BGH Urteil vom 27.11.2003 – IX ZR 250/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen
Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-
liche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen
diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,
warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu-
lässig (ständige Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenen
Rechtsanwalt K. , dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind,
eine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der Vertretung
ihrer Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichem
Unterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit der
Begründung in Anspruch, Rechtsanwalt K. habe in diesem Verfahren ohne
ihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie Zah-
lung der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nach
geschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie Erstat-
tung der Kosten des Unterhaltsrechtsstreits begehrt. Ferner verlangt sie Zah-
lung eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in dieser
Höhe gegen ihren geschiedenen Ehemann Ansprüche auf Nutzungsentschädi-
gung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen Hausgrundstücks zugestan-
den, die wegen des von Rechtsanwalt K. geschlossenen Vergleichs nicht
mehr geltend gemacht werden könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht
einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsent-
schädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemä-
ßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat es
eine anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründet
zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat
nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, soweit
das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat.
Sie ist aber nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage
hinsichtlich des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadens-
ersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen ab-
gewiesen: Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichti-
gung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getra-
gen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan-
den habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den von
Rechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damit
auch nicht ausgeschlossen worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin
bemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflicht-
verletzung: "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klä-
gerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns
deshalb vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein sol-
cher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehalten
werden". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-
dungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäum-
nis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-
tung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweis-
einreden) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen
hat. Der Begründungszwang soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die Beru-
fungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die
Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-
zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene
Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung
des Rechtsstoffs erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher
erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie
sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Berufungsbegrün-
dung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen
Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die An-
griffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter
mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in er-
ster Instanz zu verweisen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW
1998, 3126; Urt. v. 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209,
210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines
prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig
tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das
Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren
Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist
das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13. November
2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich des
vom Landgericht verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgange-
ner Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den Anfor-
derungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.
a) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in-
soweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust des
Anspruchs gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur ent-
standen sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechenden
Anspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiert
dargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei dieser
nicht durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt K. erloschen. Durch
den Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver-
gleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das Landgericht durch Verweis
auf seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen
entgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits zwei-
felhaft, ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechts-
anwalt K. den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausrei-
chende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossen
habe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.
b) Die Berufungsbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt "Nach-
ehelicher Unterhalt" hinreichend mit der Auffassung des Landgerichts, die Klä-
gerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafür
angetreten, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne ihre Zustimmung
abgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisende
landgerichtliche Urteil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsent-
schädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehung
eines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer den
Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung von
Berufungsgründen.
aa) Unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" wird auf Seite 7 der
Berufungsbegründung der Klägerin einleitend ausgeführt, das Landgericht ver-
neine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, von
denen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei,
daß der Anspruch des Gemeinschafters gemäß § 745 BGB durch den Unter-
haltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleich
hierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: "Diese Rechtsauffassung
wird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit der
gleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem
Streitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durch
Tatsachen und Beweismittel zu untermauern." In dem am selben Tage wie die
Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, mit
dem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründung
der Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die Klägerin
der Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre Ansprüche
gemäß § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigt
worden seien. Das Landgericht teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Fol-
ge, daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die Beru-
fungsinstanz hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den Streitver-
kündeten richten müsse.
Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch in
Verbindung mit der Streitverkündungsschrift - keine hinreichend bestimmten
Angriffe gegen die Feststellung des Landgerichts; in dem von Rechtsanwalt
K. abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei die
Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen und
damit auch nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat sich unter Be-
rücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten Ver-
gleichstextes näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungen
des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht aus-
einander, sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, die
Rechtsauffassung des Landgerichts werde zur Überprüfung gestellt. Das ge-
nügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht.
bb) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, soweit
das Landgericht eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsän-
derung vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von Rechtsan-
walt K. , der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang an
mandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen des
Landgerichts sie sich beziehen soll. Das Landgericht hat keine "Aufforderung
der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung" vermißt. Es hat zu einem
Anspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschrift
könne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Ver-
waltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter Umständen
ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädi-
gung, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. Die
begehrte Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen
entsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzende
Ehegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungs-
zahlung übernehme. Im folgenden hat das Landgericht aber nicht etwa das
Verlangen einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat auf
das Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin "dazu, aufgrund dessen beurteilt
werden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsent-
schädigung - der Billigkeit entspricht", abgestellt. Insbesondere hat es die Be-
hauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das ge-
meinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres geschiedenen
Ehemannes als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegrün-
dung überhaupt nicht ein.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Berufungsbe-
gründung auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkt
einnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstin-
stanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit das
landgerichtliche Urteil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten an-
gegriffen werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung
erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz
Bezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH,
Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Entscheidend ist viel-
mehr, ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen des landgerichtlichen Urteils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb,
weil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkrete
Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädi-
gung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den An-
fang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme ("Unter
Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der Beweiser-
bieten") ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die Nutzungsentschädigung
betreffenden Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe des
Ausgleichsanspruchs der Klägerin verwiesen. Die Wendung "Weitere Ausfüh-
rungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits im
ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor" läßt schon nicht
erkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen
werden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungen
entgegen der Auffassung des Landgerichts eine hinreichend substantiierte
Darlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungs-
entschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichen
Hinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zu
heilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein-
gegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. Die Berufung muß innerhalb der
Begründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den An-
forderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründet
werden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 (NJW 1984, 177)
betraf den Fall, daß der Beklagte den Klageanspruch in erster Instanz erfolglos
dem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seine
Berufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519
Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte.
Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann