BGH Urteil vom 18.09.2001 – X ZR 196/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß be-
endete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kes-
selanlage.
Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kes-
selanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt
hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach
Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage
ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte
schließlich den Abriß des gesamten Kessels.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkver-
trag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen
verlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten
Umfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen
und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die
an die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentli-
chen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin ent-
gegentritt.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist unbegründet. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet wor-
den ist.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-
stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthal-
ten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vor-
schrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-
chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung
des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in
welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrich-
tig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen,
in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil
nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzel-
nen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig
hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den
Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vor-
bringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991
- X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW
1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem genügt
die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht zu-
treffend erkannt hat.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom
Landgericht zuerkannten Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr
an. In der Berufungsbegründung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach
bestritten, sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts nicht im einzelnen
auseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschränkt.
Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die
Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschränkt sich auf die
Bemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten An-
spruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klägerin
zugrunde gelegt und die Ausführungen der Beklagten negiert; zur Schadens-
höhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Zeugen
L..
Das
geht über ein Referat der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils
nur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine sol-
che Rüge genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegrün-
dung nicht.
3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß die Beklagte
die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulässiger
Weise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der
Begründung verneint, die Beklagte habe den Beweis für eine fehlerhafte Er-
mittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht geführt. Die Berufungs-
begründung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächli-
chen Gründen das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.
a) In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, der von dem Ver-
sicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten
in Höhe von
1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daß die Anlage nicht reparaturwür-
dig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht über die Feststellungen
des sachverständigen Zeugen mit der Begründung hinwegsetze, der sachver-
ständige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen können, und
auch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur
eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar
und enthält keine Auseinandersetzung mit der Erwägung des erstinstanzlichen
Urteils, das Gutachten des Versicherungssachverständigen erfasse nur den
Zustand nach der vollständigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht
aussagekräftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile
komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
nicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht be-
rücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel
nicht lediglich als übergangen rügen, sondern muß sich mit der Begründung
befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat. Daran fehlt es.
b) Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, daß die An-
lage nicht reparaturwürdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand,
daß die Gebäudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalscha-
densbasis reguliert hätte; weiter sei hierfür das Faktum maßgeblich, daß die
Klägerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturko-
sten nachträglich auf 855.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert habe.
Das Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umständen
zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte zu-
rückgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein höherer Schaden
vorgetäuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.
c) Ebenso verhält es sich mit der von der Berufungsbegründung zitierten
Aussage des Zeugen S. über eine ihm gegenüber gefallene Äußerung des
Zeugen W., die das Landgericht berücksichtigt, aber für unerheblich gehal-
ten hat, wozu die Berufungsgründe nicht Stellung nehmen.
d) Schließlich wird in der Berufungsbegründung noch ausgeführt, Ziel
der Klägerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So
habe der Zeuge L. bekundet: "Für uns war es ganz eindeutig, daß sich ei-
ne Reparatur der Anlage gelohnt hätte." Angesichts der Sachverständigenfest-
stellungen habe der Zeuge in seiner Einschätzung - sei es bewußt oder unbe-
wußt - falsch gelegen. Das Motiv hierfür liefere in seiner Einvernahme der Zeu-
ge Lü., wenn er angebe, für ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Inter-
esse gewesen, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich bei der ersten Be-
sichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daß die Klägerin bei ihrer Begut-
achtung die Frage der Reparaturwürdigkeit - sei es bewußt oder unbewußt -
falsch beurteilt habe.
Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die
Berufungsbegründung die tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils
für unrichtig hält, die Zeugen L. und Lü. hätten die zu erwartenden
Reparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die
Ausführungen des Gutachters berücksichtigt, die es aus den dargelegten
Gründen für nicht aussagekräftig gehalten hat, als auch erwogen, daß sich die
Zeugen L. und Lü. dahin erklärt hätten, die Frage der Repa-
raturwürdigkeit habe sich für sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsbe-
gründung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Gründen
die Würdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll.
Die Revision meint, die Beklagte werfe der Klägerin im Kern vor, pflicht-
widrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunwür-
digkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaßt zu haben, und habe
dies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begründet. Die Be-
rufungsgründe seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen
L. und Lü. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Ur-
teil beruhe.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Berufungsbegründung
auch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit
der Zeugen L. und Lü. oder die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen un-
zutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klägerin, einen Reparaturauftrag zu
erhalten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Selbst wenn man dies
jedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufungs-
gründe entnehmen wollte, änderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so
verstandenen Berufungsbegründung wäre damit nicht zu entnehmen, aus wel-
chen Gründen die tragende Erwägung des Landgerichts unzutreffend sein
sollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Er-
mittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht erbracht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck