BGH Urteil vom 21.09.2001 – V ZR 228/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2
a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er
unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen
hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)
verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297).
b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem
objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls
können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus-
verlangt werden.
BGH, Urt. v. 21. September 2001- V ZR 228/00 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die
Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und
Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 1. Juni 1999 wird in Höhe eines wei-
teren Betrages von 8.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
6. März 1998 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB S. und N. H. Dieser unter-
hielt auf einem volkseigenen Grundstück, dessen Rechtsträger er war, eine
Berufsschule mit Lehrlingswohnheim. Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 Treu-
handG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 Eigentümerin des
Grundstücks geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt.
Am 31. August 1990 überließ die Klägerin dem beklagten Landkreis (im
folgenden: Beklagter) Berufsschule und Lehrlingswohnheim zur Nutzung. An-
laß dazu gab das DDR-Berufsschulgesetz vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919),
dessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung spätestens bis zum
31. Dezember 1990 vorschrieb.
Der Beklagte nutzte in der Folgezeit die Gebäude durch Vermietung ei-
ner Wohnung und einer Arztpraxis, zum Teil durch weiteren Betrieb der Lehr-
lingsausbildung.
Die Klägerin verlangt Nutzungsentschädigung. Zum einen begehrt sie
die Auskehr der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis in einer
Gesamthöhe von 76.720 DM. Es geht dabei um den Zeitraum vom 1. April
1993 (Arztpraxis) bzw. 1. Juli 1990 (Wohnung) bis zum 30. April 1997. Zum
anderen macht sie hinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims Nutzungsent-
schädigung für die Zeit von September 1993 bis August 1997 in einer Höhe
von 136.000 DM geltend, wobei sie sich in erster Linie auf einen in dieser Höhe
gutachtlich ermittelten Ertragswert stützt, daneben aber auch auf tatsächlich
gezogene Mieteinnahmen in diesen Betrag übersteigendem Umfang verweist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Verurteilung nur in Höhe eines Betrages von 67.970 DM aufrechterhalten.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im Umfang der Klageab-
weisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten nach § 988 BGB für verpflich-
tet, die gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis an die Klägerin
auszukehren, allerdings erst ab dem 1. August 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt
habe nämlich § 8 Abs. 3 des DDR-Berufsschulgesetzes dem Beklagten ein
Recht zum Besitz gewährt, das erst mit Außerkrafttreten des Gesetzes erlo-
schen sei. Der geltend gemachte Anspruch von 76.720 DM sei daher nur in
dem zugesprochenen Umfang von 67.970 DM begründet.
Hinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims hält das Berufungsgericht
die Klage nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 987
Abs. 2 BGB für begründet, da die Klägerin nicht die Auskehr gezogener Nut-
zungen verlangt habe, sondern eine am Ertragswert berechnete Entschädigung
für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Unter diesem Gesichtspunkt hafte
der Beklagte indes nicht, da er vom Wegfall seines Besitzrechts keine Kenntnis
gehabt habe (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB).
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Hinsichtlich der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpra-
xis ist der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe, d.h. auch bezüglich des
Zeitraumes der Geltung des DDR-Berufsschulgesetzes, begründet.
a) Das ist zweifelsfrei dann anzunehmen, wenn das DDR-Berufs-
schulgesetz dem Beklagten kein Recht zur kostenlosen Nutzung gewährt hat,
weil - wie die Revision annimmt - § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes wegen Verstoßes
gegen höherrangiges DDR-Verfassungsrecht nichtig war. § 988 BGB erfaßt
dann auch den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Zeitraum (Mehr-
betrag von 8.750 DM). Soweit die Revisionserwiderung meint, ein Recht zum
Besitz ergebe sich aus einer die Regelungen des DDR-Berufsschulgesetzes
überlagernden Vertragsbeziehung, steht dem die rechtsfehlerfreie Würdigung
der Umstände durch das Landgericht entgegen, die sich das Berufungsgericht
zu eigen gemacht hat.
b) Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn man von der Wirksamkeit des
§ 8 Abs. 3 DDR-BerufsschulG ausgeht.
aa) Die Norm billigt dem Beklagten nämlich die kostenlose Nutzung des
Lehrlingswohnheims mit seinen Räumlichkeiten nicht schlechthin, sondern nur
zweckgebunden zu. Der Beklagte wurde nach § 8 Abs. 2 DDR-BerufsschulG
neuer Träger der Berufsschule und des Lehrlingswohnheims. Er sollte die da-
mit verbundenen Aufgaben weiterführen und erhielt deswegen die Gebäude
kostenlos zur Nutzung übergeben. Wohnheime, die als solche nicht weiterge-
nutzt werden konnten, erhielt er zwar ebenfalls übergeben, aber nicht zur freien
Verwendung, sondern mit der Möglichkeit, sie einer anderen öffentlichen Nut-
zung zuzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 DDR-BerufsschulG). Eine privatwirtschaftli-
che Nutzung zur Gewinnerzielung sah das Gesetz demgegenüber nicht vor.
Dies lag außerhalb der Aufgaben, die das Gesetz den neuen Schulträgern zu-
wies (vgl. §§ 2, 7 DDR-BerufsschulG). Gemessen daran war die Vermietung
der Räumlichkeiten als Wohnung und als Arztpraxis vom Gesetz nicht gedeckt.
Der Beklagte verfolgte damit weder Zwecke des Schul- und Ausbildungsbetrie-
bes noch andere öffentliche Aufgaben.
bb) Zweifelhaft ist, ob bei dieser Konstellation § 988 BGB angewendet
werden kann. Die Norm setzt an sich eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt
es. Denn bei - unterstellter - Wirksamkeit des DDR-Berufsschulgesetzes war
der Beklagte zum Besitz berechtigt. Er überschritt zwar die Befugnisse, die ihm
das Besitzrecht gab, zog Nutzungen aus Rechtsgeschäften, zu denen ihn das
Gesetz nicht legitimierte. Das ließ aber die Besitzberechtigung nicht automa-
tisch entfallen. Die ganz herrschende Meinung lehnt daher die Anwendung des
§ 988 BGB, auch die entsprechende Anwendung der Norm, auf den Fall der
"Nicht-so-Berechtigung" ab (Senat, BGHZ 59, 51, 58; Staudinger/Gursky, BGB
[1999] vor §§ 987 bis 993 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., vor
§§ 987 bis 1003 Rdn. 11; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 11 Rdn. 27,
jew. m.w.N.).
cc) Ob im vorliegenden Fall anders zu entscheiden ist, kann dahinste-
hen. Hält man § 988 BGB für nicht anwendbar, so ergibt sich der Anspruch je-
denfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffs-
kondiktion (vgl. auch Staudinger/Gursky aaO). Der Beklagte hat durch die
zweckwidrige Nutzung nämlich in die der Klägerin als Eigentümerin verbliebe-
ne Rechtsposition eingegriffen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gesetz hat
ihm nur die Nutzung als Schul- und Ausbildungseinrichtung oder zu anderen
öffentlichen Zwecken zugewiesen. Jede nicht diesen Zwecken dienende Nut-
zung blieb dem Eigentümer vorbehalten.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes, daß der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinen
Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Mieter auf Herausgabe ei-
nes durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Urt. v. 20. Mai 1964,
VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM
1969, 298, 300; BGHZ 131, 297, 304 ff). Diese Auffassung begründet der Bun-
desgerichtshof damit, daß es an dem erforderlichen Merkmal der Bereicherung
des Mieters auf Kosten des Vermieters fehle. Die Untervermietung sei auch
dann, wenn sie unberechtigt vorgenommen werde, ein dem Mieter zugewiese-
nes Geschäft. Denn der Vermieter habe sich durch den Abschluß des Haupt-
mietvertrages der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben, die der
Mieter durch die Untervermietung wahrnehme (vgl. BGHZ 131, 297, 306).
Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Die Rechtsprechung zur
unberechtigten Untervermietung kann hierauf nicht angewendet werden.
Die Klägerin hat sich ihrer Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeiten
nicht vertraglich zugunsten des Beklagten begeben, sondern sie hat ihm den
Besitz aufgrund einer gesetzlichen Anordnung überlassen. Das Gesetz forderte
die Überlassung - wie dargelegt - nur zur Verwirklichung bestimmter öffentli-
cher Zwecke. Nur insoweit wies es die Gebrauchs- und Verwertungsmöglich-
keiten dem Beklagten zu. Die Möglichkeit der Nutzung durch Vermietung und
Verpachtung blieb demgegenüber der Klägerin als Eigentümerin zugeordnet. In
diese Rechtsposition griff der Beklagte ein, als er die Gebäude zweckwidrig zur
Gewinnerzielung nutzte. Infolgedessen erlangte er die damit verbundenen
Vermögensvorteile auch auf Kosten der Klägerin.
Wollte man das anders sehen, führte dies zu einer unangemessenen
Benachteiligung der Klägerin als Eigentümerin. Anders als in den Fällen der
unberechtigten Untervermietung hätte sie nämlich der Vermietung durch den
Beklagten nicht mit hinreichender Wirkung entgegentreten können. Das
Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien wurde durch das DDR-
Berufsschulgesetz bestimmt. Es sah für den Fall der unberechtigten Nutzung
weder die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung noch einen Unterlassungsan-
spruch vor. Anders als der Vermieter, dem diese Rechte nach §§ 550, 553
BGB gegenüber dem unberechtigt untervermietenden Mieter zustehen, konnte
die Klägerin auf die zweckwidrige Nutzung durch den Beklagten daher nicht in
vergleichbarer Weise reagieren. Daß möglicherweise ein Unterlassungsan-
spruch nach § 1004 BGB gegeben war, verbessert zwar die Position der Kläge-
rin, stellt diese aber nicht einem Vermieter in solchen Fällen gleich.
c) Soweit die Revisionserwiderung meint, jedenfalls für die Monate Juli
und August 1990 bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Mie-
te, da der Beklagte den Besitz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
erst am 31. August 1990 übertragen erhalten habe, verkennt sie, daß dies für
den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Ein-
griffskondiktion ohne Belang ist. Der Beklagte hat auch dann (erst recht) in das
der Klägerin nach der Güterzuordnung verbliebene Nutzungsrecht eingegriffen.
2. Hinsichtlich der Nutzung des Lehrlingswohnheims rügt die Revision
zu Recht, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch
- rechtsfehlerhaft - nur unter dem Gesichtspunkt des § 987 Abs. 2 BGB geprüft
hat. Der Anspruch ist nämlich dem Grunde nach aus § 988 BGB begründet.
a) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die nach
dieser Vorschrift herauszugebenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) könnten
nach dem gutachtlich festgestellten Ertragswert berechnet werden. Zwar ist
anerkannt, daß bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert
maßgeblich ist, der sich in geeigneten Fällen am Ertragswert bemessen kann
(s. nur Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 987 Rdn. 2; vgl. auch Senat, Urt. v.
12. Mai 1978, V ZR 67/77, NJW 1978, 1578). Es geht bei dieser Bewertung
aber nur um die Vorteile des Eigengebrauchs einer Sache (Staudinger/Gursky,
§ 987 Rdn. 16), also etwa um die Vorteile, die der Besitzer einer Wohnung
daraus zieht, daß er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (s. auch Palandt/
Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 100 Rdn. 1). Demgegenüber kann der Anspruch
auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Ge-
brauchsvorteile bemessen werden, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von
Früchten (z.B. Mietzins) gezogen worden sind. Dann kann vielmehr allein die
Herausgabe dieser Nutzungen verlangt werden. Anderenfalls geriete man in
einen Widerspruch zu § 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener
Nutzungen nur nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB)
und unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet. Denn
diese Regelung liefe leer, wenn der Eigentümer schon nach § 988 BGB stets
den objektiven Ertragswert herausverlangen könnte.
b) Die Klägerin kann aber nach § 988 BGB die tatsächlich gezogenen
Nutzungen herausverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Erstreckung
der Klage auf diese Rechtsfolge vermißt, verkennt es, daß es insoweit nur um
die Frage der Berechnung des erhobenen Anspruchs geht. Da der Beklagte in
erheblichem Umfang Mieteinnahmen von den Lehrlingen erhalten hat, gezoge-
ne Nutzungen also vorliegen, bedarf es keiner Stellung eines darauf ausge-
richteten Zahlungsantrags. Der Antrag auf Zahlung von 136.000 DM erfaßt oh-
ne weiteres die Herausgabe der Nutzungen in dieser Höhe, bedurfte lediglich
- als Teilklage - der Konkretisierung.
III.
Die Klage ist hinsichtlich der aus dem Betrieb des Lehrlingswohnheims
gezogenen Nutzungen nicht entscheidungsreif. Zum einen muß die Klägerin
den geltend gemachten Teilanspruch den gezogenen Nutzungen zeitlich und
der Höhe nach konkret zuordnen. Ferner ist der Anspruch - worauf die Revisi-
onserwiderung zutreffend hinweist - auf Herausgabe der durch die Nutzung der
Gebäude erzielten Vorteile beschränkt. Enthalten die von den Lehrlingen ge-
zahlten Beträge eine Vergütung für andere Leistungen, etwa für die pädagogi-
sche Betreuung, so stellen diese Einnahmen keine der Klägerin zugeordneten
Vermögensvorteile dar. Schließlich bedarf es der Prüfung - wie das Berufungs-
gericht nicht verkennt - inwieweit der Beklagte ihm entstandene Kosten unter
dem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 BGB (auf den § 988 BGB verweist) ab-
ziehen kann.
Diese letztere Frage stellt sich nicht hinsichtlich des Anspruchs auf Her-
ausgabe der erwirtschafteten Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis, da
- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - insoweit ein Sachzusam-
menhang mit den von dem Beklagten geltend gemachten Ausgaben nicht be-
steht (§ 818 Abs. 3 BGB) und eine gesonderte Aufrechnung mit selbständigen
Ansprüchen vom Berufungsgericht nach § 530 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei
nicht zugelassen worden ist. Insoweit war der Klage daher stattzugeben.
Wenzel
Lambert-Lang
Krüger
Lemke
Gaier