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BGH Beschluß vom 13.05.2003 – 1 StR 133/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 133/03

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet

verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu

haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten

Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu ver-

hindern. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 we-

gen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinaus

die besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der Senat mit Be-

schluß vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des Landgerichts

aufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur ein

Wertungsfehler vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht

hat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondere

Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten

Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend,

weil das Landgericht in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere im

Sinne von § 57a Abs. 1 Satz1 Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrunde

gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt,

das Landgericht habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die besondere

Schuldschwere angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis

ins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie auf-

gewandt habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seine

Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben

gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat be-

anstandet, daß das Landgericht es als „besonders verwerflich angesehen"

hatte, der Angeklagte habe das Andenken des Tatopfers dadurch verunglimpft,

daß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahr-

heitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia

gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten.

Nach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser - in der Hauptver-

handlung widerrufenen Behauptung - nicht in erster Linie um eine Herabset-

zung des Tatopfers, sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seine

Tatversion von einer Affekttat habe stützen wollen.

In der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten Hauptver-

handlung am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des Senats-

beschlusses vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte A. und B. (persönliche

Verhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweise

aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 2001.

Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner Einlassung

ausschließlich zu dem Thema der Verunglimpfung des Tatopfers geäußert.

Nachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des Ersturteils vom

6. Februar 2001 zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmung

abgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sach-

verständige vernommen worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe für

seine neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der Angeklagte

„nicht davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben ge-

genüber Ermittlungsbehörden zu verleiten“, herangezogen, ohne daß dazu

Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den verle-

senen Abschnitten des Ersturteils werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nach

der Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr erzählt,

„seine Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie,

im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte aussa-

gen, daß er die ganze Zeit über in Kenia gewesen wäre und eine Magenver-

stimmung auskuriert habe“. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobene

Urteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.

Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe in der neuen Be-

weisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn der

nunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der

Geliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht aus

dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einer

Aufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungen

zum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf

§ 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsen

die bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begriff-

lich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. Sie

sind aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen

mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Der

neue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Be-

zug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September

2001 – 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack in

LR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).

Hier trägt die Revision selbst vor, das Landgericht habe die Feststellun-

gen zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. Februar

2001 bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagte

habe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einer

erneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da das

Landgericht an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.

Hinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen der

Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertre-

ters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß so-

wohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkrete

Reaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Er-

mittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. Dieser

habe insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin die

falsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der er-

mittlungsrichterlichen Vernehmung in München erklärt habe, daß er kein Alibi

mehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.

II.

Die Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere der

Schuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit