BGH Beschluss vom 20.09.2001 – III ZR 146/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer aus dem Urteil
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. April 2001 - 7 U 153/00 - auf über 60.000 DM festzusetzen,
wird abgelehnt.
Gründe
In Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung
der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die
Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Berufungsgericht von
dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BGH, Be-
schluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652; Senatsbe-
schluß vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01). Davon, daß das Berufungsgericht vorlie-
gend den Wert der Beschwer der Klägerin mit 35.000 DM ermessensfehlerhaft
festgesetzt hätte, kann jedoch insbesondere im Hinblick darauf, wie die Kläge-
rin selbst den Prozeß in den Vorinstanzen geführt hat, keine Rede sein.
Maßgeblich für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufen-
klage sind die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe seines in Be-
tracht kommenden Anspruchs. Im Streitfall hat die Klägerin es einerseits ver-
mieden, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Zahlungsansprüche in
welcher Größenordnung ihr in der "dritten Stufe" eigentlich vorschweben. An-
dererseits hat sie am Beginn des Prozesses betont, daß - ungeachtet der in
anderem Zusammenhang genannten Beträge möglicher Ansprüche - der
Streitwert des laufenden Verfahrens nicht mehr als 9.000 DM betrage, und ge-
gen die - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führende -
Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM (vergeblich) angeführt, diese
sei unangemessen hoch. Auf dem Hintergrund dieser Erklärungen der Klägerin
kam es schließlich zu einer Wertfestsetzung des Landgerichts und des Ober-
landesgerichts, mit der die jetzt von der Klägerin beanstandete Größenordnung
der Festsetzung der Beschwer der Klägerin im wesentlichen in Einklang steht.
Nachdem es auf diese Art und Weise der Klägerin gelungen ist, den
Streitwert in den Tatsacheninstanzen relativ niedrig zu halten, kann sie nicht im
Revisionsverfahren mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht - das ih-
ren geäußerten Wertvorstellungen im wesentlichen gefolgt ist - habe in bezug
auf die Urteilsbeschwer eine ermessensfehlerhafte Bewertung vorgenommen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr