BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 174/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Brüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12
a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ur- sprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.
b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)
c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge- richte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und da- her bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.
d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forde- rung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
7. Juni 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
9. August 2004 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I
vom 5. November 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Das Urteil des Tribunale di Pordenone vom 24. September 2002
(Urteilsnummer 235/02) in dem Verfahren 250/00 ist mit der Voll-
streckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin
verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
- einen Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 700 € seit
dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und in mo-
natlicher Höhe von 718,90 € seit dem 1. Januar 2003 bis zum
30. April 2003 sowie
- einen Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.027 € seit dem
1. September 2003 zu zahlen.
Das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 (Ur-
teilsnummer 696/03) in dem Verfahren Nr. 27/03 ist mit der Voll-
streckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin
verurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen Scheidungsun-
terhalt in monatlicher Höhe von 500 € seit dem 1. Mai 2003 zu
zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. August
2003 auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 27.516 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen
Unterhaltstitels.
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute italienischer Staatsangehö-
rigkeit; der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
In einem am 18. September 2000 in Italien eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit
ist der Antragsgegner durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di Pordenone
vom 24. September 2002 verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monat-
lichen Scheidungsunterhalt in Höhe von 700 € und einen monatlichen Beitrag
zum Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn Alessandro in Höhe von
1.000 € zu zahlen, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden An-
trag einer jährlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex
des italienischen staatlichen Amtes für Statistik (ISTAT) unterliegen sollten.
Durch einen bei dem Landgericht München I angebrachten "Antrag auf
Klauselerteilung nach der EuGVO" vom 11. August 2003 begehrte die Antrag-
stellerin, das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der deutschen Vollstre-
ckungsklausel zu versehen, wobei die Höhe des monatlichen Unterhalts ab Ja-
nuar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel für den Scheidungsunterhalt auf
718,90 € und für den Kindesunterhalt auf 1.027 € gestiegen war. Am 5. Novem-
ber 2003 erteilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer bei dem Landge-
richt die Klausel zur Zwangsvollstreckung für einen "monatlichen Unterhalt in
Höhe von 1.700,00 € für die Zeit vom Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in
Höhe von 1.745,90 € ab Januar 2003".
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-
ners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, dass die Corte di Appello
(Berufungsgericht) di Trieste durch Urteil vom 2. Mai 2003 auf die Berufung des
Antragsgegners gegen die im Urteil des Tribunale di Pordenone ausgesproche-
ne Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe, dass
der Antragstellerin nur ein Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 500 €
zustehe. Den durch Urteil des Tribunale di Pordenone zuerkannten Kindesun-
terhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich
die Verhältnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhalts-
rechtsstreit insoweit verändert, als der Antragsgegner am 12. Februar 2004 in
Deutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem
Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeän-
dert und ausgesprochen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur Zah-
lung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000 € im Zeitraum von Ok-
tober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027 € für die Zeit
ab Januar 2003 sowie zur Zahlung von Scheidungsunterhalt in monatlicher Hö-
he von 700 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monat-
licher Höhe von 718,90 € im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt
wurde. Darüber hinaus hat es das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom
2. Mai 2003 durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des
- auf monatlich 500 € verringerten - Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab
Mai 2003 für vollstreckbar erklärt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen
die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des Tribu-
nale di Pordenone. Er will erreichen, dass insoweit sämtliche von ihm vorge-
brachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden.
2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in EuLF
2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgeführt, dass die Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. EG 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden:
Brüssel I-VO) anzuwenden seien. Die Antragstellerin habe ein Wahlrecht, ob
sie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Vorschriften des
Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
haltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II, 826 - im Folgenden:
HUVÜ 73) oder auf die Vorschriften der Brüssel I-VO stützen wolle.
Der Antragsgegner könne sich im Beschwerdeverfahren nur darauf beru-
fen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone in der Berufungsinstanz durch
die Corte di Appello di Trieste bezüglich des Scheidungsunterhalts abgeändert
worden sei. Eine weitergehende Prüfung ausländischer Titel könne nicht erfol-
gen; insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 1 AVAG
berufen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsmaßstab allgemeinver-
bindlich festlege und § 12 Abs. 1 AVAG insoweit gegen höherrangiges Gemein-
schaftsrecht verstoße. Den Erfüllungseinwand könne der Antragsgegner daher
nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend ma-
chen. Soweit der Antragsgegner die Abänderung der Unterhaltshöhe wegen der
Geburt seines weiteren Kindes am 12. Februar 2004 und sonstiger in diesem
Zusammenhang stehender Umstände begehre, könne er allenfalls Abände-
rungsklage vor dem international zuständigen Gericht erheben.
II.
Die in zulässiger Weise auf die Klauselerteilung für das erstinstanzliche
italienische Urteil beschränkte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist ge-
mäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 Brüssel I-VO und § 15
Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssa-
che im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenen-
falls in welchem Umfang unter der Geltung der Brüssel I-VO nach Erlass des
ausländischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulier-
ten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind.
III.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass
die italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der
Grundlage der Brüssel I-VO als auch auf der Grundlage des HUVÜ 73 in
Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann.
Allerdings hat das Oberlandesgericht dabei verkannt, dass die Vorschrif-
ten der Brüssel I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß Artt. 66
Abs. 1, 76 Brüssel I-VO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem
Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind, was hier
angesichts des bereits im Jahre 2000 anhängig gewordenen Unterhaltsrechts-
streits nicht der Fall ist. Indessen werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel
I-VO Entscheidungen, die - wie hier - nach Inkrafttreten der Verordnung in ei-
nem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren er-
gangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel I-VO) anerkannt
und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt
erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, 774 - im Folgenden:
EuGVÜ) sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat
in Kraft war. Dies ist im Verhältnis von Deutschland zu Italien seit Februar 1973
der Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich
der Brüssel I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das
Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 Brüssel I-VO.
Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen
auch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUVÜ 73 ge-
hört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe, dass für den Titelgläubi-
ger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklä-
rung nach den Artt. 38 ff. Brüssel I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2
lit. b Satz 3 Brüssel I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vor-
rang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUVÜ 73 - im Hinblick
auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem
Gläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren
nach der Brüssel I-VO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen
das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Ent-
scheidung aus Artt. 38 ff. Brüssel I-VO einerseits und dem Spezialabkommen
andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen - auswäh-
len
(Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 71
EuGVVO Rdn. 22; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. Art. 71 EuGVVO
Rdn. 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 71 EuGVO
Rdn. 5; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 71
Brüssel I-VO Rdn. 18: vgl. bereits zu Art. 57 EuGVÜ: EuGH Urteil vom 27. Feb-
ruar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. I 1997, 1147, 1157 Rdn. 26 ff., 1183 Rdn. 17
- van den Boogaard/Laumen; MünchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57
EuGVÜ Rdn. 7; Mankowski IPrax 2000, 188, 189; Hohloch FF 2001, 147, 151,
153). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der An-
tragstellung eindeutig zugunsten der Brüssel I-VO ausgeübt.
3. Auch unter der Geltung der Brüssel I-VO haben die mit den Rechtsbe-
helfen nach Art. 43 und Art. 44 Brüssel I-VO befassten Gerichte bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob
und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungs-
staat bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits BGH Beschluss vom 30. April
1980 - VIII ZB 34/78 - NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene
Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur
Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exe-
quaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungs-
staat. Dieser selbstverständliche Grundsatz (vgl. auch die ausdrückliche Rege-
lung in § 84 b Satz 2 der österreichischen Exekutionsordnung) gilt für die Aner-
kennungsregimes der Brüssel I-VO bzw. des EuGVÜ und des HUVÜ 73 glei-
chermaßen (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Unterhaltssachen [1989], S. 149; insbesondere zum HUVÜ
73: Staudinger/Kropholler, BGB [2003] Anhang III zu Art. 18 EGBGB Rdn. 163;
Verwilghen, Bericht zum HUVÜ 73, BT-Drucks. 10/258, S. 44 Rdn. 57).
a) Das Oberlandesgericht hat den Tenor des in der Berufungsinstanz er-
gangenen Urteils der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 dahin ausge-
legt, dass wegen des auf monatlich 500 € verringerten Scheidungsunterhaltes
seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden
könne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsun-
terhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufge-
hoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Ausle-
gung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in
der ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit für
den Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt
werden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht er-
kennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeit-
raum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di
Appello di Trieste mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies
schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von
Amts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVVO
Rdn. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des italienischen Beru-
fungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt.
Insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings von dem An-
tragsgegner zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen
worden.
b) Ferner geht das Oberlandesgericht - im Einklang mit den überein-
stimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus,
dass die Entscheidung der Corte di Appello di Trieste das angefochtene Urteil
des Tribunale di Pordenone wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober
2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Hö-
he von monatlich 700 € bzw. 718,90 € unberührt gelassen habe. Hiergegen er-
innert die Rechtsbeschwerde nichts.
4. Die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der
Brüssel I-VO richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des AVAG (§ 1
Abs. 1 Nr. 2 AVAG in der ab 1. März 2005 geltenden Fassung; früher § 1 Abs. 1
Nr. 2 lit. b AVAG a.F.). Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer
Entscheidung richtet (Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG), auch Einwendun-
gen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat ent-
standen sind.
a) Soweit der Antragsgegner indessen geltend macht, dass sich infolge
der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unter-
haltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse ver-
ändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwen-
dungen, die nach § 12 Abs. 1 AVAG berücksichtigt werden können.
Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungs-
grund im Sinne des § 323 ZPO dar (Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdn. 159). Auch in den Fällen der
Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als "Einwen-
dungen gegen den Anspruch selbst" im Sinne des § 12 Abs. 1 AVAG aber nur
solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen
Urteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nach-
träglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentli-
chen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von
§ 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumann aaO S. 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre
1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Voll-
streckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssys-
tematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten
Anspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsa-
chen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbre-
chung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen (Senatsurteil
vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 506; vgl. auch KG
FamRZ 1990, 1376, 1377 mit krit. Anm. Gottwald aaO S. 1377; OLG Köln InVo
1996, 105, 106; OLG Köln FamRZ 2001, 177; OLG Düsseldorf FamRZ 2002,
1422; Kropholler aaO Art. 43 EuGVO, Rdn. 28).
An dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Unter der Gel-
tung der Brüssel I-VO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungs-
gründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubi-
gerschutzes. Mit Recht weist das Oberlandesgericht auf den Gesichtspunkt hin,
dass eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht
erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber
ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO nicht als
befugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu überprü-
fen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch an-
gebracht sei (vgl. zum EuGVÜ bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkom-
men vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum EuGVÜ
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch
den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59/71, 105 Rdn. 105 f.). Im System der
internationalen Zuständigkeiten nach der Brüssel I-VO ist der Gerichtsstand des
Unterhaltsberechtigten besonders geschützt. Da der Unterhaltsschuldner auf
Art. 22 Nr. 5 Brüssel I-VO keinen internationalen Gerichtsstand für eine Abän-
derungsklage im Exequaturstaat stützen kann, darf der Unterhaltsberechtigte
grundsätzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kläger (Art. 5 Nr. 2 Brüssel I-VO),
sondern auch als (Abänderungs-)Beklagter (Art. 2 Abs. 1 Brüssel I-VO) stets
sein Recht vor dem sachnäheren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu kön-
nen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG auch
Abänderungsgründe zur Überprüfung gestellt würden, obwohl - wie ersichtlich
auch im vorliegenden Fall - im Exequaturstaat keine internationale Zuständig-
keit für eine Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben wäre (vgl.
zum EuGVÜ: Österreichischer OGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 3 Ob
20/02s - IPrax 2004, 117, 119 mit zust. Anm. Heiderhoff IPrax 2004, 99).
b) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom Antragsgegner gel-
tend gemachten Erfüllungseinwand anders, weil es sich dabei um eine echte
rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die im Rah-
men des § 12 Abs. 1 AVAG grundsätzlich zur Überprüfung durch das Exequa-
turgericht gestellt ist.
aa) Ob § 12 AVAG indessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der
Grundlage der Brüssel I-VO überhaupt anwendbar ist, wird in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschafts-
rechtswidrig sei, weil Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsrahmen für das
Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung
zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel
I-VO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshin-
dernisse nach Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO, aber auf keinen Fall materiell-
rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwen-
dungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz OLGR 2005, 276, 277; OLG Ol-
denburg NdsRPfl. 2006, 274 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Art. 45 Rdn. 3;
MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO Aktualisierungsband Art. 43 EuGVO Rdn. 7
und Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Gottwald FamRZ 2002, 1423; Micklitz/Rott EuZW
2002, 15, 22; HK-ZPO/Dörner Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Heiderhoff aaO S. 101;
noch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO
auch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entge-
genstünde).
Demgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des
§ 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO zulassen,
da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO nur im Regelungsbereich der Brüssel I-VO gelte.
Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte
sich die Brüssel I-VO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlas-
sen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbe-
helfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43
Rdn. 27 f. und Art. 45 Rdn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht,
4. Aufl. Rdn. 955; Wagner IPrax 2002, 75, 83; Roth RabelsZ 2004, 379, 384).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass § 12 AVAG ge-
meinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche "liquiden" Einwen-
dungen zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 933, 934 f. und FamRZ
2006, 803, 804; OLG Köln OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl.
Art. 45 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 1; Geimer/Schütze aaO Art. 45
EuGVVO Rdn. 11; Geimer IPrax 2003, 337, 339; Münzberg in FS Geimer
[2002], S. 745, 751 f.; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. Art. 45 Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 Rdn. 2 und § 12 AVAG Rdn. 2; wohl auch Rauscher/Man-
kowski aaO Art 45 Brüssel I-VO Rdn. 6 und 6 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann ZPO 63. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozess-
recht, 2. Aufl. Art. 43 Rdn. 14).
bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den
hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung bedarf, ob der Kreis
der zulässigen Einwendungen generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt
werden muss, weil die von dem Antragsgegner geltend gemachte Erfüllung des
Kindesunterhalts bis einschließlich August 2003 von der Antragstellerin aus-
drücklich zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge "liquide" ist.
(1) Nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO darf die Vollstreckbarerklärung einer
ausländischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43
Brüssel I-VO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in Artt. 34, 35
Brüssel I-VO enumerierten Anerkennungsversagungsgründen verweigert wer-
den. Damit legt die Brüssel I-VO allerdings nur den Prüfungsrahmen fest, in
dem das Exequaturgericht einerseits den materiellen Gehalt der ausländischen
Entscheidung und andererseits ihr Zustandekommen überprüfen darf; im Übri-
gen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache (révision au fond; Art. 45
Abs. 2 Brüssel I-VO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden
oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor
Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und
deren Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Ver-
stoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, fällt nicht in den
Regelungsbereich der Brüssel I-VO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Brüs-
sel I-VO lässt sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Berücksichti-
gung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach
Art. 43 Brüssel I-VO schlechthin unzulässig wäre und § 12 Abs. 1 AVAG schon
deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße.
(2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel
I-VO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung ge-
stellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschafts-
recht.
(a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Artt. 38 ff. Brüssel
I-VO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Artt. 31 ff. EuGVÜ nachgebildet
worden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des EuGVÜ war es
anerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ
auch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils
eingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulier-
ten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 Nr. C
59/1, 51 zu Art. 37 EuGVÜ; kritisch hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und
Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 440 f., Leutner, Die
vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285;
vgl. auch Schlosser-Bericht aaO S. 134, Rdn. 220). Der EuGH hat zwar mehr-
fach ausgesprochen, dass für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr
summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrens-
vorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausführung des Übereinkommens
das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der
Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe (EuGH Urteil
vom 2. Juli 1985 - Rs. C-148/84 - Slg. 1985, 1987, 1992 Rdn. 16 ff. - Deutsche
Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur und Urteil vom 4. Februar 1988
- Rs. C-145/86 - Slg. 1988, 645, 669 f., Rdn. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. - Hoff-
mann/Krieg). Aus diesen Erwägungen hat der EuGH in der Entscheidung Deut-
sche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur hergeleitet, dass Art. 36
Abs. 1 EuGVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das
nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten
keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne
(EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 aaO).
Bei § 12 Abs. 1 AVAG ist der Sachverhalt jedoch - auch im Hinblick auf
die Interessen des Titelgläubigers - grundsätzlich anders gelagert. Denn diese
Vorschrift eröffnet keinen neuen Rechtsbehelf im Klauselerteilungsverfahren,
sondern erweitert die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten
Gerichts, indem es Gegenstände des dem autonomen Verfahrensrecht vorbe-
haltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der
Brüssel I-VO bzw. dem EuGVÜ vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch
ermöglicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren
verwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem Verfah-
rensstadium geltend zu machen, in dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 Abs. 3 Brüssel I-VO). Da
aber dem Schuldner die ihm möglichen sachlichen Einwendungen gegen den
Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter
Präklusionsandrohung (§ 14 Abs. 1 AVAG) abverlangt werden, ermöglicht § 12
AVAG dem Titelgläubiger nach Abschluss des Exequaturverfahrens eine we-
sentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland.
(b) Der EuGH hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Be-
denken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ zu
überprüfen, ob aus einem ausländischen Titel "wegen Begleichung der Schuld
oder aus einem anderen Grund" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden
könne (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C 267/97 - Slg. I 1999, 2543, 2570
Rdn. 24, 2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank, dort insbe-
sondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola Slg. I 1999 aaO S. 2553
Rdn. 15; vgl. dazu auch Paulus EWiR 1999, 951, 952; Linke IPrax 2000, 8, 9).
Daran anknüpfend hat auch der Bundesgerichtshof im Rechtsbehelfsverfahren
nach Art. 36 EuGVÜ den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung
durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei (BGH Be-
schluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960 f.).
(3) Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen, die keine dem
AVAG vergleichbaren Ausführungsbestimmungen kennen, wurde unter der Gel-
tung des EuGVÜ der Einwand der Erfüllung im Exequaturverfahren mit unter-
schiedlichen Begründungen zugelassen.
In England, Wales und Gibraltar wurde die nachgewiesene Erfüllung der
titulierten Forderung mit der Begründung berücksichtigt, dass durch die Erfül-
lung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine
wesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. O’Malley/
Layton, European Civil Practice [1989], Tz. 10.37).
Nach französischer Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige
Erfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das Exequaturverfahren (Cour de Cassation, Ch. Civ. 1e, Entscheidung vom 19. November 1996, Rev. crit. dr.
internat. privé 1997, 94 mit Anm. B. Ancel).
In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkom-
mens die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf
einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl de-
ren Prüfung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechtsöff-
nungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340;
Meier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf
"liquide" Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano
du 16 septembre 1988 concernant la compétence judiciaire et l´exécution des
décisions en matière civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365).
(4) Schließlich lässt auch der Vorschlag der EU-Kommission für eine
Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in
Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-
dungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom
15. Dezember 2005 (KOM/2005/649 endg.; vgl. BR-Drucks. 30/06) erkennen,
dass die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen ge-
gen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des
Vollstreckungsstaates nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach
dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen
Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu - wie bisher - eines Zwi-
schenverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangs-
vollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des
Vollstreckungsstaates richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der
Entwurf einen besonderen europäischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der
Unterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeit-
punkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; be-
sonders genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld
bereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des Kommissionsentwurfs). Dann ist
es aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren
nach der Brüssel I-VO eine - zumal unstreitige - Erfüllung auch auf einen
Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO hin unberücksichtigt bleiben soll.
cc) Danach kann das Urteil des Tribunale di Pordenone hinsichtlich des
Kindesunterhalts für den Zeitraum bis einschließlich August 2003 wegen Erfül-
lung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt
werden.
5. Eine Vorlage gemäß Artt. 68, 234 EGV an den EuGH hält der Senat
nicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztin-
stanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt,
dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage
bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige An-
wendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünf-
tigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs.
283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT/Ministero
della sanità; vgl. auch BGHZ 109, 29, 35; BGH Urteile vom 10. Oktober 2005
- IX ZR 148/03 - NJW 2006, 371, 373 und vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05 -
NJW 2006, 1806, 1808).
So liegt der Fall hier. In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank (EuGH
Urteil vom 29. April 1999 aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin
geäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ
der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Beglei-
chung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr
vollstreckt werden. Unter der Geltung der Brüssel I-VO unterliegt dies auch un-
ter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienz-
gebotes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur Brüssel I-VO) jedenfalls dann keiner
durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von aus-
schließlich "liquiden" Einwendungen keine Verzögerung des Rechtsbehelfsver-
fahrens zu besorgen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne Dose
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.11.2003 - 29 O 15036/03 - OLG München, Entscheidung vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03 -