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BGH Versäumnisurteil vom 03.06.2005 – V ZR 106/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 106/04

Verkündet am: 3. Juni 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 987 Abs. 1 und 2

Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objek-

tiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bös-

gläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig

davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer

einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen

gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.

BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - LG Berlin

Kammergericht

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 15. März 2004 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit mehreren gewerblich genutzten

Gebäuden bebauten Grundstücks in Berlin. Die Beklagte hatte 1997 einen bis

Ende 2000 befristeten Untermietvertrag über das mehr als 18.000 qm Nutzflä-

che umfassende Objekt geschlossen. Einige Flächen unterteilte sie in kleinere

Abschnitte und vermietete diese weiter. Andere Teile des Grundstücks wurden

entweder von der Beklagten selbst genutzt oder blieben ungenutzt. Im Hinblick

auf den Ablauf des zwischen der Klägerin und der Hauptmieterin bestehenden

Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2000 verhandelten die Parteien über die

Konditionen eines zwischen ihnen zu schließenden Mietvertrags. Eine Eini-

gung kam jedoch nicht zustande. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 wies die

Klägerin die Beklagte darauf hin, daß die weitere Nutzung des Grundstücks

rechtsgrundlos erfolge.

Mit der Klage hat die Klägerin - neben der Räumung des Objekts und ei-

ner Auskunft über die Namen und Anschriften der Untermieter der Beklagten -

ein nach dem objektiven Mietwert berechnetes Nutzungsentgelt in Höhe von

469.457,12 € für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bi s zum 30. Juni 2001 so-

wie von 94.402,12 € monatlich ab dem 1. Juli 2001 gelt end gemacht. Das

Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels den Zahlungsantrag für den Zeitraum bis Ende Juni 2001 insge-

samt und für die Zeit ab 1. Juli 2001 wegen des 50.677,54 € nebst Zinsen

übersteigenden Betrags abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat

zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe - über die von der Be-

klagten zugestandenen Mieteinnahmen von 50.677,54 € hin aus - keinen An-

spruch auf Herausgabe von Nutzungen gemäß den §§ 987 Abs. 1, 990

Abs. 1 BGB. Zwar sei die Beklagte seit Anfang Januar 2001 hinsichtlich ihres

Besitzrechts nicht in gutem Glauben gewesen. Die Klägerin habe jedoch die

Mieteinnahmen der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht substantiiert

dargelegt, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Beklagten selbst ge-

nutzt und inwieweit Nutzungen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirt-

schaft schuldhaft nicht gezogen worden seien. Eine solche Darlegung sei er-

forderlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 988

BGB der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht nach dem objektiven

Ertragswert der Gebrauchsvorteile bemessen werden könne, wenn Nutzungen

gezogen worden seien; vielmehr beschränke sich der Anspruch in diesem Fall

auf die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Entsprechendes

müsse für den Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB gelten. Die Vorschrift des § 987

Abs. 2 BGB, die den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen von einem Ver-

schulden des Besitzers abhängig mache, liefe nämlich leer, wenn der Eigentü-

mer den objektiven Mietwert der Sache bereits nach § 987 Abs. 1 BGB, also

unabhängig von einem Verschulden, verlangen könne. Sofern die Klägerin zu

der erforderlichen Darlegung nicht imstande sei, müsse sie zunächst Auskunft

von der Beklagten verlangen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich

der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines „Nut-

zungsentgelts“ nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

bestimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung finden die Vorschriften der

§§ 987 ff. BGB auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen

ist (Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.),

und damit auch auf den infolge des Wegfalls des Hauptmietvertrags nicht mehr

zum Besitz berechtigten Untermieter Anwendung (BGHZ 131, 95, 102 f.; Senat,

Urt. v. 6. November 1968, V ZR 85/65, LM § 987 BGB Nr. 10; ebenso: Staudin-

ger/

Gursky, BGB [1999], Vorbem. zu §§ 987-994 Rdn. 24; Palandt/Bassenge, BGB,

64. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 16; a.A. Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 540

Rdn. 30; Greiner, ZMR 1998, 403 ff.).

Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit An-

fang 2001 Kenntnis von ihrem fehlenden Besitzrecht hatte, ist sie verpflichtet,

die ab diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 990 Abs. 1

Satz 2, § 987 Abs. 1 BGB) und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu erset-

zen (§ 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB).

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Klägerin könne auf dieser Grundlage nicht Ersatz des objektiven Ertragswerts

ihres Eigentums verlangen, sondern müsse zur schlüssigen Darlegung der An-

spruchshöhe im einzelnen darlegen, für welche Flächen die Beklagte Mietein-

nahmen erzielt, welche sie selbst genutzt und in welcher Höhe sie nach den

Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft schuldhaft keine Nutzungen gezo-

gen habe.

a) Zwar kann der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 987

Abs. 1 BGB nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile be-

messen werden, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten (z.B.

Mietzins) gezogen worden sind. Andernfalls entstünde ein Widerspruch zu

§ 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener Nutzungen nur nach

Rechtshängigkeit bzw. bei Bösgläubigkeit des Besitzers (§ 990 Abs. 1 BGB)

und unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet (Senat,

Urt. v. 21. September 2001, V ZR 228/00, NJW 2002, 60, 61). Hieraus folgt,

daß der gutgläubige, unverklagte Besitzer, der die Sache nicht selbst genutzt,

sondern weitervermietet hat, nur auf Herausgabe des Mietzinses nach § 987

Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß gehört hier die

Angabe der tatsächlichen Mieteinnahmen zu einem schlüssigen Klagevortrag.

b) Auch im Fall eines verschärft haftenden, also bösgläubigen oder ver-

klagten Besitzers sind der Anspruch aus § 987 Abs. 1 BGB einerseits und der-

jenige aus § 987 Abs. 2 BGB andererseits grundsätzlich auseinander zu hal-

ten. Hinsichtlich der an einen schlüssigen Klagevortrag zu stellenden Anforde-

rungen ist aber zu beachten, daß der Eigentümer zu dem für den Anspruch aus

§ 987 Abs. 2 BGB zusätzlich erforderlichen Verschulden grundsätzlich keinen

gesonderten Vortrag halten muß. Ermöglicht der Besitz - wie hier - objektiv eine

Nutzung, handelt der bösgläubige bzw. verklagte Besitzer regelmäßig schuld-

haft, wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht erfüllt

(BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1052).

Demgemäß hat der Besitzer in entsprechender Anwendung des § 282 BGB

a.F. (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) darzulegen und zu beweisen, daß ihm die

unterlassene Ziehung von Nutzungen nicht vorzuwerfen

ist (vgl. Pa-

landt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 987 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB,

§ 987 Rdn. 79; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,

Bd. 2, 2. Aufl., § 987 Rdn. 2 sowie Staudinger/Gursky, BGB [1999], Vorbem. zu

§§ 987-993 Rdn. 69 u. § 989 Rdn. 35).

Für die Zeit nach Rechtshängigkeit oder Eintritt der Bösgläubigkeit ist

eine auf Ersatz des objektiven Ertragswerts gerichtete Klage deshalb unab-

hängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat (vgl. BGH, Urt.

v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, aaO). Hat er sie unter Wert vermietet,

schuldet er Herausgabe der Mieteinnahmen nach § 987 Abs. 1 BGB und Ersatz

der Differenz zum üblichen Mietzins nach § 987 Abs. 2 BGB. Hat der Besitzer

die Sache selbst genutzt, schuldet er Ersatz des objektiven Mietwerts, weil

hiernach seine Gebrauchvorteile bewertet werden

(vgl. Senat, Urt.

v. 21. September 2001, V ZR 228/00, NJW 2002, 60, 61). Hat er keine Nutzun-

gen gezogen, ist der übliche Mietzins nach § 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Es

obliegt dann dem Besitzer einzuwenden, daß er einen geringeren Betrag schul-

det, weil er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen aus

der Sache gezogen hat.

Der Schlüssigkeit eines alternativ auf § 987 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ge-

stützten Klageantrags (zur Möglichkeit, einander ausschließende Anspruchs-

grundlagen geltend zu machen, vgl. BGHZ 19, 387, 390; BGH, Urt. v. 20. Mai

1987, VIII ZR 282/86, WM 1987, 1013) steht nicht entgegen, daß der Besitzer,

der fehlendes Verschulden an einer unterlassenen Nutzziehung einwenden

will, hierzu notwendigerweise auch darlegen muß, inwieweit die Sache wäh-

rend seiner Besitzzeit ungenutzt geblieben ist. Zwar handelt es sich dabei um

eine Tatbestandsvoraussetzung des § 987 Abs. 2 BGB, auf die sich seine - auf

das fehlende Verschulden beschränkte - Darlegungs- und Beweislast nicht be-

zieht. Ein sachlicher Grund, es dem Eigentümer deshalb zu verwehren, seine

Klage auf Herausgabe bzw. Ersatz des dem objektiven Ertragswert der Sache

entsprechenden Betrags alternativ auf § 987 Abs. 1 und § 987 Abs. 2 BGB zu

stützen, folgt hieraus indessen nicht. Insbesondere wird der Besitzer nicht ge-

zwungen, Informationen preiszugeben, die der Eigentümer sonst nicht erlangen

könnte. Der Besitzer ist aufgrund des Auskunftsanspruchs des Eigentümers

über die von ihm gezogenen Nutzungen (§ 260 BGB, vgl. BGHZ 32, 76, 96 für

§ 988 BGB) materiell-rechtlich verpflichtet, nähere Angaben zu der Vermie-

tungssituation während seiner Besitzzeit zu machen. Es ist ihm deshalb zuzu-

muten, im Rahmen des Entlastungsbeweises darzulegen, in welchen Zeiträu-

men oder hinsichtlich welcher Teile er aus der Sache des Eigentümers schuld-

los keine Nutzungen zu ziehen vermochte.

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit es zu Lasten der

Klägerin ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu dem objekti-

ven Ertragswert des von der Beklagten innegehaltenen Gewerbeobjekts treffen

kann. Ferner ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag unter Be-

rücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu ergänzen.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich,

auch zu prüfen haben, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzugs der

Beklagten mit der Herausgabe des Objekts (§ 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286

Abs. 1 BGB a.F.) begründet ist.

Sollte es für die neue Entscheidung - trotz der Möglichkeit der Klägerin,

Nutzungsersatz in Höhe des objektiven Mietwerts zu verlangen - auf die Höhe

der tatsächlich gezogenen Nutzungen ankommen, wird das Berufungsgericht

den von der Revision zu Recht als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten

zu berücksichtigen haben, sie habe vor Juli 2001 Mieteinnahmen von ca.

23 DM/qm bei einem Leerstand von 25 % erzielt (Berufungsbegründung

S. 2 u. 5, GA I/168 u. 171). Im übrigen wäre hinsichtlich der Darlegung der

Mieteinnahmen - ungeachtet des daneben bestehenden materiell-rechtlichen

Auskunftsanspruchs der Klägerin - eine sekundäre Behauptungslast der Be-

klagten (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.) naheliegend und daher von dem Be-

rufungsgericht zu erwägen.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann