BGH Beschluß vom 18.09.2001 – IX ZB 51/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2
Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach
den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter -
Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist
allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1
F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001
Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt
worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.
BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM.
Gründe
A.
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nach-
dem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am
6. Dezember 1994 beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance
d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten.
Am 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande
Instance de Strasbourg das Konkurs-(Liquidations-)Verfahren eröffnet. Am
18. Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem
Schuldner Schuldbefreiung gewährt.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkam-
mer des Landgerichts Baden-Baden mit Beschluß vom 24. Juni 1999 die Ertei-
lung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Ha-
guenau vom 6. Dezember 1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Be-
schwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Land-
gerichts abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstrek-
kungsklausel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht
zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
B.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen
Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlußent-
scheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18. Mai 1999 entge-
gen:
Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschul-
dungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den französischen De-
partements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenz-
gesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - an-
wendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht
territorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das
französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im
Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung ("suspension des
poursuites") zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische
Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei - so führt das Oberlandesgericht weiter
aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe
gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu
einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79,
82 f, 87 ff). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungsrechtlichen
Rechtszustand nur bestätige, müßten vier Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des
ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszu-
ständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie
Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen
seien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren
der deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar. Nachdem auch die neue
deutsche Insolvenzordnung die Entschuldung als Verfahrensfolge der Liquida-
tion kenne, bestehe zur französischen "suspension des poursuites" nur ein
gradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchfüh-
rung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und
neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit
das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Perso-
nen das Wohnsitzgericht international zuständig (§§ 71 Abs. 1 KO, 3 Abs. 1
InsO, 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff BGB. Danach seien
die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der
Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich,
wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung be-
finde. Nicht ausschlaggebend könne sein, daß er in Deutschland arbeite und
demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf
den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es
nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in
Frankreich selbst ihrem Prozeßverhalten zugrundegelegt, als sie die "injonction
de payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe.
Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es al-
lein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung aner-
kenne (EuGH IPRax 2000, 18 ff). Grundlage dafür seien in Deutschland die
2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Se-
nats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373, 375 ff).
a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Ge-
richte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig
gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß
sei rechtsmißbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begrün-
dung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der Restschuldbefreiung
des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum shopping"
könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Je-
denfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie
das französische Recht rechtsmißbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.
b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß der Schuldner im Zeit-
punkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens sei-
nen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbeson-
dere nicht in Frage, daß der Schuldner seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat,
um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit
mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, daß er jedenfalls einmal
innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah
zu Deutschland liegen. Die Umstände, daß er in Deutschland eine Arbeitsstelle
hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tat-
sache, daß er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muß. Daß das
vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat
der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder gelie-
hen. Endlich ist es für den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Gläubi-
gerin - bedeutungslos, daß der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem fran-
zösischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat.
Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zu-
ständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher
Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zu-
ständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 EGInsO)
grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung
Vorkehrungen gegen die rechtsmißbräuchliche Erschleichung eines Gerichts-
standes oder gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie
aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen
Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, daß die Sachla-
ge für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insol-
venzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im
Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Ge-
sichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen
(s.u. II).
II.
1. Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß gegen die deutsche öffent-
liche Ordnung mit folgender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung
fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öf-
fentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfah-
ren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich.
Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über
deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des
französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine
"ordonnance" des "président du tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung
wieder erlauben (Art. 169 Abs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes) oder
das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder auf-
genommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfaßt war (Art. 170 des
Gesetzes). Diese Möglichkeit müßte die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivver-
fahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß
gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe.
Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im
Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung
unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in jedem
Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünsti-
gen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung ver-
stoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie
an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeit-
raum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentil-
gung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden
die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewußt in unvertretbarer Weise
zurückgesetzt. Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus".
Es komme hier hinzu, daß die Gläubigerin vorgetragen habe, der
Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht
vollständig offengelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich
verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme.
Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkurs-
verfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169
Abs. 2 des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedi-
gung nachträglich ermögliche.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis
der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deut-
schen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen
in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen un-
tragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkurs-
mäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134,
79, 91 f). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, daß in der Ver-
braucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999,
1926, 1928 f; OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930 ff.).
b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle na-
türlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff InsO) ab 1. Januar 1999 auch in
Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverle-
gung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen
von Schulden befreit zu werden, rechtsmißbräuchlich ist.
aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Rest-
schuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnun-
gen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insol-
venzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Umfange
diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsäch-
lich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem
mit einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur
Insolvenzordnung zusätzlich dadurch verringern, daß danach gestundete Ko-
stenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger
vorgehen. Im übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlver-
haltensperiode auf fünf Jahre gemäß Art. 107 EGInsO beantragen können.
Danach läßt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forde-
rung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzver-
fahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp
4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so daß we-
nigstens ein Kind vorhanden sein muß. Über die Ansprüche anderer, mit der
Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem
unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich bele-
genes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach läßt sich schon
allgemein nicht feststellen, daß die Gläubigerin sich wesentlich besser gestan-
den hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden
gewesen wäre.
bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, daß der Schuldner
seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmißbräuchlich nach Frankreich
verlegt hätte.
Die Gläubigerin gibt selbst an, daß eine Verlegung des Wohnsitzes
nach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet (Bl. 163
GA):
1. höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen ge-
setzlichen Krankenkasse,
3. viel geringere Steuerbelastung sowie
4. geringere Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Ar-
beitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitz-
verlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.
Demgegenüber läßt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht er-
kennen, daß der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern
vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in
Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorge-
brachten Anhaltspunkte nicht (s.o. I 2 b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit
den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger aufgrund der
eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.
c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der
Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine
Einkünfte nicht vollständig offengelegt.
Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsachen-
instanzen nicht hinreichend, daß der Schuldner die Restschuldbefreiung in
Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von
fast 4.000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, ver-
kennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend
auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt
fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatsein-
kommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte For-
derung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stun-
dung gewährt war.
Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß der Monatslohn des Schuldners
der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrensein-
stellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein,
daß ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem
Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwer-
tet ist (vgl. Grub/Smid DZWiR 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift für Uhlenbruck,
2000, S. 539, 561; Haarmeyer ZInsO 2001, 572 f gegen AG Düsseldorf ZIn-
sO 2001, 571; AG Duisburg ZInsO 2001, 273, 274; vgl. künftig § 196 Abs. 1
InsO i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes).
Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß,
ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angege-
ben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in
Deutschland - auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren
anzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners
soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen
haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche
Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt
hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser