Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.05.2001 – III ZR 9/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer aus dem Ur-

teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. De-

zember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-

scheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb

für die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für

die Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom

8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt

sich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung

der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß

vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf

die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen feh-

lerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglich-

keit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Re-

visionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar

2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Vorliegend ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichteten

Gegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der Be-

schwer mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilenden

Sach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur Begrün-

dung ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgrün-

den des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungen

als in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger Ver-

anlassung geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der Beklagten nicht

mehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf die

derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".

Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "Präzedenzwir-

kung" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Be-

schluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, um

eine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.

Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der Beschwer

auf mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke