BGH Beschluß vom 03.05.2001 – III ZR 9/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer aus dem Ur-
teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. De-
zember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,
wird zurückgewiesen.
Gründe
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-
scheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb
für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für
die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom
8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt
sich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung
der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf
die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen feh-
lerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglich-
keit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Re-
visionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar
2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Vorliegend ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichteten
Gegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der Be-
schwer mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilenden
Sach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur Begrün-
dung ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgrün-
den des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungen
als in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger Ver-
anlassung geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der Beklagten nicht
mehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf die
derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".
Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "Präzedenzwir-
kung" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Be-
schluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, um
eine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.
Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der Beschwer
auf mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke