Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 339/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September

2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes weist

der Senat darauf hin, daß es in dem angefochtenen Urteil weder

der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch

tragenden, durch den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000

rechtskräftig gewordenen Feststellungen im ersten in dieser Sa-

che verkündeten Urteil des Landgerichts vom 26. Mai 1999 be-

durfte. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisions-

rechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch

dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren,

wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteil-

selemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Er-

wähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitli-

che

instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228;

BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des

Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dic-

tum -).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Becker Sost-Scheible