Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 224/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Erhält der Maklerkunde vom Verkäufer während der Vertragsverhandlungen und während der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Aus- kunft, das Grundstück sei nicht restitutionsbefangen, und schließt er deshalb den Kaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Auf- nahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses, sofern er hierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den Verkäufer nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen.

b) Löst sich der Käufer unter solchen Umständen vom Kaufvertrag, ehe die nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung erteilt wird, wird der Kaufvertrag nicht wirksam; ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht.

c) Während des Schwebezustands bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsge- nehmigung stehen dem Käufer in Bezug auf die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks keine Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, die Schadenser- satzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen berühren könnten.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 224/06 - OLG Jena LG Gera

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. August 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Maklerin, die Provisionsansprüche geltend macht, übergab

dem Beklagten ein auf den 1. Februar 2002 datiertes Exposé über ein denk-

malgeschütztes Sanierungsobjekt in Z. ; das Exposé enthielt einen Hin-

weis auf die vom Käufer zahlbare Maklerprovision in Höhe von 5 v.H. zuzüglich

gesetzlicher Mehrwertsteuer. Über dieses Objekt schlossen die Sparkasse Z.

als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer am 21. Juni 2002 einen nota-

riell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Die für diesen Vertrag erforderliche

Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde am 11. Dezember

2003 erteilt. Zuvor, nämlich am 5. November 2003, hatte der Beklagte gegen-

über der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dies unter ande-

rem damit begründet, die Verkäuferin habe ihm - der Wahrheit zuwider - vor

und während der Beurkundung des Kaufvertrags zugesichert, dass es keine

vermögensrechtlichen Ansprüche gebe, und ihn in der nachfolgenden Zeit mit

falschen Versprechungen hingehalten. Der Kaufvertrag wurde in der Folge nicht

durchgeführt. Der Beklagte bestreitet seine Provisionspflicht mit Rücksicht auf

die geschilderten Umstände und behauptet weiter, auch die Klägerin selbst ha-

be über die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks unrichtige Angaben ge-

macht.

2

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 22.241,20 € nebst Zinsen ge-

richteten Klage - bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung - stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit sei-

ner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht führt aus, der Kaufvertrag sei mit der Grundstück-

stücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden und habe damit den Provisi-

onsanspruch der Klägerin für die von ihr erbrachte und ursächlich gewordene

Maklerleistung ausgelöst. Dass der Beklagte zuvor bereits von dem Kaufvertrag

zurückgetreten sei, beeinträchtige den Provisionsanspruch nicht. Zwar führe ein

auf Verschulden bei Vertragsschluss gestützter Rücktritt, der vor Erteilung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung erklärt werde, zur Vernichtung des Aus-

tauschverhältnisses, bevor dieses Wirksamkeit erlange. Ein solches Rücktritts-

recht sei aber schon im Ansatz zweifelhaft. Die Belastung mit einem Rück-

übertragungsanspruch sei als Rechtsmangel der Kaufsache einzuordnen. Nach

dem zum 1. Januar 2002 neu ausgestalteten Kaufrecht gelte für Rechts- und

Sachmängel einheitlich das Gewährleistungsrecht der §§ 434 bis 441 BGB, ne-

ben dem - wie nach früherem Recht bei Sachmängeln - Ansprüche aus Ver-

schulden bei Vertragsschluss nicht in Betracht kämen. Es komme hinzu, dass

der Beklagte, der sein Gestaltungsrecht erst 15 Monate nach Kenntnis des

Rechtsmangels ausgeübt habe, den Zusammenhang mit der der Verkäuferin

angelasteten Pflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt habe. Die in § 124

BGB geregelte Jahresfrist für eine Arglistanfechtung, die hier verstrichen sei,

belege, dass eine Rückabwicklung des Vertrags wegen einer anderen gleich

oder minder schweren Vertragsverletzung ausgeschlossen sei.

5

Bei einer tiefer greifenden Analyse sei für den Beklagten zudem der

Grund für den Rücktritt nicht die mangelnde Information über etwaige Rück-

übertragungsansprüche gewesen, sondern der Umstand, dass er als Privat-

mann nicht in der Lage und willens gewesen sei, "mit einer doch großen Immo-

bilieninvestition so lange in der Luft zu hängen". Er werfe der Verkäuferin damit

Verzug bei der Beseitigung eines Rechtsmangels vor, was nach §§ 437, 440

BGB zu beurteilen sei. Unterstelle man, was allerdings nicht ohne Zweifel sei,

die Anwendbarkeit dieser Regelung auch während der Phase, in der der Ver-

trag schwebend unwirksam sei, zugunsten des Beklagten, sei sein Rücktritt

7

unwirksam, weil diesem eine Fristsetzung nicht vorausgegangen sei. Dass dem

Beklagten das weitere Zuwarten unzumutbar gewesen sei, werde mit Rücksicht

darauf, dass der Problembereich der Rückübertragungsansprüche einer ver-

traglichen Regelung zugeführt worden sei, nicht hinreichend konkret dargelegt.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass die Parteien einen Makler-

vertrag geschlossen haben, in dessen Rahmen die Klägerin dem Beklagten die

später genutzte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen

hat. Hiernach hängt die Provisionspflicht des Beklagten davon ab, dass dieser

Grundstückskaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dies war nicht be-

reits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Klägerin vom 24. Juni 2002 - drei

Tage nach der Beurkundung -, sondern mit Rücksicht auf die nach § 1 Abs. 1,

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO erforderliche Genehmigung nicht vor deren Erteilung am

11. Dezember 2003 der Fall; denn vorher war der Kaufvertrag, worüber auch

der Notar die Beteiligten unter VIII 1 der Urkunde belehrt hatte, schwebend un-

wirksam. Sollten der Beklagte und die Verkäuferin, was das Berufungsgericht

angenommen hat, den Kaufvertrag nach seiner Genehmigung aufgehoben ha-

ben, würde dies den Provisionsanspruch der Klägerin nicht berühren (BGH, Ur-

teil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249; Senats-

urteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. De-

zember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967). Das würde selbst dann gel-

ten, wenn die Kaufvertragsparteien den Vertrag nach Erteilung der Genehmi-

gung wegen eines Anfechtungsrechts des Beklagten einvernehmlich aufgeho-

ben hätten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die für

eine Arglistanfechtung maßgebliche Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits

abgelaufen, als der Beklagte mit Rücksicht auf behauptete falsche Zusicherun-

gen der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte (vgl. zu den Auswir-

kungen eines Anfechtungsrechts auf den Provisionsanspruch Senatsurteile vom

14. Dezember 2000 aaO; vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005,

3778, 3779).

8

2.

Es kommt jedoch in Betracht, dass sich der Beklagte von den Bindungen

des mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags vor dessen Wirksamwerden

berechtigterweise gelöst hat. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und unter

Beweis gestellt, er habe die Chefin der Immobilienabteilung der Verkäuferin und

einen Mitarbeiter der Klägerin vor der Beurkundung und im Beurkundungster-

min gefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche vorlägen. Die Befragten hätten

ihm zugesichert, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche bestehen würden

und dass dies durch die Sparkasse abgeklärt worden sei. Demgegenüber habe

er im August 2002 erfahren, dass seinerzeit insgesamt 21 vermögensrechtliche

Ansprüche angemeldet gewesen seien, von denen der erste bereits im Jahr

1991 gestellt worden sei. Da er - damals selbst als Notar tätig - gewusst habe,

wie lange die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche dauern kön-

ne, habe er auf die Klärung dieses Umstands Wert gelegt und zum Ausdruck

gebracht, dass er vom Abschluss des Vertrages Abstand nehme, wenn solche

Ansprüche erhoben seien. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen

getroffen hat, ist revisionsrechtlich vom Vorbringen des Beklagten auszugehen.

Dann aber lässt sich ein Recht des Beklagten, vom Kaufvertrag Abstand zu

nehmen, nicht verneinen.

9

a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, führt ein auf ein

Verschulden bei Vertragsschluss gestützter Rücktritt, der vor der Erteilung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung erklärt wird, zur Vernichtung des Kaufver-

trages, bevor dieser Wirksamkeit erlangt, so dass der Provisionsanspruch des

Maklers nicht zur Entstehung gelangt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die

Verkäuferin habe im Vorfeld eines Vertragsschlusses und bei Vertragsschluss

falsche Angaben gemacht, also Pflichten des durch die Aufnahme von Ver-

tragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 2 Nr. 1,

§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Darin steckt auch der Vorwurf, die Verkäuferin sei

ihrer Pflicht nach § 3 Abs. 5 VermG, sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur

Regelung offener Vermögensfragen über das Vorliegen einer Anmeldung zu

vergewissern, nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nach § 280

Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, der die Verkäuferin nach § 249

Abs. 1 BGB verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als habe er den Kaufver-

trag nicht geschlossen.

10

b) Die Bedenken des Berufungsgerichts, diese durch die Schuldrechtsre-

form in § 311 Abs. 2, 3 BGB kodifizierten Grundsätze der culpa in contrahendo

im Hinblick auf das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht auf den vorliegenden

Fall anzuwenden, sind nicht begründet. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu,

dass die (verschwiegene) Restitutionsbefangenheit des Grundstücks als

Rechtsmangel im Sinn des § 435 Satz 1 BGB anzusehen ist und dass für die

kaufrechtliche Gewährleistung die Unterscheidung von Sach- und Rechtsmän-

geln aufgegeben worden ist. Welche Folgen sich hieraus für das Verhältnis des

Gewährleistungsrechts zu Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei

Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. zur Konkurrenz dieser Ansprüche und

Gewährleistungsansprüchen wegen Rechtsmängeln nach früherem Recht

BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875 f), bedarf hier

aber keiner allgemeinen Beantwortung, da dem Beklagten, was den hier gel-

tend gemachten Mangel angeht, Gewährleistungsrechte von vornherein nicht

zur Verfügung standen. Solange der geschlossene Kaufvertrag wegen der aus-

stehenden Grundstücksverkehrsgenehmigung schwebend unwirksam war,

konnte der Beklagte weder Erfüllung verlangen noch Gewährleistungsrechte,

die ebenfalls der Erfüllung dienen, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom

15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 651; vgl. auch BGHZ 65,

123, 126; Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der

ehemaligen DDR, Bd. III, § 1 GVO Rn. 11). Zwar können sich auch während

des Schwebezustands aus dem Kaufvertrag bestimmte Leistungspflichten er-

geben (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 17/98 - NJW 1999,

1329 f); solche konnten sich aber vor Erteilung der Grundstücksverkehrsge-

nehmigung nicht auf die Verschaffung des von Restitutionsansprüchen unbelas-

teten Eigentums beziehen oder insoweit einen Leistungsverzug begründen (vgl.

Zimmermann aaO). War die Genehmigung erteilt, entfiel der Rechtsmangel von

selbst. Deswegen können denkbare Gewährleistungsansprüche in der hier vor-

liegenden Konstellation keine Sperrwirkung für Schadensersatzansprüche aus

Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entfalten.

11

c) Ein Anspruch des Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wird auch nicht dadurch

ausgeschlossen, dass sich der Beklagte erst nach Ablauf der Jahresfrist des

§ 124 Abs. 1 BGB dazu entschlossen hat, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu er-

klären. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des § 124 Abs. 1 BGB

belege, dass sich der Beklagte nach Ablauf dieser Frist nicht auf eine gegen-

über der Arglistanfechtung gleich oder minder schwere Vertragsverletzung be-

rufen könne, trifft nicht zu und widerspricht der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - X ZR 107/00 - NJW-RR

2002, 308, 309 f; vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - NJW 2006, 845, 847).

Zwar könnte man einen Wertungswiderspruch darin sehen, wenn Ansprüche

wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen allgemein weitergingen

als die nach § 124 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzten Rechte wegen einer arglisti-

gen Täuschung. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht, dass die Arglist-

anfechtung lediglich die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Ge-

biet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung schützen soll, während

ein auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestützter Schadensersatz-

anspruch zusätzlich voraussetzt, dass dem Betroffenen durch die unlautere

Einwirkung auf seine Willensbildung ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Ur-

teile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, 303 f; vom

19. Dezember 1997 - V ZR 112/96 - NJW 1998, 898).

12

d) Einen solchen Schaden hat der Beklagte zwar nicht beziffert, aber für

die Zwecke des anhängigen Prozesses hinreichend dargelegt. Er hat nämlich

unter Beweisantritt behauptet, er habe der Verkäuferin und der Klägerin ver-

deutlicht, dass er das Grundstück zur gewerblichen Vermietung kaufe; er habe

in Verhandlungen mit Mietinteressenten gestanden, die er - im Hinblick auf die

ausstehende Genehmigung - habe hinhalten müssen und die abgesprungen

seien und sich andere Standorte gesucht hätten. Neue ernsthafte und potente

Mietinteressenten habe er nicht ansprechen können, da er keine verlässlichen

Angaben zur tatsächlichen Umsetzung des Projekts habe machen können, zu-

mal die Verkäuferin ihre mehrfachen Versprechungen, in 14 Tagen seien die

Hindernisse für eine Erteilung der Genehmigung beseitigt, nicht gehalten habe.

Demgegenüber sah der Kaufvertrag andere zeitliche Abläufe vor. Der Gefahr-

übergang war bereits zum 1. Juli 2002 vereinbart, und die Kaufpreisfälligkeit

sollte spätestens zum 30. September 2002 eintreten, was dem Beklagten in

einem überschaubaren Zeitraum Gelegenheit bot, die Finanzierung und die

vorgesehenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.

13

Dass dem Beklagten durch die nicht vorhergesehene Restitutionsbefan-

genheit des Grundstücks und die darauf beruhenden Verzögerungen ein Scha-

den entstanden ist, wird nicht durch die Überlegung des Berufungsgerichts

ausgeräumt, die Kaufvertragsparteien hätten den Problembereich der Rück-

übertragungsansprüche gesehen und einer Regelung zugeführt. Der Senat

vermag dem Kaufvertrag lediglich zu entnehmen, dass der Notar die Beteiligten

auf die normale gesetzliche Folge hingewiesen hat, dass der Kaufvertrag bis

zur Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung schwe-

bend unwirksam ist. Im Übrigen enthält der Kaufvertrag keinen Hinweis, dass

die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks gesehen worden wäre. Vielmehr

soll die Verkäuferin nach der Behauptung des Beklagten explizit gesagt haben,

es bestünden keine Rückübertragungsansprüche. Unter diesen Umständen war

zwar die Grundstücksverkehrsgenehmigung weiterhin notwendig; aber ihre Er-

teilung wäre nur eine Formsache gewesen, weil nur zu prüfen gewesen wäre,

ob Restitutionsansprüche geltend gemacht waren. Dies hätte in wenigen Wo-

chen erledigt werden können und stünde mit den oben angeführten zeitlichen

Vorstellungen der Kaufvertragsparteien in Einklang.

14

e) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten kann

auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Lösung vom Kaufvertrag letzt-

lich auf die unrichtige Auskunft der Verkäuferin zurückgeht. Die Kausalität lässt

sich - anders als das Landgericht gemeint hat - nicht schon deshalb verneinen,

weil sich der Beklagte mit seiner Rücktrittserklärung etwa 15 Monate Zeit gelas-

sen hat.

15

Grundsätzlich kann sich der Geschädigte bei einem Schadensersatzan-

spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf den Nachweis beschrän-

ken, dass der Vertragsgegner seine Pflichten verletzt hat. Es ist deshalb Sache

des Vertragsgegners, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Vertrags-

schluss und den möglichen Schaden auszuräumen, im Streitfall also darzule-

gen, dass der Beklagte den Vertrag unverändert auch dann abgeschlossen hät-

te, wenn er über das Vorliegen der Restitutionsanträge unterrichtet gewesen

wäre (vgl. BGHZ 111, 75, 81 f; 124, 151, 159 f; BGH, Urteil vom 26. September

1997 aaO). Diese Darlegungslast trifft vorliegend die Klägerin, da sie mit ihrem

Provisionsanspruch ein Recht geltend macht, das den beanstandungsfreien

Abschluss des Kaufvertrags voraussetzt. Ob die Beweisführung der Klägerin

insoweit erleichtert werden kann, als sich der Beklagte erst nach 15 Monaten

zur endgültigen Vertragslösung entschlossen hat, mag im jetzigen Verfahrens-

stadium offen bleiben. Sein unter Beweis gestelltes Vorbringen, mit dem im

Einzelnen nachvollziehbar erklärt wird, weshalb er mit seiner Rücktrittserklärung

zugewartet hat, kann jedenfalls, sollte es im Weiteren darauf ankommen, nicht

unbeachtet bleiben.

16

3.

Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, das Vorbringen

des Beklagten rechtfertige nicht die Annahme einer eigenen Pflichtverletzung

der Klägerin.

17

Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des

Beklagten hat ein Mitarbeiter der Klägerin die unzutreffende Auskunft erteilt,

das als Kaufobjekt ins Auge gefasste Grundstück sei nicht restitutionsbefangen.

Die Klägerin schuldete dem Beklagten, mit dem sie vertraglich verbunden war,

eine zutreffende Auskunft. Konnte sie die hier nach dem Vorbringen des Be-

klagten mehrfach und bei verschiedenen Gelegenheiten gestellte Frage nicht

aus eigener Kenntnis beantworten, durfte sie sich auch nicht ohne weiteres die

von der Verkäuferin erteilte Auskunft zu eigen machen oder sich ihr verstärkend

anschließen (vgl. Senatsurteile vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW

2000, 3642; vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06 - NJW-RR 2001, 711, 712

Rn. 11 f), weil der Beklagte die besondere Bedeutung seiner Fragestellung für

seinen Kaufentschluss deutlich gemacht hatte. Unter diesen besonderen Um-

ständen hätte die Klägerin, die von sich aus zu einer Erkundigung oder Nach-

forschung nicht verpflichtet war, eine mangelnde Kenntnis offenbaren müssen.

Soweit das Berufungsgericht meint, die vom Beklagten vorgetragenen "Beteue-

rungen" würden der Klägerin und der Verkäuferin gleichermaßen ohne deutliche

Trennung zugeordnet, findet dies seine Erklärung darin, dass sich beide anläss-

lich der notariellen Beurkundung in der wiedergegebenen Weise geäußert ha-

ben sollen; vor allem aber rechtfertigt die Qualifizierung des Vortrags des Be-

klagten als "Beteuerungen" nicht, sich über dessen Beweisanerbieten hinweg-

zusetzen. Ob sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber pflichtgemäß verhal-

ten hat, ist - anders als das Berufungsgericht meint - allein auf der Grundlage

der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehung zu beurteilen.

III.

18

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach-

holung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen.

19

Sollte sich im Weiteren ergeben, dass dem Beklagten keine unrichtigen

Auskünfte über die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks gegeben worden

sind und die Verkäuferin ihrer Vergewisserungspflicht nachgekommen ist, be-

steht Gelegenheit zu prüfen, ob der Beklagte nach § 242 BGB gehalten war,

den vor Erteilung der Genehmigung bestehenden Schwebezustand unbegrenzt

lange hinzunehmen, insbesondere ob das Erreichen des Vertragszwecks hier-

durch gefährdet wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR

43/92 - NJW 1993, 648, 651).

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 24.10.2005 - 6 O 1329/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 U 1153/05 -