daß die Strafkammer eine Gesamtwürdigung und -abwägung aller für und ge-

gen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen hat.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich

der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässig-

keit der Aussage sprechen könnten, gesondert und einzeln zu erörtern sowie

getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeig-

net seien, die Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Beweis-

würdigung 14; Beweiswürdigung, unzureichende 1). Die Strafkammer hat zwar

die Bekundungen der Zeugin B. B. (Ehefrau des Angeklagten und Mut-

ter des Tatopfers) sowie der Zeugen A. B. (Bruder des Angeklagten)

und M. B. (Sohn des Angeklagten und Bruder des Tatopfers) jeweils

für sich bewertet; dazu gehörten neben zahlreichen anderen Punkten auch die

Angaben von Bruder und Mutter der Geschädigten, von dem jahrelangen sexu-

ellen Mißbrauch (im selben Haushalt) nichts bemerkt zu haben. Es fehlt jedoch

eine Gesamtschau und Gesamtabwägung aller Beweise; daß diese vorge-

nommen worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das wäre indes-

sen hier geboten gewesen, weil die Anzeigeerstattung erst viele Jahre nach

den in Rede stehenden Taten erfolgt ist und zum Tatgeschehen - beim Fehlen

objektiver Tatspuren - Aussage gegen Aussage steht.

3. Ohne daß es im Ergebnis noch darauf ankäme begegnet die Beweis-

würdigung auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer zu zwei

von der Geschädigten angegebenen Einzelheiten eine Bewertung vorgenom-

men hat, die jedenfalls als sogenannter Zirkelschluß und damit als Verstoß g e-

gen die Denkgesetze mißverstanden werden kann. Die Geschädigte hatte der

Polizei ein sogenanntes Epiliergerät übergeben, von dem sie bekundet hat, der

Angeklagte habe es zu ihrer sexuellen Stimulation verwendet. Das Vorhanden-

sein eines solchen Gerätes im Haushalt hatte die Mutter in Abrede gestellt und

- mit dem Angeklagten - eine Durchsuchung nach entsprechenden Zusatzge-

räten abgelehnt. Weiter hatte die Geschädigte zu einer der Taten einen be-

stimmten zeitlichen Verlauf des Vormittags mit dem Anruf der Mutter des Ange-

klagten am Todestag von dessen Vater berichtet (siehe oben). Hinsichtlich bei-

der Einzelheiten glaubt die Kammer der Geschädigten und führt dazu aus, im

Falle einer Falschbezichtigung würde die Geschädigte von der Schilderung

solcher Details Abstand genommen haben, weil sie damit einen Anknüpfungs-

punkt für die Prüfung des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussage geliefert hätte (UA

S. 23, 27). Der Revision ist zuzugeben, daß dies so verstanden werden kann,

als werde allein schon die Behauptung eines Details deshalb als wahr erachtet,

weil es eben als Detail behauptet worden ist. Der Senat ist indessen der Auf-

fassung, daß die Strafkammer damit bei sinngerechtem Verständnis im Ergeb-

nis lediglich darauf abstellen wollte, daß die Geschädigte in diesen Punkten

grundsätzlich überprüfbare Einzelheiten angegeben hat, was an sich ein Krite-

rium für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sein kann.

4. Die oben (unter II. 1. und 2.) aufgezeigten Mängel der Beweiswürdi-

gung zwingen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat vermag trotz zahlreicher

den Angeklagten belastender Beweismittel nicht sicher auszuschließen, daß

der Tatrichter ohne die bezeichneten Fehler ebenso die Überzeugung von der

Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit