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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 286/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 286/01

vom

11. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2001

1.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes

- der Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 StGB-

DDR) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines

Kindes (§ 148 StGB-DDR), des sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes (§ 148 StGB-DDR) in zwei

Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

sowie

- des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben:

a)

in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den

ersten fünf der zu II. der Urteilsgründe geschilder-

ten Fälle (Taten im Hof, in der großen Wohnstube,

in der kleinen Stube, im VW-Bus, im Zimmer auf

dem Dachboden),

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-

rückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten

"1. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen,

2. des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen,

davon zusätzlich in einem Fall in Tateinheit mit sexueller

Nötigung und

3. des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in ei-

nem weiteren Fall"

schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-

legten Gründen unzulässig oder unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Ände-

rung des Schuldspruchs zu den Nummern 1 und 2 der Urteilsformel.

a) Da ungeklärt ist und sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte die er-

sten drei der zu II. der Urteilsgründe geschilderten Taten (Tat im Hof, Tat in der

großen Wohnstube, Tat in der kleinen Stube) vor oder nach dem 3. Oktober

1990 begangen hat, sind auf diese Taten § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie

§ 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 StGB/DDR anzuwenden. Wie der

Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 zu der Re-

vision im einzelnen zutreffend näher ausgeführt hat, erweisen sich diese Vor-

schriften im Vergleich zu den vom Landgericht angewendeten Tatbeständen

des Strafgesetzbuches als das mildere Gesetz.

b) Bezüglich der beiden folgenden Taten (Tat im VW-Bus und Tat im

Zimmer auf dem Dachboden) begegnet die Anwendung des Strafgesetzbuchs

keinen Bedenken. Auch die Tat im VW-Bus hat sich – wie sich aus dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – nach dem 3. Oktober 1990 er-

eignet. Hinsichtlich dieser Taten, die das Landgericht rechtlich als Vergewalti-

gung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Miß-

brauch einer Schutzbefohlenen (Tat im VW-Bus, Urteilsformel zu Nr. 1) bzw.

als sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen (Tat im Zimmer auf dem Dachboden; in der Urteilsfor-

mel zu Nr. 2 erfaßt) einordnet, muß aber jeweils die Verurteilung wegen (t a-

teinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-

fallen. Ihrer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB steht das

Hindernis der Verjährung entgegen (§ 78 StGB). Die Verjährung ist erstmals im

Dezember 1998 - durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten als

Beschuldigten - unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem

Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für Ver-

gehen nach § 174 StGB möglicherweise bereits abgelaufen. Für beide Taten

kann nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen

werden, daß sie bereits vor 1993 begangen worden sind.

c) Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch unter Be-

rücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu bean-

standen.

3. Die Einzelstrafen, die das Landgericht in den von der Schuld-

spruchänderung betroffenen Fällen – teils unter rechtsfehlerhafter Anwendung

der strengeren Vorschriften des Strafgesetzbuchs teils unter bedenklicher (un-

eingeschränkt) strafschärfender Berücksichtigung der verjährten Taten nach §

174 StGB - verhängt hat, können keinen Bestand haben. Über sie wird auf der

Grundlage des geänderten Schuldspruchs der neue Tatrichter zu entscheiden

haben, der auch über die – ebenfalls aufzuhebende - Gesamtstrafe neu zu be-

finden haben wird.

4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu dem Hin-

weis, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-

stand hat, erheblich leidet, wenn es auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur

Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet. Es empfiehlt sich, die Ord-

nungsziffern für die abgeurteilten Fälle - möglichst einheitlich und übereinstim-

mend - jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung,

der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH, Be-

schlüsse vom 18. Januar 2000 – 4 StR 561/99 - und vom 9. Dezember 1998

- 3 StR 558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen

26. Aufl. S. 74 ff.). Eine unnötige Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe – wie

hier - birgt regelmäßig die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den

Bestand des Urteils gefährden können.

Maatz Tolksdorf Kuckein

Athing Ernemann