Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.09.2001 – V ZR 228/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2

a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er

unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen

hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)

verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297).

b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem

objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls

können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus-

verlangt werden.

BGH, Urt. v. 21. September 2001- V ZR 228/00 - Thüringer OLG in Jena

LG Meiningen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die

Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und

Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 1. Juni 1999 wird in Höhe eines wei-

teren Betrages von 8.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

6. März 1998 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB S. und N. H. Dieser unter-

hielt auf einem volkseigenen Grundstück, dessen Rechtsträger er war, eine

Berufsschule mit Lehrlingswohnheim. Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 Treu-

handG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 Eigentümerin des

Grundstücks geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt.

Am 31. August 1990 überließ die Klägerin dem beklagten Landkreis (im

folgenden: Beklagter) Berufsschule und Lehrlingswohnheim zur Nutzung. An-

laß dazu gab das DDR-Berufsschulgesetz vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919),

dessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung spätestens bis zum

31. Dezember 1990 vorschrieb.

Der Beklagte nutzte in der Folgezeit die Gebäude durch Vermietung ei-

ner Wohnung und einer Arztpraxis, zum Teil durch weiteren Betrieb der Lehr-

lingsausbildung.

Die Klägerin verlangt Nutzungsentschädigung. Zum einen begehrt sie

die Auskehr der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis in einer

Gesamthöhe von 76.720 DM. Es geht dabei um den Zeitraum vom 1. April

1993 (Arztpraxis) bzw. 1. Juli 1990 (Wohnung) bis zum 30. April 1997. Zum

anderen macht sie hinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims Nutzungsent-

schädigung für die Zeit von September 1993 bis August 1997 in einer Höhe

von 136.000 DM geltend, wobei sie sich in erster Linie auf einen in dieser Höhe

gutachtlich ermittelten Ertragswert stützt, daneben aber auch auf tatsächlich

gezogene Mieteinnahmen in diesen Betrag übersteigendem Umfang verweist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Verurteilung nur in Höhe eines Betrages von 67.970 DM aufrechterhalten.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im Umfang der Klageab-

weisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten nach § 988 BGB für verpflich-

tet, die gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis an die Klägerin

auszukehren, allerdings erst ab dem 1. August 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt

habe nämlich § 8 Abs. 3 des DDR-Berufsschulgesetzes dem Beklagten ein

Recht zum Besitz gewährt, das erst mit Außerkrafttreten des Gesetzes erlo-

schen sei. Der geltend gemachte Anspruch von 76.720 DM sei daher nur in

dem zugesprochenen Umfang von 67.970 DM begründet.

Hinsichtlich des übrigen Lehrlingswohnheims hält das Berufungsgericht

die Klage nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 987

Abs. 2 BGB für begründet, da die Klägerin nicht die Auskehr gezogener Nut-

zungen verlangt habe, sondern eine am Ertragswert berechnete Entschädigung

für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Unter diesem Gesichtspunkt hafte

der Beklagte indes nicht, da er vom Wegfall seines Besitzrechts keine Kenntnis

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Hinsichtlich der gezogenen Mieten für die Wohnung und die Arztpra-

xis ist der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe, d.h. auch bezüglich des

Zeitraumes der Geltung des DDR-Berufsschulgesetzes, begründet.

a) Das ist zweifelsfrei dann anzunehmen, wenn das DDR-Berufs-

schulgesetz dem Beklagten kein Recht zur kostenlosen Nutzung gewährt hat,

weil - wie die Revision annimmt - § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes wegen Verstoßes

gegen höherrangiges DDR-Verfassungsrecht nichtig war. § 988 BGB erfaßt

dann auch den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Zeitraum (Mehr-

betrag von 8.750 DM). Soweit die Revisionserwiderung meint, ein Recht zum

Besitz ergebe sich aus einer die Regelungen des DDR-Berufsschulgesetzes

überlagernden Vertragsbeziehung, steht dem die rechtsfehlerfreie Würdigung

der Umstände durch das Landgericht entgegen, die sich das Berufungsgericht

zu eigen gemacht hat.

b) Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn man von der Wirksamkeit des

§ 8 Abs. 3 DDR-BerufsschulG ausgeht.

aa) Die Norm billigt dem Beklagten nämlich die kostenlose Nutzung des

Lehrlingswohnheims mit seinen Räumlichkeiten nicht schlechthin, sondern nur

zweckgebunden zu. Der Beklagte wurde nach § 8 Abs. 2 DDR-BerufsschulG

neuer Träger der Berufsschule und des Lehrlingswohnheims. Er sollte die da-

mit verbundenen Aufgaben weiterführen und erhielt deswegen die Gebäude

kostenlos zur Nutzung übergeben. Wohnheime, die als solche nicht weiterge-

nutzt werden konnten, erhielt er zwar ebenfalls übergeben, aber nicht zur freien

Verwendung, sondern mit der Möglichkeit, sie einer anderen öffentlichen Nut-

zung zuzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 DDR-BerufsschulG). Eine privatwirtschaftli-

che Nutzung zur Gewinnerzielung sah das Gesetz demgegenüber nicht vor.

Dies lag außerhalb der Aufgaben, die das Gesetz den neuen Schulträgern zu-

wies (vgl. §§ 2, 7 DDR-BerufsschulG). Gemessen daran war die Vermietung

der Räumlichkeiten als Wohnung und als Arztpraxis vom Gesetz nicht gedeckt.

Der Beklagte verfolgte damit weder Zwecke des Schul- und Ausbildungsbetrie-

bes noch andere öffentliche Aufgaben.

bb) Zweifelhaft ist, ob bei dieser Konstellation § 988 BGB angewendet

werden kann. Die Norm setzt an sich eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt

es. Denn bei - unterstellter - Wirksamkeit des DDR-Berufsschulgesetzes war

der Beklagte zum Besitz berechtigt. Er überschritt zwar die Befugnisse, die ihm

das Besitzrecht gab, zog Nutzungen aus Rechtsgeschäften, zu denen ihn das

Gesetz nicht legitimierte. Das ließ aber die Besitzberechtigung nicht automa-

tisch entfallen. Die ganz herrschende Meinung lehnt daher die Anwendung des

§ 988 BGB, auch die entsprechende Anwendung der Norm, auf den Fall der

"Nicht-so-Berechtigung" ab (Senat, BGHZ 59, 51, 58; Staudinger/Gursky, BGB

[1999] vor §§ 987 bis 993 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., vor

§§ 987 bis 1003 Rdn. 11; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 11 Rdn. 27,

jew. m.w.N.).

cc) Ob im vorliegenden Fall anders zu entscheiden ist, kann dahinste-

hen. Hält man § 988 BGB für nicht anwendbar, so ergibt sich der Anspruch je-

denfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffs-

kondiktion (vgl. auch Staudinger/Gursky aaO). Der Beklagte hat durch die

zweckwidrige Nutzung nämlich in die der Klägerin als Eigentümerin verbliebe-

ne Rechtsposition eingegriffen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gesetz hat

ihm nur die Nutzung als Schul- und Ausbildungseinrichtung oder zu anderen

öffentlichen Zwecken zugewiesen. Jede nicht diesen Zwecken dienende Nut-

zung blieb dem Eigentümer vorbehalten.

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes, daß der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinen

Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Mieter auf Herausgabe ei-

nes durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Urt. v. 20. Mai 1964,

VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM

1969, 298, 300; BGHZ 131, 297, 304 ff). Diese Auffassung begründet der Bun-

desgerichtshof damit, daß es an dem erforderlichen Merkmal der Bereicherung

des Mieters auf Kosten des Vermieters fehle. Die Untervermietung sei auch

dann, wenn sie unberechtigt vorgenommen werde, ein dem Mieter zugewiese-

nes Geschäft. Denn der Vermieter habe sich durch den Abschluß des Haupt-

mietvertrages der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben, die der

Mieter durch die Untervermietung wahrnehme (vgl. BGHZ 131, 297, 306).

Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Die Rechtsprechung zur

unberechtigten Untervermietung kann hierauf nicht angewendet werden.

Die Klägerin hat sich ihrer Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeiten

nicht vertraglich zugunsten des Beklagten begeben, sondern sie hat ihm den

Besitz aufgrund einer gesetzlichen Anordnung überlassen. Das Gesetz forderte

die Überlassung - wie dargelegt - nur zur Verwirklichung bestimmter öffentli-

cher Zwecke. Nur insoweit wies es die Gebrauchs- und Verwertungsmöglich-

keiten dem Beklagten zu. Die Möglichkeit der Nutzung durch Vermietung und

Verpachtung blieb demgegenüber der Klägerin als Eigentümerin zugeordnet. In

diese Rechtsposition griff der Beklagte ein, als er die Gebäude zweckwidrig zur

Gewinnerzielung nutzte. Infolgedessen erlangte er die damit verbundenen

Vermögensvorteile auch auf Kosten der Klägerin.

Wollte man das anders sehen, führte dies zu einer unangemessenen

Benachteiligung der Klägerin als Eigentümerin. Anders als in den Fällen der

unberechtigten Untervermietung hätte sie nämlich der Vermietung durch den

Beklagten nicht mit hinreichender Wirkung entgegentreten können. Das

Rechtsverhältnis

zwischen den Parteien wurde durch das DDR-

Berufsschulgesetz bestimmt. Es sah für den Fall der unberechtigten Nutzung

weder die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung noch einen Unterlassungsan-

spruch vor. Anders als der Vermieter, dem diese Rechte nach §§ 550, 553

BGB gegenüber dem unberechtigt untervermietenden Mieter zustehen, konnte

die Klägerin auf die zweckwidrige Nutzung durch den Beklagten daher nicht in

vergleichbarer Weise reagieren. Daß möglicherweise ein Unterlassungsan-

spruch nach § 1004 BGB gegeben war, verbessert zwar die Position der Kläge-

rin, stellt diese aber nicht einem Vermieter in solchen Fällen gleich.

c) Soweit die Revisionserwiderung meint, jedenfalls für die Monate Juli

und August 1990 bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Mie-

te, da der Beklagte den Besitz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

erst am 31. August 1990 übertragen erhalten habe, verkennt sie, daß dies für

den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Ein-

griffskondiktion ohne Belang ist. Der Beklagte hat auch dann (erst recht) in das

der Klägerin nach der Güterzuordnung verbliebene Nutzungsrecht eingegriffen.

2. Hinsichtlich der Nutzung des Lehrlingswohnheims rügt die Revision

zu Recht, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch

- rechtsfehlerhaft - nur unter dem Gesichtspunkt des § 987 Abs. 2 BGB geprüft

hat. Der Anspruch ist nämlich dem Grunde nach aus § 988 BGB begründet.

a) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die nach

dieser Vorschrift herauszugebenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) könnten

nach dem gutachtlich festgestellten Ertragswert berechnet werden. Zwar ist

anerkannt, daß bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert

maßgeblich ist, der sich in geeigneten Fällen am Ertragswert bemessen kann

(s. nur Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 987 Rdn. 2; vgl. auch Senat, Urt. v.

12. Mai 1978, V ZR 67/77, NJW 1978, 1578). Es geht bei dieser Bewertung

aber nur um die Vorteile des Eigengebrauchs einer Sache (Staudinger/Gursky,

§ 987 Rdn. 16), also etwa um die Vorteile, die der Besitzer einer Wohnung

daraus zieht, daß er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (s. auch Palandt/

Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 100 Rdn. 1). Demgegenüber kann der Anspruch

auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Ge-

brauchsvorteile bemessen werden, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von

Früchten (z.B. Mietzins) gezogen worden sind. Dann kann vielmehr allein die

Herausgabe dieser Nutzungen verlangt werden. Anderenfalls geriete man in

einen Widerspruch zu § 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener

Nutzungen nur nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB)

und unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet. Denn

diese Regelung liefe leer, wenn der Eigentümer schon nach § 988 BGB stets

den objektiven Ertragswert herausverlangen könnte.

b) Die Klägerin kann aber nach § 988 BGB die tatsächlich gezogenen

Nutzungen herausverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Erstreckung

der Klage auf diese Rechtsfolge vermißt, verkennt es, daß es insoweit nur um

die Frage der Berechnung des erhobenen Anspruchs geht. Da der Beklagte in

erheblichem Umfang Mieteinnahmen von den Lehrlingen erhalten hat, gezoge-

ne Nutzungen also vorliegen, bedarf es keiner Stellung eines darauf ausge-

richteten Zahlungsantrags. Der Antrag auf Zahlung von 136.000 DM erfaßt oh-

ne weiteres die Herausgabe der Nutzungen in dieser Höhe, bedurfte lediglich

- als Teilklage - der Konkretisierung.

III.

Die Klage ist hinsichtlich der aus dem Betrieb des Lehrlingswohnheims

gezogenen Nutzungen nicht entscheidungsreif. Zum einen muß die Klägerin

den geltend gemachten Teilanspruch den gezogenen Nutzungen zeitlich und

der Höhe nach konkret zuordnen. Ferner ist der Anspruch - worauf die Revisi-

onserwiderung zutreffend hinweist - auf Herausgabe der durch die Nutzung der

Gebäude erzielten Vorteile beschränkt. Enthalten die von den Lehrlingen ge-

zahlten Beträge eine Vergütung für andere Leistungen, etwa für die pädagogi-

sche Betreuung, so stellen diese Einnahmen keine der Klägerin zugeordneten

Vermögensvorteile dar. Schließlich bedarf es der Prüfung - wie das Berufungs-

gericht nicht verkennt - inwieweit der Beklagte ihm entstandene Kosten unter

dem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 BGB (auf den § 988 BGB verweist) ab-

ziehen kann.

Diese letztere Frage stellt sich nicht hinsichtlich des Anspruchs auf Her-

ausgabe der erwirtschafteten Mieten für die Wohnung und die Arztpraxis, da

- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - insoweit ein Sachzusam-

menhang mit den von dem Beklagten geltend gemachten Ausgaben nicht be-

steht (§ 818 Abs. 3 BGB) und eine gesonderte Aufrechnung mit selbständigen

Ansprüchen vom Berufungsgericht nach § 530 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei

nicht zugelassen worden ist. Insoweit war der Klage daher stattzugeben.

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Lemke

Gaier