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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 StR 441/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/01

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 beschlossen:

Die Sache wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für

Strafsachen zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der

Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit

Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole bedroht, bei wel-

cher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese inner-

halb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz

gebracht werden kann?

Gründe:

I.

Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren angeordnet.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenen

Schreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von

den beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten "Geld her, das

ist ein Überfall, sofort Geld her, sonst schieße ich" die Herausgabe von Bar-

geld. Eine der Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, die

zweite zunächst im Schalterraum; sie flüchtete später ebenfalls in den Kassen-

raum. Im angrenzenden Besprechungsraum führte der Filialleiter ein Kunden-

gespräch. Der Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld ausgehändigt

wurde, mehrfach damit, "alle zu erschießen"; hierbei deutete er auf die Tür des

Besprechungsraums. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen,

übergaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit

welchem der Angeklagte flüchtete. Da sich nicht feststellen ließ, ob die von

dem Angeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschußmunition

geladen war, ist das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß

nur Schreckschußmunition verwendet wurde. Eine Bedrohung einer Person mit

der Schreckschußpistole aus kürzester Entfernung hat das Landgericht nicht

festgestellt. Es hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung

unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-

urteilt; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3

StGB hat es verneint.

Der Senat will die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten im

Schuldspruch sowie im Strafausspruch verwerfen und entgegenstehende eige-

ne Rechtsprechung aufgeben, wonach es sich bei einer beim Raub zur Bedro-

hung verwendeten geladenen Schreckschußpistole nicht um eine Waffe oder

ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt,

wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. etwa NStZ 2002,

31, 33) stellt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußwaffe, bei welcher

der Explosionsdruck nach vorne austritt, ein gefährliches Werkzeug im Sinne

des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann dar, wenn sie dem Opfer so nahe an den

Kopf oder an den Körper gehalten wird, daß beim (bloßen) Abfeuern die Wah r-

scheinlichkeit erheblicher Verletzungen besteht. Wird eine Schreckschußpi-

stole - wie im vorliegenden Fall - aus größerer oder nicht näher festgestellter

Entfernung zum Tatopfer zur Drohung eingesetzt, so ist sie nach bisheriger

Rechtsprechung weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug zu qualifizie-

ren, sondern nur als "sonstiges Werkzeug" anzusehen, dessen Verwendung

von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfaßt ist.

An dieser Differenzierung will der Senat nicht festhalten. Er ist vielmehr

der Ansicht, daß eine zur Bedrohung des Raubopfers eingesetzte geladene

Schreckschußpistole jedenfalls dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie vom Täter innerhalb kürzester

Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper der bedrohten Per-

son zum Einsatz gebracht werden kann. An der beabsichtigten Änderung sei-

ner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des

1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß

vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom

23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR

333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom

19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November

2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998

- 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert. Er hat daher mit Beschluß vom

7. Dezember 2001 gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten

angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.

Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -,

der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafse-

nat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an

der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festge-

halten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 -

mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Ent-

scheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll.

Der Senat vermag den in den genannten Entscheidungen dargelegten

Argumenten für ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht beizu-

treten; er legt die Rechtsfrage daher gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen

Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor.

II.

1. Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz ist der Begriff der "Schußwaffe"

in § 244 a.F. und § 250 a.F. StGB durch das Begriffspaar "Waffe oder anderes

gefährliches Werkzeug" ersetzt worden. Aus Wortlaut und Entstehungsge-

schichte der genannten Normen ist zu schließen, daß Waffen oder gefährliche

Werkzeuge im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nur solche Gegenstände sein können,

die objektiv gefährlich, d.h. geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursa-

chen. Objektiv ungefährliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem

Willen des Täters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen,

unterfallen danach den Auffangtatbeständen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH

NStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Rechts-

ausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18).

Der Begriff der Waffe - als tatbestandlich herausgehobenes Beispiel

gefährlicher Werkzeuge (vgl. BGHSt 44, 103, 105; Geppert, Jura 1999, 599,

600; Küper in Festschrift für Hanack, 1999, S. 569, 572; ders., Strafrecht BT, 4.

Aufl. 2000, S. 413; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Eser in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 244 Rdn. 6) - erfaßt nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht

in der Literatur solche Gegenstände, die ihrer Art und Bestimmung nach zur

Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind, insbesondere also die

in § 1 WaffG bezeichneten Waffen im technischen Sinn. Eine mit Schreck-

schußmunition geladene Pistole unterfällt diesem Begriff auch dann nicht,

wenn beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne aus dem

Lauf austritt (vgl. Eser aaO m.w.Nachw.). Soweit der 3. Strafsenat hiervon ab-

weichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe be-

zeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom

23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des

Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festge-

halten. Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs

5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene Schreckschußpistole - die nach

Auffassung des 1. Strafsenats grundsätzlich als "sonstiges Werkzeug" im Sin-

ne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzusehen ist - werde beim Abfeuern

aus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer "Waffe" (BA

S. 7). Diese Ansicht führt zu einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren

Unterscheidung zwischen "gefährlichen" und "ungefährlichen" Waffen und da-

mit zu weiterer Unklarheit, denn jedenfalls für die Auslegung von § 250 Abs. 2

Nr. 2 StGB steht das vom 1. Strafsenat herangezogene Unterscheidungskrite-

rium der "konkreten Verwendung" nicht zur Verfügung.

2. Es kommt daher darauf an, ob die von dem Angeklagten verwendete

Schreckschußpistole als "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 2. Variante, Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Nach

dem Willen des Gesetzgebers des 6. Strafrechtsreformgesetzes soll für eine

Auslegung des Begriffs auf die zur Auslegung des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. (=

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden

(vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz,

BTDrucks. 13/9064, S. 18), wonach ein gefährliches Werkzeug im Sinne des

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein körperlicher Gegenstand ist, der nach seiner ob-

jektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall ge-

eignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 224 Rdn. 9, § 244 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Auf diese Definition hat der

Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwie-

sen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135;

BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2). Hierbei han-

delte es sich freilich jeweils um Fälle, in welchen eine tatsächliche Verwendung

des Werkzeugs vorlag, das Merkmal der Gefährlichkeit daher aufgrund der

Feststellung einer konkreten Gefährdung oder Verletzung des Opfers beurteilt

werden konnte.

a) Während § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen "mittels" des gefährlichen

Werkzeugs verursachten Verletzungserfolg voraussetzt, enthalten die Vor-

schriften, die in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes das Merkmal

aufführen, jeweils auch tatbestandliche Handlungsvarianten, in welchen es we-

der auf eine konkret gefährliche Verwendung noch auf eine entsprechende

Verwendungsabsicht ankommt (vgl. § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB); soweit eine Verwendung des

Werkzeugs bei der Tat gegenüber dem bloßen Beisichführen mit höherer

Strafe bedroht ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB), kann diese

Verwendung auch in einer nötigenden Bedrohung des Tatopfers bestehen. Da

das nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 als Mittel der Gewaltanwendung oder der Bedro-

hung eingesetzte gefährliche Werkzeug ein solches ist, dessen bloßes Bei-

sichführen ohne die Absicht der Verwendung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

StGB mit Strafe bedroht ist, kann zu seiner Bestimmung nicht, wie in § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf die konkrete Art seiner Verwendung zurückgegriffen

werden. In der strafrechtlichen Literatur wird daher die vom Gesetzgeber erwo-

gene (vgl. BTDrucks. 13/9064, S. 18) Abgrenzung des "gefährlichen" vom

"sonstigen" Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b) anhand der konkreten Verwendung - soweit ersichtlich einhel-

lig - als verfehlt und systematisch widersprüchlich angesehen (vgl. etwa Eser in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK-StGB § 244

Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 7; Lackner/Kühl, StGB

24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Kindhäuser LPK § 244 Rdn. 7; Laufhütte/Kuschel in LK

11. Aufl., Nachtrag zu § 250 Rdn. 6; Küper in Festschrift für Hanack 1999,

S. 569, 578 ff.; ders. JZ 1999, 187 ff.; Arzt/Weber, BT, § 14 Rdn. 57; Otto, BT

6. Aufl. § 41 Rdn. 52; Graul Jura 2000, 204, 205; Jäger JuS 2000, 651, 653;

Kargl StraFo 2000, 7, 9; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng GA 2001, 359, 360;

jeweils m.w.Nachw.). Auch der 3. Strafsenat hat die Anknüpfung an § 224

Abs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des 4. Strafsenats als

ungeeignet (NStZ 1999, 301, 302) und in dem auf die Anfrage des Senats er-

gangenen Beschluß vom 5. März 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet.

b) Nach Ansicht des Senats liegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2

Nr. 1 StGB einheitliche Begriffe der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs

zugrunde; es kann daher nicht für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückge-

griffen, für die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB aber ein

hiervon unabhängiger Begriff verwendet werden. Eine solche einheitliche Aus-

legung entspricht, soweit ersichtlich, auch dem Willen des Reformgesetzgebers

(BTDrucks. 13/9064 S. 18). Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats

(Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), die sich auf einzelne Stimmen in

der Literatur stützen kann (vgl. insbesondere Küper in Festschrift für Hanack

1999, S. 569, 579 ff. m.w.Nachw.), führt zu einer nicht sachgerechten Vermi-

schung objektiv gefährlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB)

und "sonstiger" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB).

Eine Anknüpfung an die Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schei-

tert, wenn der Täter ein von ihm mitgeführtes Werkzeug, das keine Waffe im

technischen Sinn ist, bei der Tat zur Bedrohung verwendet. In diesem Fall muß

zwischen "gefährlichen" und "sonstigen" Werkzeugen unterschieden werden,

ohne daß für die Differenzierung auf eine über die Drohung selbst hinausge-

hende konkrete Art der (verletzungsgeeigneten) Verwendung abgestellt werden

kann. In diesem Fall muß es nach Ansicht des Senats auf die objektive Gefähr-

lichkeit des Werkzeugs ankommen, mit dessen Einsatz der Täter droht. Es ist

daher nicht - in Anknüpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die Erheblichkeit

einer mit einem beliebigen Gegenstand (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB)

möglicherweise zufügbaren Verletzung abzustellen, welche der Täter (aus-

drücklich oder konkludent, ernstlich oder täuschend) androht, sondern auf die

abstrakte Gefährlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs. Es schiene

nicht verständlich, die Drohung, das Opfer einer räuberischen Erpressung zu

erwürgen oder aus einem hoch gelegenen Fenster zu stürzen, mit einer Min-

deststrafe von einem Jahr zu ahnden, die Drohung, es mit Klebeband zu fes-

seln oder mit einer brennenden Zigarette zu verletzen (vgl. BGH NStZ 2002, 86

- 4 StR 245/01), dagegen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

c) Für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines zur Drohung verwende-

ten Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist daher nach Ansicht

des Senats nicht an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern an den Begriff des ge-

fährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB anzu-

knüpfen (vgl. BGH NJW 1998, 3130; NStZ 1999, 448, 449; Kindhäuser in LPK

§ 250 Rdn. 23). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa

Küper JZ 1999, 187, 192 und in Festschrift für Hanack 1999, 569, 585 ff.; Gep-

pert Jura 1999, 602; Zopfs JR 1999, 1062, 1063; Graul Jura 2000, 204, 205;

Hilgendorf ZStW 112 [2000] 811, 813; Erb JR 2001, 207; Rengier BT I, 5. Aufl.,

§ 4 Rdn. 25 ff.; Wessels/Hillenkamp BT II, Rdn. 262 a ff.; ähnlich SK-Günther

§ 250 Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3) kann die Abgrenzung

abstrakt gefährlicher, also den Waffen im technischen Sinn gleichstehender

Werkzeuge von sonstigen Werkzeugen und Mitteln im Sinne von § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b StGB nicht nach Maßgabe eines "Verwendungsvorbehalts"

oder einer "konkreten Gebrauchsabsicht" erfolgen, also anhand einer Verwen-

dungsabsicht, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a) StGB gerade nicht erforderlich ist. Das gilt namentlich auch im Fall

der Verwendung zur Drohung, denn ein ungefährliches Werkzeug wird nicht

dadurch objektiv gefährlich, daß der Täter sich vornimmt, das Opfer unter Täu-

schung über die Verletzungstauglichkeit mit ihm zu bedrohen.

Eine Abgrenzung gefährlicher von sonstigen Werkzeugen muß vielmehr

nach Auffassung des Senats anhand objektiver Kriterien erfolgen. Eine solche

Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999,

33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW

111 [1999] 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001,

18; Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244

Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch

Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothau-

er/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001,

75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine "objektive Waffenähnlichkeit", eine

"Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der

3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302)

neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat

losgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung"

als Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.

Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs

folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der

Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Recht-

sprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender

Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ

1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1;

vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.). Hier-

von löst sich die Behandlung einer zur Drohung verwendeten geladenen

Schreckschußpistole, die nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs nur dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB anzusehen ist, wenn sie unmittelbar am Körper des Opfers zum (drohen-

den) Einsatz gebracht wird.

d) Eine geladene Schreckschußpistole ist ein waffenähnliches Werk-

zeug mit hohem Gefährdungspotential. Zwar ist sie nicht im technischen Sinne

zur Verletzung von Menschen bestimmt; sie ist aber objektiv geeignet, erhebli-

che Verletzungen hervorzurufen. In der kriminaltechnischen und rechtsmedizi-

nischen Literatur ist wiederholt auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen worden. Art

und Umfang möglicher Verletzungen hängen von äußeren Bedingungen und

dem Waffentyp ab und sind so um so erheblicher, je näher sich die Waffe am

Körper des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone

führt regelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schwe-

ren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an

Kopf, Schläfe, Augen oder Hals kann ein Schuß auch tödliche Wirkung haben

(vgl. etwa Apel Gewerbearchiv 1985, 295; Sattler/Wagner, Kriminalistik 1986,

485; Rothschild/Krause ArchKrim 1996, 65; Rothschild NStZ 2000, 406).

Bei der Tatbegehung unter drohender Verwendung eines derart verlet-

zungsgeeigneten Gegenstands kann es für die Einordnung als gefährliches

Werkzeug ebenso wie beim Einsatz eines Messers nach Auffassung des Se-

nats nicht maßgeblich darauf ankommen, ob sich der Täter in einer räumlichen

Entfernung zu dem Opfer befindet, welche die Zufügung einer erheblichen

Körperverletzung (gerade) noch nicht gestattet, wenn sich die von dem Werk-

zeug ausgehende Gefahr innerhalb kürzester Zeit und im unmittelbaren Fort-

gang des Geschehens tatsächlich realisieren kann, also nicht etwa weitere

Vorbereitungshandlungen zur Herbeiführung der Einsatzbereitschaft erfordert.

Ein Täter, der eine durchgeladene und schußbereite Schreckschußpistole z u-

nächst nur aus der Entfernung von wenigen Metern auf sein Opfer richtet, um

eine echte Waffe vorzutäuschen, kann mit wenigen Schritten und in Sekunden-

schnelle das Opfer erreichen und ihm erhebliche Verletzungen zufügen. Um

gegebenenfalls die Drohungswirkung zu verstärken, wird eine weitere Annähe-

rung an das Opfer in diesen Fällen regelmäßig näher liegen als etwa die Ab-

gabe eines folgenlosen Schreckschusses aus größerer Entfernung. Es er-

scheint wenig sachgerecht, die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB hier von der Unterschreitung einer - gegebenenfalls in Zentimetern

zu bemessenden - Mindestdistanz abhängig zu machen. Die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs hat eine ähnliche Differenzierung zu Recht auch nicht

bei der Verwendung anderer objektiv gefährlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 [Messer] - BGH NStZ-RR 1999, 174

[Kampfhund]) vorgenommen. Für den Begriff der (einen Unterfall des gefährli-

chen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

hat auch die in BGHSt 45, 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenats

mit überzeugenden Gründen von einer Berücksichtigung eines konkreten Ein-

satzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen. Soweit der 1. Strafsenat in

BGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Täter, der eine ungeladene Pistole

zur Drohung gegenüber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition ge-

ladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich führe, verwende kein objektiv

gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese Ab-

grenzung hier dahinstehen, denn anders als dort ließ sich im vorliegenden Fall

die von der durchgeladenen Schreckschußpistole ausgehende Gefahr inner-

halb von Sekundenbruchteilen realisieren. Die Schaffung einer Gefahr, welche

sich nach Kenntnis des Täters in der tattypischen Belastungs- und Streßsitua-

tion ohne weiteres - etwa bei Bewegungen des Opfers, Hinzukommen weiterer

Personen, u.s.w. - in schwerwiegenden Verletzungen realisieren kann, mag

anders zu beurteilen sein als die Schaffung eines Verletzungspotentials, wel-

ches zu seiner Realisierung weiterer bewußter Entscheidungen des Täters und

technischer Vorbereitungen bedarf.

3. Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die An-

frage des Senats für die unterschiedliche Behandlung von Messern und gela-

denen Schreckschußpistolen auf den Inhalt der Täterdrohung abstellen, ver-

mischt dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendung

von Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frühere

Rechtsprechung zur Verwendung sog. Scheinwaffen zurück; es ist nicht er-

sichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den Anfragebeschluß hervor-

gehobenen "Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit bei solchen Gegenstän-

den, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefährlich sind" (Beschluß

vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), genügt werden soll. Der 3. Strafsenat hat aus-

geführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer

Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf

das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr

drohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich

(BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafse-

nat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3). Dagegen werde

bei Bedrohung mit einem Messer aus größerer Distanz die Drohung zum Aus-

druck gebracht, sich dem Opfer anzunähern und es aus naher Distanz zu ver-

letzen, das Werkzeug also objektiv gefährlich einzusetzen.

Diese Differenzierung wird nach Ansicht des Senats weder der objekti-

ven Gefährlichkeit der genannten Gegenstände noch der subjektiven Bedro-

hungssituation des Opfers gerecht, auf welche die Strafsenate mittelbar ab-

stellen. Hinsichtlich ihrer abstrakten Gefährlichkeit besteht der behauptete

Unterschied zwischen Messern und geladenen Schreckschußpistolen nicht; ein

aus einer Entfernung von mehreren Metern vorgehaltenes Messer ist objektiv

nur abstrakt, nicht aber konkret gefährlich. Es wird dies auch nicht dadurch,

daß der Täter - täuschend oder nicht - androht, er werde es unter Umständen

konkret gefährlich verwenden. Es gilt insoweit nichts anderes als für andere

vom Bundesgerichtshof als "gefährlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa

BGH StV 1999, 91 [Holzknüppel]; NStZ-RR 1999, 355 [Besenstiel]; NStZ 1999,

174 [Hund]; NStZ 2000, 530 [Kraftfahrzeug]; NStZ 2002, 86 [Zigarette]; Be-

schlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 [Schranktür]; vom 15. Februar 2001

- 3 StR 6/02 [Kugelschreiber]; vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 [Injektionssprit-

ze]; vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 [Winkeleisen]). Wer dagegen aus

einer Entfernung von einigen Metern mit einer geladenen Schreckschußpistole

droht, die das Opfer für eine echte Schußwaffe hält, droht mit einem gerade

auch aus der Distanz unmittelbar lebensgefährlichen oder tödlichen Einsatz,

übt also eine ungleich höhere Bedrohungswirkung aus. Die Ansicht, die hierin

zusätzlich liegende Täuschung müsse zu einer Privilegierung des Täters füh-

ren, hat eine willkürlich wirkende Ungleichbehandlung zur Folge, für welche

sachliche Gründe, nämlich Unterschiede in der vom Gesetz verlangten objekti-

ven Gefährlichkeit der verwendeten Gegenstände, nicht erkennbar sind.

Auch die tatsächlichen Annahmen der Senate überzeugen insoweit

nicht: In der Mehrzahl der Fälle wird der Täter, der aus der Entfernung mit ei-

nem Messer droht, seine Entschlossenheit, das Opfer gegebenenfalls zu erste-

chen, ebenso vortäuschen wie der mit einer Schreckschußpistole drohende

Täter seinen Willen, das Opfer zu erschießen. Kommt das Opfer einer Bedro-

hung mit einer Schreckschußpistole dem Verlangen des Täters nicht ohne

weiteres nach, so liegt es aus dessen Sicht fern, zur Verstärkung der Bedro-

hung aus größerer Distanz einen (Schreck-)Schuß abzugeben; vielmehr liegt

es nach aller Erfahrung nahe, daß er, wenn seiner Forderung nicht bei der er-

sten Drohung Folge geleistet wird, nicht alsbald unverrichteter Dinge fliehen,

sondern eine Verstärkung seiner Drohung unternehmen wird, indem er die Pi-

stole unmittelbar am Körper zum (drohenden und ggf. verletzenden) Einsatz

bringt. Auch insoweit ist daher der behauptete Unterschied zur Drohung mit

einem Messer nicht gegeben. Wird statt dessen in der genannten Weise auf

den (mehr oder minder zutreffenden) Erklärungsinhalt der (konkludenten) Dro-

hung abgestellt, so wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte Differenzierung

anhand der objektiven Gefährlichkeit des Werkzeugs gerade aufgegeben; es

wird damit an die Rechtsprechung zum "sonstigen Werkzeug" im Sinne von

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB angeknüpft, diese aber in unklarer Weise mit der

Problematik sog. "Scheinwaffen" vermengt.

4. Die Differenzierung kann entgegen der Ansicht des 5. Strafsenats (BA

S. 3) auch nicht darauf gestützt werden, daß der Gesetzgeber bislang keinen

Anlaß gesehen habe, den Verkauf von Schreckschußpistolen einzuschränken.

Auch Messer unterfallen - bis auf Ausnahmen - ebenso wie zahlreiche andere

generell gefährliche Gegenstände den Regelungen des Waffengesetzes nicht;

das am 10. Mai 2002 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung

des Waffenrechts

(vgl.

Gesetzentwurf

der

Bundesregierung,

BTDrucks. 14/7758; Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses,

BTDrucks. 14/8933) sieht dagegen für Schreckschußwaffen die Einführung

eines sog. "kleinen Waffenscheins" vor (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG,

Ziff. 2.7; Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziff. 1.3;

Unterabschnitt 3, Ziff. 2.1). Die Gesetzeslage spricht daher gerade für eine

Einordnung von Schreckschußwaffen unter den Begriff des gefährlichen Werk-

zeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a), Abs. 2 Nr. 1 StGB.

III.

Der Senat ist daher der Ansicht, daß jedenfalls eine geladene und

schußbereite Schreckschußpistole auch dann ein gefährliches Werkzeug im

Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, wenn der Täter sie zur Bedrohung aus

einer Entfernung von einigen Metern einsetzt, wenn sich die objektive Gefähr-

lichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten Tatgesche-

hens in kürzester Zeit realisieren kann.

Die der bisherigen Rechtsprechung und den Antworten der anderen

Strafsenate auf die Anfrage vom 7. Dezember 2001 zugrundeliegende Diffe-

renzierung insbesondere zwischen der drohenden Verwendung von Messern

und geladenen Schreckschußpistolen überzeugt nicht; sie führt, da sachliche

Unterschiede nicht gegeben sind, nach Auffassung des Senats entweder zu

einer willkürlichen Besserstellung desjenigen, der zur Drohung eine abstrakt

gefährliche Schreckschußpistole einsetzt, oder zur willkürlichen Schlechter-

stellung des Täters, der beim Raub ein Messer bei sich führt oder mit seinem

Einsatz droht.

1. Die vom 1., 3., 4. und 5. Strafsenat hervorgehobenen praktischen

Schwierigkeiten im Hinblick auf Beweisprobleme sieht der Senat nicht. Die Se-

nate halten das Kriterium eines möglichen Einsatzes binnen kürzester Zeit für

nicht sachgerecht, da es für die Tatgerichte zu unter Umständen schwierigen

Beweiserhebungen über die örtlichen Gegebenheiten, den Abstand zwischen

Täter und Opfer, die Behändigkeit des Täters sowie sonstige Umstände der

Möglichkeit eines raschen Einsatzes des Werkzeugs führe. Diese möglichen

Schwierigkeiten bestehen aber nach dem von den Senaten vertretenen "Ent-

fernungs-Kriterium" gleichermaßen; die Feststellung, ob der Täter mit einer

Schreckschußpistole aus einer Entfernung von 90 cm oder 1 m drohte, sowie

die Beweiserhebung über seinen Kenntnisstand zur konkreten Verletzungsge-

fahr können mindestens ebenso schwierig sein wie die Feststellung, ob die

Schreckschußpistole binnen kürzester Zeit hätte zum Einsatz gebracht werden

können.

2. Soweit der 4. Strafsenat ausgeführt hat, die Strafdrohung des § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB reiche bei Verwendung einer Schreckschußpi-

stole aus, weil die Verwendung zur Drohung im Strafrahmen des Absatz 1

straferhöhend gewertet werden könne, ist dies eine rechtspolitische Bewertung,

die das Ergebnis schon voraussetzt. Da der Strafrahmen des § 250 Abs. 1

StGB bis zu 15 Jahren reicht, könnte dasselbe Argument auch für Messer,

Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge angeführt werden.

3. Übereinstimmend haben die anderen Strafsenate eingewandt, die be-

absichtigte Änderung der Rechtsprechung widerspreche einer inzwischen ge-

festigten Rechtsprechung und biete dieser gegenüber keine Vorteile. Dem

vermag der Senat nicht zu folgen. Von einer gefestigten Rechtsprechung seit

der Neufassung des Tatbestands im Jahre 1998 kann nach Ansicht des Senats

nicht gesprochen werden. Ausdrückliche Entscheidungen zum Verhältnis des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 zu dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB liegen nicht vor; die Strafsenate haben sich

vielmehr in einer Vielzahl von Einzelfallsentscheidungen mit einer - im Sinne

von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - konkret gefährlichen Verwendung einzelner Ge-

genstände befaßt. Dabei ist diese Anknüpfung selbst ungeklärt geblieben (der

3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluß vom 5. März 2002 als "dogmatisch

verfehlt"; der 4. Strafsenat im Beschluß vom 21. Februar 2002 als "nicht mög-

lich"; der 1. Strafsenat hält den von ihm vertretenen Gefährlichkeitsbegriff da-

gegen für "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom

3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich aus

den Beschlüssen vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April

2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht überein. Zutreffend ist allerdings, daß

alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs - wenngleich mit im einzelnen unter-

schiedlichen Begründungen - die Verwendung von Schreckschußwaffen zur

Drohung aus größerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b) StGB angesehen haben. Ob dieser in der kurzen Zeit seit der Neu-

fassung in einzelfallsorientierter Rechtsprechung entstandenen Auffassung -

die eine in sich geschlossene Systematik noch nicht formuliert hat, in der straf-

rechtlichen Literatur überwiegend abgelehnt, jedenfalls aber als unklar ange-

sehen wird (vgl. Streng GA 2001, 359, 364) - das Gewicht einer an Kontinuität

und Rechtssicherheit orientierten ständigen Rechtsprechung zukommt, mag

bezweifelt werden. Ihr kommt jedenfalls dann geringeres Gewicht zu, wenn sie

zu sachlich nicht gerechtfertigten und ungerechten Ergebnissen führt. Das ist

aber nach Auffassung des Senats der Fall: Folgt man der an eine Täuschungs-

absicht anknüpfenden Auffassung zur Bestimmung der objektiven Gefährlich-

keit eines zur Drohung verwendeten Werkzeugs, so führt das zu einer sachlich

nicht erklärbaren unterschiedlichen Behandlung von (generell gefährlichen)

Messern und (generell gefährlichen) geladenen Schreckschußwaffen: Die dro-

hende Verwendung eines Messers aus größerer Entfernung in der Absicht, es

keinesfalls einzusetzen, führt zur Mindeststrafe von fünf Jahren, die Drohung

mit einer geladenen Schreckschußpistole aus 1,5 m Entfernung in der Absicht,

sie bei Weigerung des Opfers für einen aufgesetzten Schuß einzusetzen, da-

gegen zur Mindeststrafe von drei Jahren.

4. Die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung würde nach Ansicht

des Senats auch nicht zu der in der Literatur gelegentlich befürchteten Ausufe-

rung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs und seine Erstreckung auf alle

denkbaren Gegenstände des täglichen Gebrauchs führen. Eine solche Gefahr

besteht nur dann, wenn der im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Ansicht

gefolgt wird, die Auslegung des Begriffs müsse sich an der Rechtsprechung zu

§ 223 a StGB a.F. orientieren. Die vom Senat beabsichtigte einheitliche Ausle-

gung des Begriffs in § 250 StGB (sowie in §§ 177, 244 StGB) würde dagegen

zu einer sachgerechten Begrenzung der Qualifikation auf generell gefährliche

Gegenstände führen, ohne auf subjektive Vorstellungen des Opfers, mögliche

Täuschungsabsichten des Täters sowie auf die im einzelnen schwierigen Diffe-

renzierungen zur Problematik der sog. "Scheinwaffen" zurückgreifen zu müs-

sen.

Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ

Rothfuß Fischer