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BGH Beschluß vom 26.06.2003 – III ZB 71/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 520

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Juni

2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Be-

rufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-

ben.

Gegenstandswert: 23.098,90

Gründe

I.

1.

Die Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die Beklagte

stellt Klebstoffe her. Im Herbst des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann und

Mitarbeiter der Klägerin, K.-H. Bi. , der Beklagten einen Kontakt mit der Fir-

ma B. , die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den R. -Bau-

märkten verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die von

der Firma B. gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurz-

fristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaf-

fen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten.

Daraufhin erklärte sich der Zeuge Bi. bereit, das Verpackungsmaterial

selbst zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerin

insgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenem

oder abgetretenem Recht des Zeugen Bi. - verlangt. Die Beklagte hat sich

unter anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäß

erst nach vollständigem Verkauf der von der Firma B. georderten

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)

110.000 Tuben und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47

erfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; Zah-

(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:15)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:21)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:0)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:24)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:31)(cid:7)

lungen seien lediglich in Höhe von 15.068,01

i-

chen Produkte seien wegen fehlerhafter Gefahraufdrucke unverkäuflich. Die

Beklagte hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich auf

ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwen-

dungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetre-

tenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsaus-

führung als unsubstantiiert angesehen. Die von der Beklagten behaupteten

Zahlungsmodalitäten hat das Landgericht als Fälligkeitsabrede gewertet und

den Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das wirtschaftli-

che Risiko des zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen

Vertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarung

noch der Billigkeit. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten

(cid:6)

gleichfalls nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, wel-

che Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwen-

dungen, obliege der Beklagten. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan,

daß dem Zeugen Bi. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpak-

kungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck fal-

scher Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.

3.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und in

ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einen

Auftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wo

und wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage die

Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten habe Herrn Bi. er-

klärt, daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tuben

noch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in der

verlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kunden

der Beklagten bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebin-

den die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr Bi. erwi-

dert, er werde dafür sorgen, daß das Material der Beklagten kurzfristig zur Ver-

fügung stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und Kunststoffkappen

zunächst bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er die

von ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Kleb-

stoffgebinde verkauft seien und die Firma B. gezahlt habe. Das vom Ge-

schäftsführer der Beklagten befürchtete wirtschaftliche Risiko, Fremdrechnun-

gen zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, be-

stehe deshalb nicht; er übernehme die "Garantie". Entgegen der Auffassung

des Landgerichts hätten die Beklagten und der Zeuge Bi. keineswegs nur

eine Fälligkeitsabrede getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche Risi-

ko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma

B. habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommen

und sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagte

wegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. Es

dürfte auch problematisch sein, von einem Auftrag der Beklagten an Herrn

Bi. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe es

in der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sich

der Beklagten als "Subunternehmerin" bedient habe. Für alle von ihm vermit-

telten Geschäfte habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Im Streit-

fall habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschlie-

ßen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der Beklagten an den Zeugen

Bi. unterstellen wolle, seien dessen Materialbestellungen weit über die

Grenzen des Auftrags hinausgegangen. Herr Bi. habe nämlich nicht nur

5.000 Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück,

teilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkap-

pen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die For-

derung der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne allenfalls

Aufwendungsersatz für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habe

Herr Bi. ohne Rücksprache mit der Beklagten die Aufträge zur Herstellung

der Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daß

korrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. Demnach

habe es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflich

seien. Auch die Blisterrückwände habe der Ehemann der Klägerin in Auftrag

gegeben, ohne dabei die strikte Einhaltung der EG-Sicherheitsdatenblätter zu

verlangen. Sowohl die Blisterrückwände als auch die Bedruckung der Tuben

verstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daß

die gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge Bi. nicht

das wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten Forde-

rungen übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte den

Auftrag nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendeten

Kosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von

15.068,01

rheblich. So seien allein Lagerungskosten

in Höhe von

(cid:5)(cid:21)(cid:25) (cid:12)(cid:14)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:21)(cid:25)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:21)(cid:25)(cid:21)(cid:26)"!#(cid:10)

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(cid:16)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:5)3(cid:0)(cid:27)(cid:10)1(cid:7)

4(cid:23)(cid:11)5(cid:16)(cid:19)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)6(cid:5)7(cid:22)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:5)

1.380,50

Aufrechnung erklärt.

4.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Be-

rufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-

führt: Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ 520

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung ent-

halte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der Umstän-

de, aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das ange-

fochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im

angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung ge-

böten, noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsa-

chen, aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagte

und der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landge-

richts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann der

Klägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen des

Geschäfts übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das Landgericht habe das

Recht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, wie

die Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie die

Berufungsbegründung sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster

(cid:5)

Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sich

nach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.

Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Rechtsbe-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574

Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig;

zumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß be-

reits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Ent-

scheidung der Beklagten nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den in

NJW 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Ju-

ni 1993 - X ZB 21/92 - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Be-

rufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

1.

Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung

geändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden,

daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht

oder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Ent-

scheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkon-

trolle und -beseitigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.

14/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revi-

sion (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonst

nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.

Die Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Feh-

lerkontrolle hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe-

gründung modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegrün-

dung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen Berufungsangriffen

"die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der An-

fechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweis-

einreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § 520

Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungs-

gründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an

die Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in Betracht

kommt - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die

Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung

ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzun-

gen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück,

die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der

Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort ist

deshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf den

Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus

welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Beru-

fungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3

Nr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urteil vom

18. September 2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209, 210). Die Berufungs-

begründung erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer be-

stimmten Norm (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungs-

band, § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisi-

onsbegründung: BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR

1990, 480, 481; MünchKomm/Wenzel, § 551 Rn. 20) noch die Schlüssigkeit

oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Meyer-Seitz in Han-

nich/Meyer-Seitz,

ZPO-Reform

2002,

§ 520

Rn. 12;

Münch-

Komm/Rimmelspacher

aaO;

Musielak/

Ball, § 520 Rn. 33; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisheri-

gen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126;

BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002, 682; Urteil

vom 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. Rspr.;

a.A. zum neuen Recht: LG Stendal NJW 2002, 2886, 2887; Schellhammer,

MDR 2001, 1141, 1143; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,

61. Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der ge-

setzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, ob

die Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).

2.

Diesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der Be-

klagten. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint,

das tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus erster Instanz zu konkretisieren

und zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtliche

Urteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilung

an die Klägerin sowie an den Zeugen Bi. bestreitet und hiermit die Grund-

lage des vom Landgericht angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leug-

net. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgericht

verkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des Landgerichts, die

Parteien hätten statt der von der Beklagten behaupteten Risikoübernahme

durch den Zeugen Bi. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. Schließlich

wird in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des

Auftrags durch den Zeugen Bi. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be-

zeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das Landgericht habe

rechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen Bi.

für die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße Berufungsbe-

gründung setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als ver-

letzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen Angriffe

eindeutig von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wieder-

holung des Sachverhalts abgesetzt werden.

3.

Demzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577

Abs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4

Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke