BGH Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 339/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes weist
der Senat darauf hin, daß es in dem angefochtenen Urteil weder
der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch
tragenden, durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000
rechtskräftig gewordenen Feststellungen im ersten in dieser Sa-
che verkündeten Urteil des Landgerichts vom 26. Mai 1999 be-
durfte. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisions-
rechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch
dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,
wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteil-
selemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-
wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitli-
che
instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228;
BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des
Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dic-
tum -).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Becker Sost-Scheible