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BGH Urteil vom 27.09.2001 – 4 StR 245/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 245/01

Urteil

vom

27. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep-

tember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Essen vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen Er-

pressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der räuberischen Erpressung in

fünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nöti-

gung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage,

eines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und Körperverletzung

und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen" schuldig gesprochen

und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat

keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche

Würdigung des Landgerichts im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserwä-

gungen, insbesondere die Strafrahmenwahl in den Fällen II A 2 und 3 der Ur-

teilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des General-

bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. Näherer Er-

örterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen ge-

fährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den Fällen II C 1 und 2

der Urteilsgründe.

1. Nach den Feststellungen kam es im August 2000 "häufig zu brutalen

Übergriffen" des Angeklagten und "teilweise" auch seines Bruders Karl-Heinz

auf den seit mehreren Monaten bei dem Angeklagten wohnenden Peter H. .

Dieser war "aufgrund seiner Alkoholprobleme und schwachen Persönlichkeit

nicht zur Gegenwehr" fähig und wurde "wegen angeblicher Verfehlungen oder

auch nur aus einer Laune heraus mißhandelt, zum Teil so heftig, daß eine

ärztliche Behandlung erforderlich wurde".

Bei einem dieser Vorfälle drückte der Angeklagte eine Zigarette auf der

Brust oder dem Arm des Zeugen H. aus. Der Zeuge erlitt dabei heftige

Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück (Fall II C 1 der Urteilsgründe).

Bei anderer Gelegenheit "verletzte der Angeklagte den Zeugen unter Verwen-

dung eines Messers am linken Knie" (Fall II C 2 der Urteilsgründe).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des General-

bundesanwalts ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, in de-

nen zudem ergänzend auf Lichtbilder verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3

StPO), die am 24. August 2000 von den damals noch nicht verheilten Verlet-

zungen gefertigt wurden, die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe die-

se Körperverletzungen jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeugs began-

gen.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-

der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art

seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen

herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urteil vom

4. September 2001 - 1 StR 232/01; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105,

109; 14, 152, 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verschär-

fung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertrete-

nen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verlet-

zung keine höheren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier,

Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: "Gefahr einer 'gravie-

renden Verletzung' "), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2

StGB i.d.F des Entwurfs eines 6. StrRG, BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36) bewußt auf

die zunächst vorgesehene im Vergleich zu § 223 a StGB a.F. einschränkende

Bedingung verzichtet, daß durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesund-

heitsschädigung der verletzten Person vorliegen muß. Dies hätte entgegen

dem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rücknahme der Straf-

drohung geführt (vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15).

a) Der Generalbundesanwalt stützt seine Auffassung, daß die Beibrin-

gung einer Brandwunde auf dem Arm oder der Brust nicht als gefährliche Kör-

perverletzung zu werten sei, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

Köln (StV 1994, 244, 246), in der unter anderem ausgeführt wird, wenn mit Zi-

garettenglut eine Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigeführt wer-

de, liege es nicht nahe, daß dies geeignet sei, erhebliche Verletzungen hervor-

zurufen. Diese Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit von Körperverlet-

zungen mittels einer brennenden Zigarette widerspricht der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs, die das Zufügen von Brandwunden durch glimmende

Zigaretten und das Ausdrücken einer Zigarette auf der Stirn unmittelbar über

der Nase ebenso wie das Zufügen von Verletzungen mittels eines brennenden

Feuerzeuges jeweils ohne weiteres als gefährliche Körperverletzung gewertet

hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01; BGHR StGB

§ 170 d Fürsorgepflichtiger 1).

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer hiervon abweichenden

Beurteilung. Maßgebend ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge,

sondern die potentielle Gefährlichkeit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. §

224 StGB Rn. 9) der konkreten Benutzung des Werkzeugs ( vgl. BGH, Urteil

vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01). Diese potentielle Gefährlichkeit ist,

wenn eine Zigarette - wie hier – auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird,

schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.

b) Auch im Fall II C 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht im Ergebnis

zu Recht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Allerdings ist die

Annahme des Landgerichts, bei dem vom Angeklagten benutzten Messer habe

es sich um eine “Waffe” gehandelt, durch die Feststellungen nicht belegt.

Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nur Waffen im technischen Sin-

ne (vgl. dazu Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 2 und § 244 Rdn. 3). Ein

Messer kann aber jedenfalls dann, wenn es als schneidendes oder stechendes

Instrument verwendet wird, als anderes gefährliches Werkzeug angesehen

werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 9). Entge-

gen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die - insoweit aller-

dings sehr knappen - Urteilsausführungen, daß die Art der Benutzung des

Messers durch den Angeklagten geeignet war, dem Tatopfer erhebliche Kör-

perverletzungen zuzufügen. Nach den Ausführungen zur rechtlichen Würdi-

gung fügte der Angeklagte dem Tatopfer die Verletzung am linken Knie durch

einen Schnitt mit dem Messer zu. Bei einer solchen Benutzung eines Messers

besteht die Gefahr erheblicher Schnittverletzungen, insbesondere auch der

Sehnen, zumal es zu schmerzbedingten Abwehrbewegungen und damit zu ei-

nem unkontrollierten Verlauf des Schnittes kommen kann.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann