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BGH Urteil vom 18.09.2001 – X ZR 107/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung von

Rohrleitungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für geleistete

Arbeiten.

Die Beklagte wurde von der L. AG mit der Planung und Herstellung

von Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die Ausfüh-

rung der geplanten Arbeiten zog sie die Klägerin als Subunternehmerin heran.

Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die Klägerin während

der Ausführung der Arbeiten in Abhängigkeit von deren Fortschritt von der Be-

klagten Abschlagszahlungen, die diese zunächst erbrachte. Nachdem zwi-

schen den Parteien Streit über die Berechtigung der Forderungen der Klägerin

entstanden war, beglich die Beklagte deren Forderungen zunächst unter Vor-

behalt und stellte schließlich ihre Zahlungen ein.

Im Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen geführten

Besprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen diese überein, daß die Be-

klagte der Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag

einen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alle

Leistungen der Klägerin sowie etwaige Gegenforderungen der Beklagten vollen

Umfangs abgegolten werden. Unberührt bleiben sollten demgegenüber mögli-

che Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Wegen der weiteren Einzel-

heiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug

genommen.

Aufgrund der getroffenen Vereinbarung übergab die Beklagte der Kläge-

rin am gleichen Tage einen Scheck über die Summe von 125.000 hfl, den sie

zwei Tage später, am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. März 1994 hat

sie die Vereinbarung mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung mit der Be-

gründung angefochten, es habe sich herausgestellt, daß die Klägerin, die mas-

siv auf den Abschluß der Vereinbarung gedrängt habe, erhebliche Leistungen

doppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der Klägerin ist diese

Anfechtungserklärung nicht gestützt worden.

Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie

den Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. In

diesem Verfahren hat sich die Beklagte außer mit dem Hinweis auf die erfolgte

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch damit verteidigt, sie sei durch

massive Drohungen gegen ihren Geschäftsführer und dessen Familie zum Ab-

schluß des Vertrages gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfech-

tung des Vergleiches erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß

verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist

ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abwei-

sung der Klage weiter.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklag-

ten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter

zum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht auf-

nehmen, hat die Klägerin erklärt, sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesem

Verfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden,

nachdem die Klägerin erklärt hat, mit ihrem Anspruch nicht am Insolvenzverfah-

ren teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des Verfah-

rens abgelehnt und die Klägerin dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat

(BGHZ 72, 234 f.).

I. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Vereinbarung

vom 7. Juli 1993 als solche eine geeignete Grundlage für das Zahlungsbegeh-

ren der Klägerin darstellt. Rechtlich hat es die Absprache als Vergleich im Sin-

ne des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschen

Rechtes ausgegangen ist. Beide Ansätze werden von der Revision nicht ange-

griffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

II. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei wirksam

und die Beklagte demgemäß weiterhin uneingeschränkt zur Zahlung des ver-

einbarten Betrages verpflichtet. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung we-

gen arglistiger Täuschung greife nicht durch, weil es an einer Täuschung über

Tatsachen fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach dem

Vorbringen der Beklagten habe die Klägerin - wenn überhaupt - allein fehler-

hafte und unrichtige Schlüsse gezogen und deren Ergebnis und damit die

Wertung mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteilten

Rechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen die

Beklagte, die den Betrag von 125.000 hfl deutlich übersteige. Eine Anfechtung

wegen der von der Beklagten behaupteten Drohungen für Leib und Leben ihres

Geschäftsführers und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten auf

der Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegen

haben sollten, zum einen nicht für den Abschluß des Vergleiches kausal ge-

worden seien, wie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte kurz nach des-

sen Abschluß den Scheck habe sperren lassen. Zum anderen sei diese An-

fechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr als ein Jahr nach dem Zeit-

punkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der Beklagten geendet ha-

be. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß jedenfalls mit

dem Zeitpunkt der Sperrung des Schecks jede von einer Drohung ausgehende

Wirkung geendet habe.

2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Die

tatrichterlichen Feststellungen tragen zunächst die Annahme des Berufungsge-

richts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz der

Anfechtungserklärungen und des Aufhebungsverlangens der Beklagten weiter-

hin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, zu der der Rechtsstreit

nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen ist. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Annahme des Be-

rufungsgerichts, die von der Beklagten behauptete Bedrohung ihres Ge-

schäftsführers sei aus Rechtsgründen unerheblich.

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide im vorlie-

genden Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Täuschung geeigneten

Tatsachenbehauptung der Klägerin fehle.

aa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nähere Fest-

stellungen nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der Beklagten

zugrunde zu legen ist, hat die Klägerin ihr gegenüber die Behauptung aufge-

stellt, die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und

für sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur Begründung und Er-

läuterung dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen und

Rapportzettel bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und

von denen sie im übrigen behauptet hatte, sie der Beklagten anderweitig zu-

geleitet zu haben.

Diese Darstellung enthält aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Be-

klagten nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schlußfolgerungen. In

ihnen ist unmittelbar die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung

enthalten, daß die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die dafür entstan-

dene Werklohnforderung nicht beglichen sei.

bb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der Beklagten,

auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist und die daher

ebenfalls im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig und

damit falsch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, daß eine von ihr

bezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl übersetzt, für Nachbesserungsarbei-

ten Werklohn verlangt und Rohrleitungen in größerer Länge als geliefert abge-

rechnet worden seien, wobei sie die überschießende Rohrlänge im einzelnen

angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- und

Streitstand das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht ausgeschlossen

werden. Für das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, daß die Behaup-

tung eines Bestands der von der Beklagten bezeichneten Forderungen man-

gels einer festgestellten vernünftigen gegenteiligen Erklärung nur vorsätzlich

zu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zum

Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupte-

ten massiven Drängens der Klägerin auf Abschluß des Vergleiches nach ihren

bislang nicht widerlegten Angaben über eine prüffähige Rechnung für die ge-

samten Leistungen der Klägerin nicht verfügte.

cc) Daß Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der Klägerin

getäuscht sein soll, fehlen, schließt das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall

nicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten ergibt sich,

daß sich diese Täuschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der

Beklagten an den Verhandlungen vor Abschluß des Vergleiches teilgenommen

und diesen dann abgeschlossen haben.

dd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Ausübung des Anfechtungs-

rechtes ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausge-

schlossen grundsätzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den

§§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt, bleibt dem-

gegenüber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung möglich.

Einer der Sonderfälle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erledi-

gung eines solchen Anfechtungsrechtes beziehen soll, ist nicht geltend ge-

macht. Für sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen.

ee) Die Anfechtung ist schließlich auch innerhalb der Jahresfrist des

§ 124 Abs. 1 BGB erklärt worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, die

Anfechtungserklärung stammt vom 7. März 1994.

b) Im Ergebnis unbegründet sind demgegenüber die Angriffe der Revisi-

on gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechtes auch wegen widerrechtli-

cher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die An-

nahme des Berufungsgerichtes getragen, daß jedenfalls die Anfechtungsfrist

des § 124 BGB versäumt sei. Nach seinen Feststellungen, denen gegenüber

die Revision zulässige Rügen nicht erhebt, hat die Beklagte den im Zusam-

menhang mit den Vergleichsgesprächen überreichten Scheck zwei Tage nach

Vergleichsschluß sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatrich-

terlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ableiten können, daß die behauptete Dro-

hung über diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der Beklagten nicht mehr hat

maßgeblich beeinflussen können. Bei ihrer gegenteiligen Würdigung übersieht

die Revision, daß allein die Sperrung des Schecks aus der Sicht der Beklagten

eine Maßnahme war, die die Klägerin zur Ausführung des angedrohten Ver-

haltens veranlassen mußte. Ziel dieser Drohung war es nach der Behauptung

der Beklagten, diese zur Zahlung des von der Klägerin als offen bezeichneten

Betrages zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den Scheck, der dieses

Interesse der Klägerin befriedigen sollte, sperren ließ, trat damit die Lage ein,

die nach ihren Angaben Grund für die Drohung durch die Klägerin gewesen

war. Nahm sie diese Drohung ursprünglich ernst, mußte sie nach der Sperrung

des Schecks davon ausgehen, daß der Klägerin, der mit dieser Maßnahme die

angestrebte Möglichkeit zur Realisierung dieser Ansprüche wieder entzogen

wurde, zu den angedrohten Maßnahmen greifen würde. Vor diesem Hinter-

grund war die Sperrung des Schecks nur zu erklären, wenn die Beklagte mit

diesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, also entweder die Dro-

hung nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verhal-

ten auslösen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, er-

scheint aber jedenfalls vertretbar, daß von einer Fortwirkung der Drohung über

die Erklärung der Sperrung des Schecks hinaus daher nicht ausgegangen wer-

den kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser Maßnahme beendet,

so daß die Frist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann.

Damit war diese Anfechtung bei ihrer Erklärung, die erst im Verlauf des durch

die Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, verfri-

stet.

c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht

jedoch übersehen, daß die von der Beklagten behauptete Drohung zu einer

Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo führen

und eine auf dieser Grundlage ausgelöste Schadensersatzpflicht der Klägerin

zu einem Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli

1993 führen kann.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die

Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhältnis der

Parteien, aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungspflichten, Offenba-

rungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflich-

ten ergeben. Dazu gehören insbesondere allgemeine Schutzpflichten der Ver-

tragspartner, sich so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechts-

güter der jeweils anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorsätzlichen

rechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum Abschluß eines

Vertrages zwingt, wird ihr - auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschütztes - Recht

der freien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der Arglistanfechtung ent-

spricht es daher gefestigter Rechtsprechung, daß eine arglistige Täuschung in

der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß be-

gründet mit der Folge, daß Rechte aus dem mit der Täuschung herbeigeführten

Vertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979

- V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.N.). Für die Veranlassung zum Ver-

tragsschluß durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes gel-

ten. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelung im

Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern

schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen

unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt

eines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden dabei gleich be-

handelt. Erfüllen diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden

Tatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein

Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen. Diese auf Täu-

schung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenstän-

dig. Für sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, auch

nicht analog, die Jahresfrist des § 124 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979, aaO,

s. a. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302).

bb) Nach diesen Maßstäben haftet die Klägerin auf der Grundlage der

im Revisionsverfahrens mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungs-

gerichts zugrundezulegenden Darstellung der Beklagten dieser gegenüber aus

dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der gegenüber der

Beklagten vorgenommenen Täuschungshandlungen, aber auch wegen der Be-

drohung des Geschäftsführers der Beklagten auf Schadensersatz.

Nach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davon

auszugehen, daß die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum Ab-

schluß des Vergleiches veranlaßt worden und diese damit für den Vertrag s-

schluß kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und schlüssig

behauptet, ein Grund für den Vergleichsschluß seien die von der Klägerin bzw.

ihrem Vertreter gegen den Geschäftsführer der Beklagten und dessen Familie

ausgesprochenen massiven Drohungen für Leib und Leben gewesen. Das Be-

rufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch den

von diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so daß diese Darstellung

in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist. Der

daraus folgenden Kausalität der Drohung für den anschließenden Vertrags-

schluß kann nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - mit Erfolg

entgegengehalten werden, daß die Beklagte wenige Tage nach der behaupte-

ten Drohung den zur Erfüllung des Vertrags begebenen Scheck hat sperren

lassen. Dem kann zwar - wie bereits oben angesprochen worden ist - entnom-

men werden, daß zum Zeitpunkt der Sperrung des Schecks die Wirkungen der

Drohung nicht mehr andauerten; sichere Schlüsse auf die Lage bei Abschluß

des Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nicht

ziehen. Daß die Beklagte bei der Sperrung des Schecks nicht mehr unter dem

Eindruck der Drohung stand, besagt nicht zwingend, daß dies auch Tage zuvor

der Fall gewesen ist.

Unerheblich ist, daß diese Bedrohung gegenüber dem Geschäftsführer

der Beklagten ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht worden

ist, daß er an den Verhandlungen über den Vergleichsschluß teilgenommen

hat. Insoweit genügt, daß einem Organ der Beklagten ein wesentlicher Nachteil

angedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, daß

sich die für die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berech-

tigten Verlangen der Klägerin beugen würden. Das ist nach dem im Revisions-

verfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schließlich auch ge-

schehen.

Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch kann die Klägerin

ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß es an einer Widerrechtlichkeit der

Drohung fehle. Die Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. seiner

Familie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsansprüche durch-

zusetzen, stellt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Bewertung nach

der Mittel-/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmen-

den Eingriff dar und erweist sich daher insoweit als widerrechtlich.

cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruches aus cul-

pa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Aller-

dings setzt ein auf dieses Institut zu stützender Anspruch auf Aufhebung des

Vertrages einen Vermögensschaden voraus, der in dem Abschluß eines Ver-

trages nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn es

sich um ein insgesamt nachteiliges Geschäft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v.

26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem Vorliegen

eines solchen Nachteils ist hier nach dem zugrundezulegenden Vorbringen der

Beklagten schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich

für sie mit Blick darauf, daß sie mit der Vergleichssumme auch tatsächlich nicht

bestehende Forderungen der Klägerin begleichen sollte, nachteilig ist.

3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der

Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit der

von der Beklagten erklärten Aufrechnung stellen sich in diesem Zusammen-

hang nicht. Insoweit weist der Senat nur vorsorglich für den Fall, daß das Be-

rufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von einer

Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgende

hin:

Eine Aufrechnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein deswe-

gen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Aufrechnungsverbot ver-

einbart hätten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher Würdigung

der Begebung des Schecks entnommen hat. Diese Würdigung erscheint ver-

tretbar und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit hält sie zugleich den

Angriffen der Revision stand. Als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist

diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in erster Linie als

verletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung

wird durch das Verständnis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebung

des Schecks verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. Daß die Beklagte

trotz der ernsthaften Möglichkeit des Bestehens von Gewährleistungsansprü-

chen zunächst per Scheck die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach Lage

der Dinge bedeuten, daß die Klägerin wegen ihrer Forderung zunächst befrie-

digt und die Klärung der Gewährleistungsansprüche einem späteren Zeitpunkt

vorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per se

den Interessen der Beteiligten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung

hätten führen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck